Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2015, RV/5100773/2013

Nutzungsdauer und Privatanteil einer Tuba

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 1, Adresse, gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes FA vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

In der elektronisch bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 machte der Beschwerdeführer (Bf) unter der Kennzahl 719 (Arbeitsmittel) einen Betrag von 1.923,80 € geltend, den die Abgabenbehörde auf 582,60 € kürzte. Als Berufsbezeichnung führte der Bf "Musikschuldirektor" an.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde die Kürzung damit begründet, dass die Anschaffungskosten des Musikinstrumentes (Tuba) nach Abzug eines Privatanteils von 40 % auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren aufgeteilt worden seien.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wandte sich der Bf gegen den Ansatz eines Privatanteils von 40 %, der für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er habe von 2001 bis 2007 an der A Privatuniversität in B bei Prof. CD das Instrumentalfach Tuba studiert. In diesem Zeitraum habe er in zwei Tuben investiert; eine F-Tuba (Marke B&S) und eine B-Tuba (Marke Melton). In eine dritte Tuba habe er investiert, um sich den Arbeitsalltag in der LMS E zu erleichtern. Dort unterrichte er ausschließlich das Instrumentalfach Tuba. Er sei zudem im Bezirk F der einzige Tubalehrer. Er ersuche, den Privatanteil noch einmal zu überdenken.

Einem der Berufung beigefügten Stundenplan ist zu entnehmen, dass der Bf pro Woche 16 Übungseinheiten zu 30 bzw. 40 Minuten abhält.

Das Finanzamt ersuchte den Bf, den seiner Meinung nach angemessenen Privatanteil bekannt zu geben. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und den Erfahrungen des täglichen Lebens sei ein Privatanteil von 40 % nicht zu hoch gegriffen – es stünden mehrere Instrumente zur Verfügung, der Bf sei eventuell Mitglied im örtlichen Musikverein, Musikgruppe, Ensemble, privates Interesse, …

Beabsichtigt sei, die Nutzungsdauer für die Tuba auf 15 Jahre zu erhöhen. Nach Recherchen im Internet sei bei Blasinstrumenten von einer Nutzungsdauer von 15 bis 20 Jahren auszugehen.

Das Finanzamt ersuchte den Bf, die Berufsbezogenheit genau darzulegen und geeignete Nachweise zur Untermauerung seiner Ansicht vorzulegen.

Der Bf gab dazu an, dass das Land Oberösterreich von den Musikschullehrern erwarte, dass diese sich außerhalb ihrer Dienstzeit im ehrenamtlichen Bereich betätigen würden. Die Sänger in Chören, die Bläser in Ensembles und Blasmusikkapellen.

Bei den "Zischgesprächen" (zukunftsorientierten Gesprächen) alle drei Jahre liste er sehr genau alle Bereiche auf, in denen sich seine Lehrkräfte ehrenamtlich engagierten. Dies werde vom oberösterreichischen Landesmusikschulwerk und der Kulturdirektion auch begutachtet. Er engagiere sich momentan hauptsächlich im Umfeld des Orchesterleitens:

  • Kapellmeister und Obmann des MV G

  • Kapellmeister des MV H

  • Bezirkskapellmeister des Bezirkes F

Aus diesem Grund sei in seinem Umfeld ein Privatanteil nicht gerechtfertigt.

Ein Auszug aus den Einstellungskriterien für MusikschullehrerInnen im oberösterreichischen Landesmusikschulwerk (der genaue Text sei in der Amtlichen Linzer Zeitung, zB vom , Seite 14, nachzulesen), Personalausschreibungen des Landes Oberösterreich für MusikschullehrerInnen vom , sei beigefügt:

Aufgaben

- Mitwirkung bei kulturellen Aufgaben im Bereich des Musikschulverbandes

- Mitwirkung in schulorganisatorischen Angelegenheiten

- Mitwirkung bei der Kooperation mit anderen Schultypen und Musikverbänden

Voraussetzungen

-Mobilität, Flexibilität sowie selbstständiges Arbeiten und Initiative

- Planungs- und Organisationsgeschick

- Bezug zur regionalen Musik- und Kulturszene ist erwünscht, Kooperationsbereitschaft und aktive Zusammenarbeit werden erwartet

- Bereitschaft und Fähigkeit, die Landesmusikschule(n) öffentlichkeitswirksam zu präsentieren

Zur zeitlichen Abschreibung berufe sich der Bf auf folgende Passage aus dem "Steuer-SparBuch" für Lohnsteuerzahler und Selbständige (2010/2011) von Eduard Müller, Linde Verlag, S. 93. Dort heiße es zu den "Musikinstrumenten" wörtlich:

"Aufwendungen für Musikinstrumente eines Musikers (zB Orchestermitglied) oder eines Lehrers für Musikerziehung können selbstverständlich Werbungskosten sein. Kostet das Instrument mehr als 400,00 €, kann aber wieder nur die jährliche Absetzung für Abnutzung beantragt werden. Die voraussichtliche Nutzungsdauer muss man meist schätzen (bei 10 Jahren kann z.B. jährlich 1/10 der Anschaffungskosten abgeschrieben werden). Instrumente unter 400,00 € führen im vollen Umfang bereits im Jahr der Bezahlung zu einem Steuerabzug.''

Die Querflötenlehrkraft des Bf in der LMS E habe ihre Querflöte, die 13.000,00 € gekostet habe, in zehn Jahren absetzen können. Warum solle das beim Bf anders sein?

Grundsätzlich müsse man anmerken, dass die Instrumente sich nach wie vor sehr weiterentwickelten. Als engagierter Pädagoge sei es seine Aufgabe, diese Entwicklung im Sinne seiner Schüler genau zu verfolgen, möglichst am aktuellen Stand zu sein und auch von Zeit zu Zeit in ein neues Instrument zu investieren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Einkommensteuervorschreibung zum Nachteil des Bf abgeändert und die Nutzungsdauer von zehn auf 15 Jahre verlängert.

Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 16 und 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 führte die Abgabenbehörde begründend aus, dass mit der zuletzt genannten Bestimmung verhindert werden solle, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen – Verwendung der Instrumente sowohl für die nichtselbständige Tätigkeit als auch im Privatbereich – herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit eine solche Verbindung nicht herstellen könnten und derartige Aufwendungen daher aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssten.

Der Bf engagiere sich neben seiner Tätigkeit als Musikschullehrer in verschiedenen Musikvereinen – Kapellmeister und Obmann des MV G , Kapellmeister des MV H und Bezirkskapellmeister des Bezirkes F . Diese Vereinstätigkeiten hätten aber mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit auch dann nichts gemein, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit von seinem Arbeitgeber Land OÖ gewünscht bzw. erwartet werde. Die Ausgaben für die ehrenamtliche Tätigkeit, die außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werde, stellten nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung dar. Nach Ansicht des Finanzamtes erscheine daher ein Privatanteil von 40 % als gerechtfertigt. Die Berufung müsse in diesem Punkt daher abgewiesen werden.

Zur Nutzungsdauer bzw. AfA der Tuba verwies die Abgabenbehörde auf § 7 EStG 1988.

Nach zahlreichen Recherchen im Internet, aber auch nach der Judikatur – zB – sei bei Blasinstrumenten eine Nutzungsdauer von 15 – 20 Jahren durchaus üblich und angemessen. Der Einwand, als engagierter Pädagoge die Entwicklung der Instrumente im Sinne der Schüler genau verfolgen zu wollen, möglichst am aktuellen Stand zu sein und von Zeit zu Zeit in ein neues Instrument zu investieren, ändere nichts an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Instrumentes.

Eine Nutzungsdauer von 15 Jahren für die Tuba scheine daher angemessen; die jährliche AfA werde von bisher 582,60 € auf 383,20 € korrigiert.

Im irrtümlich als "Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Vorlageantrag wandte der Bf ein, dass ein Privatanteil von 40 % nicht gerechtfertigt sei.

  • Als ehrenamtlicher Kapellmeister leite bzw. dirigiere er ein Blasorchester.

  • Spiele er bei Marschmusikausrückungen mit der Tuba mit, dann nicht mit diesem neuen Instrument. Der Grund dafür sei, dass diese Melton Tuba eine reine Konzerttuba sei. Sie habe keine Vorrichtung für eine Marschgabel und keine Vorrichtung, um einen Trageriemen anzubringen. Sie sei für Marschmusikausrückungen nicht geeignet.

  • Alle anderen Argumente blieben aufrecht.

Er finde, dass mit der vorangegangenen Entscheidung das Ehrenamt mit Füßen getreten werde. Das Jahr des Ehrenamtes, vor zwei Jahren groß hervorgehoben, von allen maßgeblichen Politikern österreichweit für politische Zwecke missbraucht, lasse grüßen.

Mit Schreiben vom wurde der Bf ersucht, zu nachstehenden Fragen Stellung zu nehmen:

"Laut Ihrer Beschwerde vom studierten Sie von 2001 bis 2007 das Instrumentalfach Tuba und erwarben in diesem Zeitraum zwei Tuben.

In welchen Jahren kauften Sie diese Tuben? Bis zu welchem Zeitpunkt wurden diese wofür verwendet bzw. setzen Sie diese beiden Tuben nach wie vor ein?

Wie äußert sich die in Ihrer Beschwerde vom angeführte Erleichterung Ihres Arbeitsalltags durch den Erwerb einer weiteren (dritten) Tuba konkret?

Ihren Angaben zufolge sind Sie Direktor der LMS E und engagieren sich ehrenamtlich als Kapellmeister und Obmann des MV G , als Kapellmeister des MV H und als Bezirkskapellmeister des Bezirkes F .

Beschreiben Sie möglichst detailliert, welche Tuba Sie im Beschwerdezeitraum 2012 für welche Zwecke (zB Musikschulunterricht, Unterrichtsvorbereitung, Üben zur Erhaltung und Verbesserung Ihrer Fertigkeiten, Musizieren in Musikkapellen, Konzertauftritte, etc.) und in welchem ungefähren zeitlichen Ausmaß eingesetzt haben.

Als berufliche Verwendung eines Instrumentes gilt nach der Rechtsprechung der Gebrauch im Unterricht bzw. die Vorbereitung für den Unterricht, nicht jedoch das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit.

Bei der im Kalenderjahr 2012 erworbenen Melton Tuba handelt es sich laut Ihren Angaben um eine reine Konzerttuba. Bei welchen Konzerten bzw. sonstigen Anlässen verwenden Sie diese Tuba?

Auf Anfrage des Finanzamtes erklärten Sie mit Fax vom , einen Privatanteil für nicht gerechtfertigt zu erachten und unter Hinweis auf das Steuersparbuch und die Abschreibung einer Querflöte Ihrer Querflötenkraft auf zehn Jahre eine Abschreibungsdauer von zehn Jahren für angemessen zu halten.

Im Hinblick auf diese Angaben ist Nachstehendes zu bedenken:

Die Nutzungsdauer für ein Wirtschaftsgut ist individuell unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu bestimmen. Sie richtet sich insbesondere nach dem Grad der Verwendung durch den Steuerpflichtigen und kann daher selbst für gleichartige Wirtschaftsgüter abweichen.

Die technische Nutzungsdauer richtet sich nach dem Materialverschleiß, die wirtschaftliche Nutzungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere also danach, inwieweit ein Wirtschaftsgut unmodern ist oder durch ein besseres Wirtschaftsgut ersetzt werden kann. Maßgeblich ist die objektive Nutzungsmöglichkeit. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes richtet sich demnach nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung durch den Besitzer oder nach anderen subjektiven Erwägungen (). Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer durch ein neues Wirtschaftsgut zu ersetzen, hat daher auf die Nutzungsdauer keinen Einfluss.

Recherchen im Internet - die lediglich als Anhaltspunkte dienen können - ergaben breit gefächerte Werte von 10 Jahren für Blasinstrumente (www.service.mvnet.de), von 15 Jahren für eine Klarinette (http://www.finanzfrage.net/frage/nutzungsdauer-klarinette), 12 Jahren für Blasinstrumente (http://www.nkhr-bw.de/,Lde/start/Leitfaden+und+Arbeitshilfen.html) bzw. 15 Jahren für Blasinstrumente (http://www.ekir.de/nkf/Downloads/10_-_Richtlinie_fuer_die_Nutzungsdauer_von_Vermoegensgegenstaenden-.pdf) oder 20 Jahren für eine Tuba mit Anschaffungskosten von rund 5.000,00 € (http://www.blasmusik.at/fileadmin/user_upload/Seminararbeiten_sued/Seminararbeiten_nord/2009_2010/Stallinger_Hermann_-_Blasmusik_im_Bezirk_F.pdf).

Unter der Internetadresse www.vioworld.de wird eine Vielzahl unterschiedlicher Tuben zum Verkauf angeboten, wobei oftmals entweder kein Baujahr oder ein Baujahr angeführt ist, das eine Nutzung von 15 oder mehr Jahren erkennen lässt. Die Nichtangabe des Baujahrs lässt den Schluss zu, dass es sich bei einer Tuba um ein langlebiges Musikinstrument handelt und deren Alter geringere Bedeutung beizumessen ist als beispielsweise dem Erbauer und den weiteren technischen Daten des betreffenden Instruments.

Der Unabhängige Finanzsenat nahm zB bei einem Kontrabass eine Nutzungsdauer von 20 Jahren (); bei einer Piccoloflöte (-I/07), einer Querflöte (-G/09) oder einer Altblockflöte () eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, bei einem Cello () eine Nutzungsdauer von 15 Jahren und bei einem Klavier () und einer Gitarre (-I/05) eine Nutzungsdauer von 20 Jahren an.

Schon im Hinblick auf die hohen Anschaffungskosten von 9.580,00 € ist von der Hochwertigkeit dieses Instruments und einer entsprechend langen Lebensdauer auszugehen. Ihre Professionalität gibt zudem Anlass zur Annahme einer entsprechend fachkundigen und regelmäßigen, die Lebensdauer verlängernden Pflege und Wartung dieses Instruments. Im Ergebnis ist auch nach Ansicht der Richterin eine (objektive) Nutzungsdauer von zumindest 15 Jahren realistisch.

Sofern Ihnen eine abweichende Nutzungsdauer sachgerecht erscheint, geben Sie die Ihrer Meinung nach zutreffende Nutzungsdauer bekannt und begründen Sie Ihre Beurteilung.

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist nicht wahrscheinlich, dass jemand, der an der A Privatuniversität studiert und daher ein sehr hohes Niveau auf dem betreffenden Instrument erreicht hat, ein hochwertiges Musikinstrument ausschließlich für berufliche Zwecke (Musikschulunterricht und Vorbereitung auf diesen) und nicht auch für die außerberufliche Bedürfnisbefriedigung verwendet. Nahe liegend ist, dass Sie bemüht sind, Ihr hohes Niveau durch intensives Üben zu halten bzw. Ihr Können noch weiter zu perfektionieren. Dieses Üben wird umso mehr erforderlich sein, als es Ihnen im Rahmen des Musikschulunterrichts nicht möglich sein wird, das eigene Können weiter zu verbessern.

Es ist daher – ohne Vorbringen konkreter Gründe, die einen abweichenden Privatanteil zu rechtfertigen vermögen – beabsichtigt, den bisher angesetzten Privatanteil von 40 % beizubehalten.

Aus welchen Gründen war der Erwerb einer hochpreisigen (Konzert)Tuba für den Musikschulunterricht erforderlich?

Ist das Land Oberösterreich als Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Arbeitsmittel (Musikinstrumente) zur Ausübung Ihrer Tätigkeit zur Verfügung zu stellen?

Erteilen Sie auch außerhalb Ihrer beruflichen Tätigkeit als Musikschuldirektor Tubaunterricht?

Erhielten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Kostenersatz?"

Dieses Ersuchen um Stellungnahme wurde bis dato nicht beantwortet.

Erwägungen

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die vorliegende Berufung war am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig, sodass sie als Beschwerde zu erledigen war.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel.

Dem gegenüber zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen oder Ausgaben solche für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988).

1. Privatanteil:

Kernaussage der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen. Dieses Aufteilungsverbot gilt nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Anschaffung gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist.

Ist eine berufliche Betätigung ohne den Einsatz eines bestimmten Wirtschaftsgutes nicht vorstellbar und ist eine anteilige Nutzung dieses Wirtschaftsgutes zur Einkünfteerzielung typischerweise und unzweifelhaft gegeben, kann eine Aufteilung in eine berufliche und private Nutzung allenfalls auch im Schätzungsweg erfolgen.

Aufwendungen für Musikinstrumente sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen, es sei denn, sie stellen Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 dar (zB bei Berufsmusikern oder Lehrern für Musikerziehung).

Als berufliche Verwendung eines Instrumentes gilt der Gebrauch im Unterricht bzw. die Vorbereitung für den Unterricht, nicht jedoch das Üben zur Erhaltung der eigenen Fertigkeit. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens dient ein Instrument auch der außerberuflichen Bedürfnisbefriedigung ().

Ist eine ehrenamtliche Funktion nicht mit Einnahmen verbunden, stellt diese keine eigenständige Einkunftsquelle dar. Die mit einer ehrenamtlichen, nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit verbundenen Ausgaben können entsprechend obiger Werbungskostendefinition einkommensteuerlich keine Berücksichtigung finden.

Werbungskosten sind dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht.

2. Nutzungsdauer:

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (§ 7 Abs. 1 EStG 1988).

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder anderen subjektiven Erwägungen, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer Nutzung des Wirtschaftsgutes. Unmaßgeblich ist dagegen, ob der Besitzer des Wirtschaftsgutes beabsichtigt, dieses vor dem Ende der Nutzungsdauer zu verkaufen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (und damit die Höhe des AfA-Satzes) kann nicht mathematisch genau ermittelt, sondern regelmäßig nur geschätzt werden ().

Maßgebend ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes. Die technische Nutzungsdauer wird durch den Materialverschleiß bestimmt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere danach, inwieweit das Wirtschaftsgut unmodern ist oder durch bessere Anlagen überholt werden kann.

Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt

Auf Grund der unwidersprochen gebliebenen Aktenlage steht fest, dass der Bf als Musikschuldirektor tätig ist und das Instrumentalfach Tuba unterrichtet.

Neben dieser Tätigkeit engagiert er sich als Kapellmeister und Obmann des MV G , als Kapellmeister des MV H ; darüber hinaus ist er Bezirkskapellmeister des Bezirkes F .

Der Bf studierte von 2001 bis 2007 das Instrumentalfach Tuba und erwarb in diesem Zeitraum zwei Tuben; eine weitere Tuba kaufte er im Kalenderjahr 2012 um einen Preis von 9.580,00 €.

1. Privatanteil:

Unstrittig ist im vorliegenden  Fall die grundsätzliche berufliche Veranlassung für die Anschaffung der gegenständlichen Tuba, sodass dieser die Eigenschaft eines als Werbungskosten zu berücksichtigenden Arbeitsmittels zukommt.

Strittig ist lediglich, in welchem Ausmaß auch eine private Verwendung erfolgt.

Da ein derartiges Musikinstrument in der Regel sowohl beruflich als auch privat verwendet wird, ist, sofern der Abgabepflichtige nicht eine ausschließliche berufliche Nutzung glaubhaft zu machen vermag, von den Anschaffungskosten regelmäßig ein Privatanteil auszuscheiden. Da das genaue Ausmaß der Privatnutzung üblicherweise nicht feststellbar ist, kann dieser Anteil naturgemäß nur geschätzt werden.

Wie bereits von der Abgabenbehörde zutreffend festgestellt wurde, ist die Verwendung eines Instruments im Zuge einer ehrenamtlichen Tätigkeit selbst dann nicht beruflich veranlasst, wenn der Arbeitgeber ein derartiges Engagement ausdrücklich als wünschenswert erachtet.

Im Hinblick darauf, dass mangels Stellungnahme des Bf nicht festgestellt werden konnte, ob im streitgegenständlichen Zeitraum noch sämtliche Tuben verwendet wurden bzw. welche der Tuben in welchem ungefähren zeitlichen Ausmaß für welche Zwecke eingesetzt wurde, war mangels Vorbringens konkreter Gründe für den Ansatz eines geringeren Privatanteils ein Privatanteil von 40 % als sachgerecht anzusehen; dies vor allem auch im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten.

2. Nutzungsdauer:

Die erklärte Absicht des Bf, die streitgegenständliche Tuba wegen der Weiterentwicklung und um möglichst am aktuellen Stand zu sein, allenfalls vor Ablauf der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer durch ein neues Instrument zu ersetzen, hat auf Grund obiger Ausführungen auf die Nutzungsdauer keinen Einfluss.

Die Nutzungsdauer ist, ebenso wie der Privatanteil, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl jene, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch jene, die sich aus der besonderen Verwendungsform ergeben.

Innerhalb der im Schreiben vom dargestellten Bandbreite war auf Grund der hohen Anschaffungskosten von einem hochwertigen Instrument mit einer entsprechend langen Lebensdauer auszugehen.

Der Bf trat den in diesem Schreiben angestellten Überlegungen zur Nutzungsdauer nicht entgegen. Für das Bundesfinanzgericht bestand daher keine Veranlassung, von der von der Abgabenbehörde angenommenen Nutzungsdauer von 15 Jahren abzugehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage sowohl der Nutzungsdauer als auch der Höhe des Privatanteils ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100773.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at