(Kur)Reise nach Goa in Indien
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karin Pitzer über die Beschwerde BF., adresse gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Verwaltungsgeschehen:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) ist eine Beamtin in Ruhe.
Am langte die Einkommensteuererklärung 2013 beim Finanzamt ein.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. ersucht, für die Krankheitskosten in Höhe von 6.268,80 € die dazugehörigen Unterlagen bzw. Belege vorzulegen. Bei mehreren Belegen sei auch eine dementsprechende Aufstellung mit fortlaufend nummerierten Belegen einzureichen. Bei den Krankheitskosten seien die Ersätze der Krankenkasse bzw. von Versicherungen anzuführen.
Am wurde eine Aufstellung der Krankheitskosten 2013 persönlich beim Finanzamt von der Bf. abgegeben.
Daraus geht hervor, dass sich die Krankheitskosten im wesentlichen aus den Kosten für eine Reise nach Goa in Höhe von 4.590,20 € und den Apotheken-, Massage-, Orthopädie und Arztkosten in Höhe von 1.858,60 zusammensetzen würden.
Am erließ das Finazamt den Einkommensteuerbescheid 2013 und führt in der Begründung aus, dass die Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt worden seien, da sie den Selbstbehalt von 2.272,42 € nicht übersteigen würden. (Berücksichtigt wurden die Krankheitskosten in Höhe von 1.858,60 € vor Abzug des Selbstbehaltes).
Am erhob die Bf. Beschwerde gegen diesen Bescheid, und führte aus, dass sie den Aufenthalt in Indien in den Wintermonaten vom Arzt verschrieben bekommen habe und diesen laut Unterlagen 2013 bezahlt hätte. Die 10 Kuranwendungen seien jedoch 2014 bezahlt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:
„Die Bezahlung des Aufenthaltes in Goa erfolgte im Jahr 2013, wie Sie in Ihrer Beschwerde anmerken. Es ist jedoch bei Kuraufenthalten ein strenger Maßstab anzulegen im Hinblick auf die Abgrenzung zu reinen Erholungsaufenthalten. Laut Bestätigung des Arztes befürwortet er einen Erholungsaufenthalt für Sie in südlichen warmen Regionen. Der Begriff "Kur" erfordert jedoch ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Wesentlich ist dabei, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, das heißt, mit einer nachweislich kurgemäßen geregelten Tages- und Freizeitgestaltung ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist. Es führt letztlich nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)Reise zu einer außergewöhnlichen Belastung. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die zu dieser Thematik bereits ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Ihre Aufwendungen betreffend Erholungsaufenthaltes in Goa (Indien) konnten somit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
In der Folge übermittelte die Bf. ein Schreiben, welches vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde, aus dem folgendes hervorgeht:
„Bei der LKUF (Anm. Richterin Lehrer Kranken und Unfall Fürsorge) hat der Hausarzt die Kompetenz der Kurverordnung. Die LKUF hat für die Pensionisten viele Leistungen gekürzt, darunter auch die Kuraufenthalte.
Da ich an einer chronischen Bronchitis leide, hat mir mein Hausarzt eine Kur mit 10 Anwendungen im warmen Meeresklima verordnet, denn die Beschwerden verstärken sich in den kalten Wintermonaten. Ein Kuraufenthalt in Goa ist von der Temperatur her der geeignetste Ort für Therapien im Freien. Das Whispering Palm Resort bietet eine Pauschale an (Arzt, Gruppengymnastik, Wassertherapie, Bewegungstherapie am Strand und im Meer).
Die Eigenverantwortung - statt einer Operation – veranlasst mich zu diesem Schritt, um meine Gesundheit annähernd zu erhalten".
Aus dem beigelegten undatierten Ärztlichen Attest des Dr. med. Arzt geht folgendes hervor:
„Pat. leidet seit Jahren an Winterdepressionen. Ein Erholungsaufenthalt in südlichen warmen Regionen würde sich als günstig erweisen und ist medizinisch unbedingt notwendig.
Eine Chefärztliche Begutachtung bei LKUF nicht üblich, da in der Kompetenz des Hausarztes“ .
Aus einem weiteren beigelegten Schriftstück – "Eigenbeleg" der Bf. hinsichtlich Kureinteilung - geht folgendes hervor:
„Kureinteilung:
Kurärztliche Untersuchung:
Am Morgen: Gruppengymnastik, Atem- und Bewegungstherapie am Meer
Am Nachmittag: Wassergymnastik am Pool (Gruppe), Schwimmen, Wandern am Meeresstrand.“
Am – festgehalten in einem Aktenvermerk - erschien die Bf. unangemeldet bei der Richterin des Bundesfinanzgericht (BFG) und ersuchte um ein Gespräch, da sie keine Frist hinsichtlich der Vorlage der Beschwerde versäumen möchte. Der Bf. wurde erklärt, dass nunmehr das BFG für die Beschwerde zuständig sei. Im Zuge des Gespräches gab die Bf. an, dass nicht alle Unterlagen vom Finanzamt dem BFG vorgelegt worden seien z.B. Ablehnung ihres Antrages durch die LKUF. Sie wurde ersucht, hinsichtlich der Kurkosten alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, so auch die Ablehnung des Antrages durch die LKUF.
Am legte die Bf. der Richterin folgende Unterlagen persönlich vor und ersuchte um Berücksichtigung der Unterlagen bei der Entscheidung:
1. Befund vom Dr. MM.
2. Röntgen Krankenhaus Kirchdorf
3. Ambulanzbericht - OÖ Landesnervenklinik Wagner Jauregg vom
4. Ärztlicher Kurbericht Dr. JM für den Zeitraum bis und für den Zeitraum bis .
In der Folge wurden die Unterlagen dem Finanzamt zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
B . Festgestellter Sachverhalt:
Fest steht, dass die Bf. als Reiseziel Goa in Indien einen beliebten Urlaubsort gewählt hat und ihren Aufenthalt (vom bis ) in einem Terrassenzimmer im Whispering Palms Beach Resort, also in einem für jeden erholungssuchenden Urlauber zugänglichen Resort, und nicht in einer speziellen medizinischen Kureinrichtung, gebucht und verbracht hatte.
Laut Krankheitskostenaufstellung 2013 wurden von der Bf. ua Kosten für die Reise nach Goa in Höhe von 4.590,20 €, die sich aus den Kosten für Flug, Aufenthalt, Visum, Reiseversicherung, Service und Visapauschale zusammensetzen, als außergewöhnliche Belastung beantragt. Sie begründet die Abzugsfähigkeit damit, dass es sich um eine Kurreise nach Indien handelt, die vom Hausarzt verordnet wurde.
C. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Beweismitteln:
- Krankheitskostenaufstellung 2013 vom
- Reiserechnung Ruefa Reisen vom
- Kureinteilung, Eigenbeleg der Bf.
- Ärztliches Attest des Dr. med. Arzt
- Befund vom Dr. MM.
- Röntgen Krankenhaus Kirchdorf
- Ambulanzbericht - OÖ Landesnervenklinik Wagner Jauregg vom
- Ärztlicher Kurbericht Dr. JM für den Zeitraum bis und für den Zeitraum bis
-Aktenvermerk vom
- Parteienvorbringen.
Aus der Reisebestätigung vom des RUEFA Reisbüros geht hervor, dass neben der Beförderung mit Qatar Airways, der Flughafen Transfer Flughafen Hotel und retour, die Unterkunft im Whispering Palms Beach Resort, ein Terrassenzimmer, als Zusatzleistung lt Katalog und unter Sonstiges "alles inklusive" im Leistungsumfang ist.
Dass auch medizinische Leistungen bzw. spezielle auf die Bf. zugeschnittene Behandlungen, Kurleistungen, sowie Arztleistungen im Leistungsumfang inkludiert sind, ist daraus nicht zu entnehmen und wurde von der Bf. auch nicht bewiesen.
D. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein;
sie muss zwangsläufig erwachsen und
sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 leg cit außergewöhnlich,soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 leg.cit. dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann
E. Erwägungen:
In Streit steht, ob die im Rahmen der Reise nach Goa in Indien angefallene Kosten in Höhe von 4.590,20 € als außergewöhnliche Belastungen steuerliche Berücksichtigung finden können oder ob es sich hierbei um steuerlich nicht beachtliche Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Kurkosten können als außergewöhnliche Belastung im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung anerkannt werden, wenn der Kuraufenthalt
- im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
- aus medizinischen Gründen erforderlich ist und
- ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, 11. Auflage, Tz 78 zu § 34, Stichwort "Kurkosten"; ).
Nach übereinstimmender Lehre (Doralt, EStG 11, § 34 Tz 78, Stichwort Kurkosten; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 34 Tz 90, Stichwort Kuraufenthalt), Rechtsprechung (, , 2000/15/0139) und Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 903) führt nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Der Begriff "Kur" erfordert vielmehr ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an den Nachweis des Vorliegens der Zwangsläufigkeit wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (; , 2001/15/0164, , 2001/15/0116; , 2000/15/0139).
Damit ist es erforderlich, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend ist.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts ist deshalb die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich (). Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss. Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
Die Bf. legte zwar ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorgeht, dass ihr Hausarzt einen Erholungsaufentalt in südlichen warmen Regionen aufgrund der Winterdepression als unbedingt notwendig verordnet hat. Wo dieser Aufenthalt konkret zu erfolgen hat, wurde vom Arzt nicht angeführt. Sowohl die Dauer der Reise als auch das Ziel der Reise ergibt sich daraus nicht.
Außerdem ist nich nachvollziehbar, wann konkret dieses ärztliche Attest ausgestellt wurde. Es enthält lediglich den Hinweis "2013". Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausstellung des ärztlichen Attest und der durchgeführten Reise im Jahr 2014 ist mangels Ausstellungsdatum nicht herstellbar.
Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (; ).
Auch der Erhalt eines Zuschusses, der, wie ausgeführt, die Vorlage eines solchen ärztlichen Zeugnisses ersetzen hätte können wurde von der Bf. nicht bestätigt.
Sie selbst hat im Zuge der Besprechung beim BFG - festgehalten im Aktenvemerk vom - dargelegt, dass eine Ablehnung des Antrages bei der LKUF erfolgte. Den Ablehnungsantrag hat sie , obwohl sie aufgefordert worden war, alle Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen, nicht mehr vorgelegt. Aus welchen Gründen die Ablehnung erfolgte wurde nicht bekanntgegeben.
Außerdem ist auch zu erwähnen, dass die Bf. selbst im Vorlageantrag dargelegt hat, dass die Reise aufgrund einer chronischen Bronchitis notwendig gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang von ihr vorgelegten Unterlagen aus denen verschiedene Krankheiten bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Divertikulitis (im Jahr 2012), Rezidivierende depressive Störung dzt mittelgradige Depression (im Jahr 2003) , Schulter Arm Syndrom, HWS Syndrom (im Jahr 2011), Cervikobrachialgia, Kreuzbandruptur bd Knie (im Jahr 2010), hervorgehen, tragen zu Klärung der Notwendigkeit der Reise nach Indien auch nichts bei, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit der "Diagnose Winterdepression" weder behauptet noch vom Arzt bestätigt wurde.
Aufgrund der obigen Ausführungen können die Kosten der Reise nach Goa allein schon deswegen nicht anerkannt werden, weil es an der notwendigen Voraussetzung der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses - betreffend Notwendigkeit, Dauer der Reise, und Bekanntgabe des Reiseziels- bzw. am Nachweis eines Kostenersatzes durch die LKUF fehlt.
Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Beweismittel hat der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen für eine Kur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter einen Kuraufenthalt - d.h. einen solchen mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung - und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist, darstellt.
Von einem kurmäßig geregelten Tagesablauf bzw. von unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgenden Behandlungen kann nach herrschender Lehre und Judikatur (z.B. , ; - F/09; -G/02 und , Baldauf in Jakom EStG, 2014, § 34 Rz 90) nur gesprochen werden, wenn ein Kurprogramm absolviert wird, das jenem von den Kuranstalten der Krankenkassen angebotenen Kurprogrammen entspricht.
In diesen Kuranstalten wird in der Regel auf der Grundlage einer kurärztlichen Untersuchung ein speziell auf die krankheitsmäßigen Bedürfnisse des Patienten abgestimmter Behandlungsplan erstellt, dessen Wirksamkeit während des Kuraufenthaltes im Rahmen eines ärztlichen Zwischenberichts überprüft wird. Nach Abschluss der Kur erfolgt eine ärztliche Nachuntersuchung und ein Bericht über den Behandlungserfolg.
In diesem Zusammenhang muss der Abgabepflichtige nachweisen, dass er sich am Kurort unter ärztliche Kontrolle begeben und seine Tages- und Freizeitgestaltung kurmäßig gestaltet hat.
Aus dem von der Bf. vorgelegten "Eigenbeleg" ist lediglich zu entnehmen, dass "Am Morgen Gruppengymnastik, Atem- und Bewegungstherapie am Meer und am Nachmittag Wassergymnastik am Pool (Gruppe), Schwimmen, Wandern am Meeresstrand" stattgefunden haben.
Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sprechen gegen eine kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung. Daraus geht nicht einmal hervor, wie lange eine Einheit gedauert hat bzw. ob und wieweit der Tag überhaupt mit Therapien ausgefüllt war. Auch wurde nicht erwähnt, ob diese Therapien jeden Tag von der Bf. überhaupt absolviert wurden bzw. werden mussten. Ein Therapieplan des Arztes wurde von der Bf. zum Beweis nicht einmal angeboten.
Auch, dass die Bf. sich (über die erste obligatorische, offensichtlich routinemäßige Arztuntersuchung hinaus) am Ort unter ärztliche Kontrolle begeben und ihre Tages- und Freizeit kurmäßig (wie dies an einer inländischen Kuranstalt der Fall ist) gestaltet hat, kann aus den vorliegenden Unterlagen (z.B. Rechnung des gebuchten Urlaubs) nicht entnommen werden.
Die Bf. war keinem verpflichtenden, von einem Kurarzt ausgestellten Kurplan unterstellt und konnte somit offenbar ihre Zeit frei gestalten. Damit kann aber von einer "laufenden ärztlichen Kontrolle" und einem kurmäßig geregelten Tagesablauf, wie dies bei Kuraufenthalten üblich ist, nicht gesprochen werden.
Auf Grund dieser Erwägungen vermochte die Richterin des BFG den von der Bf. vorgelegten Beweismitteln, im Hinblick auf die strengen Anforderungen, die an den Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes zu stellen sind, nicht jene Beweiskraft zubilligen, die eine Anerkennung des Aufenthaltes als außergewöhnliche Belastung erlaubt hätte.
Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Gesundheitszustand der Bf. durch den strittigen Aufenthalt in Goa verbessert wurde. Allerdings reicht der Umstand, dass dieser Aufenthalt der Gesundheit förderlich war für die Anerkennung als Kurreise im oben dargestellten Sinn nicht aus ().
Die Beschwerde musste aus den dargestellten Erwägungen als unbegründet abgewiesen werden.
F. Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die zitierte Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, ausreichend geklärt ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101486.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at