Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2015, RV/3100195/2015

Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0099. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/3101089/2017 erledigt.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwer­de­sache Bfin, Adr, vertreten durch Sachwalterin S., Adr1, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe,
 

zu Recht erkannt:

„1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der am beim Finanzamt eingelangte Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe als unzulässig zurückgewiesen wird.“

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt unter Anschluss der Be­schei­ni­gung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) vom 4. Sep­tem­ber 2013 der Beschwerdeführerin den Wegfall des Anspruches auf Fa­milien­beihilfe ab mit.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin, geboren am , mit den am beim Finanzamt eingelangten Form­blättern Beih 1 und Beih 3 die (Wei­ter-)gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab 1. Sep­tember 2013 wegen erheblicher Behinderung.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab mit Bescheid vom ohne Anführung eines Endzeitpunktes mit der Begründung ab, dass laut Gutachten des Bundessozialamtes vom die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe und in weiterer Folge auf erhöhte Familienbeihilfe bestehe deshalb nicht.

In der dem Abweisungsbescheid zugrunde liegenden Bescheinigung vom 4. Sep­tem­ber 2013 hat der leitende Arzt den Schlussfolgerungen des untersuchenden Arztes nicht zugestimmt und begründend angeführt, dass nach Durchsicht aller vor­lie­gen­den Befunde keine Nachweise vorliegen würden, dass eine dauerhafte Er­werbs­un­fähig­keit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben gewesen wäre.

Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit ihrem neuerlichen Antrag durch ihre zwischenzeitlich bestellte Sachwalterin unter Ver­wendung der Form­blätter Beih 1 und Beih 3, welcher am beim Fi­nanz­amt ein­ge­langt ist, ignorierte die Beschwerdeführerin diesen rechtskräftigen Ab­spruch.

Das Finanzamt wies den Antrag unter Hinweis auf den Abweisungsbescheid vom 17. Ok­to­ber 2013 mit der gleichen Begründung ab dem Zeitraum September 2013 und ohne Anführung eines Endzeitpunktes mit Bescheid vom wie­de­rum ab.

Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde vom wies das Fi­nanz­amt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag vom .
 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
 

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. mwN).

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt mit dem hier bekämpften Bescheid vom 23. Sep­tem­ber 2014 zum zweiten Mal über den Familien­beihilfen­anspruch ab 1. Sep­tember 2013 abschlägig entschieden.

Anträge sind unter anderem dann zurückzuweisen, wenn nach dem Grundsatz "ne bis in idem" in ein und derselben Sache die Abgabenbehörde bereits einmal rechtskräftig entschieden hat. Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz gehört zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe ; ) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Anbringen, die etwa auf die Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr der Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet sind, sind somit wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen.

Eine Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ist - wie sich aus der Begründung des Bescheides vom und der Berufungsvorentscheidung ergibt - nicht eingetreten. Es liegt weiterhin keine Bescheinigung nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 des Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) vor, welche der Be­schwerde­führerin bescheinigt, dass sie bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vermögen die vorliegende Bescheinigung auch nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist, zumal keine weiteren Befunde bzw. sonstige zweckdienliche Nachweise vorgelegt wurden bzw. auch nicht vorgelegt werden können (arg. "mangelnde Dokumentation").

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Recht­spre­chung des Verwaltungsgerichtshofes bei Begünstigungstatbeständen die Amts­we­gig­keit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Be­günsti­gungs­werbers in den Hintergrund tritt; der Begünstigungswerber hat die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz 10ff; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 115 (Stand: , rdb.at), jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Pflicht zur amtwegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo der nachzuweisende Sachverhalt Jahrzehnte zurückliegt und darüberhinaus eine psychische Erkrankung vorliegt, die häufig einen schleichenden Verlauf nimmt.
 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die für die Lösung des Beschwerdefalls bedeutsame Rechtsfrage ist in der (zitierten) Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen damit nicht vor.
 

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100195.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at