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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2015, RV/5101406/2012

Bei einer Gebührenfestsetzung ist zu prüfen, ob die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zulässig waren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 001 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  unzulässig.

Entscheidungsgründe

Laut dem im Veranlagungsakt erliegenden Fragebogen anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer betrieb dieser ab dem die Vermittlung von Pflegekräften. Als voraussichtlicher Jahresumsatz im Eröffnungsjahr (2009) wurde ein Betrag von 40.000 € angegeben, als voraussichtlicher Jahresumsatz im Folgejahr (2010) 70.000 €. Der voraussichtliche Gewinn im Eröffnungsjahr wurde mit 0 € beziffert, jener für das Folgejahr (2010) mit 20.000 €.

Da der Beschwerdeführer für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 keine Steuererklärungen einreichte, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom die Einkommen- und Umsatzsteuern für diese Jahre im Schätzungsweg fest, wobei die Schätzung der Bemessungsgrundlagen den Angaben des Beschwerdeführers im oben erwähnten Fragebogen folgte. Ferner wurden auch noch Verspätungszuschläge festgesetzt. Insgesamt ergaben sich Abgabennachforderungen in Höhe von 21.736,01 €.

Gegen diese Bescheide wurden mit Eingaben vom , beim Finanzamt eingelangt am , Berufungen erhoben und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben beantragt.

Das Finanzamt trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom die Behebung verschiedener, der Berufung anhaftender Mängel im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO auf.

Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin einen ergänzenden Schriftsatz vom und legte "Gewinnermittlungen" (detaillierte Einnahmen- Ausgabenrechnungen) für die Jahre 2009 und 2010 sowie eine Fülle von Beilagen (Honorarnoten, Auftragsbestätigungen, einen "Geschäfts-Jahresbericht 2009/2010", Muster für Honorarnoten und Werkverträge, Anfrageformulare, Verständigung über die Endigung der Gewerbeberechtigung am ) vor.

Ungeachtet dessen wurden die Berufungen mit Bescheiden vom mit der lapidaren "Begründung" als zurückgenommen erklärt, dass die den Berufungen anhaftenden Mängel (angefochtene Punkte, beantragte Änderungen) nicht behoben worden seien. Es wurde nicht ansatzweise erläutert, warum nach Ansicht des Finanzamtes nach wie vor Mängel im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO vorlägen. Die Zurücknahmebescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Ferner wurde mit Bescheid vom der im Zuge der Berufung gestellte Aussetzungsantrag im Sinne des § 212a BAO abgewiesen, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am fertigte das Finanzamt einen Rückstandsausweis über die zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto des Beschwerdeführers vollstreckbar aushaftenden Abgaben in Höhe von 22.144,74 € aus. Der Rückstand bestand aus den offenen Nachforderungen aus den Bescheiden vom zuzüglich Säumniszuschlägen und Aussetzungszinsen.

Am selben Tag () erfolgte eine Zuteilung des Falles zum Außendienst. Nachdem sich das Finanzamt durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister vergewissert hatte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der aktenkundigen Adresse gemeldet ist, erfolgte am eine Begehung durch einen Vollstrecker. Der Beschwerdeführer wurde an seiner Wohnadresse allerdings nicht angetroffen. Es konnten daher keine Einbringungsmaßnahmen (z.B. Fahrnispfändung) gesetzt werden.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt wegen dieser Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr in Höhe von 221,45 € (1 % des vollstreckbaren Rückstandes von 22.144,74 €) sowie Auslagenersätze in Höhe von 0,62 € fest.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom Berufung erhoben. Darin wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er den Gebührenbescheid vom am erhalten habe. Die Festsetzung der Einkommensteuer 2010 entspreche nicht den Tatsachen und werde durch ein Wiederaufnahmeverfahren richtig gestellt werden. Daher könnten auch die Gebühren nicht stimmen. Das Wiederaufnahmeverfahren werde innerhalb der nächsten zwei Wochen beantragt werden. Dies innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Bekanntwerden – "durch den Steuerberater, worin durch die tatsächliche Berechnung des Umsatzes auch festgestellt wurde, dass es sich hierbei um einen Kleinunternehmer handelt." Auch ein "Antrag auf Kleinunternehmer" folge. Das Ganze habe sich nur verzögert, da die Aufbringung der Mittel (Honorar) für die Steuerberatungskanzlei nicht so einfach gewesen wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt durch Hinterlegung am , wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Zur Hereinbringung des vollstreckbaren Rückstandes sei am an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ein Einbringungsversuch vorgenommen worden, bei dem dieser aber nicht angetroffen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die im Rückstandsausweis angeführten Abgabenschuldigkeiten in voller Höhe aushaftenden gewesen. Die Pfändungsgebühr sei eine reine Amtshandlungsgebühr und auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt habe, sei es weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien oder weil der Schuldner nicht angetroffen worden sei. Der Hinweis auf den beabsichtigten Wiederaufnahmeantrag sei für die Festsetzung der Gebühren nicht relevant. Da zum Zeitpunkt der Amtshandlung jedenfalls keine Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 BAO vorgelegen wäre, sei die Gebührenfestsetzung zu Recht erfolgt.

Am erfolgte eine neuerliche Begehung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers durch eine Mitarbeiterin des Teams Abgabensicherung des Finanzamtes (Frau XY ), bei dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingehend erhoben und in einem Formblatt (EV 7) festgehalten wurden. Die Wohnung sei nur mit dem nötigsten Hausrat ausgestattet, der Beschwerdeführer besitze keinen Pkw oder sonstige verwertbare Gegenstände. Er sei mit dem Steuerberater in Kontakt um eine Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2009 und 2010 zu erwirken. Das werde bis Endes des Jahres abgeschlossen sein. Er müsse auch noch für den studierenden Sohn aufkommen. Er werde "nach Erledigung" die selbständige Tätigkeit wieder aufnehmen. Das Gewerbe sei (derzeit) ruhend gemeldet.

In einem E-Mail vom ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung einer Kopie dieses Formblattes und wies darauf hin, dass er hinsichtlich einer im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafe einen Antrag auf Ratenzahlung eingebracht habe.

Dem Strafkonto (StNr. 002 ) ist zu entnehmen, dass zur Abdeckung einer Geldstrafe in Höhe von 800 € zuzüglich Kosten unregelmäßig geringe Raten geleistet wurden. Erst nach Androhung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wurde der noch offene Restbetrag am entrichtet.

Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer aus:

"Die Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze sind dann fällig, wenn der Rückstandsausweis sofort fällig wird. Da es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und auch seitens ihrer sehr geehrten Frau XY mit einer Frist bis Ende Dezember 20120 zu einer endgültigen Abwicklung, bzw. Lösung gegeben wird, wäre aus heutiger Sicht noch kein Anlass gegeben, einer Abgabenexekutionsordnung durchzuführen. Somit wurde vorauseilend eine Amtshandlung durchgeführt, welche mit Sicherheit nicht im Sinne der Bundesabgabenordnung sein kann, sondern, den Bürger weiter belastet. Obwohl dem Finanzamt bekannt ist, und nunmehr durch die Frau XY bestätigt wurde, dass hier kein Vermögen (siehe Protokoll v. Fr. Y ) ist, geschweige den, das Einkommen pfändbar wäre. Daher ist eine Hemmung gegeben, bis zur endgültigen Klärung des gesamten Sachverhaltes, besonders auch, durch das Zuwarten des Finanzamtes (Lt. Frau XY ) das bis ende Dezember 2012 noch keine direkte Forderung (€ 22.144,74) darstellt. Somit wäre erst mit eine Einbringungsversuch im Sinne der Abgabenexekutionsordnung als richtig anzusehen. Und daher wäre jede weitere Forderung im Sinne der Bundesabgabenordnung zu bald und meines Erachtens nicht rechtens."

Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 und 2010 ist nicht aktenkundig. Es findet sich in den vorgelegten Akten auch weder ein Ansuchen um Gewährung eines Zahlungserleichterungsansuchens hinsichtlich der am festgesetzten Abgaben, insbesondere keine Ansuchen um Stundung dieser Abgaben bis , noch eine diesbezüglich stattgebende Erledigung. Wie bereits festgestellt, wurde lediglich die im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafe (ratenweise bzw. durch die am zu StNr. 002 geleistete Restzahlung) entrichtet. Auf das Abgabenkonto (StNr. 001 ) wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Zahlungen geleistet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anläßlich einer Pfändung eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt 10 Euro.

Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs. 2 AbgEO).

Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung (§ 26 Abs. 3 AbgEO). Ebenso zählen insbesondere die Postspesen (Portogebühren) zu diesen Barauslagen (Liebeg, AbgEO, § 26 Tz 10).

Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 26 Abs. 5 AbgEO).

Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Abs. 1 festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben (§ 26 Abs. 6 AbgEO).

Abs. 6 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen nach Abs. 3, es sei denn, die Barauslagen sind dem Vermögen des Abgabepflichtigen zugutegekommen oder der Abgabepflichtige hat durch sein Verhalten maßgebend zum Entstehen dieser Kosten beigetragen (§ 26 Abs. 7 AbgEO).

Anträge nach Abs. 6 und 7 haben die Bezeichnung der Festsetzungsbescheide nach Abs. 5 und allenfalls der Bescheide nach § 51 zu enthalten und sind nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenschuld herabgesetzt wurde oder weggefallen ist, zulässig. Die Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung auf abgeschriebene (§§ 235, 236 BAO) Nebengebühren (§ 26 Abs. 8 AbgEO).

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Abgabepflichtige nicht angetroffen wurde (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, § 26 Tz 5 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Gebührenpflicht entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginnes der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen gewesen wäre, lägen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und wäre ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (Liebeg, a.a.O., § 26 Tz 7 mit Hinweis auf ; ebenso ).

Das ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Am war im Zuge der Berufung gegen die Abgabenfestsetzungen auch ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a gestellt worden. Dieser war zeitgerecht im Sinne des § 212a Abs. 7 BAO, da er vor Ablauf der zustehenden und am Abgabenkonto auch ausgewiesenen Zahlungsfristen () eingebracht wurde. Dieser Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Zur Entrichtung der Abgaben stand daher gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Diese Nachfrist war im Zeitpunkt der Vornahme der gegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme am aber längst abgelaufen. Ein vom Beschwerdeführer wiederholt erwähnter, von ihm beabsichtigter Antrag auf Wiederaufnahme der Abgabenfestsetzungsverfahren betreffend die Jahre 2009 und 2010 wurde nie eingebracht und hätte an der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Gebührenfestsetzung auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. 6 AbgEO nichts geändert. Nur bei einer Bewilligung der Wiederaufnahme und Vornahme einer verminderten Abgabenfestsetzung hätte nach dieser Bestimmung ein Antrag auf Herabsetzung oder Aufhebung der Gebühren gestellt werden können. Auch ein Zahlungserleichterungsansuchen (Stundungsansuchen bis ) betreffend die zu StNr. 001 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ist nicht aktenkundig. Selbst ein nachträglich (nach Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme am ) gestelltes Ansuchen um Zahlungserleichterung hätte im Übrigen nichts an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung geändert. Ein nach dem gestelltes Zahlungserleichterungsansuchen hätte keine aufschiebende Wirkung gehabt, da es nach Ablauf offener Zahlungsfristen gestellt worden wäre und damit nicht fristgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO gewesen wäre. Eine allfällige Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 230 Abs. 4 BAO wäre frühestens ab dem Zeitpunkt der Stellung des Zahlungserleichterungsansuchens, aber nicht rückwirkend wirksam gewesen. Selbst bei einer Bewilligung einer Zahlungserleichterung (etwa Stundung der Abgaben bis ) wäre die damit gemäß § 230 Abs. 5 BAO verbundene einbringungshemmende Wirkung nicht rückwirkend, sondern erst ab Bewilligung der Zahlungserleichterung eingetreten. Wie bereits oben erwähnt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginnes der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Nur wenn daher am ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vorgelegen wären, dem vollstreckungshemmende Wirkung zugekommen wäre oder zuerkannt worden wäre, oder eine aufrechte Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorgelegen wäre, oder eine ebenfalls vollstreckungshemmende Aussetzung der Einhebung der Abgaben bestanden hätte, oder sonstige Einstellungsgründe im Sinne des § 16 AbgEO vorgelegen wären, hätte sich die Vollstreckungsmaßnahme als unzulässig erweisen, und wäre der gegenständlichen Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung Berechtigung zugekommen.

Da all dies jedoch nicht der Fall war, erfolgte insgesamt gesehen die Festsetzung der Gebühren zu Recht und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend klargestellt ist, dass bei einer Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginnes der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen ist, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101406.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at