Nachsicht, Rechtsgebühr bei abgebrochener Hausverlosung
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0109. Zurückweisung mit Beschluss v. .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Raubergasse 27, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) vor, dass im Gebührenabgabenverfahren sämtliche Bemühungen, den Gebührenbescheid sowie sämtliche damit einhergehende weitere Bescheide, womit die Gebührenerhöhung sowie Säumniszuschläge vorgeschrieben worden seien, aufzuheben, im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom ergangenen Entscheidung gescheitert seien.
Leider seien alle Rechtsmittel und Bemühungen, eine Aufhebung des Bescheides zu erwirken, ab- bzw. zurückgewiesen worden, sodass der Bf. nur mehr als letzte Möglichkeit der Antrag auf Nachsehung von der Einhebung wegen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO verbleibe.
Begründend werde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 236 BAO die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein könne, die beide bei der Bf. vorlägen.
Zur persönlichen Unbilligkeit:
Diese ergebe sich eindeutig aus der Einsichtnahme in das Grundbuch der EZ/KG , wonach die Liegenschaft der Bf. mit aushaftenden Pfandrechten in Höhe von ca. € 282.000,00 sowie der Forderung ihrer Tochter von € 122.214,60 belastet sei. Anlässlich des Verlassenschaftsverfahrens habe die Bf. auch ihrem Sohn die Auszahlung seines Erbteiles mündlich zugesichert. Lediglich aus Kostengründen sei eine pfandrechtliche Sicherstellung unterblieben, sodass auch ihr Sohn einen Anspruch von derzeit rund € 122.000,00 gegenüber der Bf. habe.
Abgesehen davon müsse sie, wie aus der Einsichtnahme aus dem Grundbuch zu entnehmen sei, für den Bankkredit laut mündlicher Zusage der Bank nach Erschöpfen des Kreditrahmens die Zinsen im Quartal von € 2.030,00 bezahlen, sodass sie ohne finanzielle Zuwendungen ihrer Kinder nicht einmal auch nur das Notwendigste des täglichen Lebens anschaffen könne.
Die Bf. habe im Wege der Erbschaft durch das Ableben ihres Mannes, welcher zuvor Alleinbesitzer der Liegenschaft EZ/KG gewesen sei, im Zuge der Verlassenschaft zwar diese Liegenschaft übernommen, sich jedoch im Gegenzug dazu verpflichten müssen, den Erben, sohin ihren Kindern, deren Erbanteil auszuzahlen, was mangels vorhandener Mittel nicht möglich gewesen sei, weshalb für die damals minderjährige Tochter ein Pfandrecht zur Sicherstellung eingetragen worden sei. Dies sei für ihren Sohn lediglich wegen der anfallenden Kosten, die sich weder die Bf. noch ihr Sohn leisten hätten können, unterblieben.
Seit Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens Mitte des Jahres 2006 sei die Bf. mit ihren zwei Kindern völlig auf sich allein gestellt. So habe sie ihren „Notgroschen“ aufbrauchen müssen, um die Erbschaftsteuern, Notariats- und Gerichtskosten bezahlen zu können. Eine gegen die Verlassenschaft geführte Klage und damit einhergehende enorme Zahlungsverpflichtung habe die Bf. dazu bewogen, zu versuchen, ihre Liegenschaft zu verkaufen.
Weil sich jedoch keine Käufer hierfür gemeldet hätten und Anfang des Jahres 2009 plötzlich Hausverlosungen angeboten worden seien, wodurch Liegenschaften um deren tatsächlichen Verkehrswert hätten angeboten werden können, habe sich auch die Bf. entschlossen, ob ihrer finanziellen Belastungen ihre Liegenschaft ebenfalls zu verlosen, um sowohl ihren Kindern deren Erbteil auszahlen zu können als auch die eingetragenen Pfandrechte und privaten Schulden mit dem zu erwartenden Erlös begleichen zu können. Die Verlosung habe bereits nach kurzer Zeit mangels Interesses abgebrochen werden müssen.
Obwohl die Rechtsmeinung ihres Vertreters, dass durch die Hausverlosung keine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst werde, letztlich durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom bestätigt worden sei, seien zuvor die nunmehr zur Nachsicht beantragten Abgabenbescheide zu Lasten der Bf. erlassen worden.
Anstatt durch Verlosung der Liegenschaft schuldenfrei zu werden, habe die Bf. auch noch eine Abgabenschuld in Höhe von rund € 190.000,00 dazu bekommen. Sie sitze auf einem Haufen von Schulden, wobei sie ihren Kindern, welche derzeit noch in Ausbildung seien, im Hinblick auf die finanziell angespannte Situation als Unterhaltsleistung nur ein Dach über dem Kopf bieten könne.
Weil sich die Bf. derzeit nur mit Gelegenheitsarbeiten etwas über Wasser halten könne, wofür sie monatlich rund € 700,00 verdiene, und größere Ausgaben, wie Heizmaterial und sonstige größere Reparaturen nur durch den Verkauf von Inventar und mit der Hilfe von Familienangehörigen und Verwandten finanzieren könne, sei ihr eine Zahlung überhaupt nicht möglich und wäre sowohl die Existenz der Bf. wie auch jene ihrer Kinder, für die sie nach wie vor unterhaltspflichtig sei, gefährdet.
Darüber hinaus wäre damit eine außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkung verbunden, zumal die Abgabenschulden nicht einmal durch die Vermögensveräußerung entrichtet werden könnten, dies deshalb, da die Veräußerung der Liegenschaft einen Verkaufserlös von zumindest rund € 700.000,00 bringen müsste, um sämtliche Schulden, so auch die eingetragene Abgabenschuld zur Gänze bedienen zu können. Hierzu werde jedenfalls klargestellt, dass Kaufinteressenten nicht einmal gewillt gewesen seien, € 400.000,00 zu bezahlen.
Die Bf. beziehe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund € 700,00 aus Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art. Dieser Betrag reiche derzeit kaum aus, um die Lebenshaltungskosten tragen zu können, weshalb ihre Verwandten sie finanziell unterstützen würden.
Durch die Veräußerung der Liegenschaft, welche als einziges Vermögen, wohl besser Belastung, der Bf. vorhanden sei, würden sowohl ihre Kinder als auch sie das Dach über dem Kopf verlieren und mangels Finanzierbarkeit einer Wohnung der Obdachlosigkeit ausgeliefert werden.
Eine Begleichung der Abgabenschuld sei aus den geschilderten Umständen leider nicht einmal ansatzweise möglich, wofür die Bf. keine wie immer geartete Schuld treffe. Bei der Bf. liege sohin bereits aufgrund der persönlichen Verhältnisse die Unbilligkeit iSd § 236 BAO vor, welche das gänzliche Nachsehen von der Einhebung der Abgabenschuld rechtfertige.
Darüber hinaus liege bei der Bf. aber auch die Unbilligkeit in der sachlichen Natur vor, welche sich wie folgt darstellt:
Wie sich aus dem gesamten Steuerakt entnehmen lasse, begründe sich die gegenständliche Abgabenschuld der Bf. aus einer von ihr im Jahre 2009 als Veranstalterin vorgenommenen Hausverlosung, welche jedoch mangels Zuspruches nicht habe umgesetzt werden können, weshalb die Verlosung habe abgebrochen werden müssen. Ungeachtet dessen habe das Finanzamt den gegenständlichen Abgabenbescheid erlassen, in dem es die Rechtsmeinung vertreten habe, dass für Hausverlosungen die Rechtsgeschäftsgebühr anfalle.
In weiterer Folge habe der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom festgestellt, dass die Vorschreibung der Rechtsgeschäftsgebühr für die Verlosung einer Liegenschaft rechtswidrig sei.
Die gegenständliche Abgabenschuld resultiere sohin aus einer Rechtsauslegung, welche die Abgabenbehörde anders vorgenommen habe als die Bf. und welche jedoch auch durch den Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung, entgegen der Meinung der Abgabenbehörde, bestätigt worden sei.
Die Bf. habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass ihrer Meinung nach durch die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes eine Gebührenpflicht nicht anfalle, was schlussendlich vom Verwaltungsgerichtshof auch bestätigt worden sei.
Die Geltendmachung der Abgabenschuld sei daher sachlich unbillig, zumal andere Hausverloser, die entweder länger gewartet und nicht abgebrochen hätten oder bei denen die jeweiligen Abgabenbehörden für die Bescheiderlassung eine längere Zeit verstreichen hätten lassen, infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keinen Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben erhalten hätten, obwohl der selbe Sachverhalt vorliege.
Nach Meinung der Bf. sei dadurch auch die sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben verwirklicht.
Auf diese Ausführungen gestützt stelle die Bf. den Antrag, von der Einhebung der mit Bescheid zur Zahl XY ERFNR YZ nunmehr XZ EN ZY samt allen damit in Zusammenhang stehenden Bescheiden und Exekutionsmaßnahmen wegen vorliegender Unbilligkeit iSd § 236 BAO abzusehen bzw. die Gebührenschuld samt Anhang nachzusehen.
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Mit weiterem Schreiben vom brachte die Bf. ergänzend vor, dass die Bf. durch den Tod ihres Mannes von heute auf morgen plötzlich ohne Geld dagestanden sei. Damals sei sie für zwei Kinder unterhaltspflichtig gewesen, wobei sich diese Unterhaltspflicht zwischenzeitig nur mehr auf den Sohn S. beziehe, der aufrecht an der Universität Wien ein Studium absolviere.
Die Bf. sei aber auch für ihre Tochter in gewissen Maßen unterhaltspflichtig, da diese als Großhandelskauffrau zwar über ein durchschnittliches Einkommen von rund € 1.100,00 verfüge, jedoch nach wie vor bei ihr zu Hause, sohin bei der Bf. als Mutter, ihre Wohnversorgung, gleichsam wie ihr Bruder, erhalte.
Nach dem Tod des Mannes als Alleinverdiener habe die Bf. nunmehr als Familienoberhaupt versuchen müssen, eine Möglichkeit zu schaffen, die finanziellen Belastungen und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern einigermaßen zu befriedigen. Der plötzliche Tod ihres Mannes habe die Bf. nicht nur finanziell, sondern auch gesundheitlich an ihre Grenzen gebracht.
Weil die finanziellen Möglichkeiten nicht gegeben gewesen seien, habe die Bf. die Forderung der erblichen Tochter und des erblichen Sohnes aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters bzw. Ehemannes nur bedingt absichern können, als nur die Forderung der Tochter im Grundbuch eingetragen worden sei. Für den Sohn, der damals bereits volljährig gewesen sei, habe eine Sicherstellung seines Erbanspruches im Grundbuch, wodurch zusätzliche Kosten angefallen wären, unterbleiben können.
Die Bf. habe sich anfangs, nachdem der Großteil des Angesparten für den Notar und sonstige Gerichtskosten aufgebraucht worden sei, auch noch mit einer aus der Verlassenschaft resultierenden Klagsforderung auseinandersetzen müssen, welche, wie aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich sei, zu einer Einleitung des Versteigerungsverfahrens wegen vollstreckbarer € 14.850,30 samt Zinsen und Kosten geführt und, um die Versteigerung abzuwenden, den letzten „Notgroschen“ im Jahr 2009 verschlungen habe.
Genau dieses Datum sei bezeichnend für die nunmehrige Problematik der Bf., zumal sich Anfang des Jahres 2009 ein Boom für Hausverlosungen gezeigt habe, womit Liegenschaften, die sonst nicht veräußerbar seien, mit ihrem Verkehrswert verlost werden könnten, wodurch die Bf. ihre einzige Möglichkeit gesehen habe, ihre enormen Schulden und Zahlungsverpflichtungen zu begleichen.
Leider habe sich bereits nach kurzer Zeit dieser „Hausverlosungshype“ als großer Misserfolg herausgestellt, zumal wegen der plötzlich vielfach entstandenen Hausverlosungen die einzelnen Loskäufe so gering gewesen seien, sodass nahezu alle, so auch die Bf. gezwungen gewesen seien, ihre Verlosung abzubrechen und sämtliche Loskäufer durch Refundierung der Loszahlungen schadlos zu halten.
Obwohl die Rechtsvertretung der Bf. von Anfang an, dies noch dazu bestätigt durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , davon ausgegangen sei, dass keine Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG anfallen werde, habe die für die Bf. zuständige Finanzbehörde einen entsprechenden Gebührenbescheid erlassen und Abgaben von € 172.800,00, bezeichnet aus dem Glücksspielmonopol 07/2009, eine Abgabenerhöhung 07/2009 in Höhe von € 8.640,00 sowie einen Säumniszuschlag 01/2009 in Höhe von € 3.456,00, gesamt sohin € 184.896,00, bis spätestens zur Zahlung, der Bf. vorgeschrieben.
Sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel seien erfolglos geblieben, wozu anzumerken sei, dass die Bescheidbeschwerde der Bf. vom , womit sie sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates der Außenstelle Linz vom an den Verwaltungsgerichtshof gewandt habe, deshalb von diesem nicht weiter behandelt worden sei, sondern das Verfahren zur Einstellung gelangt sei, weil nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes in der Beschwerde der Beschwerdepunkt nicht explizit ausgeführt worden wäre.
Obwohl sämtliche Ausführungen in der Beschwerde eindeutig und ohne jeden Zweifel auf den Beschwerdepunkt hingewiesen hätten, habe sich die Bf. plötzlich mit einer weiteren Schuld, nämlich der Abgabenforderung von rund € 185.000,00 konfrontiert gesehen und sei dadurch psychisch völlig am Boden (gewesen).
Die Bf. habe somit, anstatt ihre Schulden zu minimieren, um rund € 185.000,00 mehr an Schulden als vorher, was zusätzlich bei ihr und ihren Kindern existenzielle Ängste ausgelöst habe.
Die Bf. habe alles unternommen, um die gegen sie vom Finanzamt erlassenen Gebühren/Abgabenbescheide zu bekämpfen. Leider sei eine rein formalistische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend dafür gewesen, dass der bekämpfte Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1138-L/10, wegen Rechtswidrigkeit nicht aufgehoben worden sei, wie dies bei einem gleichgelagerten Fall durch die spätere Entscheidung vom vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen worden sei, was zur gänzlichen Gebührenbefreiung der Bf. geführt hätte.
Aufgrund des Gesundheitszustandes und der durch die gegenständliche Finanzforderung aufgetauchten Probleme sei es der Bf. derzeit nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Derzeit sehe sie wegen der enormen Finanzforderung keinen Ausweg, welche sich in Depressionsschüben zeige. Mangels regelmäßigen Einkommens sei sie auf Hilfestellungen und Zuwendungen, die sie von ihren Verwandten und Bekannten erhalte, angewiesen, um das Allernotwendigste für sich und ihre Kinder zu ermöglichen.
Darüber hinaus sei sie, wie bereits zuvor ausgeführt, für ihren studierenden Sohn sorgepflichtig, wobei sowohl ihr Sohn als auch ihre Tochter nach wie vor zu Hause wohnen würden und daher mangels Einkommens dringendst auf diese Wohnversorgung angewiesen seien. Die Kinder würden ihrer Mutter sowohl emotional als auch finanziell zur Seite stehen, um das Heimathaus zu erhalten, was allen enorme Entbehrungen abverlange, jedoch funktioniere.
Sollte jedoch auch noch die gegenständliche Finanzforderung zu bezahlen sein, dann seien sowohl die Kinder als auch die Bf. mit ihren finanziellen Möglichkeiten am Ende, und würde dies deren Ruin bedeuten.
Wenn eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft erfolgen sollte, so würde sowohl die Bf. als auch ihre Kinder die dringende Wohnversorgung verlieren und plötzlich von heute auf morgen auf der Straße stehen und darüber hinaus, weil durch den Versteigerungserlös keine gänzliche Abdeckung der vorhandenen Schulden möglich sei, auch noch auf einem restlichen Schuldenberg sitzen bleiben, was sowohl aus Gründen der persönlichen Verhältnisse als auch aus der sachlichen Natur die Unbilligkeit der Einhebung der „Abgabenschuld“ verwirkliche.
Die Bf. verweise nochmals darauf, dass sie „leider“ über kein Vermögen verfüge und sämtliches werthaltiges Inventar zwischenzeitig bereits zur Befriedigung ihres Lebensunterhaltes und des ihres Sohnes habe verkauft werden müssen. Sie habe keine Sparbücher und auch keine sonstigen Wertgegenstände und kämpfe allmonatlich, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung könne sie sich und könnten sich auch ihre Kinder nicht mehr leisten, weshalb sie hoffen würden, dass ihrem Antrag auf Nachsicht Folge gegeben werde.
Nur dank ihrer Kinder, Verwandten und Freunde sei es ihr bis dato möglich gewesen, dass sie über die Runden komme, den Alltag meistere und die monatlichen Zahlungen leisten könne. Der Verlust ihres Mannes werde durch die gegenständliche Stresssituation durch die Abgabenforderung noch vergrößert, zumal die Bf. tagtäglich mit der Befürchtung und der ungewissen Frage aufwache: „Wie soll es weitergehen, wenn das Haus versteigert wird, war alles umsonst?“.
Wie ausgeführt sei die Einhebung der Abgabenschuld sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen unbillig, weshalb darauf gestützt und auf den bereits eingebrachten Antrag auf Nachsicht der Einhebung wegen Unbilligkeit der Antrag nochmals wiederholt werde, damit die Bf. endlich einigermaßen zur Ruhe kommen könne. Dann habe sie wieder eine positive Zukunftsaussicht und könne sich mit frischem Mut mit ihrem schweren Verlust auseinandersetzen und mit Unterstützung ihrer Kinder auch diesen endlich verarbeiten, damit sie wieder einer regelmäßigen Arbeit nachgehen könne. Dadurch könne sie ihren Zahlungen besser nachkommen und ihre Forderungen ohne die gegenständliche Abgabenforderung in geordneter Weise bedienen.
Es hänge also alles von der Nachsicht der Abgabenforderung ab.
Letztendlich verweise die Bf. nochmals darauf, dass bei richtiger Anwendung des dem gegenständlichen Gebührenbescheid zugrunde gelegten Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten sei und es deshalb zu einer anormalen Belastungswirkung sowie, dies verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff bei der Bf. komme. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis habe seinen Grund in dem bereits geschilderten außergewöhnlichen Geschehensablauf, der auf eine von der Bf. nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst habe.
Dass keine Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG für derartige, wie auch von der Bf. veranstaltete Hausverlosungen anfalle, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom klargestellt, weshalb auch bei richtiger Anwendung des Gebührengesetzes die Finanzbehörde keinen Gebührenbescheid gegen die Bf. erlassen hätte dürfen.
Die Bf. bekomme von ihren Kindern, ihren Verwandten und Freunden gerade so viel Unterstützung, die sie brauche, um die Liegenschaft für ihre Kinder als Erbe des verstorbenen Vaters und Ehemannes zu erhalten.
Auf diese Ausführungen gestützt ersuche die Bf., sowohl aus Gründen der persönlichen Verhältnisse als auch aus der sachlichen Natur die Unbilligkeit der Einhebung der „Abgabenschuld“ festzustellen, ihrem Antrag stattzugeben und die Einhebung des gegenständlichen Gebührenbescheides nachzusehen.
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In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes bezifferte die Bf. den zur Nachsicht begehrten Betrag mit € 196.389,16 und schlüsselte diesen wie folgt auf:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aushaftender Rückstand laut Buchungsmitteilung vom | 192.240,50 |
Säumniszuschlag laut Exekutionsbewilligung des BG Bad Ischl vom | 172,80 |
Säumniszuschlag 3 2012 | 86,40 |
Exekutionskosten | 3.889,46 |
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass eine sachliche Unbilligkeit, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis, nicht vorliege, da die Einstellung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Auswirkung genereller Normen und Folge der nicht gesetzeskonformen Erfüllung des Ergänzungsauftrages sei. Eine persönliche Unbilligkeit, ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Abgabeneinhebung und den im Bereich der Bf. entstehenden Nachteilen, liege ebenfalls nicht vor. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage sei nach dem Ansuchen und der Ergänzung weder durch die Abgabenentrichtung entstanden noch würde sie durch eine Nachsicht verbessert werden. Aufgezeigt werde der Schuldenstand, Vereinbarungen mit den anderen Gläubigern über die Abstattung getroffen zu haben, würden jedoch nicht einmal behauptet werden. Hinsichtlich der Nebenansprüche ergehe die Abweisung, da lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. vor, dass mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid ihr Antrag vom , ihr gemäß der Bestimmung des § 236 BAO die Nachsicht auf Einhebung einer Abgabenschuld in Höhe von € 196.389,16 zu bewilligen, abgewiesen worden sei.
Als wesentliche Begründung habe die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit vorliegen würde.
So habe die Behörde ausgeführt, dass die sachliche Unbilligkeit schon deshalb nicht gegeben sei, weil ein Verwaltungsgerichtshofverfahren eingestellt worden sei, weitere Argumente seien nicht angeführt worden. Die persönliche Unbilligkeit, sohin ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Abgabeneinhebung und den im Bereich der Bf. entstehenden Nachteilen, würde, so die Meinung der Behörde erster Instanz, ebenfalls nicht vorliegen, zumal die finanzielle triste Lage der Bf. weder durch eine Abgabenentrichtung entstanden sei, noch durch eine Nachsicht verbessert werden würde.
Diese Argumentation widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut.
So könne die Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes und im Sinne des § 236 BAO entweder in der persönlichen oder in der sachlichen Natur gelegen sein.
So stelle der Gesetzgeber die persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO schon dann fest, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabenpflichtigen oder seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleich käme.
Lege man diese Gründe auf die persönliche Situation der Bf. um, die sowohl im Antrag als auch im ergänzenden Vorbringen klar und detailliert geschildert worden seien, so hätte die Behörde erster Instanz feststellen müssen, dass durch die Bezahlung bzw. Einhebung der Abgabenschuld die Existenz nicht nur der Bf., sondern auch ihrer Kinder, denen sie gegenüber unterhaltspflichtig sei, gefährdet werde.
Auch habe die Behörde erster Instanz gänzlich außer Acht gelassen, dass selbst ein Verkauf der Liegenschaft - ein Pfandrecht sei auf der Liegenschaft der Bf. aufgrund des Rückstandsausweises vom in Höhe von € 183.605,20 samt Kosten von € 3.889,46 für die Republik Österreich/Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eingetragen - die Abgabenschuld nicht decken werde. Hierzu werde ausgeführt, dass dieses Pfandrecht allerdings im dritten Geldsatzrang intabuliert sei und für den Fall einer Zwangsversteigerung, zumal bereits die vorrangigen Buchberechtigten einen Gesamtbetrag von rund € 410.000,00 besichert hätten, was angesichts der Tatsache, dass Kaufinteressenten nicht einmal € 400.000,00 gewillt gewesen seien zu bezahlen, die Forderung der Republik Osterreich nicht bedient werden würde.
Es stehe eindeutig fest, dass selbst eine Zwangsversteigerung nicht zur Begleichung der eingetragenen Forderung der Republik Österreich führe, wohl aber wäre durch die Zwangsversteigerung der Verlust der dringenden Wohnversorgung sowohl der Bf. als auch ihrer Kinder, die nachweislich nach wie vor bei Ihrer Mutter unter der Adresse Anschrift , wohnen würden, verbunden, wodurch die Existenz dreier Personen gefährdet wäre und diese der Obdachlosigkeit ausgesetzt werden würden.
Dass der Gesetzgeber genau das Hintanhalten einer derartigen Existenzvernichtung durch Vollstreckung und Einhebung von Abgabenschulden verhindern habe wollen, impliziere geradezu die Überlegungen des Gesetzgebers, warum er die Bestimmung des § 236 BAO gesetzlich verankert habe.
Die Bf. habe entgegen den Behauptungen der Behörde erster Instanz sehr wohl dargelegt, dass sie mit Hilfe Ihrer Kinder, Verwandten und Bekannten die derzeit allmonatlichen Ratenzahlungen bedienen könne. Derzeit seien nur die laufenden Kosten der Erhaltung der Liegenschaft und die Ratenzahlungen der Kreditforderung gegenüber der Bank zu bezahlen.
Die monatlichen Ausgaben würden betragen für Haus und Lebensunterhalt inklusive Strom und Heizkosten € 450,00, Gemeindegebühren € 190,00, Haus- und Autoversicherung und Aufwendungen € 340,00 sowie Kreditrückzahlungen € 500,00 (€ 2.030,00 pro Quartal).
Sohin würden monatlich rund € 1.500,00 teils von der Bf. und der Rest von ihren Kinder, als auch Freunden und Bekannten finanziell aufgebracht werden, um das Haus, sohin die Wohnunterkunft zu erhalten.
Zum Kredit müsse klargestellt werden, dass dieser derzeit statt ursprünglich angenommen nicht mit € 260.000,00, sondern tatsächlich mit rund € 282.000,00 aushafte.
Die Tochter beziehe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 1.100,00, womit sie die Mutter finanziell bei der Ratenzahlung gegenüber der Bank als auch bei der Begleichung der monatlichen Fixkosten unterstütze, dies alles um das Heimathaus zu erhalten.
Derzeit seien sowohl die Bf. als auch die beiden Kinder durch die eingehaltene Ratenzahlung gegenüber der finanzierenden Bank in der Lage, diese finanziell zu bedienen. Eine weitere Zahlungsverpflichtung gegenüber der Republik Österreich, resultierend aus der Abgabenschuld, könne weder von der Abgabenpflichtigen, noch von ihren Kindern zur Zahlung übernommen werden. Nicht einmal eine Ratenzahlung wäre möglich, da jeder Euro Monat für Monat fix eingeplant sei.
Durch die gegenständliche hohe Abgabenforderung habe sich bei der Bf. auch eine Depression eingestellt, wodurch sie nur eingeschränkt im Stande sei zu arbeiten, zumal sie sich das Szenario der Obdachlosigkeit infolge Zwangsversteigerung vor Augen halte bzw. vorstelle. Wäre die Abgabenschuld nicht vorhanden bzw. würde die Einhebung nachgesehen, so hätte sie genügend Gründe, um wieder mit Optimismus nach vorne zu sehen. Sie wäre wieder in der Lage, ein geregeltes Einkommen zu erzielen, wodurch sie sich die monatlichen Zahlungen leisten und das Heimathaus für ihre Kinder erhalten könnte.
Die persönliche Unbilligkeit liegt somit vor und hätte zur Stattgebung des Antrages der Bf. führen müssen.
Darüber hinaus fuße, und das lasse die Behörde erster Instanz ebenfalls außer Acht, die gegenständliche Abgabenschuld auf einer rechtlich unrichtigen Anwendung der Bestimmung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG, zumal der Bf. eine Rechtsgeschäftsgebühr für eine von ihr im Jahre 2009 veranstaltete Hausverlosung, welche schlussendlich mangels Interesse abgebrochen habe werden müssen, vorgeschrieben worden sei, weil die Finanzbehörde davon ausgegangen sei, dass bereits·durch Veröffentlichung der Teilnahmebedienungen im Internet und Kauf der Lose durch die Teilnehmer die Gebührenschuld ausgelöst werde und es auf die Übergabe der Liegenschaft nicht mehr ankommen würde. Die Finanzbehörde habe sohin zwei voneinander getrennte Akte behauptet und darauf basierend die Rechtsgeschäftsgebühr für die gesamten aufgelegten Lose der Bf. zur Zahlung vorgeschrieben.
Dass diese Rechtsansicht falsch gewesen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom zu 2010/16/0101 explizit dargelegt.
Es stehe nämlich fest, dass bei den „Verlosungsbedienungen“, die dem entschiedenen Beschwerdefall zugrunde gelegen seien und auch der gegenständlichen Hausverlosung der Bf. zugrunde gelegt worden seien, bereits bei der Auslobung vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen sei. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft komme es hingegen nicht an. Gleiches gelte auch für die im gegenständlichen Fall vorliegende Teilnahmebedingung. Auch in diesem werde die Gewinnermittlung und damit einhergehend der Abschluss eines einen Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts mit dem Gewinner ("Aufsandungserklärung zur Eigentumserlangung auf Grund einer Hausverlosung") im Ergebnis vom Verkauf der Lose abhängig gemacht. Die beiden Rechtsgeschäfte stünden demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen sei.
Die Finanzbehörde sei bei der Vorschreibung und Begründung des der gegenständlichen Abgabenschuld zugrunde gelegten Gebührenbescheides gegenüber der Bf.·von zwei chronologisch nacheinander gereihten, nicht identen Rechtsvorgängen ausgegangen, wovon die eine der Rechtsgeschäftsgebühr und die zweite der Grunderwerbsteuerpflicht unterliege, was jedoch falsch sei und zu einer rechtswidrigen Vorschreibung geführt habe.
Für die gegenständliche Rechtssache sei es gänzlich unerheblich, warum der Verwaltungsgerichtshof die eingebrachte Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz zur RV/1138-L/10 nicht behandelt habe. Zumal auch eine Nichterhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz an dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nichts geändert hätte.
Allein durch die Tatsachen, dass die gegenständliche Abgabenschuld der Bf. ausschließlich auf eine von der Finanzbehörde unrichtige Auslegung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a des Gebührengesetzes und auf das Grunderwerbsteuergesetz basiere und dass andere Hausverloser von deren Finanzamt keine Rechtsgeschäftsgebühr aus deren Hausverlosungen vorgeschrieben erhalten hätten, stehe darüber hinaus eindeutig fest, dass für Hausverlosungen ein enger innerer Zusammenhang zwischen Gewinnermittlung- und Abschluss eines einen Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäftes mit dem Gewinner bestehe, erscheine auch die sachliche Unbilligkeit gegenständlich eindeutig als gegeben unter Beweis gestellt.
Hiezu verweise die Bf. auf ihr namentlich bekannte Hausverloser, die keine Rechtsgeschäftsgebühr zur Zahlung von deren Finanzamt erhalten hätten bzw. bezahlen hätten müssen, dies obwohl bei diesen Personen derselbe Sachverhalt und die gleichlautende Teilnahmebedingung wie bei ihr vorgelegen seien.
Obwohl die Bf. sowohl auf die persönliche als auch sachliche Unbilligkeit hingewiesen habe, die ein Vorgehen auf Nachsicht der Einhebung von Abgabenschulden nach § 236 BAO begründen würden, vermeine die Behörde erster Instanz, dass weder die sachliche noch die persönliche Unbilligkeit vorliegen würde, weshalb es den Antrag vom samt ergänzenden Vorbringen abgewiesen habe.
Dass die Behörde tatsächlich die Auffassung vertritt, dass „eine persönliche Unbilligkeit, ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Abgabeneinhebung und den im Bereich der Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen, liegt nicht vor“, sei keinesfalls nachvollziehbar, zumal die Bf. dargelegt habe, dass sie sich die Bezahlung der Abgabenschuld von rund € 200.000,00 nicht leisten könne und eine Versteigerung der Liegenschaft, außer dass sie wie auch ihre Kinder die Wohnungsunterkunft verlieren würden, keine Abhilfe schaffe, zumal aufgrund der aufgezeigten Vorbelastungen und intabulierten Pfandrechte eine Befriedigung der im letzten Geldsatzrang eingetragenen Forderung der Republik Österreich/Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erwarten lasse.
Dieses aufgezeigte Missverhältnis zwischen Abgabeneinhebung und Entstehen von Nachteilen bei der Bf. als auch deren Kindern, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sei, rechtfertige die Annahme der persönlichen Unbilligkeit, weshalb auch allein schon deshalb die Finanzbehörde gemäß § 236 BAO die Nachsicht bewilligen hätte müssen.
Der gegenständlichen Abgabenschuld und deren Einhebung liege sowohl die offensichtliche und auffallende sachliche als auch nachgewiesene persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO zugrunde, weshalb darauf gestützt die Bf. den Antrag stelle, die zuständige Rechtsmittelinstanz wolle in Abwägung sämtlicher vorliegenden Umstände ihrer Beschwerde Folge geben.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 236 Abs. 1 BAO fällige Abgabenschuldigkeilen auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Den Antragsteller treffe eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liege beim Nachsichtswerber (, 97/14/0091; ). Seine Sache sei es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden könne (; ). Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht seien nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (; 201 0/15/0077).
Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen sei, habe zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig sei. Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung sei somit keine Ermessensentscheidung (). Erst die Feststellung des Vorliegens einer Unbilligkeit könne in weiterer Folge zur Ermessensentscheidung führen. Verneine die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum (; ; ).
Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO könne persönlicher oder sachlicher Natur sein (§ 1 VO BGBI. II Nr. 435/2005 idF BGBI. II Nr. 449/2013).
Eine persönliche Unbilligkeit liege insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme (§ 2 VO BGBI. II Nr. 435/2005 idF BGBI. II Nr. 449/2013).
Eine persönliche Unbilligkeit liege dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form einer persönlichen Unbilligkeit liege in der Existenzgefährdung (; ). Allerdings bedürfe es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genüge, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich seien, so etwa, wenn die Abstattung nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (; ). Die Notwendigkeit, Vermögenswerte zur Steuerzahlung heranzuziehen, lasse für sich allein die Abgabeneinhebung nicht unbillig erscheinen (). Bei einer Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes liege eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO nicht vor.
Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung komme (; ). Jedenfalls müsse es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen (; 201 0/17/0243). Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen müsse seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst habe, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei (; ; ).
Eine Unbilligkeit des Einzelfalles sei nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst erfolge (; ).
Eine Änderung der Rechtsprechung führe nicht zu einer Unbilligkeit, weil solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage seien und nicht Unbilligkeiten der Einziehung des Einzelfalles (; ). Dasselbe gelte bei einer Änderung der Verwaltungspraxis, sei es auf Grund einer geänderten Anschauung einzelner Behörden oder der Abgabenverwaltung insgesamt, sei es auf Grund entsprechender Weisungen oder Erlässe. Die gleichgültig aus welcher Veranlassung geänderte Verwaltungspraxis betrifft ab dem Zeitpunkt der Änderung alle in Betracht kommenden Abgabepflichtigen, bei denen das neue Gesetzesverständnis zum Tragen komme in gleicher Weise und stelle sich solcherart lediglich als Auswirkung der allgemeinen (wenn auch in einem geänderten Licht gesehenen) Rechtslage dar ().
Die Nachsicht diene nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Bescheidbeschwerden nachzuholen (). Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stelle nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides könne daher ein Nachsichtsansuchen nicht mit Erfolg gestützt werden ().
Im Nachsichtsansuchen und der Ergänzung dazu werde zur persönlichen Unbilligkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft der Antragstellerin mit Pfandrechten belastet sei, die mit ca. € 404.214,60 aushaften würden; dazu komme noch eine Erbteilsauszahlungsforderung von rund € 122.000,00 und Zinsenzahlung im Quartal von € 2.030,00. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2006 wäre die Antragstellerin plötzlich ohne Geld dagestanden mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern. Die Antragstellerin hätte nach dem Tod des Mannes versucht, eine Möglichkeit zu schaffen, um die finanziellen Belastungen und die Unterhaltverpflichtungen einigermaßen befriedigen zu können. Die Antragstellerin hätte zur Abwendung eines Versteigerungsverfahrens auf Grund einer aus der Verlassenschaft resultierenden Klagsforderung den letzten Notgroschen aufgebraucht. Die Antragstellerin hätte auch versucht die Liegenschaft zu verkaufen. Anfang des Jahres 2009 hätte sich ein Boom für Hausverlosungen gezeigt, wodurch Liegenschaften um deren tatsächlichen Verkehrswert angeboten hätten werden können, weshalb sich auch die Antragstellerin entschlossen habe, ob ihrer finanziellen Belastungen ebenfalls ihre Liegenschaft über ihren Rechtsfreund zu verlosen, um sowohl ihren Kindern deren Erbteil auszahlen zu können als auch um die eingetragenen Pfandrechte und privaten Schulden mit dem zu erwarteten Erlös begleichen zu können. Die Verlosung hätte nach kurzer Zeit mangels Interesse abgebrochen werden müssen. Anstatt durch Verlosung der Liegenschaft schuldenfrei zu werden, habe die Antragstellerin nunmehr auch noch eine Abgabenschuld in Höhe von rund € 190.000,00 dazubekommen. Die Antragstellerin würde auf einem Haufen von Schulden sitzen, wobei sie ihren Kindern, welche derzeit noch in Ausbildung seien, im Hinblick der finanziellen angespannten Situation als Unterhaltsleistung nur ein Dach über den Kopf bieten könne. Die Antragstellerin beziehe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund € 700,00 aus Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art. Dieser Betrag reiche derzeit kaum aus, um die Lebenserhaltungskosten tragen zu können, weshalb ihre Verwandten sie finanziell unterstützen würden. Darüber hinaus wäre damit eine außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkung verbunden, zumal die Abgabenschulden nicht einmal durch die Vermögensveräußerung entrichtet werden könnten, da eine Liegenschaftsveräußerung einen Verkaufserlös von zumindest rund € 700.000,00 bringen müsste, um sämtliche Schulden, so auch die eingetragene Abgabenschuld zur Gänze bedienen zu können. Kaufinteressenten wären nicht einmal € 400.000,00 zu bezahlen gewillt gewesen. Durch die Veräußerung der Liegenschaft würden die Antragstellerin und ihre Kinder auch das Dach über dem Kopf verlieren und mangels Finanzierbarkeit einer Wohnung der Obdachlosigkeit ausgeliefert sein. Die Antragstellerin wäre psychisch völlig am Boden und leide unter Depressionen.
ln der Beschwerde werde zur persönlichen Unbilligkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Bezahlung und bzw. Einhebung der Abgabenschuld die Existenz der Bf. und ihrer Kinder, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sei, gefährdet wäre. Es stünde eindeutig fest, dass selbst eine Zwangsversteigerung nicht zur Begleichung der pfandrechtlich sichergestellten Abgabenschulden führen würde, da die vorrangigen Buchberechtigten einen Gesamtbetrag von rund € 410.000,00 besichert hätten und Kaufinteressenten nicht einmal gewillt gewesen wären € 400.000,00 zu bezahlen. Durch die Zwangsversteigerung würde es zum Verlust der dringenden Wohnversorgung kommen und zur Obdachlosigkeit. Die Bf. könne mit Hilfe ihrer Kinder, Verwandten und Bekannten die monatlichen Ausgaben von rund € 1.500,00 bezahlen. Eine weitere Zahlungsverpflichtung gegenüber der Republik Österreich könne weder von der Bf. noch von ihren Kindern zur Zahlung übernommen werden.
Diese Ausführungen zu persönlichen Unbilligkeit würden zeigen, dass die Bf. bereits hohe finanzielle Belastungen gehabt habe (die mit der gegenständlichen Gebührenschuld nichts zu tun hätten), ein Liegenschaftsverkauf gescheitert sei und sich die Bf. gerade deshalb zur Verlosung der Liegenschaft entschlossen habe. Und die Bf. habe von der dafür anfallenden Gebühr gewusst; so werde schon im Nachsichtsansuchen angeführt: „Die Antragstellerin hat von Anfang an darauf hingewiesen, dass ihrer Meinung nach durch die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes eine Gebührenpflicht nicht anfällt.“ Vorsorge für die Abgabenentrichtung getroffen zu haben (zumutbare Sorgfalt), werde nicht einmal behauptet.
Aus der Schilderung der finanziellen Lage gehe auch hervor, dass eine Nachsicht an der derzeitigen finanziellen Lage keinerlei Änderung bewirken würde und nur den anderen Gläubigern zugute käme. Vereinbarungen mit den anderen Gläubigern über die Abstattung getroffen zu haben, würden nicht genannt werden. Wenn eine wirtschaftliche Hoffnung, welche mit einem abgabenauslösenden Geschäft oder Verhalten verbunden worden sei, fehlschlage, liege eine Unbilligkeit nicht vor (). Genau das treffe auf die von der Bf. initiierte Verlosung zu.
Dem Vorbringen zum Gesundheitszustand sei zu entgegnen, dass für die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nur Umstände von Bedeutung sein könnten, die die Einhebung der Abgaben beträfen (). Zwangsversteigerungen würden in den Bereich der Abgabeneinbringung fallen und sei diesen mit den dort bestehenden Rechtsinstituten zu begegnen. Eine Abgabennachsicht, die die Einhebung betreffe, scheide deshalb dafür aus.
Im Nachsichtsansuchen und der dazu erstatteten Ergänzung werde zur sachlichen Unbilligkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Abgabenschuld aus einer 2009 von der Antragstellerin als Veranstalterin vorgenommenen Hausverlosung begründe, die mangels Zuspruches habe abgebrochen werden müssen. Dennoch habe das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr Rechtsgeschäftsgebühr festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in weiterer Folge mit Entscheidung vom festgestellt, dass die Vorschreibung der Rechtsgeschäftsgebühr für die Verlosung einer Liegenschaft rechtswidrig sei. Die gegenständliche Abgabenschuld resultiere sohin aus einer anderen behördlichen Rechtsauslegung als die der Antragstellerin, deren Rechtsauffassung jedoch auch durch den VwGH bestätigt worden wäre. Die Antragstellerin habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass ihrer Meinung nach durch die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes eine Gebührenpflicht nicht anfalle, was schlussendlich vom VwGH auch bestätigt worden wäre.
Die Geltendmachung der Abgabenschuld würde daher sachlich unbillig sein, zumal andere Hausverloser, die entweder länger gewartet und nicht abgebrochen hätten oder bei denen die jeweiligen Abgabenbehörden länger für die Bescheiderlassung an Zeit hätten verstreichen lassen, infolge des Erkenntnisses des VwGH keinen Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben erhalten hätten, dies obwohl derselbe Sachverhalt vorliegen würde.
Bei richtiger Anwendung des dem gegenständlichen Gebührenbescheid zu Grunde gelegten Gesetzes sei ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten und deshalb sei es zu einer anormalen Belastungswirkung, dies verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff bei der Antragstellerin gekommen. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis habe seinen Grund in dem bereits geschilderten außergewöhnlichen Geschehensablauf, der auf eine von der Antragstellerin nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst habe.
ln der Beschwerde werde zur sachlichen Unbilligkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Abgabenschuld auf einer rechtlich unrichtigen Anwendung der Bestimmung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG fuße, da der Bf. eine Rechtsgeschäftsgebühr für eine von ihr im Jahr 2009 veranstaltete Hausverlosung, die mangels Interesse abgebrochen hätte werden müssen, vorgeschrieben worden wäre, weil die Finanzbehörde davon ausgegangen sei, dass bereits durch Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen im Internet und Kauf der Lose durch die Teilnehmer die Gebührenschuld ausgelöst worden wäre und es auf die Übergabe der Liegenschaft nicht mehr ankäme. Die Finanzbehörde wäre sohin von zwei getrennten nacheinander gereihten Rechtsvorgängen ausgegangen, wovon der eine der Rechtsgeschäftsgebühr und der zweite der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegen würde.
Diese Rechtsansicht sei falsch. Der VwGH hätte in der Entscheidung vom zu 2010/16/0101 dies explizit dargelegt. Für die gegenständliche Rechtssache sei es gänzlich unerheblich, warum der VwGH die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid des UFS, Außenstelle Linz zu RV/1138-L/10 nicht behandelt habe, zumal auch eine Nichterhebung einer Beschwerde an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit nichts geändert hätte. Durch die Tatsache, dass die Abgabenschuld auf einer unrichtigen Gesetzesauslegung beruhe und andere Hausverloser keine Rechtsgeschäftsgebührenvorschreibung erhalten hätten, erscheine die sachliche Unbilligkeit eindeutig gegeben.
Zu den Ausführungen betreffend sachliche Unbilligkeit: Mit der genannten Berufungsentscheidung vom , RV/1138-L/10, habe der UFS, Außenstelle Linz, die Berufung der Bf. gegen die Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG als unbegründet abgewiesen. Dagegen habe die Bf. eine VwGH-Beschwerde zur Zahl 2012/16/0103 eingebracht. Mit Beschluss vom sei die Einstellung des Verfahrens als Folge der nicht gesetzeskonformen Erfüllung des Ergänzungsauftrages erfolgt. Die Verfahrenseinstellung sei eine Auswirkung genereller Normen und begründe keine sachliche Unbilligkeit. Die Entscheidung des , sei nicht in dem die gegenständliche Gebühr betreffenden Verfahren ergangen.
Hinzuweisen sei auf die gemeinsame Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen und Bundesministeriums für Justiz zum Thema der Hausverlosungen vom , in der detaillierte Aussagen zur Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG und zur Grunderwerbsteuerpflicht enthalten seien.
Das Vorbringen im Nachsichtsansuchen, in der Ergänzung dazu und in der Beschwerde vermöge eine sachliche Unbilligkeit nicht aufzuzeigen, denn Änderungen der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis seien Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung zur sachlichen Unbilligkeit). Die Nachsicht diene auch nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Bescheidbeschwerden nachzuholen (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung zur sachlichen Unbilligkeit). Der Grund für die Verfahrenseinstellung durch den VwGH zur Zahl 2012/16/0103 sei, entgegen der Ansicht der Bf., sehr wohl erheblich. Die Bf. habe es in der Hand gehabt, das VwGH-Beschwerdeverfahren gegen die Berufungsentscheidung des , weiterzuführen, und damit das verfahrensrechtliche Instrument, die ihrer Ansicht nach unrichtige UFS Entscheidung aufheben zu lassen.
Die Festsetzung der Nebenansprüche sei eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, sodass eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliege. Dazu enthalte die Beschwerde keinerlei Vorbringen.
Zu den Ausführungen im Nachsichtsansuchen, „Leider waren alle Rechtsmittel und Bemühungen, eine Aufhebung des Bescheides zu erwirken, ab- bzw. zurückgewiesen worden. Auch jene gemäß § 299 BAO, welcher mit Zurückweisungsbescheid vom zurückgewiesen wurde als auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, welcher mit Bescheid vom ebenfalls zurückgewiesen wurde, sodass der Antragstellerin nur mehr als letzte Möglichkeit der Antrag auf Nachsehung von der Einhebung wegen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO bleibt“, sei zu sagen, dass die in § 236 BAO normierte Abschreibung durch Nachsicht nicht als Auffangtatbestand konzipiert sei.
Da weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliege, sei für eine Ermessensübung kein Raum. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß § 3 der auf Basis von § 236 BAO ergangenen Verordnung BGBl II 435/2005 liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (; sowie Stoll, BAO, 583).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben ().
Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().
Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" ().
Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().
Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421).
Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach § 3 Z 1 der Verordnung insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass § 3 Z 1 der Verordnung in jenen Fällen von Bedeutung sei, in denen zwischen der Vornahme der abgabenrechtsrelevanten Dispositionen durch den Steuerpflichtigen und der Bescheiderlassung bzw. der Entrichtung einer Selbstbemessungsabgabe eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist. Die Bestimmung sei daher so zu verstehen, dass abgabenanspruchsbegründende Dispositionen des Steuerpflichtigen, die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtsprechung gesetzt werden, durch eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht berührt werden dürfen. Werde von der zuständigen Abgabenbehörde in Anlehnung an eine geänderte Rechtsprechung der Höchstgerichte ein Abgabenbescheid erlassen, der den Erwartungen des auf die Richtigkeit der alten Rechtsprechung vertrauenden Abgabenpflichtigen nicht entspreche, so könnten die nachteiligen Wirkungen dieses Bescheides durch Nachsicht beseitigt werden (vgl. Ehrke-Rabl, taxlex 2006, 328; Fischerlehner, SWK 2008, S 421 ff).
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG idF bis zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, lautet:
Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:
Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze 12 vH.
Allerdings liegt im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht vor, weil hier keine im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden, zumal im Zeitpunkt der abgebrochenen Hausverlosung im Jahr 2009 keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, die die Festsetzung der Gebühr nach dem damals gültigen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG bei Hausverlosungen bestätigt oder verworfen hätte.
Zudem gilt im Fall einer geänderten verschärfenden, strengeren, anspruchserhöhend wirkenden Rechtsprechung die Einhebung der Abgabe nicht als unbillig, wie auch im Fall einer neuen anspruchsmindernden Judikatur die Einhebung der nach der früheren Rechtslage festgesetzten Abgaben nicht allein wegen der Änderung der Rechtsprechung als unbillig zu gelten vermag. Dies, weil solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind und nicht Unbilligkeiten der Einziehung des Einzelfalles ().
Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind gemäß § 15 Abs. 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Außer Streit steht, dass die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr für die im Jahre 2009 abgebrochene Hausverlosung gemäß dem damals gültigen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG vom zu Unrecht erfolgte, weil in § 15 Abs. 3 GebG Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind (klargestellt durch ), wobei vollkommen unerheblich ist, ob Liegenschaften unter den Begriff „Waren“ subsumiert werden können (wie in der Berufungsentscheidung vom , RV/1138-L/10, zur gegenständlichen Causa ausführlich dargelegt) oder ob die Hausverlosung tatsächlich durchgeführt oder wie im gegenständlichen Fall abgebrochen wurde.
Aus dem Vorbringen der Bf., dass unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 GebG keine Rechtsgeschäftsgebühr angefallen wäre, lässt sich aber dennoch nichts gewinnen, weil sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen ().
Dazu wird festgestellt, dass die Aussage der Bf. im Schreiben vom , dass die Nichtbehandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsverweigerung darstelle, aktenwidrig ist, weil der , die Behandlung der Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1138-L/10, nicht ablehnte, sondern das Beschwerdeverfahren mangels fristgerechter Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel einstellte.
Es hätte die Bf. somit in ihrer Hand gehabt, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu ihrem Recht zu kommen. Eine Abwälzung dieses Versäumnisses auf das Nachsichtsverfahren ist hingegen nicht möglich, da nach der stRsp des VwGH eine Nachsicht nicht dazu dient, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe nachzuholen (zB ).
Aus den dargelegten Gründen geht zweifelsfrei hervor, dass eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliegt.
Nunmehr war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme ().
Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Bf. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung ihre Existenz gefährden würde.
Die Bf. hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden restlichen Abgaben ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre, da von ihr vorgebracht wurde, dass Pfandrechte und sonstige Verbindlichkeiten der Bank sowie ihrer Kinder aus Nachlassforderungen in Höhe von rund € 526.000,00 bestünden. Dem stehen Abgabenverbindlichkeiten von € 183.605,20 (davon € 172.800,00 aus der gegenständlichen Rechtsgeschäftsgebühr) gegenüber.
Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Bf. liegt somit unbestritten vor, zumal die Bf. einwandte, ohne finanzielle Zuwendungen ihrer Kinder bzw. sonstiger Verwandten infolge ihres geringen aus Gelegenheitsarbeiten stammenden monatlichen Nettoeinkommens von rund € 700,00 ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können.
Dennoch lässt sich daraus nichts gewinnen, weil die Gefährdung bereits durch die übrigen Verbindlichkeiten gegeben ist und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Unbilligkeit dann nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte ().
Eine persönliche Unbilligkeit liegt demnach ebenfalls nicht vor.
Informativ wird festgehalten, dass auch im Falle der Bejahung einer Unbilligkeit gegen eine Nachsichtsgewährung auch spricht, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde ().
Darüber hinaus war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über die vom Exekutionsgericht vorgeschriebenen Exekutionsgebühren und Säumniszuschläge zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102842.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at