Vereinsobmann keine Geldmittel
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf vertreten durch V, gegen den Haftungsbescheid des FA Braunau Ried Schärding vom zu StNr. XY zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Haftungsbescheid vom wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Bei der Primärschuldnerin handelt es sich um einen Verein, welcher nach § 2 seiner Statuten nicht auf Gewinn gerichtet ist und als Zweck die Förderung, Zusammenführung und Präsentation von begabten Künstlern im elektronischen Musikbereich verfolgt. Entstehungsdatum des Vereines war der . Vereinsobmann in der Zeit vom bis war F ; in der Zeit bis der Beschwerdeführer (Bf).
Mit Schreiben vom teilte der ausgewiesene Vertreter dem Finanzamt mit, dass nach dem keine neuen Schulden oder Verbindlichkeiten eingegangen worden seien und der Verein stillgelegt worden sei. Beigelegt waren dem Schreiben u.a Kontoauszüge, der Jahresabschluss 2010 sowie ein Zahlungsbeleg.
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf. als Vereinsobmann als Haftungspflichtiger gem. § 9 i.V.m. §§ 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des Vereins E im Ausmaß von € 2.259,67 (Umsatzsteuer 10/2010 Fälligkeitstag ) in Anspruch genommen. So sei der Bf. seit Vereinsobmann gewesen. Die Umsatzsteuerzahllast für 10/2010 sei nicht entrichtet worden. Lediglich eine Voranmeldung sei abgegeben worden. Da bis Anfang 2011 noch Zahlungen an andere Gläubiger erfolgt seien, liege eine Ungleichbehandlung vor, weshalb der Haftungstatbestand erfüllt sei.
In der Berufung vom brachte der ausgewiesene Vertreter vor: es sei unrichtig, dass Anfang 2011 noch Zahlungen durch den Verein an andere Gläubiger erfolgt seien, lediglich am sei mittels Bareinzahlung für den Verein eine Zahlung in Höhe von € 2.790,91 (Gesamtforderung € 7.704,08) an einen anderen Gläubiger erfolgt. Diese Forderung sei allerdings nicht aus Mitteln des Vereins getätigt worden. Aus den dem Finanzamt vorgelegten Auszügen sei unschwer zu erkennen, dass die Zahlung durch den ehemaligen Vereinsobmann aus dessen privaten Mitteln erfolgt sei. Lediglich auf Grund einer Einzugsermächtigung im Rahmen eines Versicherungsvertrages sei es am zu einer Zahlung in Höhe von € 453,96 bei einem negativen Banksaldo von € 16.500 gekommen. Durch den Verein selbst seien keine Aktivitäten mehr entfaltet und auch keine Überweisungen oder andere Transaktionen durchgeführt worden. Während seiner Funktionsperiode habe der Bf. keine einzige Überweisung vorgenommen.
Mit Schreiben vom forderte das Verwaltungsgericht den Bf. unter Hinweis auf die Entscheidung des sowie auf das Erkenntnis des , auf, die Differenzquote zu ermitteln.
Im Antwortschreiben vom hielt der ausgewiesene Vertreter neuerlich fest, dass die Bezahlung des Betrages von € 2.719,91 nicht aus Vereinsmitteln erfolgt sei. Was den Hinweis auf die Entscheidung des betreffe, so liege keine Darlehenshingabe bzw. keine Einlage eines Gesellschafters vor. Eine gesellschaftliche Grundlage für eine Einlage stehe einem Verein überhaupt nicht zur Verfügung. Auch habe den ehemaligen Vereinsobmann keinerlei Verpflichtung getroffen, dem Verein Mittel zur Verfügung zu stellen. Von Mitteln des Vereines könne daher nicht gesprochen werden.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtslage
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung des § 9 BAO trifft u.a. Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines berufen sind. Der Bf. war seit als Vereinsobmann zur Vertretung des Vereines berufen.
Auch steht die Tatbestandsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit fest.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschuldigkeiten am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, zu welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel mehr vorhanden waren.
Wird jedoch eine Abgabe deswegen nicht entrichtet, weil die Primärschuldnerin überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung hat, so verletzt der Vertreter keine abgabenrechtlichen Pflichten ().
Laut Aktenlage war die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 10/2010 am fällig, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Primärschuldnerin bereits vermögenslos war und keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung standen. Dies findet Deckung in den vorgelegten Unterlagen insbesondere in den Kontoauszügen. Auch die Stillegung des Vereines und die Bezahlung einer anderen Schuld in Höhe von € 2.709,91 durch einen "Dritten" rd. 4 Monate nach dem Fälligkeitstag spricht dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Vermögenswerte des Vereines mehr vorhanden waren. Zahlungen bzw. Überweisungen durch den Verein selbst an andere Gläubiger zum maßgeblichen Zeitpunkt waren ebenfalls nicht nachweisbar.
Da somit keine wie immer gearteten Anhaltspunkte hinsichtlich des Vorhandenseins liquider Mittel zum Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit gegeben sind, kann nicht von einer schuldhaften Verletzung der auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausgegangen werden.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Frage des Nichtvorliegens einer schuldhaften Verletzung der auferlegten Pflichten durch die Rechtsprechung und das Schrifttum ausreichend geklärt ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100551.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at