Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.06.2015, RV/5100810/2015

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des das Verfahren auslösenden Antrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100810/2015-RS1
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers (Bf.) Voraussetzung für das Eingehen des Verwaltungsgerichtes in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Bf. an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Bf. an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Bf. an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf. durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; vgl. ). Durch die Zurücknahme des das Verfahren auslösenden Antrages bringt der Bf. zum Ausdruck, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr als beschwert betrachtet. Somit kann die Grundlage für eine meritorische Entscheidung auch durch Zurücknahme des das Verfahren auslösenden Antrages wegfallen und die Beschwerde dadurch gegenstandslos werden.
RV/5100810/2015-RS2
Ist bei einem Bf. ein Insolvenzverfahren anhängig, ist vor der Erledigung der Beschwerde zu klären, ob eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung vorliegt (vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO beschlossen:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit Anbringen vom die "volle Wiederaufnahme des Steuerprüfungsverfahrens K. P. S. - E. W.". Sie beantragte die volle Wiederaufnahme des Steuerprüfungsverfahrens St.Nr.123/4567, BV-21 , 765/4321, BV-22, 07-012/3456, BV-27, 065/4321, BV-22, 011/2222, BV-22 und 51-51-170, BV-22, alle vom bzw. .

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom betreffend Wiederaufnahme(n) des Verfahrens zurückgewiesen.

Die Bf. brachte mit Anbringen vom eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die gegenständliche Beschwerde abgewiesen.

Die Bf. brachte mit dem Anbringen vom eine "Ergänzung und Verbesserung meines Antrages vom 12. Feber 2015" bei der belangten Behörde ein. Weiters wurde auf dem Schriftsatz ausgeführt, dass K. P. S. als ehem. Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften und im eigenem Namen vorbehaltlich der Genehmigung durch das Insolvenzgericht zu AZ dem Wiederaufnahmeverfahrensantrag voll beitrete.

Der Bf. wurde von der belangten Behörde mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgetragen, die Eingabe vom hinsichtlich der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung, gegen den sich dieser Vorlageantrag richtet, zu ergänzen. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, sollte die Eingabe vom auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gerichtet sein, so werde die Bf. gebeten die Beschwerdevorentscheidung, gegen den sich der Vorlageantrag richtet, genau zu bezeichnen.

Dem Ansuchen vom um Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel der Eingabe vom laut dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde mit Bescheid vom  stattgegeben und die Frist bis zum verlängert.

Mit Anbringen vom zog die Bf. ihren "persönlichen Antrag vom auf Wiederaufnahme" zurück.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , Aktenzeichen X wurde über das Vermögen des KPS das Konkursverfahren eröffnet und MV zum Masseverwalter bestellt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Beschluss vom dem Masseverwalter MV im Konkursverfahren des Beitrittswerbers aufgetragen, binnen zwei Wochen bekannt zu geben,  ob eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung (Beitrittserklärung vom ) vorliegt.

Dazu teilte der Insolvenzverwalter in der Stellungnahme vom mit, dass hinsichtlich der Beitrittserklärung des K. P. S. vom von ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter keine Zustimmungserklärung vorliegt. Der Schuldner hätte ihm diese auch nicht mit dem Ersuchen, eine entsprechende Erklärung abzugeben, vorgelegt.

Rechtslage

Nach Artikel 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 264 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt


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a)
der Beschwerdeführer, ferner
b)
jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:


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a)
§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b)
§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c)
§ 255 (Verzicht),
d)
§ 256 (Zurücknahme),
e)
§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f)
§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."

§ 256 BAO lautet:

"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

Erwägungen

Mit Anbringen vom hat die Bf. einerseits eine "Ergänzung und Verbesserung des "Antrages vom 12. Feber 2015" vorgenommen, gleichzeitig ist dieses Anbringen als Vorlageantrag anzusehen, da es bei der Beurteilung von Anbringen es auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel ankommt. Offenbar ist, dass die Bf. zum damaligen Zeitpunkt mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden war und daher das Verfahren fortgesetzt wissen wollte. Damit ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) vor, der den Erstantrag egänzt und verbessert.

Die Bf. hat hat dann hingegen mit Anbringen vom  den "Antrag auf Wiederaufnahme" zurückgezogen und damit hat sich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verfahren betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens als solches beenden will. Damit hat die Bf. den Erstantrag (in ergänzter und verbesserter Version) zurück genommen.

Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Bf. Voraussetzung für das Eingehen des Verwaltungsgerichtes in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Bf. an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Bf an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer . Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Bf an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer ) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer ; vgl. ).

Durch die Zurücknahme des das Verfahren auslösenden Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Bf. zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr als beschwert betrachtet. Somit ist die Grundlage für eine meritorische Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit weggefallen.

Was die Beitrittserklärung des K. P. S. mit Anbringen vom anbelangt ist festzuhalten, dass durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen wird. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinn des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter , der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. ; , und 0372, , ; ).

Vor der Erledigung der Beschwerde war zu klären, ob eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung vorliegt (vgl. ). Diese Zustimmung liegt nach Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom nicht vor, weshalb ein Beitritt zur Beschwerde von Herrn K. P. S. nicht wirksam abgegeben wurde. Damit war auch eine Zustimmung des K. P. S. zur Zurücknahme des Antrages durch die Bf. im Sinne des § 256 Abs. 2 BAO nicht erforderlich.

Die Beschwerde war wegen Zurücknahme des dem Verfahren zu Grunde liegenden Begehrens auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Anbringen der Bf. vom als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100810.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at