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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2015, RV/5100890/2013

Auswirkungen der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri. in der Beschwerdesache des Bf., Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis September 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Gang des Verwaltungsverfahrens

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die für den Sohn J.W. (im Folgenden kurz: J.W., geb. GebDat ) für den Zeitraum Jänner bis September 2012 ausbezahlte Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KAB) im Gesamtbetrag von 1.899,90 € zurück. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass das von J.W. im Jahr 2012 erzielte zu versteuernde Einkommen den Grenzbetrag nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (10.000 €) überschritten habe.

Berufung vom

Gegen den besagten Rückforderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer (Bf.) rechtzeitig Berufung (welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist) und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Er habe für seinen Sohn J.W. von Jänner bis September 2012 FB bezogen. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 sei bei der Berechnung des für den Beihilfenbezug schädlichen Grenzbetrages an zu versteuernden Einkommen der Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 nicht mehr miteinzubeziehen, weil für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Beihilfe mehr bestünde. Es sei richtig, das J.W. im gesamten Kalenderjahr 2012 ein zu versteuerndes Einkommen iHv. 13.769,44 erzielt habe. In dem für die FB anspruchsberechtigten Zeitraum von Jänner bis September 2012 sei der Grenzbetrag von 10.000 € durch das zu versteuernde Einkommen des J.W. jedoch nicht überschritten worden. Somit sei die FB und KAB nicht zu Unrecht bezogen worden.

Berufungsvorentscheidung (BVE) vom

Das Finanzamt erließ am eine abweisliche BVE (welche nunmehr als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist) und begründete diese damit, dass der Bf. grundsätzlich für das gesamte Jahr 2012 Anspruch auf FB habe. J.W. habe sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und betreibe seit März 2008 durchgehend ein Studium.

Der Anspruch auf FB sei nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 dann nicht mehr gegeben, wenn ein Kind im Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen bezogen habe, welches den Betrag von 10.000 € übersteige. J.W. habe im Kalenderjahr 2012 ein zu versteuerndes Einkommen von 13.769,44 € erzielt. Ein freiwilliges Verzichten auf Zuerkennung der FB ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Einkommensgrenze sei nicht möglich. Ein Anspruch auf FB für J.W. im Kalenderjahr 2012 sei daher nicht gegeben.

Vorlageantrag vom

In weiterer Folge stellte der Bf. mit Eingabe vom einen „Antrag“ auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die in der Berufung angeführten Berufungsgründe werden darin aufrechterhalten.

Akteninhalt

Aus dem Inhalt des vom Finanzamt an die Berufungsbehörde übermittelten Verwaltungsaktes ergibt sich unter anderem Folgendes:

Aus dem besagten Akt geht hervor, dass der Sohn des Bf. J.W. an der Universität U im Sommersemester (SS) 2012 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung „B 101 Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ gemeldet war und das Studium am erfolgreich abgeschlossen hat. Am inskribierte J.W. für die Studienrichtung „B 796200101 Doktoratstudium der Rechtswissenschaften“, welches er auch im Wintersemester (WS) 2012 fortgesetzte.

Darüber hinaus befindet sich im Akt ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (SV) vom aus dem sich ergibt, dass J.W. in den Zeiträumen von bis und vom bis „laufend“ Angestellter bei der Universität U ( X ) gewesen ist. Weiters ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, dass J.W. von bis Angestellter bei RA GmbH gewesen ist.

In den an das Finanzamt für 2012 übermittelten Lohnzetteln für J.W. sind folgende Beiträge enthalten:

1) Lohnzettel für den Zeitraum bis (Angestellter der X):

Bruttobezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 523,84

Sonstige Bezüge (Kennziffer 220 des Lohnzettels): 74,84

Sozialversicherungsbeiträge für Tarifbezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 68,93

2) Lohnzettel für den Zeitraum bis (Angestellter bei RA GmbH):

Bruttobezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 6.732,54

Sonstige Bezüge (Kennziffer 220 des Lohnzettels): 950,00

Sozialversicherungsbeiträge für Tarifbezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 871,43

3) Lohnzettel für den Zeitraum bis (Angestellter der X):

Bruttobezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 11.722,76

Sonstige Bezüge (Kennziffer 220 des Lohnzettels): 1.603,22

Sozialversicherungsbeiträge für Tarifbezüge (Kennziffer 210 des Lohnzettels): 1.641,28

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Streitpunkt

Strittig ist, ob der Sohn des Bf. J.W. im Jahr 2012 die für den Bezug der FB (und damit auch der KAB) schädliche Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.000 €) überschritten hat.

Das Finanzamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der besagte Grenzbetrag überschritten wurde und hat demnach die FB und KAB für J.W. betreffend den Zeitraum Jänner bis September 2012 (im Betrag von insgesamt 1.899,90 €) rückgefordert.

Der Bf. vertritt hingegen die Auffassung, dass die erwähnte Einkommensgrenze bis September 2012 nicht überschritten worden sei und die Rückforderung daher insoweit zu Unrecht erfolgt wäre. Überdies könne für die Berechnung der für den Bezug von FB schädliche Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 maximal jedenfalls nur der Zeitraum bis September 2012 einbezogen werden, weil nur in diesem Zeitraum ein Anspruch auf FB bestanden habe.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Unstrittig ist, dass der Sohn des Bf. J.W. nach Abschluss seines Diplomstudiums im April 2012 ab dem SS 2012 das Studium als ordentlich Studierender der Studienrichtung „Doktoratstudium der Rechtswissenschaften“ betrieben hat und im Streitzeitraum zur Fortsetzung in dieser Studienrichtung gemeldet war.

Aus den durch die X und die RA GmbH an das Finanzamt übermittelten Lohnzetteln für das Jahr 2012 geht überdies hervor, dass J.W. im überwiegenden Zeitraum des Jahres 2012 Angestellter der X und darüber hinaus auch noch Angestellter bei der RA GmbH war (siehe die obigen Ausführungen unter „Akteninhalt“).

Das zu versteuernde Einkommen von J.W. 2012 betrug auf Grundlage der besagten Lohnzetteln für das gesamte Jahr 13.577,44 € (Bruttobezüge abzüglich der mit festen Steuersätzen zu besteuernden Sonderzahlungen, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die auf die nach dem allgemeinen Tarif zu versteuernden Bezüge entfallen, abzüglich des Werbungskostenpauschales iHv. 132,00 € und des Sonderausgabenpauschbetrages iHv. 60,00 €).

3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Die Rechtsgrundlagen für den Streitzeitraum 2012 stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist … .

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3  des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der gem. § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der für das Streitjahr geltenden Fassung besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs.  1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; … .

In § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird geregelt: Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Im Beschwerdefall bestand ein Anspruch auf FB im Beschwerdezeitraum (Jänner bis September 2012) dem Grunde nach, weil sich J.W. in Berufsausbildung befand (Diplomstudium, anschließend Doktoratstudium). J.W. war für das WS 2012/2013 weiterhin für das besagte Doktoratstudium zur Fortsetzung gemeldet. Daher bestand dem Grunde nach auch für Oktober bis Dezember 2012 zufolge der angeführten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 (bis zum Erreichen der Altersgrenze) weiterhin Anspruch auf FB.

Die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt, dass bei der Ermittlung des für den Bezug der FB schädlichen Grenzbetrages an Einkommen des Kindes das zu versteuernde Einkommen außer Betracht bleibt, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Da im Beschwerdefall für den Bf. im Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 ein grundsätzlicher Anspruch auf FB durchgehend bestanden hat, ist das Einkommen, das J.W. im Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 erzielt hat, bei der Ermittlung dieses Grenzbetrages zu berücksichtigen.

Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normiert hat, § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden sei, kann nämlich nicht die Bedeutung zugemessen werden, dass die FB erst in dem Monat wegfällt, in dem der Grenzbetrag von 10.000 € überschritten wird. Diese Bestimmung besagt vielmehr, dass die Grundregel, wonach der Anspruch auf FB erst mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, dann nicht gilt, wenn die Jahresbetrachtung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 anzustellen ist. Es soll dadurch also erreicht werden, dass der Anspruch auf FB nicht erst mit Ablauf des Monats wegfällt, in dem die besagte Grenze erstmals überschritten wird, sondern bereits rückwirkend mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres (siehe VfGH B 1327/09 vom ; VwGH 2009/16/0256 vom und -F/09, sowie ). Bei der angeführten Einkommensgrenze handelt es sich somit um einen Jahresbetrag dessen Überschreitung bewirkt, dass der FB-Anspruch für das gesamte Jahr wegfällt.

Der Sohn des Bf. hat im Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 – der nach den obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall für die Ermittlung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 heranzuziehen ist – ein zu versteuerndes Einkommen iHv.  3.577,44 € erzielt. Der Grenzbetrag von 10.000 € wurde somit (deutlich) überschritten, für das Kalenderjahr 2012 besteht daher kein Anspruch auf FB mehr. Selbst wenn man - entsprechend der Argumentation des Bf. - für die Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze nur den Zeitraum Jänner bis September 2012 (für welchen der Bf. die Rechtmäßigkeit des FB-Bezuges behauptet) heranziehen würde, hätte das zu versteuernde Einkommen des J.W. im genannten Zeitraum 10.187,61 € betragen und somit den für den Beihilfenbezug schädlichen Grenzbetrag von 10.000 € überschritten.

Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese gesetzliche Regelung enthält eine objektive Erstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen FB. Subjektive Momente wie Verschulden, Gutgläubigkeit der Verwendung etc. sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unerheblich.

Mangels Anspruch auf FB im Rückforderungszeitraum Jänner bis September 2012 waren auch die für diesen Zeitraum ausbezahlte KAB zurückzufordern.

Aus den angeführten Gründen erfolgte die Rückforderung der FB und der KAB im angefochtenen Bescheid zu Recht, der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
 

4. Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Auf Grund der oben (unter Punkt II.3) zitierten Rechtsprechung des VfGH, des VwGH, und des UFS ist die Frage der Berechnung der Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 und der Auswirkungen für den Bezug der Familienbeihilfe bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze ausreichend geklärt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfasssungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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