Parkometerabgaben - nicht fristgerechte Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, vertreten durch Wurst Ströck Weiß Rechtsanwälte Partnerschaft, Mahlerstraße 5, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien vom , MA 67-PA-918676/4/2, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (nicht fristgerechte Lenkerauskunft) zu Recht erkannt :
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die Ha , für den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zur ungeteilten Hand.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 am um 10:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Uchatiusgasse 10, als zur Vertretung nach außen berufener Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der H vormals H. , angelastet, er habe dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Mit E-mail vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben worden.
Er habe dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG in der geltenden Fassung verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe iHv € 60,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Mit E-Mail vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung.
Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom teilte der Bf mit, dass es ihm leid tue, dass das Sekretariat die Unterlagen zu einer falschen Reise eingescannt und der Berufung beigefügt habe. Es ändere allerdings nichts an der Tatsache, dass der Bf zum Tatzeitpunkt ortsabwesend gewesen sei und das angeblich tatbelastete Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt in der Operngarage (in welcher sie einige Fixplätze hätten) abgestellt gewesen sei. Niemand sonst sei berechtigt, dieses KFZ zu benutzen.
In der Beilage könne der Nachweis seiner Ortsabwesenheit nun mit den Unterlagen zur richtigen Reise ersehen werden.
Der Bf habe keine Lust, für diesen Vorgang die einschlägigen Gesetzesstellen, welche sich mit der Erteilung oder auch Nichterteilung einer konkreten Person auseinandersetzten, im Detail zu studieren. Jedenfalls sei es nicht vorstellbar, dass diese gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich auf die Nennung eines konkreten Namens abstellten, wenn er nicht in der Lage sei, einen solchen zu nennen.
Der Bf habe mit dem Nachweis der Ortsabwesenheit alle zumutbaren Schritte gesetzt. Das KFZ sei ordnungsgemäß abgestellt und versperrt gewesen. Der Autoschlüssel habe sich (wie immer bei Abwesenheit) in seinem Schreibtisch befunden. Es sei auszuschließen,dass ein Mitarbeiter das KFZ während seiner Abwesenheit in Betrieb nehme. Das sei bereits das 2. Mal, dass der Bf mit einem Mandat aus der Uchatiusgasse konfrontiert werde. Der Bf wisse weder wo diese Gasse sei, noch habe er dort irgendetwas zu tun. Beim 1. Mal habe er das Mandat beglichen, da er keinerlei Beweismittel dagegen habe vorbringen können. Möglicherweise sollte die Behörde eine Schuld bei den eigenen Organen oder bei der eigenen Technik suchen.
Mit den nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung der mehrspurigen Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen KZ1 am um 10:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Uchatiusgasse 10, als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin H , vormals H. (FN xy ), dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da mit E-Mail vom keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben worden sei.
Der Bf habe dadurch § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, in der geltenden Fassung, verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde gegen den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Zudem wurde ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Die H , mit Sitz in Adr1 , hafte für die mit diesem Bescheid verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 6,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua folgendes aus:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten ver hängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrens kosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme eines Arbeitnehmers am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Es wurde lediglich bekannt gegeben, dass Sie zum Tatzeitpunkt nicht in Wien waren. Weiters legten Sie eine Reiserechnung bei, um dies zu bestätigen. Angemerkt wird, dass sich die Bestätigungen auf den Zeitraum - bezogen, die vorschriftswidrige Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges geschah jedoch am . Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. ln dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie die Tat nicht begangen haben.
Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde Ihnen der genaue Sachverhalt erläutert, sowie die Möglichkeit geboten, zu dem laufenden Verfahren Stellung zu nehmen.
ln Ihrer Antwort vom brachten Sie vor, dass irrtümlich die falschen Reiseunterlagen übermittelt wurden, was aber nichts daran ändert, dass Sie zum Tatzeitpunkt ortsabwesend waren und das Fahrzeug in der Operngarage abgestellt war. Weiters gaben Sie an, dass das gegenständliche Fahrzeug nur von Ihnen persönlich benutzt wird. Die Fahrzeugschlüssel befanden sich in Ihrem Schreibtisch, es ist auszuschließen, dass ein Mitarbeiter das KFZ während Ihrer Abwesenheit in Betrieb nimmt. Abschließend legten Sie eine Reiserechnung vor, auf welcher ersichtlich ist, dass Sie von - ortsabwesend waren.
Angemerkt wird, dass es in diesem Verfahren ausschließlich um die Nichterteilung einer Lenkerauskunft und nicht um das zu Grunde liegende Parkvergehen geht.
Bereits mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. Allfällige Einwände gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftwidrig abgestellt gewesen, wären in einem gegen den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären gewesen.
Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Da somit innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom brachte der Bf wie folgt vor:
Der Bf wurde mit Schreiben vom , zugestellt am , aufgefordert, gemäß § 2 Parkometergesetz binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 am überlassen hat. Binnen offener Frist übermittelte der Bf am ein E-Mail, in welchem er festhielt, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitraum in seiner Garage abgestellt war. Darüber hinaus hielt der Bf fest, dass er sich zu besagtem Zeitpunkt gar nicht in Wien befunden hat. Weiters legte er die Reisebestätigung vor, wobei er zunächst versehentlich die falschen Bestätigungen übermittelte. Die Übermittlung der richtigen Reiseunterlagen wurde jedoch im Zuge der erfolgten Rechtfertigung am nachgeholt.
Die Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz trifft den Zulassungsbesitzer nur dann, wenn er das Fahrzeug einem Dritten überlassen hat. Dem womöglich etwas unglücklich und von einem juristischen Laien verfassten E-Mail vom ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass der Bf das Kfz eben niemanden überlassen hat. Der Bf hat daher weder die von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt, noch eine unrichtige oder unvollständige Auskunft erteilt. Es wurde der Behörde auch nicht "irgendeine Mitteilung" gemacht, sondern - wenngleich nicht knapp und präzise - die Mitteilung gemacht, dass das Kfz niemandem überlassen wurde. Der Bf hat seine Auskunftspflicht daher nicht verletzt.
Der Bf stelle die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäߧ 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Unbestritten ist, dass der Bf mit Schreiben vom , zugestellt am , aufgefordert wurde, gemäß § 2 Parkometergesetz binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 am überlassen hat.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde unter Beilage einer Reiserechnung für den Zeitraum - bekannt gegeben, dass der Bf zum Tatzeitpunkt nicht in Wien war.
Ergänzend brachte der Bf mit E-Mail vom wie folgt vor:
Obwohl ich gar nicht weiß, wo die Uchatiusgasse ist, ist mir erinnerlich, dass ich bereits einmal ein Mandat zu dieser Adresse bezahlt habe. Damals konnte ich offenbar kein Argument zu meiner Entlastung anführen. Im konkreten Fall gelingt mir der Nachweis durch die beiliegende Flugrechnung und Bordkarte, dass ich unmöglich die Tat begangen haben kann. Gegenständliches KFZ war zum Tatzeitpunkt in meiner Garage abgestellt – die sehr theoretische Möglichkeit, dass sich ein Büromitarbeiter Zutritt zu meiner Wohnung und damit zum Autoschlüssel verschafft und sich das Auto ausleiht, mag technisch möglich sein – ist aber als sehr unwahrscheinlich einzustufen, sodass ich keine bessere Auskunft geben kann als, dass es sich offenbar um einen Irrtum handelt.
Der Meinung des Bf, dass er seine Auskunftspflicht nicht verletzt habe, da die Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz den Zulassungsbesitzer nur dann treffe, wenn er das Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, der E-Mail vom eindeutig zu entnehmen sei, dass der Bf das Kfz niemand überlassen habe, ist vorerst der klare Wortlaut des Gesetzes ( Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt) entgegenzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () müssen zur Erfüllung der im Wr. ParkometerG festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung Auskünfte jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung der behördlichen Anfrage erteilt werden. Das Tatbild ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig ist oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt.
Sollte ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen können, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen gehabt hat, so hat er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist. Es reicht aber keineswegs aus, sich darauf zu beschränken, die „sehr theoretische“ Möglichkeit einer unbefugten Inbetriebnahme geltend zu machen und sie in der Folge als sehr unwahrscheinlich einzustufen.
Bezüglich der Meinung des Bf, dass die Möglichkeit, dass sich ein Büromitarbeiter Zutritt zu seiner Wohnung und damit zum Autoschlüssel verschafft und sich das Auto ausgeliehen habe, sei als sehr unwahrscheinlich einzustufen, sodass er keine bessere Auskunft geben könne als, dass es sich offenbar um einen Irrtum handle, ist somit auf § 5 Abs. 1 VStG hinzuweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Der Bf hat nicht einmal versucht, fehlendes Verschulden an der Verletzung der Bestimmung des § 2 ParkometerG glaubhaft zu machen. Da es sich hiebei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, wäre es aber seine Sache gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft.
Die Behauptung des Bf, die Möglichkeit der ohne sein Wissen erfolgten unbefugten Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges zur fraglichen Zeit sei als sehr unwahrscheinlich einzustufen, reicht für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Es wäre vielmehr darzulegen gewesen, welche Schritte der Bf unternommen hat, um sich die zur vollständigen Beantwortung der Lenkeranfrage erforderlichen Informationen zu beschaffen, und aus welchen Gründen seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind (vgl. ). Ein derartiges Vorbringen hat der Bf nicht erstattet, dies obwohl in Hinblick auf die vorgebrachte bereits einmal erfolgte Bezahlung eines Mandates zu dieser – dem Bf unbekannten - Adresse die Beschaffung dieser Informationen wohl umsomehr geboten gewesen wäre.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, der Bf hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, zumal die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.
Die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
Auch der Ausspruch der Haftung der Ha, für die verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 6,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen entspricht dem Gesetz (§ 9 Abs. 7 VStG).
Die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Da die verhängte Geldstrafe € 60,00 beträgt, war der Kostenbeitrag mit € 12,00 zu bemessen.
Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.
Vollstreckung
Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.
Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes.
§ 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.
Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der Wiener Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig.
Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Zahlung
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl der Straferkenntnisse (MA 67-PA-918*****).
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500441.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at