Pflichtbeiträge iZm einer Liebhabereibetätigung als Sonderausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Renner in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamts FA vom , vertreten durch Stb, betreffend Einkommensteuer für 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird im Rahmen der Einschränkung vom stattgegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Die Bemessungsgrundlage sowie die festgesetzten Einkommensteuerbeträge ermitteln sich wie folgt:
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Jahr | Einkommen | Einkommensteuer |
2010 | 7.761,00 | Gutschrift:1.383,00 |
Die detaillierte Darstellung ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist selbständiger Buchhalter. Diese Betätigung wurde seitens der Abgabenbehörde im beschwerdegegenständlichen Jahr infolge dauerhafter Verluste als Liebhaberei beurteilt (Einkommensteuerbescheid vom ).
Der Bf erhob am gegen diesen Bescheid Berufung (Beschwerde gemäß § 243 idF des FVwGG, BGBl I 2013/14), die mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Bf am einen Vorlageantrag ein, in dem er das Vorliegen von Liebhaberei erneut bestritt.
Am stellte der Bf in der Beschwerdesache einen an den Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz gerichteten dahingehenden Antrag, dass dann, wenn seine Buchhaltungstätigkeit als Liebhaberei eingestuft würde, in seinen Betriebsausgaben Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und für die Zusatzpension der Kammer der Wirtschaftstreuhänder iHv EUR 5.693,64 enthalten seien, die gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom , 2004/15/0038, als Sonderausgaben anzuerkennen seien. In diesem Erkenntnis werde ausgeführt, dass solche Beiträge zu Bezügen aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führten und deren fehlende steuerliche Berücksichtigung dem Sachlichkeitsgebot zuwiderliefe, weswegen die steuerliche Berücksichtigung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei (Verweis auf ). Unter der Voraussetzung, dass diese Beiträge als Sonderausgaben anerkannt würden, ziehe er die Berufung vom zurück.
Über ein Ergänzungsersuchen des Richters des Bundesfinanzgerichts übermittelte der Bf Unterlagen über die im Jahr 2010 geleisteten Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bzw die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Zusatzpension). Daraus ergibt sich, dass er EUR 851,64 an Versicherungsbeiträgen bzw. EUR 4.842 für die Zusatzpension geleistet hat.
Rechtliche Beurteilung
Nach Ansicht des Richters des Bundesfinanzgerichts ist entsprechend der Eingabe des Bf vom davon auszugehen, dass zwischen den Verfahrensparteien Einigkeit darüber besteht, dass die Buchhaltungstätigkeit des Bf keine steuerliche beachtliche Einkunftsquelle, also Liebhaberei, darstellt und daher die daraus resultierenden Verluste keine steuerliche Berücksichtigung finden können.
Der Bf hat in dieser Eingabe weiters darauf hingewiesen, dass er, unter der Voraussetzung, dass Beiträge an die die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bzw die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Zusatzpension) als Sonderausgaben anerkannt würden, die Berufung vom „zurückziehe“. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist dieses Vorbringen einerseits als Einschränkung des Rechtsmittels hinsichtlich des ursprünglichen Beschwerdegegenstands (in Bezug auf Liebhaberei) bzw. andererseits als dahingehende Erweiterung, dass bestimmte Sonderausgaben anerkannt würden, zu interpretieren.
Was dieses modifizierte Begehren betrifft, so ist der VwGH zum Ergebnis gekommen, dass, weil die Pensionen vergleichbare Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, die steuerliche Berücksichtigung der Beitragzahlungen von Verfassungs wegen geboten ist, zumal sich die fehlende steuerliche Berücksichtigung von zu steuerpflichtigen Einnahmen führenden Ausgaben als dem Sachlichkeitsgebot widerstreitend erweist (). In verfassungskonformer Interpretation des § 18 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Z 2 EStG 1988 sind daher die auf eine liebhabereihaft betriebene freiberufliche Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Beiträge in der Folge zu pensionsartigen Bezügen führen werden, als der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen. Aus der Sicht des Einkommensteuerrechts kommt im Falle von Liebhaberei den "Pflichtbeiträgen" das Element der Freiwilligkeit zu. Die Beiträge führen daher, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, zu Sonderausgaben (Erkenntnis vom , 2004/15/0038).
Diese Rechtsfolge gilt nach Ansicht des Richters für die Beiträge zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die von einem gewerblichen Buchhalter, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, gleichermaßen.
Der Beschwerde war daher iSd modifizierten Begehrens vom stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Da die Beurteilung der vom Bf geltend gemachten Aufwendungen für Versicherungsbeiträge etc iZm einer Liebhabereitätigkeit als Sonderausgaben ständiger Rechtsprechung entspricht, ist die entsprechende Rechtsfrage hinreichend geklärt, sodass eine ordentliche Revision gemäß § 144 Abs 3 B-VG nicht zulässug ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100206.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at