Alleinerzieherabsetzbetrag bei dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2013 und berücksichtigte den von der Beschwerdeführerin (Bf) in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners der Bf höher als der maßgebliche Grenzbetrag von EUR 2.200,00 seien.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, weil in der Einkommensteuererklärung versehentlich der Alleinverdienerabsetzbetrag anstatt des Alleinerzieherabsetzbetrages beantragt worden sei.
In der Bescheidbegründung sei vom Finanzamt angeführt worden, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden habe können, weil die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von EUR 2.200,00 seien.
Die Bf lebe allerdings getrennt von ihrem Ehepartner. Der Ehepartner sei bereits im September 2012 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Das Scheidungsverfahren habe jedoch bis dato noch nicht abgeschlossen werden können.
Die beiden Kinder der Bf würden mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werde haben können, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld des (Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von EUR 6.000,00 gewesen sei. Der Gatte der Bf sei laut Zentralmelderegister bis in Wien , X-Platz, wohnhaft gewesen, weshalb weder der Alleinverdiener- noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe.
Die Bf brachte dagegen einen Vorlageantrag ein und begehrte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Dem Vorlageantrag legte sie gerichtliche Eingaben der Rechtsanwältin ihres Ehegatten und ihrer Rechtsanwältin betreffend die Pflegschaftssache ihrer Kinder vor, aus denen hervorgeht, dass ihr Ehegatte bereits am aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bf lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Von ihrem Ehegatten, H. T. , lebt die Bf getrennt; dieser ist mit aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und unstrittig. Sie wurden daher vom Bundesfinanzgericht gem § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494,00 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs1) 669,00 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220,00 Euro jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder im Sinne des EStG gelten gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a zusteht.
Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist es, dass der Steuerpflichtige alleine, also nicht in einer Lebens- oder Ehegemeinschaft lebt. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung, dies ist allerdings widerlegbar. Entscheidend ist vielmehr, ob die Eheleute die Absicht haben, dauerhaft voneinander getrennt zu leben ().
Verheirateten mit Kindern steht der Absetzbetrag dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten mehr als 6 Monate im Kalenderjahr dauernd getrennt leben (vgl Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 35).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der Beweislage davon ausgegangen werden, dass die Eheleute T. die Absicht haben, dauerhaft getrennt zu leben. Ebenso ist durch die dem Vorlageantrag angefügte Eingabe der Rechtsanwältin der Bf, betreffend die Pflegschaftssache der gemeinsamen Kinder, ersichtlich, dass im Jahr 2013 kein gemeinsamer Haushalt der Bf mit Ihrem Ehegatten (mehr) vorlag. Demnach steht der Bf für das Streitjahr der Alleinerzieherabsetzbetrag für ihre beiden minderjährigen Kinder in der Höhe von 669,00 Euro zu.
Dies entspricht auch der nunmehrigen Ansicht des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, welche aus der Beschwerdevorlage ersichtlich ist.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im ggstdl Fall steht die Tatfrage, ob die Eheleute dauerhaft getrennt leben, im Vordergrund. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103797.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at