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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2015, RV/7101507/2015

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld abhängig vom Einkommen der Eltern nach der Trennung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache NN, Straßenbez Nummer, PLZ Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vom ,
06 239/4382 betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG wird gegenüber dem Bf. in Höhe von
1.486,30 Euro festgesetzt, das ist die Hälfte des Gesamtbetrages von 2.972,60 Euro.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

NN , in der Folge Bf., ist Vater von VN_NN_Sohn , geb. am GebDat , dessen Mutter Titel_VN_NN_KM ist. Die Ehe von NN und Titel_VN_NN_KM wurde am Scheidungsdat im Einvernehmen geschieden.

In den Jahren 2002 bis 2004 zahlte die Gebietskrankenkasse an die Kindesmutter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der geltenden Fassung (idgF) in folgender Höhe aus:


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Zeitraum
Jahr
Betrag
von_bis_1
2002
  € 630,24
von_bis_2
2003
  € 2.211,90
von_bis_3
2004
  € 1.696,80
Summe
 
  € 4.538,94

Im Oktober 2012 forderte das Finanzamt den Bf. auf, eine Erklärung gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz für das Jahr 2007 abzugeben. Der Bf. sandte den Vordruck des Finanzamtes unterschrieben zurück und richtete eine Reihe von Fragen an das Finanzamt bezüglich der beabsichtigten Vorschreibung des rückzuzahlenden Betrages.

Auch die Kindesmutter sandte den ihr übermittelten Vordruck des Finanzamtes unterschrieben zurück und gab verschiedene Erklärungen ab.

Mit Bescheid vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 schrieb das Finanzamt dem Bf. die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG in Höhe von 2.972,60 Euro vor. Dabei wurde ausgehend von einem Einkommen des Bf. in Höhe von 15.154,75 Euro und der Kindesmutter in Höhe von 27.310,94 Euro, insgesamt 42.465,69 Euro, eine Abgabe in Höhe von 7 % des Einkommens errechnet und der für Folgejahre verbleibende Betrag in Höhe von 1.566,34 Euro bekannt gegeben.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. Berufung gegen diesen Bescheid, welche nunmehr als Beschwerde gilt. Begründend führte der Bf. aus, er sei seit dem Scheidungsdat von VN_NN_KM geschieden und habe im Jahr 2007 keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit ihr gehabt. Die Berechnungsgrundlage beziehe sich auf (Ehe)Partner und nicht auf Geschiedene.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus, der Beobachtungszeitraum für die Rückzahlung betrage sieben Jahre ab dem Geburtsjahr des Kindes, d.h. es würden bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2009 die Einkommensverhältnisse geprüft. Die Auszahlung der Zuschüsse sei mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 4.538,94 Euro an die Kindesmutter erfolgt. Die Scheidung sei erst nach dem Zeitraum der Auszahlung erfolgt, weshalb als Bemessungsgrundlage das Gesamteinkommen beider Elternteile heranzuziehen sei. Es sei bereits vorher ein Gesamtschuldverhältnis entstanden.

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, er verstehe nicht, warum nur er zahlen müsse, wenn beide (Elternteile) zur Rückzahlung verpflichtet seien. Seine Ex-Frau habe im Jahr 2007 27.310,04 Euro verdient und er lediglich 15.154,75 Euro, was eine Differenz von 12.155,25 Euro ausmache. Sie beziehe seit der Scheidung alleine Familienbeihilfe sowie den vom Gericht festgesetzten Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, weshalb sie in diesen Jahren „finanziell immer klar im Vorteil“ gewesen sei. Seit Scheidungsdat sei die Ehe geschieden worden und im Jahr 2007 habe schon längst kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Der Bf. und die Kindesmutter sollten daher als getrennte Individuen betrachtet werden und die Gesamtschuld zu beiden Teilen gleichmäßig verteilt werden, womit er 50:50 meine. Alles andere sei schlichtweg unfair und benachteilige ihn. Das Finanzamt habe angenommen, die Ex-Frau wäre als alleinerziehende Mutter weitaus schlechter gestellt als der Bf., was jedoch unwahr sei. Der Bf. sei seit 2012 wieder verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei seit arbeitslos und habe noch keine Arbeit gefunden, weshalb er eine gerechte Verteilung der Gesamtschuld beantrage.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist gegenständlich, ob dem Bf. die Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zur Gänze vorzuschreiben war (Ansicht des Finanzamtes) oder zur Hälfte (Ansicht des Bf.).

Die im Beschwerdezeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

Gemäß § 18 Abs. 1 KBGG Z 2 idgF haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

Gemäß § 18 Abs. 2 KBGG ist die Rückzahlung, wenn die Eltern in den Fällen des
Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt leben, bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 18 Abs. 3 KBGG ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß 19 Abs. 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

Einkommen von

mehr als 14 000  €        3%
mehr als 18 000  €        5%
mehr als 22 000  €        7%
mehr als 27 000 €        9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000  €        5%
mehr als 40 000  €        7%
mehr als 45 000 €        9%

des Einkommens.

Gemäß § 19 Abs. 2 KBGG gilt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

Während sohin beim Bezug von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld durch einen alleinstehenden Elternteil, in der Regel die Mutter, der Zuschuss vom anderen Elternteil zurückzuzahlen ist und dafür nur sein eigenes Einkommen herangezogen wird, ist im Fall eines Bezuges von Zuschüssen während eines Zeitraumes, in dem die Eltern zusammen leben, eine Rückzahlung auf Basis des Familieneinkommens von beiden Elternteilen zu leisten.

Der Gesetzgeber hat auch jenen Fall berücksichtigt, in dem die ursprünglich zusammen lebenden Elternteile im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches getrennt leben . Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Abgabe bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei soll insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht genommen werden.

Das Finanzamt hat den Bescheid nicht an beide Elternteile gerichtet, sondern die Abgabe ausschließlich dem Bf. vorgeschrieben, ohne zu begründen, warum dieser alleine für die Rückzahlung herangezogen werden sollte. Auch wenn in der Regel die allein erziehende Kindesmutter sich wirtschaftlich in einer wesentlich schwächeren Position befinden wird und die ausschließliche Heranziehung des ehemaligen Partners in diesem Fall nicht zu beanstanden sein wird, sind auch Fälle denkbar, in denen sich der Vater des Kindes in der wirtschaftlich schwächeren Position befindet.

Der Gesetzgeber hat bei der Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angeknüpft. Betreffend Personen, welche nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG allein zur Rückzahlung des gesamten Zuschusses verpflichtet werden sollten, wurden andere Regelungen getroffen als im Fall von Familien, welche die Rückzahlung aus einem gemeinsamen Einkommen tragen können. Im Fall des Bezuges durch einen alleinstehenden Elternteil und Rückzahlung durch den anderen Elternteil wurden niedrigere Einkommensgrenzen herangezogen. Aus diesen ist ersichtlich, ab wann und in welcher Höhe der Gesetzgeber die Rückzahlung durch einen Elternteil allein für gerechtfertigt hält, wobei in Fällen durch einen während des Bezuges getrennt lebenden Elternteil noch hinzugekommen ist, dass der zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil keinen Einfluss darauf hatte, ob der allein erziehende Elternteil den Zuschuss in Anspruch nimmt oder nicht.

Im Jahr 2007 gehörte der Sohn des Bf. dem Haushalt seiner Mutter an, welche für das Kind sorgte. Im Hinblick auf das relativ hohe Einkommen der Kindesmutter ist davon auszugehen, dass das Kind in diesem Zeitraum nicht durchgehend von der Mutter betreut werden konnte, wofür in der Regel Kosten entstehen, welche weder durch die Familienbeihilfe noch durch Alimentationszahlungen des getrennt lebenden Elternteiles ausgeglichen werden.

Da der Bf. eine gleichteilige Rückzahlung beantragt hat und sich somit gemessen an seinen Einkommensverhältnissen in höherem Ausmaß zur Tilgung der Schuld bereit erklärt hat – das Einkommen der Mutter war fast doppelt so hoch, wie das Einkommen des Bf., die Differenz betrug 12.155,29 Euro – ist die Vorschreibung einer Abgabe auch an die Mutter in Höhe der Hälfte des aufgrund des Familieneinkommens berechneten Betrages gerechtfertigt. Der vom Familieneinkommen zu erhebende Betrag von insgesamt 2.972,60 Euro war daher zur Hälfte, also im Betrag von 1.486,30 Euro, dem Bf. vorzuschreiben.

Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die gegenständliche Regelung darüber hinaus nur mehr auf Altfälle anzuwenden ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101507.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at