Säumnisbeschwerde vor Ablauf der 6-Monatsfrist
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RS/7100119/2015-RS1 | Vor Ablauf der 6 Monatsfrist gemäß § 284 Abs. 1 BAO ist eine erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR in der Beschwerdesache AB CD, Gasseyyy, OrtXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien abcd betreffend Einkommensteuererklärung 2014 vom beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO in Verbindung mit § 260 abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Herr AB CD (Beschwerdeführer) reichte am seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beim zuständigen Finanzamt ein. Mit Schreiben vom (Poststempel ) legte er Säumnisbeschwerde am Bundesfinanzgericht ein.
Begründend führte er aus, dass er Säumnisbeschwerde gegen das Finanzamt Wien abcd (efg) zu seinem am eingebrachten Antrag (Einkommensteuer) wegen Unterlassung der Zustellung eines entsprechenden ESt-Bescheides erhebe.
Mit gleicher Post werde das Bundesfinanzgericht höflich ersucht das efg dahingehend anzuweisen einen entsprechenden ESt-Bescheid zu erlassen und ihm diesen baldig zuzustellen.
Zur Orientierung (seinen Akt betreffend) habe er sich erlaubt einen Screenshot aus seinem persönlichen Finanz Online Akt beiliegend abzulichten und vorzulegen.
Er freue sich auf eine positive Erledigung seiner Säumnisbeschwerde.
Der Auszug aus den Daten des Steueraktes zeigt die elektronische Einreichung der Einkommensteuererklärung 2014 beim Finanzamt am an.
Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 85a BAO (Bundesabgabenordnung) sind Abgabenbehörden verpflichtet über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Die Partei kann gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Einkommensteuererklärung für 2014 am elektronisch beim Finanzamt ein.
Eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann der Beschwerdeführer 6 Monate nach seinem Anbringen am Finanzamt - am - erheben.
Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde am Bundesfinanzgericht ist vor Ablauf dieser 6 Monate nicht zulässig.
Die Säumnisbeschwerde betreffend Einkommensteuererklärung 2014 datiert vom (eingebracht ) ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird nicht zugelassen, da es sich im gegenständlichen Fall um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumnisbeschwerde Entscheidungspflicht 6 Monatsfrist |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100119.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at