TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2015, RV/5101190/2010

Pfändung einer Forderung aus einem Bausparvertrag

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/5101190/2010-RS1
Gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren steht dem Abgabenschuldner ein Rechtsmittel zu (vgl. ).
RV/5101190/2010-RS2
Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (vgl. , mwN). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO nicht an.
RV/5101190/2010-RS3
Bei der Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners ist das Exekutionsobjekt eine Geldforderung. Diese muss im Zeitpunkt der Pfändung existent sein. Soweit nicht Exekutionsverbote oder Exekutionsbeschränkungen in Frage kommen, sind alle Arten von Geldforderungen pfändbar, auch bedingte (vgl. ). Der Umstand, dass dem Bf. die Geldforderung in Form eines Bausparvertrages für einen bestimmten Zweck von seiner Mutter zur Verfügung gestellt wurde, führt zu keinem Exekutionsverbot oder zu einer Exekutionsbeschränkung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom zu Steuernummer: 123/4567 betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Parteienvorbringen

Gegen den Beschwerdeführer (infolge Bf) wurde ein Strafverfahren beim Landesgericht X. geführt. Er hätte aus Geschäften Waren in großem Umfang entwendet und dann über das Internet veräußert. Die Auswertung des von der Polizei übermittelten Kontrollmaterials habe ergeben, dass der Bf seit seiner Übersiedelung nach Österreich im Jahr 1996 mit Waren im Internet handelt. Hinweise würden darauf hindeuten, dass er seit 2002 den Warenhandel gewerbsmäßig betreibt und damit seinen Lebensunterhalt verdiene. Abgaben wie Umsatz- und Einkommensteuer seien dabei hinterzogen worden.

Am erging ein Bescheid, indem die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet wurde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
(voraussichtliche) Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2002
8.000,00€
Einkommensteuer
2002
3.380,00€
Umsatzsteuer
2003
8.000,00€
Einkommensteuer
2003
3.380,00€
Umsatzsteuer
2004
8.000,00€
Einkommensteuer
2004
3.300,00€
Umsatzsteuer
2005
8.000,00€
Einkommensteuer
2005
3.040,00€
Umsatzsteuer
2006
8.000,00€
Einkommensteuer
2006
3.040,00€
Umsatzsteuer
2007
8.000,00€
Einkommensteuer
2007
3.040,00€
Umsatzsteuer
2008
8.000,00€
Einkommensteuer
2008
3.040,00€
Umsatzsteuer
01-04/2009
2.670,00€
Gesamtsumme: 80.890,00€

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einbringung der Abgaben sei gefährdet, da der Bf Student sei und weder über ein geregeltes Einkommen noch über Vermögen verfüge. Die Herkunft bzw. die Eigentumsverhältnisse der bei ihm gefundenen Gegenstände seien zum größten Teil nicht geklärt. Dem Bf drohe überdies eine Haftstrafe, aufgrund derer er seinen Internethandel nicht weiter ausüben könne. Dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben sei in diesem Fall gegenüber den berechtigten Interessen des Bf bei der Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit Vorrang einzuräumen (§ 20 BAO).

1.1. Pfändungsbescheid; Verfügungsverbot

Am erging an die X-Bausparkasse als Drittschuldnerin der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 65 AbgEO wegen Abgabenschulden samt Nebengebühren in Höhe von 80.000,00 Euro eine Forderung aus einem Bausparvertrag Nr: 2-14.545.495 lautend auf den Bf gepfändet wurde. An den Bf. erging gleichzeitig das Verfügungsverbot, dem der angefochtene Bescheid beilag. Damit wurde dem Bf. jede Verfügung über die gepfändete Forderung, sowie die Einziehung der Forderung untersagt.

1.2. Fristverlängerung

Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , beantragte der Bf. eine Fristverlängerung zur Erhebung einer Berufung gegen den Pfändungsbescheid betreffend den Bausparvertrag mit der Begründung, er befinde sich derzeit in Haft und könne daher die angeforderten Unterlagen und Beweise nicht vorlegen. Einem anwaltlichen Schreiben vom sei keine Beachtung geschenkt worden. Es seien ihm keine steuerbegründenden Tatsachen, die einen Prüfungszeitraum von 7 Jahren rechtfertigen würden, bekannt. Die sehr hohe Geldforderung blieb unverändert. Der gegenständliche Bausparvertrag sei ihm von seiner Mutter geschenkt worden und er laufe nur auf seinen Namen, da in Wahrheit das Geld dazu gedacht ist, das Haus der Mutter einmal zu renovieren. Da seine Mutter sehr krank sei, sei der Vertrag nur auf seinen Namen abgeschlossen worden, damit er nach ihrem Ableben noch Gültigkeit besitze.

Ein inhaltlich gleichlautendes Anbringen wurde mit der Eingabe vom , eingelangt am , gestellt.

Mit Bescheid vom wurde dem Ansuchen um Fristverlängerung stattgegeben und die Berufungsfrist bis zum verlängert.

1.3. Berufung vom

Am erhob der Bf fristgerecht Berufung gegen den Pfändungsbescheid vom . Den Bausparvertrag habe seine Mutter für ihn eingerichtet und finanziert. Da sie in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung sei, sei der Vertrag auf seinen Namen abgeschlossen worden, damit er nach ihrem Ableben Gültigkeit besitzt. Es sei nur der geringste Betrag immer eingezahlt worden, um später einen hohen Kredit mit den niedrigsten Zinsen aufnehmen zu können. Die tatsächlichen Abgaben würden noch nicht feststehen. Die berechneten Nachforderungen und der Prüfungszeitraum von 7 Jahren würden auf einer sehr groben Schätzung beruhen und seien keinesfalls berechtigt.

1.4. Berufungsvorentscheidung (BVE) vom

Am erging eine BVE betreffend die Berufung vom . Grundlage des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens sei der am erlassene Sicherstellungsauftrag. Die gegenständliche Pfändung des Bausparvertrages sei zu Recht erfolgt, da dieser auf den Namen des Bf lautet. Die Behauptung, dass die Einzahlungen durch die Mutter des Bf erfolgt seien, sei rechtlich nicht relevant. Betreffend den Einwand, dass die tatsächlichen Abgaben noch nicht feststehen, sei ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um Sicherungsmaßnahmen handle und eine Verwertung im Sicherungsverfahren nicht erfolge. Erst nachdem die genaue Abgabenhöhe feststehe, könne die Verwertung des Bausparvertrages erfolgen.

1.5. Anbringen vom

In dem als „Berufung Pfändungsbescheid“ bezeichneten Anbringen vom erhob der Bf erneut Berufung gegen den Bescheid über die Pfändung des Bausparvertrages. Nach einer Rücksprache mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde habe dieser bestätigt, dass der Antrag vom nicht zugestellt worden sei, weshalb der Bf am neuerlich einen Antrag verfasste. Am (Tag nach der Enthaftung) habe er erneut mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde gesprochen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass auch der zweite Antrag nicht eingelangt sei. Unter Vorbehalt, dass die beiden Briefe wirklich nicht angekommen sein sollten und unter Bedachtnahme der Frist habe er die Berufung "provisorisch" abgegeben. Der Antrag vom sei jedoch noch am zugestellt worden, aber an das Finanzamt Braunau und nicht wie angedacht, an das Finanzamt Ried. Der Bausparvertrag sei durch die Mutter des Bf für ihn abgeschlossen worden. Da eine Laufzeit von 30 Jahren vereinbart wurde und seine Mutter bereits altersschwach und krank gewesen sei, habe er den Bausparvertrag mit der Bankberaterin wegen der Rückzahlung auf seinen Namen abgeschlossen. Zweck dieses Bausparvertrages sei gewesen, dass alte, stark renovierungsbedürftige Haus seiner Mutter zu sanieren. Dazu sollte durch das Darlehen die fällige Pflege seiner Mutter ermöglicht werden. Für den Bausparvertrag wurde nur der geringste Betrag eingezahlt, um später einen hohen Kredit auf dem niedrigsten Zinsniveau aufnehmen zu können. Die Geldmittel habe die Mutter aufgebracht, der Bf müsse ihr diese wieder zurückgeben, da es sich ja nicht um sein Eigentum handle. Frühestens mit Erhalt des Kredits hätte sie das Geld zurückbekommen. Die Mutter habe dem Bf auch finanzielle Unterstützung während seines Studiums geleistet. Seit dem bestehe für den Bf und seine Mutter ein Anspruch iHv ca. 90.000 €.

1.6. Anbringen vom

In der Eingabe vom beantragte der Bf. die "Vorlage der Berufungen vom und an die Abgabenbehörde II. Instanz". Zudem beantragte er eine mündliche Verhandlung und die Aufhebung des Verfügungsverbots über den Bausparvertrag, da dieses Geld seiner Mutter gehöre und beide auf das Bauspardarlehen angewiesen seien. Er wiederhole daher seinen in der Berufung vom gestellten Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid, der seinen Einwänden Rechnung trägt, zu erlassen. Für den Fall, dass seiner Berufung vollinhaltlich stattgegeben wird, sei er mit der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung einverstanden. Die weitere Begründung ist ident mit jener der dem Anbringen vom .

1.7. Vorlage der Berufung an den UFS und Übergang auf das BFG

Der Vorlageantrag der belangten Behörde wurde am dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel blieb unerledigt und ging daher an das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Die Beschwerdesache war der Gerichtsabteilung xxxx der Einzelrichterin R1 zur Entscheidung zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom   wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung xxxx abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung aaaa (Einzelrichter R.) im Wege des Aktenverteilungsprogrammes (AVS) neu zugeteilt.

Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, kann die Abgabenbehörde nach § 232 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Sicherstellungsauftrag ist gemäß § 233 Abs. 1 BAO Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.

Gemäß § 65 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Erwägungen

Gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren steht dem Abgabenschuldner ein Rechtsmittel zu (vgl. ).

Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (vgl.  Zl. 94/15/0228, mwN). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO nicht an.

Der Bf. wendet im Wesentlichen ein, der gegenständliche Bausparvertrag sei ihm von seiner Mutter geschenkt worden und er laufe nur auf seinen Namen, da in Wahrheit das Geld dazu gedacht ist, das Haus der Mutter einmal zu renovieren. Da seine Mutter sehr krank sei, sei der Vertrag nur auf seinen Namen abgeschlossen worden, damit er nach ihrem Ableben noch Gültigkeit besitze.

Bei der Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners ist das Exekutionsobjekt eine Geldforderung. Diese muss im Zeitpunkt der Pfändung existent sein. Soweit nicht Exekutionsverbote oder Exekutionsbeschränkungen in Frage kommen, sind alle Arten von Geldforderungen pfändbar, auch bedingte (vgl. ). Der Umstand, dass dem Bf. die Geldforderung in Form eines Bausparvertrages für einen bestimmten Zweck von seiner Mutter zur Verfügung gestellt wurde, führt zu keinem Exekutionsverbot oder zu einer Exekutionsbeschränkung. Somit konnte eine Rechtswidrigkeit der Sicherungsexekution auf die in Rede stehende Geldforderung nicht dargetan werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig.

Das erschließbare Ziel des als „Berufung Pfändungsbescheid“ bezeichneten Anbringens vom ist die neuerliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal dieses nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom eingebracht wurde. Damit ist dieses Anbringen als Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO anzusehen. Zwar beantragte der Bf. mit der Eingabe vom  dezitiert die "Vorlage der Berufungen vom und an die Abgabenbehörde II. Instanz", doch ist diesem Anbringen kein anderes Ziel zu entnehmen, als dem Anbringen vom . Damit stellt diese Eingabe ein ergänzendes Schreiben zum Anbringen vom dar, da im Rechtsmittelverfahren zwischen dem Anbringen vom und jenem vom seitens der belangten Behörde kein verfahrensrechtlicher Schritt gesetzt wurde, der ein neuerliches Rechtsmittel erforderlich gemacht hätte. Damit ist der im Anbringen vom gestellte Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt worden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Durchführung der mündlichen Verhandlung, wenn der Antrag erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird (vgl. ). Auch liegt keine Angelegenheit vor, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, da Verfahrens- und Vollstreckungsrecht im Wesentlichen der nationalen Gesetzgebung obliegt. Von einer mündlichen Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Bf im vorangegangenen Verfahren ohnehin ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 233 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101190.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at