Außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung - amtliche Bescheinigung als Nachweis ist notwendig.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadtes Rohrbach Urfahr (St. Nr. xx/xxxx) vom und , betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Da der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben hatte, wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 seitens des zuständigen Finanzamtes anhand der vorliegenden Daten festgesetzt.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht.
Die seit Jahren unveränderten Werbungskosten und Sonderausgaben würden fehlen und würden nunmehr ergänzt.
Mit Ergänzungsersuchen vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Beschwerdeführer ersucht, die begehrten Aufwendungen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO hätten auf Verlangen der Abgabenbehörden die Abgabepflichtigen den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen/glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall seien die im Ergänzungsersuchen abverlangten Unterlagen nicht eingebracht worden.
Mit Eingabe vom wurde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Berufung (Vorlageantrag) eingereicht.
Die geforderten Unterlagen würden in Kürze nachgereicht.
Nach wiederholter Aufforderung des Finanzamtes reichte der Beschwerdeführer mit Datum verschiedene Unterlagen nach.
Personenversicherungen seien im Ausmaß von 4.127,36 €, Wohnraumsanierung in Höhe von 1.712,64 € (Solaranlage) zu berücksichtigen. Da die Gattin über kein eigenes Einkommen verfügen würde, seien Spenden in Höhe von 100,00 € zu berücksichtigen.
Zusätzlich werde die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen wegen langjähriger Diabetes in noch offener Höhe begehrt, da der Antrag auf die Feststellung der Behinderung noch nicht erledigt sei.
< Bestätigung oösb: Mitgliedsbeitrag für 2011 iHv 20,00 € sowie Mitgliedsbeitrag für die Gattin iHv 14,00 €
< Bestätigung Personenversicherung: 4.070,16 €; 57,20 €
< Rechnung Solaranlage: 18.255,65 €; 6.230,10 €
< Kirchenbeitrag: 288,88 €
< Spendenbestätigung: 100,00 €
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung (Einkommensteuer 2011) dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).
Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mangels Übermittlung von Unterlagen anhand der vorliegenden Daten festgesetzt.
Mit Eingabe vom wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 eingereicht.
Sei die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. Unfall, Operation), würde der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses gelten. Laut den Feststellungen im ärztlichen Sachverständigengutachten des BSA, den darin angeführten Hilfsbefunden und dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung, würde daher seit 2011 als Grad der Behinderung 50% gelten.
< Behindertenpass: „Der Inhaber ist Diabetiker; Grad der Behinderung 50%“
Ausstellungsdatum: .
< ärztliches Sachverständigengutachten vom
- Anamnese und Sozialanamnese:
seit 28 Jahren DM, seit 20 Jahren Insulin
2003 Kur Alland
2011 TIA-Sprachstörung, Carotis-Operation rechts
2012 TUR bei PH
Der Patient klagt über Schmerzen und Spannung in beiden Beinen, wechselhaft trophische Ulcera. Trotz strengerer Diät keine optimale Blutzuckerwerte.
- Ergebnis:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2
Durchblutungsstörungen in beiden Beinen und in Carotis
Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung (50%) liegt seit vor. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich.
Weiters wurden Ausgaben für „Diabetische Fußpflege“ in Höhe von 570,00 € nachgewiesen.
Für einen Krankenhausaufenthalt wurden die Kosten für einen Selbstbehalt in Höhe von 805,00 € beantragt.
Rezeptgebührenbestätigung (Apotheke):
- Rezeptgebühren/Kostenanteile: 303,85 €
- Darüber hinaus (keine Rezepte): 444,16 €
Mit Datum übermittelte die nunmehrige steuerliche Vertretung folgendes Schreiben an das Finanzamt:
Bei Überprüfung der Krankengeschichte und der Aktenlage sei folgenden Sachverhalt festgestellt worden:
Für steuerliche Zwecke hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Die Erstbegutachtung beim Bundessozialamt sei am erfolgt; Behindertenpass Nr.
yyyy
ausgestellt am .
Laut Ärztlichem Sachverständigengutachten sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt worden, mit Wirkung per , dem Tag der Untersuchung.
Nach Rücksprache mit dem Bundessozialamt sei mitgeteilt worden, dass es intern zwar eine empfohlene Vorgangsweise geben würde, die Rückwirkung für steuerliche Zwecke festzustellen, aber dies sei für die untersuchenden Ärzte nicht verpflichtend. Im vorliegenden Fall·sei die Rückwirkung nicht geprüft worden, aufgrund von Verwaltungsökonomie könne der Fall aber nicht wiederaufgenommen werden. Es solle diesbezüglich mit dem Finanzamt eine Einigung erzielt werden.
Laut BMF-Informationen zum Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses würde bezüglich Wirkung der Feststellungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Folgendes gelten:
Sei die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles oder einer Operation), würde der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation) gelten.
Aufgrund jahrzehntelanger Diabetes hätte sich nach einer schweren Carotis-Operation im Jahr 2011 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert, sodass ein jährlicher stationärer Krankenhausaufenthalt von über zwei Wochen lebensnotwendig geworden sei.
Somit sei die Rückwirkung ab 2011 im Sinne obiger BMF-Informationen gegeben.
Es werde um Anerkennung der Rückwirkung ab dem Jahr 2011 ersucht, dem Zeitpunkt der Carotis-Operation.
Weiters wurde eine Gesamtübersicht über die Unterlagen 2012 vorgelegt.
Anstelle der Rezeptgebührenbestätigung, die auf die Gattin des Beschwerdeführers laute, würde eine detaillierte Auflistung aller Medikamente und sonstigen Ausgaben Gesundheit, die der Beschwerdeführer in einer eigenen Buchhaltung führt, in Gesamthöhe von 1.427,29 € beiliegen. Alle beantragten Medikamente und sonstige Ausgaben würden mit der Behinderung in ursächlichem Zusammenhang stehen.
Weiters werde um eine Korrektur des Kirchenbeitrags ersucht; es sei ein Betrag von 296,68 € bezahlt worden.
Es werde um Anerkennung der nachgewiesenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung ohne Selbstbehalt (Behindertenpass Nr. yyyy ) sowie der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert.
„ < Krankenhausaufenthalt- Klassenpatient:
Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. etwa oder ) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, auch dann zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Die Anerkennung verausgabter Sonderklassengebühren war zu verneinen.
< Beiträge zu Interessenvertretungen für Ihre Gattin:
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung (). Ausgaben (für) Dritte stellen daher sinngemäß keinen begünstigten Werbungskostenaufwand dar. Auch Kostenübernahmen eines Alleinverdienenden sind demnach nicht begünstigt. Aus dargelegten Gründen war die Berücksichtigung von Beiträgen an den Seniorenbund für Ihre Gattin nicht zu gewähren.
< Krankheitskosten - Behinderung:
§ 35 Abs. 2 EStG in der ab wirksamen Fassung AbgÄG 2004, BGBI. Nr. I Nr 180/2004 lautet auszugsweise:
"Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist ( ...... ) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen."
Im Gegenstandsfall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ab einen Behindertenpass nach §§ 40 ff des Behindertengesetzes ausgestellt, worin der Grad der Behinderung mit 50% bescheinigt wurde. Im vom Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich, erstellten "Ärztlichen Sachverständigengutachten" vom wurde als Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung auszugsweise Folgendes angeführt:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
"Lfd. Nr. 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2 40%
Begründung: oberer RS, entsprechend den sekundären Schaden (Polneuropathie, Retinopathi, Nepropapthie)
Lfd. Nr. 2 Durchblutungsstörungen in beiden Beinen und in Carotis 30%
Begründung: mittlerer RS, da z.n. erfolgreicher Carotisoperation und abgeheilten Ulcera
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: .
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich."
Der Hinweis auf die BMF-Informationen "Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles, einer Operation oder Spitalsaufenthalt im Zuge einer schweren Erkrankung), gilt der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt)“ vermag inhaltlich den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen, da auch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen offensichtlich den vorliegenden Sachverhalt nicht zum Anlass genommen hat, im Gutachten die Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit festzustellen.
Darüber hinaus wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten für den konkreten Einzelfall festgehalten, dass "eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung über den angeführten Zeitpunkt hinaus nicht möglich ist."
< Krankheitskosten unter Selbstbehaltabzug:
Als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG sind Belastungen abzugsfähig, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung wird durch Anwendung eines Selbstbehaltes berücksichtigt (§ 34 Abs. 4 EStG). Eine Ausnahme vom Selbstbehalt besteht in § 34 Abs. 6 EStG iVm Verordnung BGBI 303/1996 für Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung. Da aus bereits dargelegten Gründen das Erfordernis (Behinderungszusammenhang) nicht als erfüllt anzusehen ist, konnten folgende Aufwendungen unter Selbstbehaltkürzung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden:
- Insulin: 36,05 €
- Fußpflege: 609,10 €
- Medikamente: 209,40 €
- Sonstige Krankheitskosten: 572,70 €
- Diätbedarf "Diabetes": 840,00 €
Summe: 2.267,45 €“
Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingereicht.
Es werde um Anerkennung der beantragten Krankheitskosten 2012 als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung ohne Selbstbehalt ersucht. Weiters um Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages für Topfsonderausgaben.
Bezugnehmend auf die Ausführungen im Beschwerdeschreiben vom werde der Sachverhalt im Detail wie folgt dargestellt:
„Am wurde betreffend Einkommensteuerveranlagung 2011 ein bis heute offener Vorlageantrag eingebracht, mit dem Begehren auf Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen wegen langjähriger Diabetes in noch nicht feststehender Höhe. Da das Verfahren auf die Feststellung des Grades der Behinderung beim Bundessozialamt noch in Bearbeitung war.
Die Erstbegutachtung des Beschwerdeführers beim Bundessozialamt erfolgte am , der Behindertenpass Nr.
yyyy
wurde am ausgestellt.
Laut Ärztlichem Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt, geltend seit , dem Tag der Untersuchung.
Im vorliegenden Fall wurde offensichtlich übersehen die Rückwirkung zu prüfen, das wurde mir nach Rücksprache mit dem Bundessozialamt auch bestätigt.
Es gibt intern zwar eine empfohlene Vorgangsweise, die Rückwirkung für steuerliche Zwecke festzustellen, aber dies sei für die untersuchenden Ärzte nicht verpflichtend. Und leider könne ein abgeschlossenes Verfahren nicht wiederaufgenommen werden.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Carotis-Operation im Jahr 2011 erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt hat, unterliegt dieser Sachverhalt auch ohne Prüfung der Rückwirkung durch das Bundessozialamt der Vereinfachungsregelung, die nach BMF-Richtlinie folgend lautet:
Laut BMF-Informationen zum Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses gilt bezüglich Wirkung der Feststellungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen folgendes:
"Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles oder einer Operation), gilt der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation), Bezugnehmend auf diese Auslegung beantragte ich in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom die Anerkennung der nachgewiesenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung ohne Selbstbehalt.
Die Veranlagung wurde jedoch ohne steuerliche Auswirkung mit Selbstbehalt durchgeführt.
In der gesondert zugegangenen Bescheidbegründung wurde bezugnehmend auf den Absatz im Sachverständigengutachten
- Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit:
- Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum hinaus ist nicht möglich in Verbindung mit den BMF-Richtlinien wie folgend Stellung genommen:
Der Hinweis auf die BMF-Informationen ... vermag inhaltlich den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Da auch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen offensichtlich den vorliegenden Sachverhalt nicht zum Anlass genommen hat, im Gutachten die Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit festzustellen.
Darüber hinaus wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten für den konkreten Einzelfall festgehalten, dass eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung über den angeführten Zeitpunkt hinaus nicht möglich ist.
Laut Sachverständigengutachten bezieht sich jedoch die rückwirkende Bestätigung auf einen Zeitraum, nicht auf einen konkreten Zeitpunkt und wird bei Prüfung der Rückwirkung üblicherweise mit einer Jahreszahl angegeben, in manchen Fällen bei Wiederaufnahme von Verfahren sogar fünf Jahre zurück. In solchen Fällen muss allerdings im Verfahren definitiv auf die Notwendigkeit dieser Prüfung hingewiesen werden.
Die Eintragung des Tagesdatums der Untersuchung weist darauf hin, dass offensichtlich keine Prüfung eines Rückwirkungszeitraums stattgefunden hat, somit im konkreten Einzelfall auch keine Rückwirkung bezogen auf einen Zeitpunkt bestätigt werden kann. Jedenfalls wird im Gutachten ein bereits vor dem Untersuchungstag bestehenden Dauerzustand bestätigt.
Die rückwirkende Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ab welchem Zeitraum bedarf der Prüfung und Auswertung der gesamten Krankengeschichte eines Patienten, eine konkrete Feststellung ab welchem bestimmten Zeitpunkt würde sich noch zeit- und kostenaufwändiger gestalten, einzig im Falle eines konkreten Ereignisses z.B. eines Unfalles oder einer Operation ist der Zeitpunkt eindeutig feststellbar.
Im Krankenakt des Beschwerdeführers ist das zugrunde liegende, den Gesamtgrad der Behinderung von 50% auslösende Ereignis, die schwere Carotis-Operation im Jahr 2011, seit der der Beschwerdeführer gesundheitlich stark geschädigt ist. Bezugnehmend auf die BMF-Informationen gilt in diesem Fall der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung rückwirkend ab dem Jahr 2011.
Ich ersuche um Anerkennung der beantragten Krankheitskosten 2012 als außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung ohne Selbstbehalt.
Da die Frau des Beschwerdeführers kein Einkommen bezieht, die jährlichen Einkünfte somit unter 6.000,00 Euro liegen, steht der Erhöhungsbetrag für Topfsonderausgaben zu.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde (2012) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
a) Erhöhungsbetrag Sonderausgaben:
Die Gattin des Beschwerdeführers erzielte in den streitgegenständlichen Jahren (2011 und 2012) jeweils Einkünfte von weniger als 6.000,00 € jährlich. Die sogenannten Topfsonderausgaben wurden wie folgt beantragt:
2011: Personenversicherungen: 4.127,36 €
Wohnraumsanierung (Solaranlage): 1.712,64 €
2012: Personenversicherungen: 4.291,88 €
Unstrittig ist gegenständig die Höhe der Ausgaben.
Strittig ist, ob der Erhöhungsbetrag infolge geringer Einkünfte der Gattin zusteht.
b) Werbungskosten:
Mitgliedsbeiträge oberösterreichischen Seniorenbund: 20,00 € für Beschwerdeführer; 14,00 € für Gattin des Beschwerdeführers (2011 und 2012)
c) Krankheitskosten:
Laut einem ärztlichem Sachverständigengutachten (Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich) beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H..
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt diesem Gutachten folgend seit vor. Eine rückwirkende Bestätigung des Gesamtgrades der Behinderung über den angeführten Zeitraum hinaus ist lt. ausstellender Behörde nicht möglich.
Ein Behindertenpass wurde am (50% Behinderung) ausgestellt.
B) Rechtliche Würdigung:
a) Sonderausgaben:
Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind Ausgaben für Beiträge und Versicherungsprämien für sogenannte Personenversicherungen als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen.
Ebenso Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung (Z 3).
Gemäß Abs. 3 Z 2 leg.cit. besteht diesbezüglich ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 €. Dieser Betrag erhöht sich um 2.920,00 €, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sind Alleinverdiener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1).
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Partner Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt.
Mit dem Budgetbeleitgesetz 2011, BGBl. I 2010/111, gültig ab der Veranlagung 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für kinderlose Alleinverdiener gestrichen. Erst im Zuge der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, die erst ab 2012 anzuwenden ist, wurde der Teilstrich 2 eingefügt:
- um 2.920,00 € wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet …. und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt (vgl. -I/12).
Das bedeutet also, dass für das Jahr 2011 kein Erhöhungsbetrag zusteht und die Sonderausgaben somit mit einem Betrag von 2.920,00 € begrenzt sind.
Für das Jahr 2012 gilt allerdings der Erhöhungsbetrag von 2.920,00 € sodass die gesamten beantragten Sonderausgaben zu berücksichtigen sind (§ 124b Z 208 EStG 1988).
Laut Eingabe vom wurden hier für das Jahr 2011 Ausgaben für Personenversicherungen in Höhe von 4.127,36 € sowie für Wohnraumsanierung in Höhe von 1.712,64 € beantragt.
Für das Jahr 2012 wurden Ausgaben für Personenversicherungen in Höhe von 4.291,88 € nachgewiesen.
Aufgrund des Umstandes, dass diese Regelung für die Veranlagung 2011 nicht zur Anwendung gelangt, hat das Finanzamt die Sonderausgaben zu Recht nur in der streitgegenständlichen Höhe von 730 € berücksichtigt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs. 3 Z 2 im Falle, dass die Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag (im Streitfall 2.920 €) sind, ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen ist (Sonderausgabenviertel).
< Sonderausgaben 2011: 730,00 € (1/4 von 2.920,00 €)
< Sonderausgaben 2012: 1.072,97 € (1/4 von 4.291,88 €)
b) Werbungskosten:
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt wurde, sind diesbezüglich die Zahlungen für die Gattin nicht zu berücksichtigen.
Werbungskosten 2011 und 2012: 20,00 €
c) Krankheitskosten:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einem vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
…
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Dieser gesetzlichen Bestimmung folgend ist also zwingend eine amtliche Bescheinigung Voraussetzung zur Anerkennung des Grades der Behinderung.
Eine derartige Bescheinigung wurde vom Beschwerdeführer auch vorgelegt (Ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes).
In diesem Gutachten wurde klar und unmissverständlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% bescheinigt.
Ebenfalls klar und unmissverständlich wurde das Datum des Vorliegens dieser Behinderung angeführt (). Es wurde sogar zusätzlich ausgeführt, dass eine rückwirkende Bestätigung über den angeführten Zeitraum hinaus nicht möglich ist. Offensichtlich hat man sich also doch auch mit der Rückwirkung befasst.
Wenn nun der Beschwerdeführer auf eine Information des BMF verweist, dass eine Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt eines Ereignisses gilt, so ist diesbezüglich zu entgegnen, dass es hier kein derartiges Ereignis gibt bzw. gegeben hat.
Die angeführte Carotis-Operation im Jahr 2011 war jedenfalls auch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bekannt und wurde auch bei der Beurteilung mit berücksichtigt. In der Begründung wurde auf eine „erfolgreiche Carotisoperation“ hingewiesen. Dass also diese Operation als wesentlicher Grund für die im Jahr 2013 vorgenommene Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung gewesen ist, kann nicht nachvollzogen werden.
Es ist auch noch anzumerken, dass es dem zuständigen Richter als „medizinischem Laien“ keinesfalls zusteht, einen durch fachkundiges Personal festgestellten Gesundheitszustand zu „korrigieren“.
Unzweifelhaft wurde eben im genannten Gutachten keine rückwirkende Bestätigung/Beurteilung angeführt. Im Gegenteil, es wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Bestätigung nicht möglich ist.
Die angeführten Krankheitskosten sind demnach nur unter Berücksichtigen eines sogenannten Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Zu den Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt wird ebenfalls auf die Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung vom (Einkommensteuer 2012) verwiesen.
Klar ist, dass diesbezüglich keine triftigen medizinischen Gründe nachgewiesen wurden und somit das Merkmal der „Zwangsläufigkeit“ nicht erfüllt ist.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es besteht eine klare Rechtsprechung hinsichtlich Gutachten bzw. Beginn einer Behinderung. Einer Revision war demnach nicht zuzustimmen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 208 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100618.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at