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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2015, RV/5100884/2014

Sonderausgaben aus Versicherungsprämien und Darlehensrückzahlungen zur Wohnraumsanierung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, geb. am 19XX, whft. in WS, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die geänderte Bemessungsgrundlage (Einkommen 2012) und die festgesetzte Steuer (Einkommensteuer 2012) sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen integrierten Bestandteil des Spruches des Erkenntnisses bildet.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der im Streitjahr 2012 gleichzeitig (zwei) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit iSd § 25 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 beziehende und gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 leg. cit. hinsichtlich seiner Einkünfte zu veranlagende, unbeschränkt einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtige Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der im Rahmen des FinanzOnline-Verfahrens [vgl. § 86a Bundesabgabenordnung (BAO) iVm FinanzOnline-Verordnung 2006] gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom erhobenen Berufung vom nachträglich die Anerkennung von bisher nicht geltend gemachten Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988, u. zw. wegen (der Bezahlung von der) „Summe aller Versicherungsprämien bzw. –beiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung“ iHv. insgesamt € 1.436,58, sowie der „Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden“ iHv. € 2.645,53.

Mit Finanzamtsschreiben vom (Ersuchen um Ergänzung betreff. die og. Berufung) wurde der Bf. ersucht, innerhalb einer gleichzeitig bestimmten Frist die von ihm geltend gemachten Sonderausgaben entsprechend nachzuweisen.

Da innerhalb der gesetzten Frist vom Bf. kein derartiger Nachweis erbracht wurde bzw. der og. Ergänzungsauftrag (§ 161 Abs. 1 BAO) unbeantwortet blieb, erließ das Finanzamt am eine – die, als Beschwerde zu wertende Berufung – abweisende Beschwerdevorentscheidung (vgl. §§ 323 Abs. 37; 263 f BAO) und begründete dies damit, dass die (nachträglich) geltend gemachten Aufwendungen „nur insoweit berücksichtigt werden konnten, als entsprechende Beweismittel vorlagen“.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf. – form- und fristgerecht – gemäß § 264 BAO die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht („Vorlageantrag“) und legte (nachträglich) Dokumente zum Nachweis der geltend gemachten Sonderausgaben, u. zw. diverse Versicherungs- bzw. Arbeitgeberbestätigungen (für Kranken-, Lebens- bzw. Unfallversicherungen), sowie Belege über die Rückzahlung hinsichtlich der für die Errichtung bzw. für die Sanierung von Wohnraum erhaltenen Darlehen (Rückzahlung eines Bankdarlehens zur Wohnraumfinanzierung, sowie eines, ihm vom Arbeitgeber gewährten Vorschusses für Wohnraumzwecke) vor.

Weiters wurden – vom Bf. – mit Email vom (offenbar über Anfrage des Finanzamtes) diverse Material-Rechnungen im Zusammenhang mit einer 2012 erfolgten „Renovierung“ bzw. „Erneuerung“ des Badezimmers (Einkauf von Fliesen; Rohren und Installationsbedarf; Badezimmerarmaturen und –zubehör, einschließlich Möbel) vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebrachten Akten- und Beweislage steht fest, dass sich die vom Bf. im Streitjahr 2012 als Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 geltend gemachte Zahlungen wie folgt zusammensetzen:

1. Versicherungszahlungen iHv. € 1.436,58:

1.1. geleistete Versicherungsprämien für Kranken- und Lebensversicherung der VERS1 Versicherung AG von (insgesamt) € 1.049,43; laut Versicherungs-Bestätigung vom

1.2. geleistete Versicherungsprämien für Unfallversicherung der VERS2 Versicherungen AG von € 321,64; laut Versicherungs-Bestätigung vom Jänner 2013

1.3. Versicherungs-Prämien bzw. –Beiträge laut Arbeitgeberbestätigung (AGB) vom :

1.3.1. Sammelunfallversicherung: € 60,00; davon laut AGB € 30,00 ausgewiesen als „Zukunftssicherung“ bzw. € 30,00 ausgewiesen als Sonderausgabe

1.3.2. Dienstreiseversicherung: € 2,60; laut AGB zur Gänze ausgewiesen als „Zukunftssicherung“ (ausgewiesene Sonderausgabe: € 0,00)

1.3.3. Strafrechtsschutzversicherung: € 2,40; laut AGB zur Gänze ausgewiesen als „Zukunftssicherung“ (ausgewiesene Sonderausgabe: € 0,00)

1.3.4. Auslandskranken- und Nottransportversicherung: € 0,51; laut AGB zur Gänze ausgewiesen als „Zukunftssicherung“ (ausgewiesene Sonderausgabe: € 0,00)

2. Ausgaben zur Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung iHv. € 2.645,53:

2.1. Rückzahlung Wohnbaufinanzierung BK : € 1.983,38 (d. s. 50 % der in den vorgelegten Zahlungsbelegen ausgewiesenen, 2012 in vier Teilzahlungen geleisteten Rückzahlungen)

2.2. Rückzahlung Vorschuss Wohnraumzwecke: laut AGB vom von € 596,64 (die vom Bf. diesbezüglich geltend gemachte Summe von € 662,15 stellt die rechnerische Gesamtsumme aus den bereits unter 1.3. erfassten Beiträgen und Versicherungsprämien, sowie dem rückbezahlten Vorschuss für Wohnraumzwecke dar).

Aus den vom Bf. vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass im Zusammenhang mit der offenbar im Jahr 2012 durchgeführten Badezimmersanierung vom Bf. bzw. seiner Ehegattin diverse Materialeinkäufe (z. B. Fliesen-Einkauf iHv. € 2.352,24; Einkauf von Rohren und Installationszubehör iHv. € 650,00; Einkauf von Badezimmerzubehör iHv. € 6.441,01) im Gesamt-Ausmaß von € 9.444,06 getätigt wurden.

Ein weiteres Vorbringen über die Durchführung der im Zuge der Badsanierung geleisteten Umbau- bzw. Montagearbeiten bzw. die Vorlage allfälliger Arbeits-Rechnungen erfolgte nicht.

Allgemein wird vorausgeschickt, dass es sich bei, im Zuge der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu berücksichtigenden Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 um grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnende, nicht mit den Einkunftsarten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang stehende, und daher – als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung – steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben des Abgabepflichtigen handelt, die dennoch innerhalb der vom Gesetz diesbezüglich vorgegebenen Grenzen, gleichsam ausnahmsweise, vom Gesamtbetrag der steuerlich relevanten Einkünfte in Abzug zu bringen sind. Aus diesem „Ausnahmecharakter“ der diesbezüglichen Regelung des § 18 EStG 1988 ergibt sich, dass der ansonsten im Abgabenverfahren geltend Grundsatz der (strikten) Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung (vgl. § 115 Abs. 1 BAO) gegenüber dem eigenen Vorbringen des Abgabepflichtigen, dessen Sache es grundsätzlich ist bzw. sein wird, jene Umstände darzulegen, die die von ihm begehrte abgabenrechtliche Begünstigung stützen sollen, in den Hintergrund tritt (vgl. , bzw. , mwN).

1) Versicherungsprämien bzw. -beiträge:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 stellen u.a. an inländische Versicherungsunternehmen geleistete Beiträge und Versicherungsprämien für eine freiwillige Kranken- oder Unfallversicherung bzw. für eine Lebensversicherung unter den dort genannten Voraussetzungen Sonderausgaben dar.

Davon umfasst sind grundsätzlich auch Beiträge für sog. Dienstgeberversicherungen, d. h. vom Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) für den Arbeitnehmer (als der aus dem Vertrag Begünstigte) einbezahlte Beiträge, soweit sie dem Arbeitnehmer als lohnwerter Vorteil iSd § 25 EStG 1988 zuzurechnen sind. Sind die Beiträge allerdings gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 leg. cit. – bereits als sog. Maßnahmen der „Zukunftsvorsorge“ – beim Arbeitnehmer steuerfrei, können sie von diesem nicht (nochmals) als Sonderausgabe geltend gemacht werden (vgl. z. B. ; ).

Indem die vom Bf. vorgelegten Bestätigungen eindeutig darauf schließen lassen, dass lediglich Zahlungen iHv. € 1.401,07 (€ 1.049,43 + € 321,64 + € 30,00) den vorgenannten Kriterien für Sonderausgaben entsprechen und es sich bei den darüber hinaus geltend gemachten Mehrbeträgen von insgesamt € 35,51 (€ 2,60 + € 2,40 + € 0,51) offenbar um (beim Arbeitnehmer ohnehin schon steuerfrei belassene) Zuwendungen des Arbeitgebers iSd § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988 handelt, war lediglich ein entsprechend verminderter Betrag als einkommensmindernde Sonderausgaben (vgl. zum Ausmaß der Berücksichtigung sog. „Topf-Sonderausgaben" § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) anzuerkennen.

2) Darlehensrückzahlungen zur Wohnraumsanierung:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 stellen u. a. die Rückzahlungen von Darlehen, die für die Sanierung von Wohnraum iSd lit. c aufgenommen wurden, samt Zinsen, Sonderausgaben dar.

§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c leg. cit. zufolge bilden Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, u. zw. sowohl Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern, als auch Herstellungsaufwendungen, bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Einkommens zu berücksichtigende Sonderausgaben.

Die Rückzahlung eines (zur Wohnraumsanierung aufgenommenen) Darlehens ist freilich nur insoweit abzugsfähig, als die Darlehensbeträge auch tatsächlich für die Finanzierung begünstigter Aufwendungen, d. h. zur Bestreitung der (früher entstandenen) Kosten der Wohnraumsanierung iSd § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, herangezogen wurden.

Eine auch in der Komplett- bzw. Generalsanierung eines bereits in einem bestehenden Wohnraum vorhandenen Bades (altersbedingter Austausch von Badewanne, Waschtisch, Armaturen, Leistungen, Fliesen o.ä.) insofern gelegene (begünstigte) Wohnraumsanierung iSd § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, als dadurch in aller Regel die Restnutzungsdauer des (gesamten) Wohnraums wesentlich erhöht wird (vgl. näher dazu Baldauf in Jakom EStG 2014, § 18 Rz 90/ABC der Wohnraumsanierung-Badezimmer, mwN) erfordert auch, dass die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen – im Auftrag des Steuerpflichtigen – durch einen dazu auch befugten Unternehmer durchgeführt wurden.

Befugter Unternehmer ist, wer nach den maßgeblichen (österreichischen bzw. allenfalls unionsrechtlichen) gewerberechtlichen Vorschriften die an sich Sanierungsmaßnahmen iSd § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 darstellenden Leistungen (selbständig) erbringt bzw. erbringen kann, d. i. im Falle einer Badkomplettsanierung beispielsweise ein Gas- und Sanitärtechniker iSd §§ 94 Z 25, 110 der Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF. (ugs. Installateur) bzw. ein Fliesenleger iSd §§ 94 Z 38, 150 GewO 1994. Dieses Erfordernis der (fachgerechten) Drittleistung gilt auch dann als erfüllt, wenn schon auf Grund der Arbeitsrechnungen eine derartige gewerberechtliche Befugnis (des Verarbeiters) angenommen werden kann.

Bloße Rechnungen über Materialbezüge bei Selbstmontage genügen daher den Anforderungen der genannten Bestimmung nicht bzw. allenfalls nur dann, wenn der Wohnungsinhaber erwiesenermaßen selbst über die erforderlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Baldauf aaO, § 18 Rz 81 ff; bzw. ).

Da weder aus den vom Bf. vorgelegten (Material-)Rechnungen, noch aus dem sonstigen Vorbringen bzw. aus der Aktenlage, derer zufolge es sich beim Bf. weder um einen (gewerberechtlich befugten) Gas- und Sanitärtechniker (Installateur), noch um einen Fliesenleger, sondern um einen Mitarbeiter von in den Geschäftsbereichen Facility-Management (Arbeitgeber 1) bzw. Baggerungen, Erdbau- und Planierungsarbeiten (Arbeitgeber 2) tätigen Firmen handelt (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 18 Tz 191), ersichtlich ist, dass der geltend gemachte Sanierungsaufwand den diesbezüglichen Anforderungen des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c und d EStG 1988 entspricht, konnte dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren um Anerkennung der Darlehens- bzw. Vorschussrückzahlungen als Sonderausgaben daher nicht entsprochen werden.

Zu der – gegenüber dem Bescheid vom – neu festgesetzten, im (angeschlossenen) Berechnungsblatt als „Abgabennachforderung“ ausgewiesenen, Einkommensteuer 2012 wird darauf hingewiesen, dass sich unter Berücksichtigung der festgesetzten (und auch entrichteten) Einkommensteuervorauszahlungen für den Bf. eine entsprechende Gutschrift (iHv. € 190,00; bisherige Gutschrift aus Gegenüberstellung der vorgeschriebenen Einkommensteuer-Vorauszahlungen und der Festsetzung vom : € 91,00) ergibt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine ordentliche Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keiner der og. Gründe im Anlassfall vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgaben
Versicherungsprämien
steuerfreie Dienstgeberversicherungen
Darlehensrückzahlungen
Wohnraumsanierung
befugter Unternehmer
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100884.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at