Keine Anerkennung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende V. und die weiteren Senatsmitglieder Ri, Laienrichter2 und Laienrichter1 in der Beschwerdesache
Bf, Adresse gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom , zu St.Nr. 007, betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Der Beschwerdeführer (kurz Bf) machte in seinen am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 eine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt in Höhe von 5.800,00 € für 2007 und 16.280,68 € für 2008 geltend. In einem Schreiben vom selben Tag, eingelangt beim Finanzamt am , teilte der Bf mit, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit einem Hauskauf im Jahr 2007 geltend gemacht habe. Beim Übersiedeln wären schwere, verdeckte Mängel zu Tage getreten. Da das Haus aufgrund dieser verdeckten Mängel nicht bewohnbar gewesen wäre und die Verkäuferin eine außergerichtliche Lösung abgelehnt habe, wäre er gezwungen gewesen zu klagen.
Zum Beweis seines Vorbringens legte er dem Schreiben folgende Unterlagen bei:
Die Klageschrift, die gutachterliche Stellungnahme des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, das an ihn gerichtete Schreiben seines Anwaltes, in welchem dieser den in der Klagssache geschlossene Vergleich zusammenfasste und die Kostenaufstellung.
2. Sowohl im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 als auch im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008, beide datiert mit , wurde die jeweils geltend gemachte außergewöhnliche Belastung in Form der Kosten des Zivilrechtsstreites im Zusammenhang mit dem Hauskauf nicht anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen - Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Belastung und durch die Belastung wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - nicht gegeben wären, weshalb die geltend gemachten Kosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden und bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden könnten.
3. In den Berufungen - Berufungschrift vom (richtig 2013) betreffend Einkommensteuer 2007 und Berufungschrift ebenfalls vom (richtig 2013) betreffend Einkommensteuer 2008, führte der Bf aus, dass er die Bescheide bekämpfe, weil die geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden wären. Er stelle den Antrag, die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In den Bescheiden des Finanzamtes wäre keine vollständige Begründung angeführt, weshalb die Bescheide rechtswidrig wären. Die Begründung wäre nur eine Wiedergabe des Gesetzes, jedoch kein konkreter Hinweis darauf, weshalb die Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung wären. Der Bf stelle weiters den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch einen Berufungssenat.
4. Das Finanzamt wies die Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und 2008 mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab:
Die geltend gemachten Aufwendungen würden im Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft durch den Bf stehen. Es ergäbe sich werder aus den Berufungsausführungen noch aus der Aktenlage, dass er sich nicht aus freien Stücken zum Kauf der Liegenschaft entschlossen hätte. Die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen würden nicht auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruhen. Die betreffenden Aufwendungen wären im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1988 nicht zwangsläufig erwachsen und somit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
5. Im Vorlageantrag brachte der Bf vor, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen ihre Entscheidung in Anlehnung an das Urteil des BFH vom (III R 12/92 BStBl. 1995 II S 774 begründe.
Laut diesem Urteil könne Zwangsläufigkeit nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere tatsächliche rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt.
Genau eine solche Zwangslage wäre im Fall des Bf und seiner Lebensgefährtin eingetreten. Es gehe nicht um die Kosten beim Kauf der Liegenschaft und natürlich hätten sie sich aus freien Stücken zum Kauf dieser Liegenschaft entschlossen. Es gehe vielmehr darum, dass er und seine Lebensgefährtin aus den nachfolgend erläuterten Gründen keine andere Möglichkeit gehabt hätten, als einen Prozess gegen die Verkäuferin zu führen. Nur diese Prozesskosten sollten als außergewöhnliche Belastung angesehen werden. Mit der Verkäuferin sei deshalb ein Prozess auf Aufhebung des Kaufvertrages geführt worden, weil laut dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen "die massiven Wassereintritte bei Schlagregen im Bereich des Zählerkastens als Brandgefahr für das Haus und durch Stromschlag als Leib und Leben der Bewohner gefährdende Faktoren angesehen werden müssen".
Aus dem ursprünglichen Kaufvertrag wären keine wesentlichen Kosten entstanden, weil der Bf und seine Partnerin kurz vor Freigabe der Zahlungen durch den Treuhänder auf die schwerwiegenden Mängel aufmerksam geworden wären und der Geldfluss so hätte gestoppt werden können. Für den Bf und seine Lebensgefährtin wäre nach dem Gutachten festgestanden, dass sie nicht in das Haus einziehen würden. Um einer Klage seitens der Verkäuferin auf Bezahlung des Kaufpreises zuvor zu kommen, entschlossen sie sich auf Anraten des Rechtsanwaltes, auf die Aufhebung des Kaufvertrages aufgrund der besagten Mängel zu klagen.
Nur für diese Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages angefallen wären, werde die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung beantragt. Der Anmerkung in der Berufungsvorentscheidung, dass er gegebenenfalls nur die Hälfte der Kosten ansetzen würde dürfen, da auch seine Lebensgefährtin als Käuferin genannt wäre, ist entgegen zu halten, dass er sämtliche Kosten getragen hätte.
Der Bf beantrage daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Erlassung neuer Bescheide, mit welchem seinem Begehren Rechnung getragen werde.
6. Mit Berufungsvorlage vom legte das Finanzamt die gegenständlichen Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
7. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art 129 iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs 38 BAO idF BGBl 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
So ist auch im gegenständlichen Beschwerdefall mit Erkenntnis über die anhängigen Beschwerden zu erkennen.
8. Im Rahmen der am vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten mündlichen Verhandlung wies der Bf nochmals auf die seiner Meinung nach unbedingte Notwendigkeit der Klagsführung hin. Er führte dazu zusammengefasst im Wesentlichen aus:
Aufgrund der im Gutachten angeführten gravierenden Mängel wäre er gemeinsam mit seiner Frau zur Klagsführung gezwungen gewesen. Die vorort erschienenen Vertreter der Fertigteilhausfirma und der Spenglerfirma hätten jede Schuld von sich gewiesen und mitgeteilt, dass sie sich nicht erklären könnten, was genau an den Mängeln schuld sei. Die Mängel waren jedoch derartig massiv - beispielweise bei Schlagregen sei der Wassereintritt über die gesamte Westwand erfolgt - , dass er und seine Frau sich die Mängelbehebung nicht hätten leisten können, da das gesamte Gebäude hätte saniert werden müssen. Sie hätten in Privatkonkurs gehen müssen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
II) Streitpunkt:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Kosten des Zivilprozesses, mit dem der Bf und seine Lebensgefährtin auf Aufhebung des dem Eigenheimkauf zugrunde liegenden Vertrages klagten, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.
III) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Bf erwarb gemeinsam mit seiner Partnerin mit Kaufvertrag vom eine Liegenschaft, bebaut mit einem im Fertigteilbauweise ausgeführten Haus. Der Kauf erfolgte laut eigener Aussage des Bf im Antrag auf Vorlage der Berufung aus freien Stücken.
Einen Monat nach Kaufabschluss wurde offenkundig, dass das in Fertigteilbauweise errichtete Gebäude aufgrund fehlerhafter Bauweise mit massiven Mängeln, die von der Verkäuferin verschwiegen wurden, behaftet war. Aus dem von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellten Gutachten vom geht hervor, dass durch Wassereintritte im Bereich des Zählerkastens Brandgefahr für das Haus und durch Stromschlag Gefahr für Leib und Leben der Bewohner besteht.
Da die Verkäuferin nicht bereit war, sich außergerichtlich zu einigen, wurde vom Bf und seiner Partnerin im Rahmen eines Zivilprozesses auf Vertragsaufhebung - Streitwert 200.000,00 € - geklagt.
Der Prozess wurde zwischen den Streitparteien mit dem Abschluss eines Vergleiches beendet. In diesem Vergleich wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag vom rückwirkend aufgehoben wird und dass aus dem Liegenschaftsgeschäft keine wechselseitigen Ansprüche mehr existieren. Somit mussten die Kläger - der Bf und seine Partnerin - die ihnen aufgrund des Rechtsstreites entstandenen Kosten selbst tragen.
Bezüglich dieser - ausschließlich mit dem Rechtsstreit im Zusammenhang stehenden Kosten - beantragte der Bf die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung für 2007 in Höhe von 5.800,00 € und 2008 in Höhe von 16.280,68 €.
IV) Beweiswürdigung:
Der vorliegende aufgrund des Akteninhaltes und der durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung festgestellte Sachverhalt ist sowohl aus Sicht des Bf als auch aus Sicht des Finanzamtes unstrittig. Die den Beschwerden zugrundeliegende Streitfrage ist ausschließlich auf rechtlicher Ebene zu entscheiden.
V) Rechtliche Beurteilung:
A) Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein. Sie muss zwangsläufig erwachsen sein und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf zudem weder eine Betriebsausgabe sein noch zu den Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich, soweit sie einen vom Einkommen des Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).....
B) Erwägungen:
§ 34 EStG 1988 räumt dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch ein (). Sämtliche Merkmale des § 34 EStG 1988 müssen aber kumulativ, dh gleichzeitig erfüllt sein (). Mangelt es im Einzelfall an der Erfüllung auch nur einer der genannten Voraussetzungen, ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung zu verneinen.
Aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig berücksichtigt werden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (; , mwN). Es entspricht auch der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen ().
Was die Frage der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses- diese wurden gegenständlich geltend gemacht - als außergewöhnliche Belastung anlangt, so vertreten Lehre (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Einzelfälle, "Prozesskosten"; Doralt ua., EStG, § 34 Tz 78) und Rechtsprechung die Ansicht, dass im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden sei, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Eine allgemeine Regel lasse sich vor allem dann nicht aufstellen, wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung als beklagte Partei aufgezwungen werde. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten habe die Rechtsprechung stets verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen sei, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe (; ; ).
Eine ex-ante-Beurteilung von Prozesschancen hat der VwGH etwa in Privatanklagesachen und im streitigen Ehescheidungsverfahren verlangt (Hofstätter/Reichel, aaO.).
Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Beschwerdefall, so ist Folgendes fest zu halten:
Der Bf führt in seinem Antrag auf Vorlage der Berufung selbst aus, dass der Liegenschaftskauf aus freien Stücken erfolgt ist.
Wenn nun der Bf vermeint, ihm wären die Kosten der Prozessführung deshalb zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen, weil er, aufgrund der Weigerung der Verkäuferin sich außergerichtlich auf Rückgängigmachung des Liegenschaftskaufes zu einigen, gezwungen war, gemeinsam mit seiner Partnerin den Klagsweg zu beschreiten, so irrt er.
Die Tatsache, dass er de facto zur Klage gezwungen war, ändert nichts daran, dass die Prozessführung die Folge eines Verhaltens - Liegenschaftskauf - war, zu dem sich der Bf (mit seiner Partnerin) aus freien Stücken entschlossen hat.
Im Erkenntnis vom , 2001/15/0109 hat der Verwaltunsgerichtshof Prozesskosten, die anlässlich der Führung eines Zivilprozesses im Zusammenhang mit dem Ankauf einer mit Mängel behafteten Eigentumswohnung - einem mit dem gegenständlichen Fall absolut vergleichbaren Sachverhalt - die Prozesskosten ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Von Fuchs/Unger wird im Kommentar von Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III D, zur Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten mit Zitierung dieses Erkenntnisses Folgendes ausgeführt: "Der Ankauf einer Eigentumswohnung stellt eine freiwillige, auf Vermögensbildung gerichtete Entscheidung des Steuerpflichtigen dar. Erweist sich das erworbene Vermögen sodann als mangelhaft und entschließt sich der Eigentümer aus diesem Grund zu einer Klageführung (auf Beseitigung der Mängel) in einem Zivilprozess, so steht diese Klage in unmittelbarem Zusammenahng mit der freiwilligen Entscheidung Erwerb des Eigentums am Vermögensgegenstand und erweist sich genausowenig zwangsläufig wie der Eigentumserwerb für sich."(Siehe dazu auch Erkenntnis des und weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: , 2011/13/0029; , 2010/15/0130; , 2010/15/0005).
Dies gilt auch für den gegenständlichen Beschwerdefall:
Hätte der Bf den Kauf nicht getätigt, wäre er nicht gezwungen gewesen, einen Zivilprozess zu führen, womit ihm auch keine Kosten erwachsen wären.
Der sich daraus ergebende Schluss ist , dass der Bf mit den Prozesskosten nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 belastet wurde.
Da bereits bei Fehlen eines Tatbestandmerkmales des § 34 das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung zu verneinen ist, erübrigt sich für den Senat die Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale.
Ebenso erübrigt sich auch die Entscheidung über die Frage, ob der Bf nur der Hälfte der Prozesskosten hätte geltend machen dürfen, weil seine Partnerin den Kaufvertrag als Käuferin mitunterschrieben hat.
Den Beschwerden war aus den obenstehend ausgeführten Gründen der Erfolg zu versagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage der Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung gibt es bereits zahlreiche, einschlägige Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses verwiesen wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kosten eines Zivilprozesses Kauf eines mit Mängeln behafteten Fertigteilhauses Klage auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages außergewöhnliche Belastung Fehlen der Zwangsläufigkeit |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Renner in BFGjournal 2017, 438 Renner in ecolex 2017/500 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100356.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at