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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2015, RV/7500924/2015

Prozessfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerde des Sachwalters SW, Adr1, als gesetzlicher Vertreter des V, Adr2,  gegen den Abweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahlen MA 67 -PA - 709922/4/1, 710001/1/2 und 727078/1/1 betreffend Anträge auf neuerliche Zustellung der Strafverfügungen vom , und und Einstellung der Exekutionsmaßnahmen, entschieden:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der beschwerdeführende (einstweilig bestellte) Sachwalter verneint das Vorliegen von Exekutionstiteln, weil die Strafverfügungen (Parkometerstrafen) mangels Prozessfähigkeit nicht an den Zulassungsbesitzer zugestellt hätten werden dürfen.

Nach Auffassung des Sachwalters komme es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung an und habe die Beeinträchtigung bereits vorher bestanden, was aus den beigelegten Befunden zu ersehen sei.

Das Donauspital stellte eine depressive Störung fest (eine genauere Diagnose sei nicht möglich gewesen, weil der Proband die Einrichtung vorzeitig verlassen habe; Untersuchungsdatum , Befunddatum vom ).

Das Institut für forensische Neuropsychiatrie hat offenbar über Auftrag des Landesgerichts für Strafsachen, nach Untersuchung am am eine Beurteilung abgegeben, wonach psychodiagnostisch und neuropsychologisch keine Auffälligkeiten bestehen und das Verhalten keine Simulationsneigung oder Aggravationstendenzen zeige; " bei durchschnittlich kognitiv begabten Probanden bestehen zum Untersuchungszeitpunkt eine schizo-affektive Störung F25., ICD-10, eine Polytoxikomanie F19. ICD-10, derzeitig abstinent und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0, ICD-10. Die Erhebung der Aggressionsfaktoren mittels FAF erbrachte ein unauffälliges Profil."

Mit Strafverfügung vom über 65 Euro, zugestellt durch Hinterlegung am betreffend Parken ohne die Parkgebühr zu entrichten am in 1010, Schallautzerstr. 2 ggü, mit n, Vw silber und Strafverfügung vom , zugestellt durch Hinterlegung am betreffend Parken ohne Parkschein am , 1090 Rooseveltplatz 2 ggü mit W nn, Vw silber über 60 Euro und mit Strafverfügung vom , übernommen vom Empfänger am betreffend Parken ohne Parkschein am , in 1020, Vorgartenstr, Rückseite Engerthstr. 230 mit Volvo rot nnn lägen nach Auffassung der Behörde rechtskräftige und ordnungsgemäß zugestellte Strafverfügungen vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittig ist im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügungen kein Sachwalter bestellt gewesen. Dem Sachwalter ist zuzugeben, dass es wünschenswert wäre Prozessunfähige unabhängig von der Bestellung eines Sachwalters vor Nachteilen zu schützen. Solche Fragen sind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu lösen. Ob dabei auf medizinische Gutachten, die zeitliche Nähe zur Sachwalterbestellung  oder auf die für die am Rechtsgeschäft oder am Verwaltungsverfahren Beteiligte erkennbare Anzeichen abzustellen ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Gesetz hierfür einen Rahmen vorgibt.

Nach § 9 AVG ist insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 24 VStG kommt § 11 AVG (wonach etwa bei der Bestellung eines Sachwalters auf die Wichtigkeit der Sache Bedacht zu nehmen ist und eine Veranlassung einer solchen Vertreterbestellung im Ermessen der Behörde liegt), nicht zur Anwendung.

"Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die sich idR nach der Handlungsfähigkeit richtende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertrers prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 88; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Tz 130)" in Ritz, BAO5, § 79 Tz 14.

Auch vor der Sachwalterbestellung kann bei geistiger Behinderung eine Handlungsfähigkeit nicht gegeben sein. Das Ausmaß der Geistesschwäche einerseits und die aus der Art der Prozesshandlung resultierenden Anforderung andererseits sind der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. Ritz, BAO5, § 79 Tz 17).

Im gegenständlichen Fall konnte die Behörde keine Zweifel an der Prozessfähigkeit haben, zumal keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit erkennbar waren. Im Gegenteil. Sind doch die mit der Nutzung eines KFZ einhergehenden Anforderungen auch hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsgeschäfte  (Versicherungsabschlüsse, Reparaturverträge, etc.) nicht geringer als jene für die Wahrnehmung von Rechten in einem Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit Vergehen betreffend Nichtentrichtung von Parkgebühren.

Unabhängig von obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Gewissheit hinsichtlich der Notwendigkeit eine Sachwalterbestellung (die Sachwalterbestellung ist einstweilig erfolgt, weil nach einer Erstanhörung 2014 der Schein entstanden ist, der Betreffende könne seine Angelegenheiten nicht selbst regeln), auch aus den nachfolgenden medizinischen Befunden (einmal weil der Betroffene die Anstalt vor einer genaueren Befundung im Jahr 2013 verlassen hat und anlässlich einer weiteren Befundung im Jahr 2015 - offensichtlich über Veranlassung eines Landesgerichts für Strafsachen - nur Normwerte hinsichtlich Verhalten, Aggressivität und kognitive Fähigkeiten festgestellt wurden) nicht wirklich abgeleitet werden kann.

Eine Beeinträchtigung im Sinne einer Fahruntauglichkeit wurde nicht einmal behauptet, ebensowenig wurden konkrete Krankheitssymptome im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung, den Drogenproblemen und der Persönlichkeitsstörung benannt, die einer Prozessfähigkeit tatsächlich in der konkreten Angelegenheit entgegenstünden.

Vielmehr fallen Geschäfte des täglichen Lebens nicht unter die einstweilige Vertretung durch den Sachwalter. Die Zustellung einer Strafverfügung im Zusammehalt mit einer Nichtentrichtung von Parkgebühren kann als Vorgang des täglichen Lebens gesehen werden (auch wegen der Geringfügigkeit der Beträge).

Im gegenständlichen Fall war bereits aufgrund der Art der möglichen Prozesshandlungen (etwa allfällige (!) Beeinspruchung der Strafverfügungen durch das Absenden einer formlosen Mail) im Zusammenhalt mit der Einfachheit der Materie, Prozessfähigkeit gegeben. Hinzu kommt, dass konkrete Beeinträchtigungen und deren Ausmaß für die Behörde überhaupt nicht erkennbar waren und sich eine Vertreterbestellung bei der Sachlage geradezu als Willkür dargestellt hätte.

Letztlich ist es auch dem Sachwalter mit dem lapidaren Hinweis auf medizinische Befunde nicht gelungen, eine Handlungs- oder Prozessunfähigkeit darzutun, zumal diese Befunde keine konkreten Beeinträchtigungen (und damit auch nicht in Bezug auf mögliche Prozesshandlungen zu den jeweiligen Zustellungszeitpunkten für die Vornahme von Rechtsgeschäften) ausgewiesen haben.

Eine neuerliche Zustellung der Strafverfügungen an den Sachwalter ist ebenso wie die Einstellung der Exekutionsmaßnahmen ( aus dem nicht vorliegenden Grund fehlender Exekutionstitel infolge rechtsunwirksamer Zustellung der Strafverfügungen) nicht zulässig.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil auf die für jede einzelne Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe abzustellen ist.

Eine Revision ist somit kraft Gesetzes absolut unzulässig.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500924.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at