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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.06.2015, RV/7102799/2014

Kann gegen einen Gebührenbescheid, der an den bevollmächtigten Rechtsanwalt ergangen ist, die Vertretene (Bf.) Beschwerde erheben? (Zurückweisungsbeschluss)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102799/2014-RS1
Ein Fristsetzungsantrag in einem Asylverfahren wurde nicht vergebührt, worauf das FAGVG den Gebührenbescheid an den Rechtsanwalt adressierte. Gegen den Gebührenbescheid erhob die Vertretene (Bf.) Beschwerde. Gegen die zurückweisende BVE wurde ein Vorlageantrag gestellt - von der Vertretenen (Bf., RV/7102799/2014) und vom Rechtsanwalt (RV/7102798/2014). Strittig ist, ob eine Beschwerde wegen mangelnder Aktivlegitimation der Bf. als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Gebührenbescheid (§ 24a VwGG samt Erhöhung für einen Fristsetzungsantrag) an deren Rechtsanwalt als Gesamtschuldner gemäß § 13 Abs. 3 GebG adressiert worden war.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf.+Adr, vertreten durch Dr. Rathbauer Joachim, Weißenwolffstr. 1, 4020 Linz, gegen den Bescheid gemäß § 203 BAO über die Festsetzung der Gebühr gemäß § 24a VwGG samt Erhöhung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. x1****, StrNr. x2**** x3**** betreffend Zurückweisung einer Beschwerde beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob eine Beschwerde wegen mangelnder Aktivlegitimation der Bf. als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Gebührenbescheid (§ 24a VwGG samt Erhöhung für einen Fristsetzungsantrag) an deren Rechtsanwalt als Gesamtschuldner gemäß § 13 Abs. 3 GebG adressiert worden war.

1. Sachverhalt

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Finanzamt) ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem „Betreff: Benachrichtigung über Nichtentrichtung der Eingabegebühr“ ein. Mitgeteilt wurde, dass bis zu diesem Datum von der antragstellenden Partei kein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a VwGG vorgelegt worden sei. Aus dem mitgereichten Schriftsatz ergab sich folgendes: Frau Frau**** (die Beschwerdeführerin, Bf.), vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Joachim Rathbauer hatte am zur Zahl Fr x4**** an den Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag gestellt, er möge dem Bundesverwaltungsgericht für eine ausständige Entscheidung in einem Asylverfahren eine Frist von längstens drei Monaten setzen.

Mit Gebührenbescheid gemäß § 203 BAO vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Rechtsanwalt der Bf. [Rathbauer Dr. Joachim RA, Weißenwolffstr.1, 4020 Linz] für diesen Fristsetzungsantrag

1. gemäß § 24a VwGG die Gebühr von 240 Euro und

2. die Erhöhung gemäß § 9 GebG iHv 120 Euro

im Gesamtbetrag von 360 Euro fest.

Fristgerecht erhob die Bf. im eigenen Namen dagegen Beschwerde. Eingewendet wurde, dass der Fristsetzungsantrag samt Urkundenvorlage beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden war, welcher sie zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Dabei sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendeine Gebührenpflicht verwiesen worden und kein Verbesserungsauftrag sei ergangen. Mit Beschluss vom habe das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, in der Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht mitgeteilt, dass der Fristsetzungsantrag gebührenpflichtig sei. Daher sei die Festsetzung der Gebühr samt Erhöhung unrechtmäßig, denn der Verwaltungsgerichtshof sei für den Fristsetzungsantrag gar nicht zuständig gewesen, weswegen eine Fälligkeit gemäß § 210 Abs. 4 BAO nicht eintreten könne. Darüber hinaus sei die Gebührenerhöhung unrechtmäßig, da von den Gerichten bis dahin weder ein Verbesserungsauftrag noch eine Zahlungspflicht angeordnet worden war.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. gemäß § 260 BAO mit folgender Begründung zurück:

„Da der Bescheid nicht an Sie (Name der Bf.) erging, sondern direkt an RA Rathbauer Dr. Joachim als Gebührenschuldner gem. § 13 (3) GebG, war Ihre Beschwerde mangels Aktivlegitimation unzulässig und daher gem. § 260 BAO zurückzuweisen. Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.“

Der Vorlageantrag wurde sowohl von der Bf. (RV/7102799/2014) als auch vom Rechtsanwalt (RV/7102798/2014) eingebracht. Es sei einerlei, ob die Bf. oder ihr Vertreter als Gebührenschuldner aufscheine, zumal eine Solidarhaftung im Gebührengesetz normiert sei und vielmehr inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen sei.

2. Rechtslage

§ 246 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet wie Folgt:

"Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.“

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen,wenn sie nicht zulässig ist.

3. Erwägungen

Nicht zulässig ist eine Bescheidbeschwerde vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters (Ritz, BAO5 § 260 Tz 5), dh, wenn die Bescheidbeschwerde von jemandem erhoben wird, an den der Bescheid nicht adressiert worden ist (bzw. wenn ein Vorlageantrag von jemandem eingebracht wird, an den die Beschwerdevorentscheidung gar nicht ergangen ist). ( ). Das ergibt sich aus den §§ 92 ff BAO. In § 92 BAO werden unter den Begriff der Erledigungen vor allem Bescheide eingeordnet. Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB ). Gemäß § 97 Abs. 1 ers ter Satz BAO werden Erledigungen, dh auch Bescheide, dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO ). Die Rechtsmittellegitimation setzt gemäß § 97 BAO daher voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist. (Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Bescheidbeschwerde erheben und damit Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist. Als Beschwerdeführer kann nur der verstanden werden, der formell berechtigt ist, eine Beschwerde einzubringen. ( 598/69; ; ).

Der Gebührenbescheid, mit welchem die festen Gebühren gemäß § 24a VwGG samt 50% Erhöhung für den Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof vorgeschrieben wurden, wurde ausschließlich an den Rechtsanwalt Rathbauer Dr. Joachim RA, Weißenwolffstr.1, 4020 Linz persönlich adressiert (und nicht an die Bf.) und diesem auch zugestellt. Dies deshalb, weil gemäß § 13 Abs. 3 GebG auch der Vertreter, der eine Eingabe für den Vertretenen überreicht, als Gesamtschuldner für die Eingabengebühr herangezogen werden kann. Daher hat der gegenständliche Gebührenbescheid auch nur gegenüber dem Rechtsanwalt Wirkungen entfaltet und ist nur er als Bescheidadressat berechtigt, gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

Tatsächlich wurde die Bescheidbeschwerde gegen den Gebührenbescheid von der Bf. eingebracht. Da der Bescheid nicht an die Bf. ergangen ist, ist sie zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde nicht berechtigt (z.B. ). Bereits nach der Rechtslage vor dem war eine Berufung, die von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht worden war, gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013 ) mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. ua. ; ).

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mitBeschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (§278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Die von der Bf. im eigenen Namen gegen den an den Rechtsanwalt Herrn Dr. Joachim Rathbauer ergangenen Gebührenbescheid vom eingebrachte Bescheidbeschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO vom Finanzamt zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen worden. Infolge des von der Bf. fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages galt ihre Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt. Das Bundesfinanzgericht hatte die vorliegende Bescheidbeschwerde daher mangels Aktivlegitimation der Bf. im Grunde des § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Obiter dicta wird dazu bemerkt, dass die Bf. auch im Fall der Entscheidung in der Sache selbst keinen Erfolg gehabt hätte, denn gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl. I 2013/33 (§ 81 Abs.11 Z 2 VwGG), besteht Gebührenpflicht für Revisionen, Fristsetzung santräge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Gebühr beträgt die Gebühr 240 Euro (§ 24a Z 1 VwGG) und die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, oder wenn diese im Wege des elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs.1. Die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. (§ 24a Z 3 VwGG).

Über den Vorlageantrag des Rechtsanwaltes Dr. Joachim Rathbauer (RV/7102798/2014) wird eine eigene Erledigung ergehen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 598/69; ; ; ; ; ) folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102799.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at