Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2015, RV/1100180/2013

Zeitliche Zuordnung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Zahlungen aus einem Insolvenz-Entgelt-Fonds

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache c, vertreten durch Mag. Reinhard Kerber, Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater, 6971 Hard , Hofsteigstraße 11, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. hat in der gegenständlichen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 u.a. Werbungkosten, welche aus einer im Jahr 2011 bezahlten Rechtsanwaltshonorarnote in Höhe von € 5.097,86 resultieren würden, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Insolvenz-Entgelt-Fonds in Höhe von € 13.688,00 an ihn im Jahr 2011 das Jahr 2008 betreffend stünden, geltend gemacht.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 EStG 1988 u.a. nur den Zufluss von € 13.688,00 - ohne Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten - veranlagt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die für das Jahr 2008 geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 5.097,86 die Honorarnote aus dem Jahr 2011 der Rechtsanwälte a betreffen würde, welche ausschließlich aus Beratungen im Zusammenhang mit Forderungen gegenüber der Insolvenzentgeltsfonds-Service GmbH (Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers des Bf., der b GmbH) resultieren würde. Das Resultat dieser Beratungen sei der Erhalt von € 13.688,00 von der IEF-Service GmbH im Jahr 2011 gewesen. Von dieser Summe sei von Seiten des Rechtsanwaltes die Honorarnote in Abzug gebracht worden, so dass dem Bf. im Jahr 2011 der saldierte Betrag in Höhe von € 8.590,00 zugeflossen sei. Da die Einkünfte aus dieser Nachzahlung aufgrund der Zuflussfiktion des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im Jahr 2008 versteuert worden seien, müssten daher die damit ursächlich zusammenhängenden Werbungskosten der gleichen Betrachtung unterliegen und seien die Einkünfte entsprechend zu kürzen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom  gründet auf die gesetzliche Zuflussfiktion des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 und auf die zeitliche Zuordnung von Ausgaben des § 19 Abs. 2 EStG 1988.

Im hierauf erhobenen Vorlageantrag des Bf. wird ergänzend zur bereits ausgeführten Berufung angeführt, dass in den erläuternden Bemerkungen zu § 19 Abs. 1 EStG 1988 die Zuflussfiktion mit der Beseitigung von erheblichen Nachzahlungen (Nachteilen) für Arbeitnehmer begründet werde, wenn die Nachzahlungen in Jahren mit anderen laufenden Bezügen aus neuen Dienstverhältnissen zusammenfallen würden. Im Falle des Bf. entstehe der Nachteil, dass die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben im Jahr des Abflusses berücksichtigt worden seien. Die richtige Besteuerung könne in diesen Fällen nur eintreten, wenn die Werbungskosten in diesem Zusammenhang ebenfalls dem Jahr der Einnahmen zugeordnet würden. Im Falle von Rückzahlungen von Pensionen werde der Abfluss in jenen Monaten angenommen, für den die Rückzahlung erfolgen würde, somit seien auch Werbungskosten von der Zuflussfiktion erfasst.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Sachverhalt ist unbestritten, der Bf. hat im Jahr 2011 eine Zahlung der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH in Höhe von € 13.688,00 das Jahr 2008 betreffend erhalten, wobei ihm mit Schreiben der Rechtsanwälte a vom für die Vertretung im ersten Gerichtsverfahren gegen die IEF-Service GmbH und die bisher in allen Verfahren entstandenen Barauslagen (für Gerichtsgebühren) ein Honorar in Höhe von € 5.097,06 in Rechnung gestellt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.

DieseNeuformulierung erfolgte durch Artikel I des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, wobei diese Änderung nach § 124 b Z 130 EStG 1988 erstmals für Konkurse, die nach dem - wie im gegenständlichen Fall - eröffnet wurden, anzuwenden ist. Davor erfolgte der Zufluss des Insolvenz-Ausfallsgeldes nach der allgemeinen Regel des § 19 Abs. 1 im Zeitpunkt der Zahlung. Das konnte allerdings zu steuerlichen Nachteilen führen, weil die Zahlungen in vielen Fällen nicht in dem Kalenderjahr, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist, erfolgen. Mit der Zustellfiktion in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entstanden ist, soll diese ungünstige Auswirkung für den Steuerpflichtigen behoben werden (siehe EB zu § 19 Abs. 1 idF AbgÄG 2005), (Doralt, EStG10, Tz. 30/3 zu § 19 mwN).

Hingegen sind nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen (); es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft (), (Doralt, EStG10, Tz. 31 zu § 19 mwN).

Eine Ausgabe setzt ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (). Maßgeblich für diesen Abfluss ist jener Zeitpunkt, zu dem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat (). Der Zeitpunkt der Ausgabe beim Leistenden und der Zeitpunkt der Einnahme beim Empfänger stehen in einer zeitlichen Wechselbeziehung (): Das Übertragen und das Empfangen der Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert lässt keinen Raum dafür, den Zeitpunkt des Übertragens seitens des Leistenden abweichend vom Zeitpunkt des Zufließens auf Seiten des Empfängers anzusetzen (Doralt, EStG10, Tz. 32/33 zu § 19 mwN).

Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und den o.a. Kommentarmeinungen samt Rechtsprechung ist das Schicksal der Beschwerde entschieden. D.h., das an den Bf. im Jahr 2011 zugesprochene Geld der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH gilt als im Jahr 2008 zugeflossen, da dadurch Ansprüche des Bf. aus diesem Jahr abdeckt wurden, die Werbungskosten hingegen sind erst im Jahr des tatsächlichen Abflusses, hier im Jahr 2011, als solche zu erfassen.

Werbungskosten, denen im Abflussjahr keine oder nur geringe Einnahmen gegenüberstehen, haben freilich keine steuerlichen Auswirkungen.

Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich aus den hinreichend dargelegten Gründen und war die Beschwerde demzufolge als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Erkenntnis nicht entschieden. Das Erkenntnis folgt der in ihm zitierten Gesetzeslage und höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zu- und Abflussprinzip
Zeitliche Zuordnung von Werbungskosten
Insolvenzfondsgelder
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100180.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at