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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2015, RV/5100276/2013

Schlüssigkeit und Glaubhaftmachung von Beweisen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid des FA Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Einkommensteuer 2002 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die vom Beschwerdeführer (= Bf.) am erfolgte Gewerbeanmeldung "Vermögensberater und ‑verwalter von beweglichem Vermögen" wurde lt. Bescheid der BH SL (i.d.F.SL) mit Wirksamkeit vom zur Kenntnis genommen; mit wurde die Anmeldung des Versicherungsagentengewerbes zur Kenntnis genommen.
Lt. Schreiben der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom wurde die Anzeige des Bf. gemäß § 93 GewO betreffend das Ruhen der Gewerbeausübungen ab bestätigt. Lt. Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom war der Bf. bis bei ihr sozialversichert; vom bis bezog er Arbeitslosengeld, ab dann bis laufend Notstandshilfe.
Lt. ZMR-Abfrage vom war der Bf. von Geburt bis mit Hauptwohnsitz in S (i.d.F.S), dann wieder ab bis laufend mit Hauptwohnsitz in S gemeldet.
Lt. Akteninhalt war der Bf. Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2002 wurden die Besteuerungsgrundlagen von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Der Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden die gemeldeten Einnahmen zu Grunde gelegt. (Die Schätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgte analog zu den Vorjahren).
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung (i.d.F. Beschwerde) führte der Bf. aus, dass die Abgabenbehörde erster Instanz nicht berücksichtigt habe, dass er "bereits Ende des Jahres die Tätigkeit als Makler beendete und keine aktiven Tätigkeiten mehr ausübte". Es möge berücksichtigt werden, dass seine Versicherung einen Großteil der im Jahr 2002 und in den Vorjahren erhaltenen Provisionen wieder zurückfordert. Weiters beantrage er, auch die von ihm einbezahlten Versicherungsprämien (2002 ca. 100.000,00 €) als Aufwand zu berücksichtigen. Außerdem lege er die von seiner Versicherung eingebrachte Privatbeteiligtenanschluss-erklärung der Beschwerde bei. Für die von ihm getätigten Ausgaben könne er leider keine Belege vorweisen, da sie die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und er sie noch nicht zurückerhalten habe: Die beigelegte Privatbeteiligtenanschlusserklärung seiner Versicherung stammt vom und bezieht sich auf einen Teilschadensbetrag von 381.737,10 €.

In einem von der Abgabenbehörde erster Instanz geführten Vorhalteverfahren wurde der Bf. gebeten unter Vorlage entsprechender Belege bekannt zu geben, welche Provisionssummen von seiner Versicherung 2002 zurückgefordert wurden. Weiters wurde er ersucht die Versicherungsbestätigungen des Jahres 2002 über die Bezahlung der Versicherungsprämien vorzulegen. – In einem dazu ergangenen Antwortschreiben teilte der Bf. mit, dass die Rückforderung der Versicherung im Jahr 2002 ca. 68.000,00 € betrug, die gesamte Rückforderung erfolgte 2003 in Höhe von 381.737,00 € (lt. Privatbeteiligtenanschluss-erklärung) hinsichtlich 2001 und 2002. Da er seine Tätigkeit Ende 2002 einstellte, beantrage er, dass sein Einkommen 2002 mit Null veranlagt werde. Die von ihm bezahlten Prämien in Höhe von 100.000,00 € wurden getätigt, um weitere Provisionseinkünfte erwirken zu können, somit handle es sich um Betriebsausgaben.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Beschwerde mit BVE als unbegründet ab, da entsprechende Belege über Rückforderungen von Provisionseinkünften 2002 und über Zahlung von Versicherungsprämien 2002 nicht vorgelegt wurden. Die Privatbeteiligtenforderung stelle keine Betriebsausgabe 2002 dar, da der Gewinn dieses Jahres durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Zuflussprinzip zu ermitteln ist. Die Forderung seiner Versicherung wäre im Jahr der tatsächlichen Betriebsaufgabe im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinnes zu berücksichtigen. Dass eine Betriebsaufgabe 2002 erfolgte, könne aus der Aktenlage nicht geschlossen werden.

In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. seit Ende 2002 sich überwiegend in Ungarn und Kroatien aufhielt, nur mehr fallweise aus privaten Gründen in Österreich war. Seit Ende 2002 übte er keine Tätigkeit als Vermögensberater bzw. Versicherungsmakler mehr aus "und betrachtete diese als beendet. Seine Aktivitäten beschränkten sich auf die Vorbereitung seiner Wohnsitzverlegung". Anlässlich einer Hausdurchsuchung 2003 wurden in seiner Abwesenheit Unterlagen beschlagnahmt, die in einem nicht nachvollziehbaren Umfang an seine damalige Gattin retourniert wurden, im Zuge der Zwangsversteigerung seines Hauses aber verloren gingen. Der Bw. war damals in Haft und konnte "auf den Verbleib der Unterlagen keinen Einfluss ausüben", weshalb er keine belegmäßigen Nachweise vorlegen könne.
Da er im Zuge seiner Tätigkeiten nur Einnahmen bezog, die im Wege von § 109a-Meldungen von der bezugsauszahlenden Stelle dem Finanzamt gemeldet werden müssen, könne aus der Aktenlage überprüft werden, ob solche Einkünfte 2003 noch vorlagen. Für im November und Dezember abgeschlossene und eingereichte Verträge wäre seitens der Versicherung eine Provisionszahlung im Februar 2003 erfolgt: Das Fehlen solcher Meldungen (lt. Abfrage über FinanzOnline am ) indiziere die Richtigkeit der Betriebsschließung im Oktober 2002. Die fehlende Meldung der Betriebsschließung an Gewerbebehörde und Sozialversicherungsanstalt könne den "objektiven Tatbestand der Einstellung der Tätigkeit nicht aufheben". Weiters habe er "aus der Erinnerung" Zahlungen von 100.000,00 € gehabt, die Provisionssicherungen seien und also Betriebsausgabencharakter hätten. Er verwies auch auf die Privatbeteiligtenanschlusserklärung seiner Versicherung vom und behauptete, dass die gegenständlichen 381.737,10 € ein vortragsfähiger Verlust seien.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde 2001 erklärungsgemäß veranlagt: Die erklärten Provisionen betrugen 1.615.552,70 S, Privatanteil Telefon 2.000,00 S, Privatanteil Kfz 37.877,36 S (Summe 1.655.430,06 S), nach Abzug von 913.955,22 S Betriebsausgaben verblieb ein Überschuss der Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 741.474,81 S.
Die Versicherungsmitteilung gemäß § 109a EStG 1988 für das Kalenderjahr 2002 vom beziffert ausbezahlte Provisionen in Höhe von 268.225,10 €. Die Abgabenbehörde erster Instanz errechnete bei der vorläufigen Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (geschätzt) in Höhe von 198.493,96 €.

Gegen die in der Folge ergangene abweisende BE des UFS wurde rechtzeitig Beschwerde beim VwGH eingebracht, der sie wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob:
Dem Vorlageantrag war eine Auflistung der Prämienzahlungen auf Basis der seitens der Versicherung geltend gemachten Rückforderungsansprüche beigeschlossen, in denen Polizzennummer, Name, (durch den Bf. behauptete) Prämienzahlung und der jeweilige Rückforderungsbetrag einzeln angeführt waren. Dieses Vorbringen entbehre im Hinblick auf die sonstigen Umstände des Beschwerdefalls (Privatbeteiligtenanschluss der Versicherung im Strafverfahren gegen den Bf.) nicht von vornherein der Schlüssigkeit, die belangte Behörde habe sich jedoch damit inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

Die o.a. Beilage zum Vorlageantrag besteht aus vier kopierten Blättern, die in drei Listen enthalten:
Polizzennummern, Namen, Eurobeträge. Handschriftlich war vor die Polizzennummern in der Mehrzahl der Fälle eine Multiplikationsrechnung geschrieben, deren Ergebnis handschriftlich vor die Eurobeträge geschrieben war (die handschriftlich eingefügten Beträge waren jeweils niedriger als die Eurobeträge).
Die Summe der angeführten Eurobeträge beträgt 381.737,10. Handschriftlich ist darunter vermerkt:
"Ca. 60.000 zivilrechtliche Rückforderung (korrekte Verträge) insgesamt ca. 130.000 Prämien auf alle diese Verträge einbezahlt."
(Eine Summe der handschriftlich vermerkten Beträge ist nicht ausgeworfen).
Am Ende des letzten Blattes ist handschriftlich vermerkt : gesamt x 77.550.

Im fortgesetzten Verfahren wurde ein Vorhalt an den Bf. gestellt, in dem er ersucht wurde, belegmäßig und per Bestätigung der betreffenden Versicherung sowie per Bestätigung der jeweiligen Versicherten nachzuweisen, dass er die in der o.a. Aufstellung (Beilage zum Vorlageantrag) angegebenen Zahlungen hinsichtlich der als Versicherten angegebenen Personen tatsächlich geleistet habe.
Der Anwalt des Bf's teilte in einer Vorhaltsbeantwortung mit, dass "die zur Vorlage eingemahnten Belege und Bestätigungen in dieser Form nicht beigebracht werden können". Dies sei einerseits darin begründet, "dass teilweise die versicherten Personen bereits verstorben oder im Ausland aufhältig sind, andererseits die Überweisungsbelege naturgemäß nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorhanden sind". Auch sei es nicht möglich, eine entsprechende Bestätigung der Versicherung zu erhalten, da allein die Nachprüfung des Sachverhaltes einen unzumutbaren Verwaltungs- und Kostenaufwand verursachen würde.
Weiters verweist er auf eine beigelegte Kopie der Versicherung bezüglich Ermittlung ihres Gesamtschadens und führt aus, dass
"a) diese Schadensaufstellung von der (bezeichneten) Versicherung ausschließlich selbst erstellt und an das Gericht in S übermittelt wurde, wobei diese Unterlagen allesamt im Gerichtsakt des LG S nach wie vor vorhanden sind,
b) sich insbesondere aus der in der Urkunde angeführten Spalte mit der Überschrift "ge-/verfälschter Antrag" eindeutig nachvollziehen und schlüssig belegen lässt, dass – eben weil es ja ein gefälschter bzw. verfälschter Antrag war – die in der Namensrubrik angeführten gesamten Personen der Versicherten mit Sicherheit keine Zahlung geleistet haben, da sie ja von dem gefälschten Antrag überhaupt keine Kenntnis hatten.
Dies kann vom Bf. auch noch dadurch unter Beweis gestellt werden, dass von Amts wegen der gesamte Strafakt (bezeichnet) des LG S beigeschafft und daraus nachvollzogen wird, dass ja genau diese in der Auflistung angeführten Personen – wie sich aus der Spaltenüberschrift "Niederschrift" ergibt, von den jeweils zuständigen Polizeiinspektionen einvernommen wurden und zwar jene Personen, bei denen in der Niederschriftsrubik ein "Ja" angeführt ist, sodass aus dem Akteninhalt des Strafaktes zumindest hinsichtlich all jener "Versicherten" auch von diesen eine Bestätigung durch ihre Aussage dahingehend erfolgt ist, dass eben ein gefälschter bzw. verfälschter Versicherungsantrag vorlag."
Er wiederholt den Antrag auf amtswegige Beschaffung des Strafaktes.

In den angeführten Kopien ist in Spalten angeführt:
Namen, Versicherungsanstalt (zum Teil mit Polizzennummern), ge-/verfälschter Antrag (sämtliche mit "Ja" beantwortet), Niederschrift (offenkundig vor der Polizei, teilweise mit Ja bzw. Nein beantwortet), bezahlte monatliche Prämie (zum Teil unbekannt, Beträge, bzw.: "wurde nicht mehr polizziert"), gesamte einbezahlte Beträge (mit Eurobeträgen versehen), ausbezahlte Provisionen, Schaden.
Aus der Liste "gesamte einbezahlte Beträge" ist nicht ersichtlich, welcher Anteil der jeweiligen Beträge vom Bf. bzw. den betreffenden Personen bezahlt, bzw. welche Beträge eventuell zur Gänze vom Bf. bezahlt sein sollten.

Weiters wurde anlässlich der Vorhaltsbeantwortung die Bestätigung einer Person mit gleichem Familiennamen wie der Bf. vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass der Bestätigende die Prämien für die Lebensversicherung (mit angeführter Polizzennummer) nicht selbst bezahlte, "auch die Zahlung vom von 526,24 € habe ich nicht selbst bezahlt", er sei damals noch Schüler gewesen und habe über kein eigenes Einkommen verfügt. Es wurde nicht bestätigt, dass der Bf. für ihn diese Zahlung geleistet habe. Aus der angeführten beigelegten Versicherungsbestätigung ist beim selben Namen, den der o.a. Bestätigende hat, eine Polizzennummer nicht vermerkt, auch wurde keine Niederschrift gemacht, gesamte monatliche und gesamt einbezahlte Prämien betrugen jeweils Null, ausbezahlte Provision und Schaden sind jeweils 2.060,13 €.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).

Gemäß § 119 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. ......
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. .......

Unbestritten ist, dass der Bf. für 2002 keine Abgabenerklärung vorlegte. Der Bf. behauptet die Betriebsschließung 2002, Betriebsausgaben in Höhe von nicht belegten Prämienzahlungen und beantragt, einen in einer 12/2003 gestellten Privatbeteiligtenanschlusserklärung geltend gemachten Betrag in Höhe von 381.737,10 € als vortragsfähigen Verlust zu behandeln.
Der Bf. behauptet dazu, dass er 2002 seine Gewerbetätigkeit als Vermögensberater und Versicherungsmakler beendet habe. Als Beweis behauptet er das Fehlen von Meldungen gemäß § 109a EStG 1988 für das Jahr 2002: Wie jedoch aktenkundig, hat die Versicherung, für die der Bf. tätig war und die auch in Folge die Privatbeteiligtenanschlusserklärung 12/2003 stellte, sehr wohl eine Meldung gemäß § 109a EStG 1988 für 2002 am getätigt. Die Behauptung über das Fehlen einer solchen Meldung ist offenkundig als in den Raum gestellte Behauptung zu qualifizieren, die nicht nur nicht bewiesen ist, sondern der Realität nicht entspricht. Da vor allem bei Beachtung der Höhe dieser Provision und Gegenüberstellung mit den Provisionen im Vorjahr 2001 eine Steigerung der Provisionshöhe im Jahr 2002 zu bemerken ist und der Bf. keinerlei Beweise erbringen konnte, wonach er tatsächlich 2002 den Betrieb beendete, ist von einem laufenden Betrieb 2002 auszugehen, zumal keine Indizien auf eine Betriebseinstellung Ende 2002 hinweisen und auch die Meldung der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit des Vermögensberaters und Versicherungsmaklers an die SVA der gewerblichen Wirtschaft und die Wirtschaftskammer erst mit erfolgte. Dass dies nicht aus "Schlampigkeit" passierte bzw. der Bw. von 12/2002 bis 12/2004 vergaß, diese Meldungen zu machen, ist insoweit unglaubhaft, als der Bw. ab auch Arbeitslosengeld bezog: Es ist in diesem Konnex davon auszugehen, dass er mit seine betriebliche Tätigkeit einstellte und in der Folge Arbeitslosengeld bezog, andernfalls er früher (ab Beginn 2003 bzw. Ende 2002) Arbeitslosengeld bezogen hätte und ihm in einem "eingefallen" wäre, die Betriebsschließung bei Wirtschaftskammer und Sozialversicherung zu melden. Das Vorbringen, wonach er seit Ende 2002 seine Wohnsitzverlegung betrieb und sich hauptsächlich in Kroatien und Ungarn aufhielt, bringt nichts für die Beschwerde, da eine beabsichtigte Wohnsitzverlegung nicht unbedingt eine Betriebseinstellung mit sich bringt.
Es ist dem Bf. somit nicht gelungen darzutun, dass sein Gewerbebetrieb 2002 eingestellt wurde.
Da er unstrittig seine Einkünfte gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 erzielte, kann der in der Privatbeteiligtenanschlusserklärung vom geltend gemachte Betrag im Jahr 2002 nicht als Betriebsausgabe qualifiziert werden. Hinsichtlich angeblich 2002 bezahlter Prämien in Höhe von 100.000,00 € gelang es dem Bf. nicht, Belege vorzulegen. Die Erklärungen, wonach sie nach einer Hausdurchsuchung 2003 an seine damalige Gattin ausgehändigt worden wären und im Zuge der Zwangsversteigerung seines Hauses verschwanden, ersetzen nicht nur nicht die fehlenden Belege, sondern bieten auch keine Glaubhaftmachung des vom Bw. behaupteten Sachverhaltes: Die Umstände des Sachverhaltes sprechen nicht dafür, dass der vermutete Sachverhalt von allen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich habe (), zumal es weder glaubhaft ist, dass bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmtes Material nicht an den von der Hausdurchsuchung Betroffenen zurückgegeben wird, noch dass die Zwangsversteigerung eines Hauses dazu führt, dass auch darin befindliches Aktenmaterial verschwindet.

Was nun das Vorbringen betrifft, wonach der Bf. aus eigenem Vermögen Prämienzahlungen vorgenommen habe, um sich so Provisionszahlungen zu sichern, ist hinsichtlich der bezüglichen Unterlagen Folgendes auszuführen:
Wie oben angeführt, wurden Belege über die durch den Bf. so getätigten Zahlungen nicht vorgelegt. Einzig die von der sich als Privatbeteiligte an das Strafverfahren angeschlossenen Versicherung vorgelegten Anträge sollten dies dokumentieren: Diese Anträge bezeichnen, dass der Bf. "ge-/verfälschte (Versicherungs-) Anträge" hinsichtlich diverser Personen bei der Versicherung einbrachte. Weiters ist ersichtlich, dass aufgrund einer "gesamt einbezahlten Prämie" Provision ausbezahlt wurde – es ist jedoch nicht ersichtlich, wer die "gesamt einbezahlte Prämie" leistete, bzw. wie die Leistung sich aufteilte: Es ist somit nicht zu erkennen, zu welchem Anteil – wie dies gerade bei verfälschten Anträgen der Fall sein kann – der Versicherte die Prämie entsprechend des ihm bekannten Versicherungsvertrags leistete und zu welchem Anteil der Bf. diese Prämie "höher" entsprechend der von ihm getätigten Antragsverfälschung tätigte. Daraus ergibt sich, dass eine klare Zuordnung der angeführten "gesamt einbezahlten Prämien" zum Bf. als Leistenden nicht erfolgen kann und die als Beweis vorgelegten Anträge der Versicherung nichts für die Berufung bringen.
Was nun die vorgelegte Bestätigung der Person mit gleichem Familiennamen wie der Bf. betrifft, ist wesentlich darauf hinzuweisen, dass diese Person nicht bestätigte, dass der Bf. für sie die Versicherungsprämie leistete, sondern bloß darauf hinwies, dass sie sie "nicht selbst bezahlte". – Bei Zugrundelegung der beigelegten Versicherungsanträge ist zu ersehen, dass in der Spalte eines Versicherten mit diesem Namen eine Polizzennummer nicht ausgewiesen ist – also auch nicht belegt werden kann, dass der Bestätigende unter Hinweis auf eine Lebensversicherung mit Polizzennummer auch eine Versicherung in dieser Spalte meinte und ist weiter wesentlich zu bemerken, dass laut dieser Spalte monatlich bezahlte und insgesamt bezahlte Prämien Null betragen, während der Bestätigende offenkundig eine Prämienzahlung bestätigen will (sowie "auch eine Zahlung vom von 526,24 €"): Es ist bei Vergleich dieser Unterlagen jedenfalls festzuhalten, dass nicht einmal nachgewiesen ist, dass der Bestätigende dieselbe Versicherung wie der Bf. meinte und schon gar nicht nachgewiesen wurde, dass der Bf. die Prämienzahlung für den Bestätigenden leistete. Nebenbei ist zu bemerken, dass über diesen Sachverhalt laut Versicherungsantrag keine Niederschrift existiert, das heißt eine eingehende Auskunft mit Beweiskraft zum Vergleich dieser Sachverhalte mit einem positiven Ziel für die Berufung nicht möglich sein wird.
Was nun den Antrag auf amtswegige Beschaffung des Strafaktes betrifft, ist auf hinzuweisen, wonach die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Beide Pflichten stehen nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück ( u.a.): Bei Beachtung dieser Judikatur wäre es am Bf. gelegen, die ihm aus seinem Strafverfahren zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen.
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (): Bei Beachtung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes ist zu bemerken, dass Gegenstand des Strafverfahrens ja der Provisionsbetrug an der Versicherung war – die in diesem Zusammenhang bezahlten Prämien waren der Anlass für die Versicherung, die Provisionen auszuzahlen; ein Hinweis, welche Personen bzw. in welchem Ausmaß diese die Prämien bezahlten, ist in diesem Zusammenhang (auch bei Beachtung der vorgelegten Versicherungsanträge als Privatbeteiligte) nicht im erforderlichen Ausmaß zu erwarten, da bei gegenteiligen Auspizien der Bf. sicher für ihn sprechende Unterlagen selber vorlegen würde.
Es ist demnach bei Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens davon auszugehen, dass die vom Bf. behaupteten Tatsachen der Bezahlung der gegenständlichen Versicherungsprämien durch ihn weder erwiesen noch glaubhaft gemacht wurden.
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfrage im Gesetz eindeutig geklärt ist sowie dort, wo es möglich war, die o.a. VwGH-Judikatur angewendet wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Beweise
Schlüssigkeit
Glaubhaftmachung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100276.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at