Beschwerdevorbringen gegen Vollstreckungsverfügung betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerden des Bf vom und vom gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, vom und vom betreffend Zwangsvollstreckung aufgrund der Strafverfügungen vom , MA 67-PA-795588/3/5, vom , MA-67-PA-519767/4/2 und , MA-67-PA-601832/4/0, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , MA 67-PA-795588/3/5, wurde der Beschwerdeführer (Bf), für schuldig erkannt, am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 13-17 und 19, das mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 000 abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über ihn gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 145,00 Euro verhängt bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt wurde. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Bf durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1115 Wien am zugestellt.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , MA-67-PA-519767/4/2, wurde der Bf, für schuldig erkannt, am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Burggasse geg. 116, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen wie oben ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe verhängte die Behörde eine Geldstrafe von 155,00 Euro bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Bf durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1115 Wien am zugestellt.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , MA-67-PA-601832/4/0, wurde der Bf für schuldig erkannt, am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Operngasse 20A, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 001 ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe verhängte die Behörde eine Geldstrafe von 161,00 Euro bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Bf durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1115 Wien am zugestellt und am als nicht behoben an die Behörde zurückgesendet.
Da der Bf sämtliche rechtskräftig verhängten Strafen nicht bezahlt hat, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, mittels Vollstreckungsverfügungen die Zwangsvollstreckung zur Einhebung der aushaftenden Beträge
a. mit Bescheid vom zur Zahl MA 67-PA-795588/3/5 über 145,00 Euro,
b. mit Bescheid vom zur Zahl MA-67-PA-519767/4/2 über 155,00 Euro und
c. mit Bescheid vom zur Zahl MA-67-PA-601832/4/0 über 161,00 Euro.
Der Bf erhob am gegen die beiden Bescheide vom Beschwerden und führte aus, dass er am bzw. am das gegenständliche Fahrzeug weder gelenkt noch abgestellt habe. Er ersuche um Berichtigung. Gegen die Vollstreckungsverfügung vom brachte der Bf am eine Beschwerde ein, da er am das Fahrzeug nicht gelenkt habe.
Zur Beschwerde vom (Zahl MA-67-PA-601832/4/0) versandte die Behörde ein Schreiben vom , um dem Bf den Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Das Schriftstück wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Bf durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1115 Wien am zugestellt und am als nicht behoben an die Behörde zurückgesendet.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
Der Magistrat der Stadt Wien übermittelte an das Bundesfinanzgericht die Verwaltungsakten. Aus den Akten ist oben geschildertes Verwaltungsgeschehen zu entnehmen. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist zusammenfassend festzuhalten:
Mit Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien
a. vom , MA 67-PA-795588/3/5, und
b. vom , MA-67-PA-519767/4/2, und
c. vom , MA-67-PA-601832/4/0,
wurden über den Bf Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Sämtliche Bescheide wurden entsprechend den Zustellnachweisen nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Post Geschäftsstelle hinterlegt. Sie gelten damit als zugestellt, Zustellmängel hat der Bf nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Der Bf hat gegen die Strafverfügungen keine Beschwerden erhoben. Sie sind damit rechtskräftig.
Die in den Strafverfügungen festgesetzten Strafbeträge wurden vom Bf bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügungen nicht bezahlt.
Angefochten sind im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die auf den Strafverfügungen beruhenden Vollstreckungsverfügungen
a. vom zur Zahl MA 67-PA-795588/3/5 und
b. vom zur Zahl MA-67-PA-519767/4/2 und
c. vom zur Zahl MA-67-PA-601832/4/0.
Die Vollstreckungsverfügungen stimmen jeweils mit den Strafverfügungen überein.
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz regelt, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtetete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. zB ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.
Als Vollstreckungsverfügungen sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.
Die in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen stellen die taugliche Grundlage für die Vollstreckungsverfahren dar. Die Strafverfügungen bilden daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4). Im Vollstreckungsverfahren kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (=Strafverfügung) nicht mehr geprüft werden.
Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässigkeit läge vor, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben würde (vgl. ). Dies ist im streitgegenständlichen Verfahren nicht der Fall.
Mit den an den Bf. gerichteten Strafverfügungen sind die Leistungen (die verhängten Strafen) genau bestimmt. Die Strafverfügungen wurden durch Hinterlegung nachweislich rechtswirksam zugestellt, sind rechtskräftig und nicht nachträglich aufgehoben. Die Vollstreckungsverfügungen konkretisieren die im jeweiligen Titelbescheid auferlegten Verpflichtungen und stimmen mit diesem überein. Der Bf ist innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung der Vollstreckungsverfahren seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Vollstreckung erweist sich damit als zulässig. Die Vollstreckungsverfügungen entspechen den gesetzlichen Anforderungen.
Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. Zl. 2011/05/0129). Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens können keine Einwendungen gegen den Titelbescheid vorgebracht werden (vgl. ).
Der Bf brachte in seinen Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügungen jeweils vor, dass er an den entsprechenden Tagen nicht der Lenker der Fahrzeuge gewesen sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen richtete sich der Bf ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Titelbescheide (der Strafverfügungen), er zeigte damit keine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügungen auf.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung – untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25a Abs. 4 VwGG zum Tragen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501664.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at