Doppelte Haushaltsführung - Nachweis des Familienwohnsitzes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom (St. Nr.: xx/xxxx), betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Die Berufung/Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Berücksichtigung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (15.381,87 €) sowie sonstige Werbungskosten (5.178,52 €).
< Doppelte Haushaltsführung:
Beschäftigungsort seit 2004 B ; weiterer eigener Hausstand seit 1995 in W (D).
Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort: 689km
Anzahl der Fahrten: 30
- Fahrtkosten: 6.201,00 €
- Übernachtungskosten/Miete mtl. 640,00 €: 7.680,00 €
- Sonstige Kosten (Afa, Nebenkosten, …): 1.500,87 €
GESAMTSUMME: 15.381,87 €
< sonstige Werbungskosten (Ehefrau):
Arbeitsmittel: 112,67 €
Reisekosten: 484,80 €
Verpflegungsmehraufwendungen: 3.978,00 €
Fahrtkosten Besuch Ehemann: 418,20 €
Praktikum: 184,85 €
GESAMTSUMME: 5.178,52 €
< Zentrales Melderegister:
HWS der Gattin des Beschwerdeführers: seit 4/2007 in B
NWS des Beschwerdeführers: seit 1/2005 in B
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so würden Kosten für Familienheimfahrten nur vorrübergehend geltend gemacht werden können. Als vorrübergehend würde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Weiters werde auf die vorjährige Begründung verwiesen.
Werbungskosten würden dem Erwerb, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen dienen. Die Werbungskosten der Gattin hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht.
In einer gesondert nachgereichten Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung die Voraussetzungen vorliegen würden, weil immer noch der Familienwohnsitz in W sei und die Gattin dort Einkünfte erzielen würde, auf welche sie in Österreich keinen Anspruch hätte:
1. Die Gattin hätte den Wohnsitz nach Deutschland verlegen müssen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Des Weiteren für den Anspruch auf die weiterführende Rehabilitationsmaßnahme aus 2008, um die Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen.
2. Es würde die Teilnahme an der Ausbildung Fachkraft für Rechnungswesen als ausübende Erwerbstätigkeit vorliegen, da diese dem Erwerb, der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen dienen würde.
3. Der Nichtanspruch von Arbeitslosengeld, noch auf eine Rehabilitation sei begründet, weil die Gattin hier keine Anteile bzw. Arbeit geleistet hätte und es nicht möglich gewesen sei, hier in Österreich die Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung in Deutschland zu bekommen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen.
Bei den Krankheitskosten sei eine Aufteilung erforderlich, nämlich in Krankheitskosten allgemeiner Art von denen ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen sei und Krankheitskosten die mit einer Behinderung im Zusammenhang stehen würden.
Als Krankheitskosten, die mit der Behinderung der Gattin im Zusammenhang stehen würden, seien die Apothekenrechnungen, die Praxis- und Ambulanzgebühren (in Summe 527,34 €) anerkannt worden.
Die übrigen Ausgaben (Zahnarzt, etc.) würden Krankheitskosten darstellen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei.
Zum Berufungsbegehren:
Werbungskosten seien Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten seien bei den Einkünften abzuziehen, bei denen sie erwachsen seien.
Die Aufwendungen und Ausgaben der Gattin für die Erwerbung und Sicherung der Einnahmen würden nicht im Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers stehen und somit nicht bei diesem anerkannt werden können.
Den Angaben des Beschwerdeführers folgend, hätte die Gattin den Wohnsitz nach Deutschland verlegt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hätte die Gattin nach wie vor ihren Hauptwohnsitz beim Beschwerdeführer in Österreich; nämlich durchgehend seit 2007. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit (des Beschwerdeführers) in Österreich (seit 2004) und des gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich (seit 2007), müsse angenommen werden, dass beide den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hätten.
Die Gattin hätte in der Zeit vom bis an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Berufsförderungswerk Berlin Brandenburg teilgenommen. Während dieser Zeit sei sie im Berufsförderungswerk untergebracht gewesen und sei zu bestimmten Zeiten (lt. Heimfahrtplan) zu ihrem (Familien)Wohnsitz nach Österreich gefahren. Bei diesen Heimfahrten hätte es sich eindeutig um Werbungskosten der Gattin gehandelt.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sei keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin (der Ehegatte) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 Euro jährlich erzielen würde.
Die Gattin würde an ihrem Wohnsitz in Deutschland keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgehen und es würde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befinden. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Deutschland sei daher privat veranlasst.
Weiters sei durch die Heimfahrten der Gattin nach Österreich die beantragte Zahl der Familienheimfahrten des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht nachvollziehbar.
Um Stellungnahme und die Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Fahrtenbuch, Servicerechnungen) werde ersucht.
Mit Eingabe vom gab der Beschwerdeführer abermals bekannt, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegen würde:
Die Gattin hätte sich telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft in Linz im Jänner 2010 wieder abgemeldet. Der Hauptwohnsitz sei nunmehr in W.
Wie selbst in der Begründung angeführt wurde, sei die Gattin vom 3. Mai bis , also mehr als sechs Monate, im Berufsförderwerk gewesen, damit würden die Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, der Lage des Arbeitsplatzes/Ausbildungsstätte für den Wohnsitz als gegeben vorliegen. Die Gattin hätte den weiten Weg (689km einfache Fahrt und der damit verbundenen Fahrzeit von mindestens 8 Stunden) nicht mehr bewältigen können. Außerdem sei eine Übersiedlung aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar.
Diesem Schreiben wurden auch 45 Tankbelege beigefügt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
Ad Doppelte Haushaltsführung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg.cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Von einer doppelten Haushaltsführung werde gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden werde zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.
Als Familienwohnsitz gelte jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 10. GL § 16 Anm. 25).
Doppelte Haushaltsführung - Begriff „Familienwohnsitz“:
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten würde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben könne (siehe , mit den dort angeführten weiteren Judikaturhinweisen). Solche Ursachen würden aus Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektivem Gewicht seien.
Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes würden nicht ausreichen (siehe ).
Von entscheidender Bedeutung sei, dass die Begründung oder Aufrechterhaltung des zweiten Haushaltes ausschließlich beruflich veranlasst sei (). Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
< vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder
< der Steuerpflichtige oder sein (Ehe-)Partner am Familienwohnsitz relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erziele (mehr als 2.200,00 € jährlich) oder
< aus anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes nicht zugemutet werden könne (LStR 2002 Rz 341 und 345).
Andere gewichtige Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes seien insbesondere:
< ständig wechselnde Arbeitsstätten (z.B. Bauarbeiter, Arbeitskräfteüberlassung), befristete Tätigkeiten,
< (Mit)Übersiedlung pflegebedürftiger Angehöriger,
< wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sei aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (; ).
Der Beschwerdeführer würde seit November 2003 in Österreich arbeiten; laut Zentralem Melderegister bestehe seit 12. Jänner 2005 bis laufend ein Wohnsitz in Österreich; die Ehegattin hätte laut Zentralem Melderegister von bis ihren Wohnsitz in Österreich.
Nach der o.a. Definition sei daher im Jahr 2010 der Familienwohnsitz in " yy B“ gewesen.
Gründe für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung würden laut Aktenlage nicht vorliegen (keine Erwerbstätigkeit der Ehegattin, keine betreuungsbedürftigen Kinder, keine pflegebedürftigen Angehörigen), sodass davon ausgegangen werden müsse, dass für die Beibehaltung des Haushaltes in der BRD persönliche Gründe vorliegen würden.
Wenn die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, sei eine vorübergehende Absetzung der Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort möglich. Dabei sei von einer angemessenen Frist zur Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort auszugehen, bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden Arbeitnehmer sei von einem Zeitraum von 2 Jahren auszugehen.
Der Beschwerdeführer hätte seine Beschäftigung in B im November 2003 begonnen, die Ehegattin hätte am ihren Wohnsitz in Österreich begründet, es sei also davon auszugehen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Familienwohnsitz sich in Österreich befinde und die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes aus persönlichen Gründen erfolgt sei.
Die Kosten für die Beibehaltung von zwei Haushalten seien nicht beruflich veranlasst, die damit zusammenhängenden Aufwendungen würden daher unter die nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen.
Ad § 34 EStG 1988 Außergewöhnliche Belastung-Krankheitskosten u. § 16 EStG 1899 Werbungskosten werde auf die Ausführungen im ha. Schreiben vom hingewiesen.
Mit Eingabe vom wurde abermals Berufung (Vorlageantrag) gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht.
Grundsätzlich könne der Begründung in der Berufungsvorentscheidung Recht gegeben werden. Allerdings sei folgendem Zitat nicht zuzustimmen: „Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes …“.
Die Gründe für die Unzumutbarkeit seien bereits im Berufungsschreiben vom dargelegt worden.
Nochmals werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nur einen Nebenwohnsitz hätte. Der Aufenthalt würde sich durch die Arbeitstätigkeit begründen, welche in dieser Form in Deutschland nicht gegeben gewesen sei und weiterhin sei. Es würde sich also nicht bloß um „Momente bloß persönlicher Vorliebe …“, sondern um den Beitrag zum Existenzeinkommen handeln. Weiters sei der Beschwerdeführer auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Gattin sei zu dieser Zeit Rehabilitantin und hätte ihren Wohnsitz nach Deutschland/W verlegen müssen. Das würde auch die Unterbringung im Internat in Berlin nicht ändern. Dort sei keine Anmeldung nötig gewesen, um Einkünfte zu erzielen. Laut Nachweis hätte die Gattin 20.059,00 € betragspflichtiges Bruttoentgelt erhalten und sie sei zu 50% schwerbehindert, sodass ihr die weite Reise von Berlin nach B nicht zugemutet werden hätte können. Damit seien die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung gegeben.
< Bestätigung der Meldung:
HWS des Beschwerdeführers in W 121b
NWS des Beschwerdeführers in B (seit 1/2005)
< Bescheid deutsche Rentenversicherung (an Gattin des Beschwerdeführers):
Keine Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zur Steuerfachangestellten, da dies nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gelten würde.
< Bescheinigung über Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld (Gattin):
Zeitraum von 3. Mai bis (20.059,00 € beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt).
< Anmeldebestätigung der Gattin in W – Alleinige Wohnung:
Datum des Einzuges:
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Richters ersucht, weitere Unterlagen und Informationen nachzureichen:
„1.) Allgemeine Darstellung der zeitlichen Abläufe:
- verheiratet seit; Darstellung der Familiensituation (Kind, ....)
- damaliger Familienwohnsitz (bei Eltern, alleine, ... )
- Übersiedlung nach Ö (2005- alleine?) - Tätigkeit der Gattin
- Übersiedlung der Gattin nach Ö (2007?) - warum erst 2007; berufliche Tätigkeit der Gattin
- wer kümmert sich um die Wohnung in D während ihrer Abwesenheit? Wie wird die Wohnung während ihrer Abwesenheit genützt. Ihre Gattin war ja offensichtlich zumindest zwischen 2007 und 2010 auch in Österreich?
- ..... (allenfalls weitere allgemeine Ausführungen)
2.) Darstellung der Wohnung in W (Mietwohnung? Vorlage des Mietvertrages; Kaufvertrag; Wohnungsplan bzw. Skizze (Größe, ... ).
Im Schreiben vom an das Finanzamt haben sie angegeben, dass sie in W ein Haus haben, welches vermietet ist. Ist das der oben genannte Familienwohnsitz 121 b?
Ersuche um Vorlage allfälliger Mietverträge.
3.) ln der Berufung vom haben sie angegeben, dass sie ihren Familienwohnsitz noch immer in W haben; dann führen Sie weiter aus:
" … da meine Frau Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen musste, ... "
Hatten Sie nun Ihren Familienwohnsitz in D oder nicht? Ersuche um genauere Darstellung dieses Sachverhaltes, dieser Widersprüche.
4.) Lt. Schreiben des Berufsbildungswerkes Berlin hat ihre Gattin von bis an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsmarkt teilgenommen. Dabei war sie im BFW untergebracht (nicht in der Wohnung). Ist das richtig?
5.) Das Bundessozialamt OÖ hat die Behinderung ihrer Gattin bestätigt. Warum hat dies eine österreichische Behörde gemacht? Lt. Ihren Angaben haben sie doch den Familienwohnsitz in Deutschland.
6.) Lt. vorgelegten Tankbelegen sind sie 45x nach W gefahren. Somit hätten sie im Jahr 2010 über 62.000 km zurückgelegt (45x689km*2). Mit welchem Fahrtzeug haben sie diese Strecken zurückgelegt. Ersuche um Vorlage von Belegen aus denen die km-Stände dieses Fahrzeuges ersichtlich sind (Werkstatt-Rechnungen; Pickerl; ....).
Ich ersuche um Beantwortung dieser Fragen und Vorlage der Unterlagen innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens. Ebenso um Korrektur allenfalls falsch dargestellter Sachverhalte.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass ich den Eindruck habe, dass hier allenfalls eine doppelte Haushaltsführung ihrer Gattin vorliegt und nicht von ihnen.
Der Familienwohnsitz (Mittelpunkt der Tätigkeit) befindet sich in Österreich. Ihre Gattin hat die Meldung in Deutschland gemacht, um Einkünfte nicht zu verlieren. Das hat aber nichts mit ihrer Tätigkeit zu tun.“
Im Antwortschreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer folgende Informationen und Unterlagen:
„Sie können unseren Fall ja nicht kennen, aber ich finde es nicht nett, dass man mir unterstellt ich würde die doppelte Haushaltsführung beantragen, obwohl diese mir nicht zusteht. Wir haben in 2010 bis 2012 schon komplizierte Verhältnisse und ich musste wirklich andauernd zwischen W und B pendeln, außerdem habe ich in Österreich nur einen Nebenwohnsitz, da ich mit Bezug meiner Pension wieder daheim wohnen werde. Nicht nur dass ich dem Doppelbesteuerungsabkommen unterliege, kann mir keine Behörde genau sagen, wie ich mich richtig verhalte, damit ich nicht doppelt Steuern zahlen muss, da die Behörden nicht zusammenarbeiten. Ich muss meine Einkünfte in Deutschland unter dem Progressionsvorbehalt versteuern. Da die Lohnsteuer vom hiesigen Betrieb bereits einbehalten wird, habe ich in Österreich die Steuererklärung abgegeben, um diese erstattet zu bekommen. Trotzdem ich hier mein Einkommen versteuere, muss ich dieses in Deutschland nochmals versteuern lassen, da sich dort mein Wohnsitzfinanzamt befindet und ich zur Einkommenssteuerpflicht verpflichtet bin. Kurios finde ich, damit das Doppelsteuerabkommen nicht greift. Denn ich bekomme ständig Auflagen vom Finanzamt um den Sachverhalt darzulegen, ich werde immerzu diskriminiert.
Und habe die Zeit dazu zu haben, allen zu antworten. Wer bezahlt mir das?
Ist schon traurig wenn die gemachten Ausführungen in Frage gestellt werden und man als Lügner dasteht.
Vielen Dank damit Sie sich der Sache annehmen, und mir hoffentlich helfen können und meine verzwickte Situation richtig einschätzen, mir gegebenenfalls Hilfe geben können, damit auch mir etwas Geld in der Tasche bleibt, denn deshalb habe ich die Stelle in Österreich angenommen, damit ich mein Haus abbezahlen kann, in Deutschland hätte und würde ich es nicht schaffen, dort würde ich nur halb so viel verdienen wie hier.
Nun zu Ihren Fragen:
1.) Darstellung der Zeitlichen Abläufe:
- verheiratet seit , 2 Kinder 24 und 27 Jahre wir wohnen zu Hause
- unser Familienwohnsitz befindet sich in W
- ich habe lediglich eine Nebenwohnung und wohne allein in B, meine Gattin befand sich in einer Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben, einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten
- meine Gattin zog 2007 zu mir, und meldetet sich deshalb hier an, weil sie bei mir sein wollte, sie behielt ihre Tätigkeit in Deutschland bei
- die Kinder haben in dieser Zeit in unserem Haus gewohnt, um dieses musste man sich nicht kümmern, meine Gattin war zuerst in Österreich, weil sie krank war, dann ging sie ihrer Ausbildung wieder nach, in 2009 hatte sie dann eine Bandscheiben-OP und war lange krank, in 2010 meldete sich dann wieder um und nahm weiter an der Ausbildung teil, da sie nun nicht mehr in der Lage war, die weite Strecke zu bewältigen, blieb sie in Berlin und W bei den Kindern, und da meine Mutter auch noch schwer erkrankte, vergaßen wir total die Abmeldung in B
2.) wir wohnen in W in einem finanzierten Einfamilienhaus, es hat 110 m² und 2 Etagen, im Erdgeschoß befindet sich der Eingangsbereich (Windfang), ein Wohnbereich mit Küche, ein Schlafraum, ein Bad, ein Flur und ein Arbeitsraum/Büro, im Dachgeschoß die zwei Kinderzimmer, das Bad und ein Arbeitsraum.
Die Vermietung des Hauses begann erst 2011 als meine Mutter gestorben war, unsere Söhne sind ausgezogen und wir sind in das Haus meiner Mutter gezogen (das Haus befindet sich gleich nebenan), da die Erbverhältnisse noch nicht geklärt waren. Leider hatten unsere Mieter Zahlungsschwierigkeiten und wir haben das Mietverhältnis wieder gekündigt und wir bewohnten das Haus seitdem wieder selbst.
3.) Wie oben beschrieben, war es damals sehr problematisch, ich war auch öfter in W, das können Sie an den Tankbelegen erkennen, meine Frau war in Berlin und am Wochenende in W, manches Mal war sie auch am Nachmittag oder ganze Tage bei meiner Mama.
4.) Meine Gattin war im Internat untergebracht, wie zuvor beschrieben war sie aber sehr oft in W wegen meiner erkrankten Mutter.
5.) Das Finanzamt in Freistadt hat den deutschen Schwerbehindertenausweis nicht anerkannt und bestand darauf, dass meine Gattin sich das von der Österreichischen Behörde bestätigen lässt.
6.) Wie Sie aus der Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung entnehmen können, habe ich nur 30 Fahrten angegeben, das sind 20.670 km, in der Anlage, welche ich beifügen werde, kann ich eine Differenz von 40.061 km in ca. einem Jahr (RG vom Mobil-Center C mit 61.352 km und HU Bericht vom K mit 101.413 km) nachweisen. Ich bin immer bereit Ihnen geforderte Belege und Nachweise darzureichen, ist das dann ein Beweis?
Wie bereits am Anfang des Briefes geschildert, habe ich lediglich einen Nebenwohnsitz hier in Österreich.
Meine Gattin hatte sich leider nicht abgemeldet, weil sie sich nicht in B aufhielt, ich habe ihre Ausgaben der Doppelten Haushaltsführung, welche nur für Berlin galten, (für Deutschland) nur als Beweis der Erzielung von Einkünften beigefügt.
Ich fahre regelmäßig alle zwei Wochen nach Hause. In 2010, und weitere Jahre, liegt deshalb noch die Doppelte Haushaltführung vor."
< Rg. Autohändler vom :
Km-Stand: 61.352
< Rg. K vom (Prüfdatum)
Km-Stand: 101.413
In Wahrung des Parteiengehörs wurde diese Eingabe auch der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt ().
Im Antwortschreiben vom gab diese bekannt, dass als Familienwohnsitz jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnliche Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, gelten würde.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hätte von bis einschließlich ihren Hauptwohnsitz in B gehabt; der Beschwerdeführer hätte seit Jänner/2005 bis laufend seinen Wohnsitz in B.
Der gemeinsame Familienwohnsitz sei daher seit 2007 in B. Die Ehegattin sei 2007 an den Ort der Beschäftigung nachgefolgt und hätte in B seit ihren Hauptwohnsitz genommen. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellen jene Aufwendungen, die ihre Ursache darin haben, dass dem Steuerpflichtigen seine Familienangehörigen an den Ort der Beschäftigung nachgefolgt seien (vgl. ; ) keine Werbungskosten dar.
Gründe für eine auf Dauer angelegte DHHF seien auch in der Vorhaltsbeantwortung vom nicht vorgebracht worden; die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
In einem weiteren Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Richter nochmals aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen bzw. Fragen zu beantworten:
„Ob Sie mit Bezug Ihrer Pension wieder nach Deutschland ziehen werden, ist hier nicht relevant; dies wäre allenfalls zu berücksichtigen bei einem Steuerpflichtigen, der zum Beispiel kurz vor der Pension nach Österreich zieht und bei dem absehbar ist, dass er anschließend wieder zurückzieht. Sie wohnen und arbeiten allerdings bereits seit 2003 in Österreich. Dass dies unmittelbar (kurz) vor einer allfälligen Pensionierung war, kann hier keinesfalls angenommen werden.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass sie nach den derzeitigen Darstellungen in Österreich jedenfalls einen Wohnsitz haben und somit in Österreich eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Sollten Sie auch in Deutschland Einkünfte erzielen, so wäre allenfalls das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland anzuwenden - um eine doppelte Besteuerung der in Deutschland erzielten Einkünfte zu vermeiden. Nach Durchsicht Ihrer Steuererklärung wurden aber in Österreich nur die in Österreich erzielten Einkünfte versteuert.
< Zu Punkt 2 meines Vorhaltes:
hier habe ich um Vorlage eines Miet-, Kaufvertrages ersucht. Dieser wurde nicht vorgelegt. Ersuche diesen samt dem ebenfalls geforderten Mietvertrag Ihrer Vermietung vorzulegen.
< Zu Punkt 6:
Lt. den vorgelegten Tankbelegen sind sie 45x nach W gefahren. Sie haben aber nur 30 Fahrten erklärt. Daraus errechnen Sie 20.670km.
Aus den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass die einfache Fahrtstrecke bereits 689km beträgt. Daraus ergibt sich eine Kilometerleistung von jedenfalls 41.340km. Bei offensichtlich (lt. Tankbelegen) aber weit öfteren Fahrten wären dies über 62.000km.
Aus den von Ihnen vorgelegten Belegen wurde eine Differenz von 40.061 km nachgewiesen. Das heißt also, dass sie auch bei lediglich 30 Fahrten bereits diese Kilometerleistung erreicht hätten - sind sie in Österreich nie mit dem Auto gefahren?
Ich ersuche zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen.
Ergänzend möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar von Bedeutung ist, ob und wie oft sie nach Deutschland gefahren sind.
Wesentlich ist, wo ihr Wohnsitz (Lebens-Mittelpunkt) war.
Nach den Darstellungen war in den Jahren bis 2010 dieser jedenfalls in Österreich (Arbeitsstätte in Österreich, Gattin in Österreich).
Nunmehr ist zu beurteilen, ob durch die Meldung ihrer Gattin in Deutschland sich dieser Wohnsitz geändert hat. Liegt dadurch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor?
Zwei Wohnsitze bedingen noch keine doppelte Haushaltsführung. Unter dieser Vorgabe ist auch der Einwand der Amtsvertreterin zu sehen.
Anzumerken ist weiters, dass die Art der Meldung (Neben-Hauptwohnsitz) hier nicht von Belang ist, es sind die tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen, nicht die allenfalls vereinbarten Verhältnisse.
Erzielt Ihre Gattin mittlerweile Einkünfte aus einer "Aktivtätigkeit"? Wenn ja, seit wann? Beschreiben Sie bitte ihre derzeitigen Arbeits- und Wohnverhältnisse.
Ich ersuche um Beantwortung dieser Fragen und Vorlage der Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens- allenfalls Korrektur falsch dargestellte Sachverhalte.“
Mit Mail vom übermittelte der Beschwerdeführer weitere Daten:
„Meine Gattin nahm an einer Teilhabe am Arbeitsleben teil. Die Ausbildung zur Steuerfachangestellten erzielte Einkünfte von monatlich ca. 1.300 EUR.
Durch krankheitsbedingte Ereignisse in 2009 musste diese abgebrochen werden, damit Ihre Einkünfte nicht verloren gingen (konnte sie diese in Österreich nicht aufnehmen, da sie hier keinen Anspruch erworben hatte), ist sie im Januar 2010 wieder nach W/Deutschland gezogen, um ihre Ausbildung und somit die Hoffnung auf eine Arbeitsstelle zu verbessen. Zumal in 2010 meine Mutter erkrankte und auf ihre Hilfe angewiesen war, betreute meine Gattin meine Mutter, wo wir unseren Haushalt, welcher bereits bestand, auch unterhielten. Somit war der dortige Familienwohnsitz schon immer gegeben.
Weiteres Schreiben:
Nach Aussage der Amtsvertreterin geht es ihr hier um den Familienwohnsitz (Lebensmittelpunkt), und dieser befand sich nach Beweisen in Deutschland in W, mit der ganzen Familie (Mutter, Vater, Oma, Kinder). Laut DBA Artikel 4 (2) wird darin die Ansässigkeit deklariert, und mit den Beweisen dürfte es darüber hinaus keine Streitigkeiten geben.
Noch einmal zur Verständigung:
Ich arbeite seit November 2003 in Österreich, damals wohnte ich zunächst in Tschechien und seit erst in B. Und wie bereits beschrieben bin ich jedes bzw. jedes zweite Wochenende bei meiner Familie in W /Deutschland. Damit ist der Aufenthalt nur vorübergehend, nämlich für die Zeit der Arbeit nach 17/1 BAO § 6 gegeben.
Nach § 20,21,22 der BAO unter Buchstabe C 1, dem Ermessen und 2. der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, bin ich dem Finanzamt ausgeliefert, es hat jedoch einen Spielraum. Aber jegliche Beweise werden nicht akzeptiert, Aussagen zum Wohnsitz in Frage gestellt, und es werden weitere Beweise gefordert. Es gilt nur, dass ich in Österreich gemeldet bin, das sind aber nicht die Tatsachen, welche verdreht werden. In welchem Gesetz steht, wie viel Belege und wie viele Beweise ich erbringen muss, nach welchen gesetzlichen Grundlagen handelt hier das Finanzamt?
Da wir immer noch deutsche Staatsbürger sind, und auch bleiben, und meine Frau lediglich sich nicht in Österreich abgemeldet hatte, ist für uns bzw. für mich das DBA ausschlaggebend. Außerdem wurde der Beweis erbracht, damit meine Gattin mehr als 10% meiner Einkünfte erwirtschaftet.
Da ich eigentlich in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliege, hat man mir damals den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht angeboten und ich habe zugestimmt (weil ich es nicht besser wusste).
Nach heutiger Sicht habe ich günstigere Varianten, da der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, werde ich meine beschränkte Steuerpflicht zurücknehmen und meine Steuern zurückfordern, dann werde ich nur noch in Deutschland meine Steuererklärung abgeben und nicht für jedes Land extra, ich habe es einfach satt, mich stundenlang mit den Gesetzen zu beschäftigen und mich zu rechtfertigen, warum ich wie und wo ich lebe. Es kostet mich Zeit und Geld, und die Finanzämter arbeiten auch nicht zusammen, wie es das DBA lt. Artikel 25 bestimmt. So habe ich mir die Arbeit in Österreich nicht vorgestellt. Ich tue mein mögliches um den Behörden es so leicht wie möglich zu machen, aber ich stoße auch an meine Grenzen.
Nach meinen Recherchen im Internet habe ich herausgefunden, dass die angeführten Urteile des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedingt auf mich zutreffen, insbesondere . Dort handelt sich es darum, dass die Frau den gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, meine Frau hingegen wohnt ab Januar 2010 wieder in Deutschland und hat auch ihre berufliche Tätigkeit/Ausbildung mit Einkünften wieder dort.
Auch habe ich keine Erstattung oder Sonderzahlungen erhalten, wie im folgenden Zitat heißt.
Zitat aus
"Über die Berufung wurde erwogen:
1) Kosten der doppelten Haushaltsführung
Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl. z.B. ). Laut Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) kann einem Steuerpflichtigen, der für einen von vornherein befristeten Zeitraum als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wird, auch dann nicht zugemutet werden, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen an den Beschäftigungsort der Entsendung begleitet. Durch den absehbar vorübergehender Aufenthalt der Familie am Beschäftigungsort wird der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben, weshalb den Aufwendungen für die Haushaltsführung am Beschäftigungsort das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht entgegensteht.
Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht des Finanzamtes ist insofern zuzustimmen, als unter dem Titel "Aufwendungen für die Haushaltsführung am Beschäftigungsort" grundsätzlich nur jene Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die Person des Bw. betreffen. Jene Aufwendungen, die ihre Ursache darin haben, dass dem Bw. die Gattin und die Kinder an den Ort der vorübergehenden Beschäftigung folgen, fallen hingegen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Diese Aufwendungen können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, weil es ihnen am Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Bw. fehlt (vgl. nochmals ). Als Werbungskosten für eine Unterkunft am Ort der vorübergehenden Beschäftigung sind jedoch jedenfalls jene Kosten absetzbar, die der Bw. für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden muss. Sind die vom Bw. tatsächlich aufgewendeten Beträge auch für ihn allein nicht als unangemessen anzusehen (als Maßstab für die Angemessenheit kann der in Rz 1038e der Lohnsteuerrichtlinien genannte Richtsatz für nach Österreich entsandte Dienstnehmer herangezogen werden; vgl. auch Doralt, EStG7 § 4 Tz 355), dann sind die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort auch dann nicht zu kürzen, wenn der Bw. diese Wohnung mit seiner Familie bewohnt.
Die für den Forschungsaufenthalt in den USA geltend gemachten Werbungskosten sind daher nur um die Reisekosten der Familienangehörigen des Bw. in Höhe von 1.524,27 Euro (wie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde) zu kürzen."
Wir sind immer noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und geben unsere Einkünfte dort auch an.
Zu dem Punkt 2 der Vermietung in Deutschland,
wir haben keinen Mietvertrag, im Anhang dazu finden Sie den deutschen Einkommensteuerbescheid.
In den Jahren 2011 und 2012 bekommen Sie die Bescheide aus Deutschland, daraus ist ersichtlich damit wir keine weiteren Einnahmen haben, welche zum Progressionsvorbehalt rechnen.
Und jetzt bewohnen wir unser Haus wieder selbst.!
Punkt 6: Ich brauche hier in B kein Auto, hier kann ich alles zu Fuß erledigen, außerdem besitzt meine Gattin auch ein Auto. Wenn das Auto in der Werkstatt war, hatte ich auch ein Ersatzauto und bin mit diesem gefahren, dafür habe ich keine Belege außer den Tankquittungen, habe ja auch nicht damit gerechnet, dass ich diese mal brauchen würde. Wenn Sie darauf Wert legen hole ich gerne eine Bestätigung aus dem Autohaus ein.
(2. Absatz von unten)
Nach welcher Darstellung, meiner jedenfalls nicht, denn meine Gattin lebte mehr als ein halbes Jahr in Deutschland, damit ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Die tatsächlichen Verhältnisse sind erweislich vorgelegt, damit wir in Deutschland wohnen und ich hier arbeite, und damit auch in Österreich Lohnsteuer abgebe. Ich lege Ihnen den Brief an Frau S vom als Anlage bei, wo ich zum wiederholten Male dargelegt habe, damit unser Lebensmittelpunkt in W (Deutschland) ist und bleibt, wie Sie selber erwähnen (ABC-Werbungskosten RZ 343 ff aus www.wtm-steuerberater.at).
Was haben jetzt die heutigen Einkünfte meiner Gattin mit der Entscheidung
von 2010 bis 2012 zu tun? Außerdem hat meine Gattin eine Schwerbehinderung von 50 v.H. und kann nicht den Umzug bewältigen, und anhand der Aufzeichnungen, welche ich in der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht habe, ersehen Sie, damit meine Gattin, eine Ausbildung in Berlin absolvierte. Anfang 2011 hat meine Gattin dann die Berufsunfähigkeitsrente beantragt, welche erst in 2012 genehmigt wurde, diese wird in Deutschland versteuert. Meine Gattin und ich wohnen deshalb in W und haben unseren Wohnsitz dort. Der Bezug der deutschen Berufsunfähigkeitsrente.
Wie ich bereits erwähnt habe, werde ich meine Steuererklärung demnächst nur noch in Deutschland abgeben.
Es wird nicht mehr nach dem Günstigerprinzip gearbeitet, sondern es werden nur noch Abgaben gefordert.
Hier noch ein Zitat zur Doppelbesteuerung:
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland – Überblick Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden:
< Anrechnungsmethode
Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.
Deutschland wendet dieses System u.a. an für: Dividenden, Zinsen (Einkünfte als echter stiller Gesellschafter), Aufsichtsratsvergütungen, Künstler und Sportler. Österreich wendet dieses System u.a. an für: Dividenden, Zinsen (Einkünfte als echter stiller Gesellschafter), Einkünfte als Künstler und Sportler aus der Bildwerbung, sowie aus Fernseh- und Rundfunkübertragungen.
< Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt). Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.
Warum erbringe ich Beweise wenn diese doch nicht als Beweise gelten? Ich habe die Sachverhalte nicht falsch dargestellt. Und ich verstricke mich auch nicht in Widersprüchlichkeiten, welche und wie viele Beweise muss ich denn noch erbringen, damit mir geglaubt wird, dass ich in 2010 bis 2012 meinen Wohnsitz bzw. einen Aufenthalt bei meiner Familie in Deutschland gemeinsam mit meiner Frau verbracht haben? Auch ist Frau S nicht auf meine Beweise und Rechtfertigungen in meinem Schreiben vom 28.April2013 eingegangen, es wurde einfach ignoriert. Haben jetzt Gerichtsurteile keine Wirkung mehr, zählt meine Willensbekundung nicht? Ich frage mich deshalb warum mache ich mir die Mühe und schreibe und erläutere meine Situation, wenn diese nicht zählt. Meine Anmerkungen sind richtig.
Ich wohne und lebe in Deutschland und arbeite in Österreich, dazu benötige ich eine Wohnung in B, weil dort mein Arbeitgeber bzw. Arbeitsstelle ist.
Wie kommt das Finanzamt zu dem Beweis, der Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich? Welche Beweise liegen vor, damit meine Frau und ich gemeinsam in B gelebt haben? Auch hat das Finanzamt in jedem Veranlagungsjahr Einwände und Belege gefordert und mir nur immer Arbeit aufgetragen, somit nie meine Werbungskosten akzeptiert, so dass ich immer Arbeit damit hatte, dass ersehe ich als Diskriminierung und grenzt schon an Mobbing, geschweige, dass ich als Lügner dargestellt werde, von Seiten des Finanzamtes, aber es ist halt ungerecht und ich ärgere mich zunehmend darüber, damit ich Belege über Belege beibringe und Rechenschaft ablege und dazu meine Zeit opfere und dann doch nicht zu meinem Recht kommen soll.
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen und alles in Erwägung ziehen, damit die Sache gründlich aufgearbeitet werden kann, sorry damit ich Ihnen Ihre Zeit raube.
Ich habe Ihnen in den Anlagen den Brief an Fr. S, die Einkommensbescheide der Jahre 2010, 2011 und 2012 des deutschen Finanzamtes Brandenburg beigelegt.“
ENTSCHEIDUNG
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer erzielt in Österreich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Aufgrund seiner Beschäftigung bewohnt er seit dem Jahr 2004 eine Wohnung am Beschäftigungsort. Seit dem Jahr 1995 besteht auch in Deutschland (W) ein eigener Hausstand (Beilage Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010).
Die Gattin des Beschwerdeführers hat am in B ihren Hauptwohnsitz gemeldet (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister – zugezogen von Deutschland). Sie zog 2007 zum Beschwerdeführer, weil sie bei ihm sein wollte (Schreiben des Beschwerdeführers vom ).
Der Beschwerdeführer hat seit seinen Nebenwohnsitz in B gemeldet (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).
Im Schreiben vom gab der Beschwerdeführer dem Finanzamt bekannt, dass er in W ein Haus hat, welches vermietet ist.
Um das Arbeitslosengeld in Deutschland zu erhalten, musste die Gattin des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz auch in Deutschland melden (ebenso für verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen).
Als die Gattin 2007 zum Beschwerdeführer gezogen ist, haben die (erwachsenen) Kinder das Haus in Deutschland bewohnt.
B) Rechtliche Würdigung:
In freier Beweiswürdigung sind die Darstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu würdigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine „doppelte Haushaltsführung“ nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. ).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einen Wohnsitz an seinem Beschäftigungsort in Österreich begründet hat. Das zuständige Finanzamt hat in den Steuerbescheiden ab 2003 bzw. 2004 diesen Wohnsitz nicht als Familienwohnsitz beurteilt, und folglich Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Wohnsitz als Werbungskosten zugelassen.
Erst durch den Zuzug der Gattin im Jahr 2007 haben sich die Verhältnisse derart geändert, dass das Finanzamt einen Familienwohnsitz in Österreich gesehen hat.
Erst nach einer Zeitspanne von über zwei Jahren wurde aber erst die doppelte Haushaltsführung aberkannt.
Nach Ansicht des erkennenden Richters wäre allerdings bereits ab dem Jahr 2007 der Familienwohnsitz in Österreich zu beurteilen gewesen.
Die Gattin ist zum Beschwerdeführer gezogen um bei diesem zu wohnen (Antwortschreiben vom ). Dass auch der Wohnsitz in Deutschland beibehalten werden wollte, wurde hier nicht dargestellt. Es war auch nicht notwendig das Haus in Deutschland zu beaufsichtigen, da die beiden (erwachsenen) Kinder dieses Haus bewohnten.
In freier Beweiswürdigung der dargestellten Verhältnisse ist nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls ab 2007 aus folgenden Tatsachen der Familienwohnsitz in Österreich gegeben:
- Wohnung in Österreich
- Arbeitsstätte des Beschwerdeführers in Österreich
- Gattin des Beschwerdeführers zu ihm gezogen.
Dass das zuständige Finanzamt nicht bereits ab diesem Zeitpunkt den Familienwohnsitz in Österreich beurteilt hat, spielt hier allerdings keine Rolle – zu beurteilen ist gegenständlich ausschließlich das Jahr 2010.
Zu dieser Beurteilung sind allerdings auch die sachverhaltsbezogenen Darstellungen der Vorjahre relevant.
Die Gattin des Beschwerdeführers war zuerst in Österreich und ging dann ihrer Ausbildung wieder nach (in Deutschland).
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben und für den Anspruch auf die weiterführende Rehabilitationsmaßnahme, um die Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen musste die Gattin den Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen (Berufung vom ).
Diese Aussage heißt aber nicht zugleich, dass sich damit der Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits im Jahr 2010 nach Deutschland verlagert hat.
Dem Beschwerdeführer ist es trotz zahlreicher Möglichkeiten nicht gelungen, diesen Sachverhalt klar darzustellen.
Einerseits hat die Gattin während ihrer Ausbildung zur Fachkraft für Rechnungswesen ab Mai in Berlin gewohnt (Teilnahmebescheinigung vom bzw. Heimfahrtplan 2010). Auch wenn der Wohnsitz in W natürlich einfacher zu erreichen war als der Wohnsitz in Österreich, lässt dies noch nicht zwingend auf die Aufgabe des Familienwohnsitzes in Österreich schließen. Anzumerken ist hierzu, dass auch ein Routenplaner vorgelegt wurde, mit der Route nach Österreich („Besuch-Ehemann“).
Auch die Pflege der Mutter des Beschwerdeführers ist kein Nachweis dafür, dass sich der Familienwohnsitz in W befunden hat.
Einerseits wurde diese Tatsache in keinster Weise nachgewiesen und auch nicht dargestellt, wie pflegebedürftig die Mutter gewesen ist. Da die Gattin des Beschwerdeführers im Berufsförderwerk in Berlin gewohnt hat, scheint es nicht gegen die Denkgesetze zu verstoßen, wenn angenommen wird, dass sich die Mutter entweder noch überwiegend selbst pflegen konnte bzw. dass andere Personen diese Pflege vorgenommen haben – aussagekräftige Unterlagen diesbezüglich wurden nicht vorgelegt.
In freier Beweiswürdigung sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fahrten nach Deutschland zu bewerten.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 gab er bekannt, dass er 30 Fahrten zwischen Wohnort (in D) und Beschäftigungsort (in Ö) vorgenommen hat. Bei einer Entfernung von 689 km würde dies 41.430 km ergeben.
Weiters wurden Tankbelege vorgelegt (aus Deutschland) welche belegen hätten sollen, dass er oftmals nach Deutschland gefahren ist (45x). Somit seien also über 62.000 km zurückgelegt worden. Zu diesem Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer auch seitens des Richters befragt (Schreiben vom ).
Im Antwortschreiben wurden hierzu Rechnungen mit Kilometerangaben vorgelegt.
Hieraus errechneten sich allerdings eine Kilometerleistung von lediglich rund 40.000 km (im Zeitraum 9/2008 bis 11/2010).
Auch diese Angaben können also nicht als Beweis bzw. Nachweis dienen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zumindest alle zwei Wochen nach Deutschland gefahren ist und somit dort der Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) gewesen ist.
Die Tankrechnungen könnten allenfalls auch für Fahrten der Gattin /Kinder angefallen sein. Als hinreichenden Nachweis, die Darstellungen des Beschwerdeführers zu bestätigen, sind sie nicht dienlich.
Der Beschwerdeführer bringt oftmals das Doppelbesteuerungsabkommen bzw. deren steuerlichen Auswirkungen zur Sprache.
Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen geht daraus nicht hervor, dass eine Doppelbesteuerung tatsächlich vorgenommen wurde.
Die vorgelegten Steuerbescheide betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2010 weisen keine Besteuerung der Bezüge aus Österreich auf. Auch in den österreichischen Steuerbescheiden wurden keine Einkünfte aus Deutschland der Besteuerung unterzogen.
Abschließend wird hier nochmals auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem letzten Schreiben vom eingegangen (nachdem dieser seitens des Richters klar darauf hingewiesen wurde, dass es Aufgabe des Finanzamtes ist, allfällige Sachverhalte klar zu ermitteln und daraus die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Wenn Angaben in Zweifel gezogen werden, heißt das noch lange nicht, dass jemand als Lügner betrachtet wird).
Wie seitens des Richters bereits dargestellt wurde, besteht hinsichtlich des Familienwohnsitzes (Lebensmittelpunktes) sehr wohl ein Zweifel. Aus welchen „Beweisen“ der Beschwerdeführer hier einen klaren Nachweis erbracht sieht, kann nicht erkannt werden.
Es wurde der Nachweis nicht erbracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich „wöchentlich bzw. jedes zweiter Wochenende“ nach Deutschland gefahren ist.
Es ist auch nicht richtig, dass jegliche Beweise nicht akzeptiert werden, nur wurden keine klaren Beweise vorgelegt – somit war die Beurteilung in freier Beweiswürdigung zu treffen.
Anzumerken ist weiters, dass die Staatsbürgerschaft bzw. die Meldung allenfalls ein Indiz für bestimmt Sachverhalte sein kann – ein klarer Nachweis über tatsächliche Verhältnisse kann hierin nicht erkannt werden.
Auch wenn die Gattin mehr als ein halbes Jahr in Deutschland gelebt hat, so ist dies noch kein Nachweis hinsichtlich eines Familienwohnsitzes bzw. eines Mittelpunktes der Lebensinteressen.
Der vom Beschwerdeführer angeführte gewöhnliche Aufenthalt spielt nur dann eine Rolle, wenn kein Wohnsitz erkennbar ist. Dies allerdings auch nur im Zusammenhang mit den Begriffen der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht; doch darum geht es hier nicht.
Inwiefern die Darstellungen hinsichtlich Anrechnungsmethode und Befreiungsmethode für den hier zu beurteilenden Fall von Bedeutung sein sollen, kann ebenfalls nicht erkannt werden. Wie schon erwähnt, ist aus dem vorgelegten deutschen Steuerbescheid 2010 keine Doppelbesteuerung zu erkennen (Einkommensteuer samt Solidaritätszuschlag: 0,00 €).
Nach den aktenkundigen Unterlagen und Aussagen des Beschwerdeführers kommt der erkennende Richter zu dem Sachverhalt, dass der Familienwohnsitz im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls noch in Österreich gewesen ist. Die Gattin des Beschwerdeführers ist bereits 2007 zu ihm gezogen. Aufgrund von Gegebenheiten welche nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers gelegen sind, hat die Gattin ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt.
Dies war notwendig, weil sie sonst Unterstützungsleistungen des deutschen Staates nicht erhalten hätte.
Wie bereits im Schreiben vom angedeutet, hat sich der Eindruck bestärkt, dass nicht eine doppelte Haushaltsführung des Beschwerdeführers vorliegt, sondern allenfalls eine doppelte Haushaltsführung der Gattin, welche berufsbedingt (einkommensbedingt – durch Förderungen) ihren Wohnsitz nach Deutschland (zurück-)verlegt hat.
Dass dadurch unmittelbar auch wiederum der Familienwohnsitz in Deutschland geschaffen wurde, konnte aufgrund der dargestellten Sachverhalte nicht erkannt werden. Dies wird anhand der Berufs- und Lebensumstände in den Folgejahren zu würdigen sein.
Dass allenfalls in Folgejahren eine andere Beurteilung möglich wäre, ist hier nicht von Bedeutung. Die Verhältnisse sind aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. : ).
In diese Richtung haben auch die Fragen des Richters hinsichtlich der gegenwärtigen Tätigkeit und Einkommen der Gattin gezielt.
Hinsichtlich der Werbungskosten der Gattin (Arbeitsmittel, Bewerbungskosten etc.) wird auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom verwiesen. Diese können nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Diese stehen weder im Zusammenhang mit einer allfälligen doppelten Haushaltsführung oder Alleinverdiener oder ähnliches. Diese können ausschließlich vom betroffenen Steuerpflichtigen selbst in Anspruch genommen werden.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier genannten gesetzlichen Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen strittig sind, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist demnach eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100503.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at