Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2015, RV/5100271/2013

Rückforderung der Familienbeihilfe bei Bekanntgabe einer Bankverbindung, die nicht dem Beihilfenbezieher zuzurechnen ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri. in der Beschwerdesache der Bf., Straße/Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom , betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Gang des Verwaltungsverfahrens
Im Formblatt zur „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ (Überprüfungs-Formblatt =ÜFB), das von der Beschwerdeführerin (Bf.) am unterschrieben wurde sind u.a. folgende Angaben ersichtlich:
Als „anspruchsberechtige Person“ war der Name der Bf. vorausgefüllt und blieb von der Bf. unverändert.;
unter der Rubrik „Bankkonto für die Überweisung der Beihilfen“ wurde die vorgedruckte Kontonummer durchgestrichen und ist eine „neue Ktnr. IBAN……., BIC….“angegeben;
zum Kind KM (KM), SV.Nr. SV-Nr , wurde die als Tätigkeit vorausgefüllte Angabe „Lehrling“ nicht verändert und die ebenfalls vorausgefüllte Rubrik „das Kind wohnt ständig bei mir“ von der Bf. unverändert belassen.

In dem am beim Finanzamt eingelangten ÜFB (von der Bf. ohne Datumsangabe unterfertigt) blieb wiederum die vorausgefüllte Angabe der Bf. als „anspruchsberechtige Person“ für die Familienbeihilfe (FB) unverändert;
zum Kind KM wurde die vorausgefüllte Tätigkeit „Lehrling“ nicht verändert und als „voraussichtliche Dauer“ der Jänner 2012 angegeben;
als Wohnadresse von KM wird „ Ort1 , Straße1 “ angegeben, welche nicht mit der Wohnadresse der Bf. ident ist;
weiters enthält der besagte ÜFB die handschriftlich angebrachte Angabe: „für das Kind habe ich keinen Anspruch auf FB mehr, da: ab Jänner 2012; Lehrabschluss­prüfung 1.+“.
Dem angeführten ÜFB war die Kopie eine Zeugnisses über die von KM am abgelegte Lehrabschlussprüfung (LAP) im Lehrberuf „Karosseriebautechniker“ angeschlossen aus der hervorgeht, dass KM diese Prüfung bestanden hat.

Mit Bescheid vom über die „Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an FB und Kinderabsetzbetrag (KAB) forderte das Finanzamt von der Bf. betreffend ihren Sohn KM für den Zeitraum Jänner 2012 bis November 2012 einen Betrag von 1.679,70 € an FB und 642,40 € an KAB (insgesamt daher 2.322,10 €) gem. § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) zurück. Zur Begründung wird in diesem Bescheid u.a. ausgeführt, dass gem. § 2 Abs. 1 für volljährige Kinder die FB für Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung zustünde. KM habe die Lehre am abgeschlossen, die FB für Jänner bis November 2012 sei daher zurückzufordern.

Die Bf. erhob - durch ihren Rechtsvertreter - gegen den besagten Rückforderungs­bescheid rechtzeitig Berufung (die nunmehr als Beschwerde zu werten ist) in der im Wesentlichen ausführt wird:
„….Der Sohn der Bf.….. hat im Zeitraum zwischen Jänner und November 2012 in seiner eigenen Wohnung in Straße2 , Ort , gewohnt. Er hat, als er volljährig wurde, von der Bf. mit der Begründung, sein Geld stehe ihm zu, die Anweisung der FB und des KAB an ihn verlangt.
Die Bf. willigte dem Verlangen ihres Sohnes ein, es wurde hierauf dem Finanzamt die Kontonummer des Sohnes bei der Sparkasse Oberösterreich, …….als Bankverbin­dung bekanntgegeben und wurden die angeführten Beträge fortan auch auf dieses Konto zur Anweisung gebracht. Das angeführte Konto ist jenes des Sohnes KM, die Bf. verfügt über eine Bankverbin­dung bei der Raiffeisenbank, nicht aber über ein Konto bei der Sparkasse.
Im maßgeblichen Zeitraum von Jänner bis November 2012 haben der Sohn KM und die Bf. keine gemeinsame Wohnung geteilt, es bestand auch keine einheitliche Wirtschaftsführung. Mit dem Sohn war vereinbart, dass er es dem Finanzamt bekanntgibt, wenn er nach Abschluss der Lehre in den Beruf eintritt, dies hat Sohn …. jedoch offenbar nicht vorgenommen.
Nicht die Bf., sondern deren Sohn KM hat die FB und den KAB für KM,……. für den Zeitraum Jänner 2012 bis November 2012 bezogen.
Das Familienlastenausgleichsgesetz normiert eine objektive Erstattungspflicht des­jenigen, der FB zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. , ).
Da die Bf. seit rd. 2 Jahren überhaupt keine FB und überhaupt keinen KAB erhalten hat, sondern vielmehr ihr Sohn KM, ist Sohn KM der zur Rückzahlung Verpflichtete und nicht die Bf.
Die Rückforderung der Bf. gegenüber ist jedoch gem. § 26 FLAG 1967 auch unbillig. Die Bf. ist bei der Fa.
B. teilzeitbeschäftigt und verdient rd. EUR 755,00 netto, 14 x jährlich. Sie hat die geforderten Beträge nachweislich nicht bezogen und ist aus ihrem Einkommen, welches unter dem Existenzminimum liegt, nicht in der Lage, die Rückzahlung zu tätigen.
Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zu beheben und die betreffenden Beträge vom Sohn der Bf. zurückzufordern, in eventu von der Rückforderung wegen Unbilligkeit abzusehen.
Weiters beantragt die Berufungswerberin Aussetzung/Hemmung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung.
Die Bf. ist bei der Fa.
B. teilzeitbeschäftigt und verdient rd. EUR 755,00 netto, 14 x jährlich. Da sie die geforderten Beträge nicht bezogen hat und aus ihrem Einkom­men, welches unter dem Existenzminimum liegt, nicht in der Lage ist, die Rück­zahlung zu tätigen, wird sie mit ihrem Sohn ….. in Verbindung treten, um die Ange­legenheit für das Finanzamt, welches zu Recht die Rückforderung begehrt (jedoch von der Bf. und nicht vom Empfänger) zu beschleunigen bzw. zu verkürzen. Wenn Sohn KM, welcher bis jetzt den Standpunkt vertrat, die Rückforderung sei nicht seine Angelegenheit, es einsieht, dass er Beträge zu Unrecht bezogen, der Zusicherung (gegenüber der Bf.) der Meldung an das Finanzamt über die Berufsaufnahmen nicht entsprochen hat und Rückzahlung zu leisten hat und dementsprechend Zahlung leistet, kann möglicherweise sogar die Berufung zurückgezogen werden.
Vorsichtshalber beantragt die Berufungswerberin bereits jetzt, ihr die raten­weise Bezahlung zu ermöglichen. …….“

In weiterer Folge erließ das Finanzamt am eine Berufungsvorent­scheidung (BVE), mit der die Berufung abgewiesen wurde. zur Begründung wird darin ausgeführt:
„…..Gemäß § 26 FLAG 1967 ist zu Unrecht bezogene FB rückzuzahlen.
Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen KAB.
Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfen­beträge auch dann zurück zu zahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Am wurde der Überprüfungsbogen über den Anspruch auf FB beim Finanzamt
X eingebracht. Bei den Angaben zur anspruchsberechtigten Person (Fr. Bf. ) wurde eine neue Kontonummer ohne Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Kontonummer um die des Sohnes handelt angegeben (andernfalls wäre seitens des Finanzamtes keine Kontoänderung vorgenommen worden).
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen FB gewährt wird, verpflichtet, Tat­sachen, die bewirken, dass der Anspruch auf FB erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, innerhalb eines Monats ab dem Bekannt werden, beim zuständigen Finanzamt zu melden.
Ihr Sohn KM ist mit aus dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden, somit hätte beim Überprüfungsbogen (eingelangt beim Finanzamt
X am ) bei "den Angaben zum Kind'' die Adresse geändert werden müssen, somit sind sie ihrer Meldepflicht gem. § 25 FLAG nicht nachgekommen.
Mit Hinweis darauf, dass die Angaben vollständig und richtig gemacht worden sind, ist der Antrag von ihnen am unterschrieben worden.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf FB für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf FB, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchs­berechtigt ist.
Da laut Berufungsschreiben ihr Sohn M mit Volljährigkeit die Familienbeihilfe selber beziehen wollte und sie dem Verlangen des Sohnes zustimmten, hätte die FB bei ihnen eingestellt werden müssen und der Sohn einen Antrag auf Selbstbezug der FB beim Finanzamt einreichen müssen.
Gem. § 2 Abs.1 lit bis e und Abs. 2 FLAG wäre dann der Antrag ihres Sohnes geprüft und dementsprechend entschieden worden.
Aus oben angeführten Gründen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. ….“


Mit Eingabe vom stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr Bundes­finanzgericht = BFG).

Aus einer im Finanzamtsakt befindlichen Abfrage beim Zentralen Melderegister (ZMR) vom ergibt sich, dass der Sohn der Bf. KM seinen Hauptwohnsitz bis an der Adresse der Bf. hatte. Danach befand sich sein Hauptwohnsitz nicht mehr am Wohnsitz der Bf. (vom bis in Ort1 , Straße1 und ab in Ort2 , Straße2 ).
 

II. Über die Beschwerde wurde erwogen

1. Streitpunkt
Das Finanzamt forderte von der Bf. die Rückzahlung der FB und des KAB für das Kind KM betreffend den Zeitraum Jänner bis November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der im Jänner 1992 geborene Sohn KM im Dezember 2012 die
abgelegt und damit seine Berufsausbildung beendet habe. Wenn – wie die Bf. argumentiert – ihr Sohn KM ab seiner Volljährigkeit (Jänner 2010) die FB und den KAB selber hätte beziehen wollen, so hätte die Bf. veranlassen müssen, dass der FB-Bezug bei ihr einstellt wird und ihr Sohn hätte einen Eigenantrag stellen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, sodass die Bf. als Bezieherin der FB und des KAB zur Rückzahlung verpflichtet sei.
Die Bf. bestreitet nicht, dass die FB und der KAB für KM ab Jänner 2012 wegen des Abschlusses der Berufsausbildung durch ihren Sohn im Dezember 2011 nicht mehr zugestand. Sie argumentiert jedoch, dass auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit ihrem Sohn über ihre Veranlassung (Angabe Bankkontos des Sohnes für die Überweisung der FB im ÜFB im November 2011) das Finanzamt die FB auf ein Bankkonto ihres Sohnes überwiesen habe. Nicht sie (die Bf.), sondern ihr Sohn KM habe daher für den strittigen Zeitraum die FB und den KAB bezogen. Daher sei ihr Sohn KM und nicht sie zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet.
Überdies sei von der Rückforderung an sie wegen ihres geringen Einkommens aus Billigkeitsgründen abzusehen.
Vorsichtshalber werde außerdem eine ratenweise Abstattung beantragt.

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Der Sachverhalt ist unstrittig und ist aus der obigen Darstellung des Verwaltungs­geschehens ersichtlich. Zusammen gefasst ergibt sich daraus:
Der Sohn der Bf. KM wurde im Jänner 2010 volljährig und beendete im Dezember 2011 seine Berufsausbildung mit der Ablegung der LAP.
Auf Grund der Angabe eines geänderten Bankkontos im ÜFB vom November 2010 durch die Bf. erfolgte u.a. für den Streitzeitraum die Überweisung der FB und des KAB auf ein Bankkonto ihres Sohnes KM (=das den Beihilfenanspruch vermittelnde Kind). Im besagten ÜFB gab die Bf. nur eine neue Kontonummer (IBAN und BIC) für die Bankverbindung an, auf die die FB zu überweisen sei, ohne jedoch zu anzumerken, dass es sich dabei um eine Bankverbindung handelte, über die nicht sie, sondern ihr Sohn KM verfügungsberechtigt war. Ebenso wenig wies die Bf. in diesem Formblatt darauf hin, dass ihr Sohn KM seit nicht mehr im Haushalt der Bf. wohnte, sondern einen anderen Wohnsitz hatte. Auch betreffend die Höhe der Unterhaltsleistungen der Bf. für ihren Sohn KM sind darin keine Angaben enthalten.
KM selbst stellt auch keinen Antrag auf Auszahlung der FB an ihn (Eigenantrag gemäß § 6 Abs. 5 FLAG).

3. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf FB für minderjährige Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Anspruch auf FB für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben besteht gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dann, wenn diese Kinder für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf FB für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf FB, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf FB hat (so genannter Eigenan­spruch von volljährigen Kindern auf FB für Personen, die Vollwaisen gleichgestellt sind).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die FB nur auf Antrag gewährt.
Nach § 11. Abs. 1 FLAG 1967 wird die FB, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
Abs. 2 dieses Paragraphen bestimmt, dass die Auszahlung durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung erfolgt. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
In § 12.Abs. 1 leg cit. wird geregelt, dass das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf FB eine Mitteilung auszustellen hat. Eine Mitteilung über den Bezug der FB ist auch über begründetes Ersuchen der die FB beziehenden Person auszustellen.
Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist dann, wenn die Auszahlung der FB eingestellt wird, die Person, die bislang die FB bezogen hat, zu verständigen.
Personen, denen FB gewährt wird, sind gemäß § 25 FLAG 1967verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf FB erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen FB gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet von Tag es Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der FB zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
In § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung wird geregelt, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 FB gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der FB ein KAB von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zusteht. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.

Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG betreffend die FB und gem. § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG in Verbindung mit § 26 FLAG 1967 betreffend den KAB trifft ausschließlich den Bezieher der FB bzw. des KAB. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungs­pflicht desjenigen fest, der die FB bzw. den KAB zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. das ).

Eine Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stellt eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45, Stichwort „Lehrausbildung“ und z.B. ). Den Abschluss der Lehrausbildung und damit der Berufsausbildung im besagten Sinne bildet die Lehrabschlussprüfung (siehe sowie ).
Der Sohn der Bf. KM hat demnach die Berufsausbildung „Lehre“ mit Ablegung der LAP im Dezember 2011 abgeschlossen und daher bestand für ihn ab dem Folge­monat (Jänner 2012) aus dem Titel der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kein Anspruch auf FB und KAB mehr, was auch von der Bf. selbst nicht bestritten wird.
Für den Streitzeitraum Jänner bis November 2012 erfolgte der Bezug der FB und des KAB daher mangels Vorliegens einer Berufsausbildung jedenfalls zu Unrecht.

Die Bf. argumentiert jedoch, dass die strittigen Rückforderungsbeträge auf ein Bankkonto angewiesen wurden, über das nicht sie, sondern ihr Sohn KM verfügungsberechtigt war; deshalb wäre im Streitzeitraum nicht sie, sondern KM als Bezieher der FB und des KAB anzusehen und demgemäß ihr Sohn und nicht sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Überweisung auf das besagte Bankkonto des Sohnes der Bf. erfolgte auf Grund der Angabe dieses Kontos im ÜFB des Finanz­amtes im November 2010. Dabei hatte die Bf. lediglich dieses geänderte Konto ohne Hinweis auf den Kontoinhaber und den Verfügungsberechtigten angegeben. Für das Finanzamt war daher nicht erkennbar, dass nicht die Bf., sondern ihr Sohn über dieses Konto verfügungsberechtigt war.
Im Erkenntnis des , hat das Höchstgericht in einem Fall, in dem der Antragsteller eine Kontoverbindung seiner Gattin – unter Hinweis auf deren Kontoinhaberschaft - als „seine Kontoverbindung“ angab, auf die die FB zu überweisen sei, Folgendes ausgesprochen: Der Fall der Bekanntgabe einer Kontonummer durch einen vom Finanzamt als Anspruchsberechtigten Ange­sprochenen und der anschließenden Überweisung der FB auf dieses Konto ist dem Fall gleichzuhalten ist, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und – gegebenenfalls – an eine andere Person weitergegeben hat (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 96/15/0001).

Angewendet auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Bekanntgabe der neuen Kontonummer im November 2011 – über die nicht die Bf., sondern ihr Sohn KM verfügungsberechtigt war – und die anschließenden Überweisung der strittigen FB- und KAB-Beträge auf dieses Konto durch das Finanzamt nichts daran ändert, dass die Bf. (und nicht ihr Sohn) die strittigen Beihilfenbeträge erhalten hat. Dies deshalb, weil in der geschilderten Vorgangsweise - im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses – lediglich die Weitergabe der von der Bf. bezogenen Beträge an ihren Sohn KM zu sehen ist. Die Bf. ist somit weiterhin als Bezieher der strittigen Beihilfenbeträge anzusehen weshalb der bekämpfte Rückforderungsbescheid gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zu Recht an sie und nicht an ihren Sohn zu richten war.
Der Beschwerde kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Rückforderung ist Folgendes anzumerken: In Fällen von Unbilligkeit der Rückforderung unrechtmäßiger Bezüge besteht zum einen die Möglichkeit für die Oberbehörde nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 das Finanzamt anzuweisen, von einer Rückforderung abzusehen. Zum anderen können die im Rahmen der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehenen Möglichkeiten (wie etwa die Gewährung von Ratenzahlungen oder einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht des geschuldeten Betrages) beantragt werden. Dem BFG kommt jedoch gegenüber dem Finanzamt nicht die Stellung als Oberbehörde zu, weshalb die Anwendung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht möglich ist. Darüber hinaus ist in diesem Verfahren ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides zu entscheiden, eine Billigkeits­maßnahme im Sinne der BAO ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Daher kann das BFG in diesem Verfahren über die beantragten Billigkeitsmaßnahmen bzw. den Antrag auf Ratenzahlung nicht absprechen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Auf Grund der oben unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, wer als Beihilfenbezieher gilt, wenn die als anspruchsberechtig angegesprochene Person eine auf eine andere Person lautende Kontonummer für die Überweisung der FB angibt, ausreichend geklärt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Rückforderung
Bezieher
Bankkonto
Weitergabe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100271.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at