Zufluss(Zeitpunkt) von Abfertigungszahlungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Die Berufung/Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages festgesetzt.
Nach Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom neu festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt hätte werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld des Partner höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € seien.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin im Jahr 2011 auf 1.334,22 € ( D ) belaufen hätten. Dazu sei das Wochengeld in Höhe von insgesamt 2.954,95 € gekommen; zusammen demnach 4.289,17 €. Die Gattin hätte darüber hinaus im Jahr 2011 keinerlei steuerpflichtige Einkünfte gehabt. Dier maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sei nicht annähernd erreicht worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner sei und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Partner nicht dauernd getrennt leben würde. Voraussetzung sei, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielen würde. Bei der Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 würde es also um den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners und nicht um die Höhe seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte gehen. Es seien hier daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert worden seien, wie zum Beispiel eine Abfertigung im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG 1988 einzubeziehen. Auf Grund der Aktenlage sei es nun als erwiesen anzusehen, dass die Gattin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Abfertigung in Höhe von 5.824,00 € (davon einbehalten als Lohnsteuer – 6% - 349,44 €) und weitere Einkünfte in Höhe von 1.334,22 € erhalten hätte und somit steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als 6.000,00 € erhalten hätte. Unter Hinzurechnung des Wochengeldbezuges (2.954,95 €) sei nach Grenzbetragsüberschreitung die Berufung abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) eingereicht (eingelangt am ).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gattin im vorangegangenen Jahr 2010 vom Arbeitgeber AG KG gekündigt worden sei, sie jedoch im gleichen Jahr nur einen Teil der Abfertigung erhalten hätte. Der Rest sei nach mehrfacher Urgenz erst am (Anmerkung Richter: lt. übermitteltem Lohnzettel richtig ) überwiesen worden, obwohl er noch im Vorjahr fällig gewesen wäre und zur Auszahlung hätte gelangen sollen.
Zuständigkeitshalber wurde diese Eingabe mit Schreiben vom an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung (Vorlageantrag) dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
ENTSCHEIDUNG
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls mehr als sechs Monate mit seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Am wurde das gemeinsame Kind Y geboren.
Laut Lohnzettel (Beitragsgrundlagennachweis) bezog die Gattin des Beschwerdeführers im Jahr 2011 steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) in Höhe von 1.334,22 € (D).
Laut Auszahlungsbestätigung der OÖ GKK wurde im Jahr 2011 Wochengeld in Höhe von 2.954,95 € ausbezahlt.
Weiters wurde der Gattin des Beschwerdeführers am ein Betrag der Firma AG KG in Höhe 5.824,00 € überwiesen (feste Sätze § 67 Abs. 3-8 - KZ 243). Davon wurde Lohnsteuer in Höhe von 349,44 € einbehalten (6%). Dabei handelt es sich um eine Abfertigungszahlung aus dem ehemaligen Dienstverhältnis mit dieser Firma. Das Dienstverhältnis wurde bereits im Jahr 2010 beendet. Im Jahr 2010 wurde allerdings lediglich ein Teil der Abfertigung ausbezahlt – der Restbetrag erst am .
B) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauern getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
…
Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a ist das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
…
von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist das Einkommen der Einkommensteuer zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
…
Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988
…
Z. 4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25).
Zu diesen Einkünften zählen auch Einkünfte aus der Zahlung von Abfertigungen (§ 67 Abs. 3 EStG 1988).
Die Bestimmung des § 19 im Siebten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung legt fest:
Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. .....
Unbestritten steht fest, dass der Gattin des Beschwerdeführers Abfertigungszahlungen, deren Anspruch bereits im Jahr 2010 entstanden ist, endgültig erst im Jahr 2011 zugeflossen sind und dass dadurch ihre steuerpflichtigen Einkünfte höher als der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000 waren. Der Zufluss der Abfertigungszahlungen an die Gattin im Jahr 2011 hatte beim Beschwerdeführer somit den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages in diesem Jahr zur Folge.
Der Beschwerdeführer bringt in der Berufung bzw. im Vorlageantrag vor, dass bei rechtmäßiger Abhandlung des Verfahrens betreffend die Auszahlung der Abfertigungszahlungen diese im Jahr 2010 zugeflossen wären. Nur weil der Zufluss verspätet erfolgt sei, sei sein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2011 verloren gegangen.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Wie der bereits angeführten Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu entnehmen ist, ist für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zufließen maßgebend.
Was die Frage des Zufließens anbelangt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrag zugeflossen ist, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. ; ; ).
Die betreffende Zahlung erfolgte zwar für das Jahr 2010, die Auszahlung aber erst nach mehrfacher Urgenz im Jahr 2011
Die Gattin des Beschwerdeführers konnte daher über die Abfertigungszahlung erst im Jahr 2011 tatsächlich und rechtlich verfügen. Die Abfertigungszahlung gilt daher im Jahr 2011 als zugeflossen.
Der Bescheid des Finanzamtes entspricht somit der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden gesetzlichen Lage.
Das erkennende Gericht ist an das im Artikel 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Legalitätsprinzip gebunden, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Ein Ermessen, im Fall des Beschwerdeführers auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen, steht ihm nicht zu.
Laut vorliegenden aktenkundigen Unterlagen hat die Gattin des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum 2011 jedenfalls folgende Bezüge erhalten, welche als Einkünfte zur Berechnung des Zusatzverdienstes der Gattin zu berücksichtigen sind.
< Wochengeldbezug: 2.954,95 €
< Einkünfte aus nsA (D): 1.334,22 €
< Abfertigungszahlung Firma AG KG: 5.824,00 €
SUMME: 10.113,17 €
Demnach wurde der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € maßgeblich überschritten.
Zahlungsprobleme wären allenfalls in Vereinbarung mit dem zuständigen Finanzamt zu lösen (Stundung, Ratenzahlung, …).
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ganz klare und eindeutige gesetzliche Regelung ( § 19 Abs. 1 EStG 1988) sowie Rechtsprechung ist gegeben (vgl. ; ; ).
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100544.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-08163