Verspätet eingebrachter Erlassantrag nach Art 236 Zollkodex
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0116. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerde-sache A-GmbH, Anschrift, vertreten durch RA Dr. Robert Langer-Hansel, Universitätsstrasse 6, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/00000/2007-17, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlass von Abgaben gemäß Art 236 Zollkodex (ZK) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom brachte die anwaltlich vertretene A-GmbH. beim Zollamt Wien einen auf Art 236 ZK gestützten Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben zum Abgabenbescheid vom , Zl. 100/0000/2003-8, ein. Am wies das Zollamt mit einem Sammelbescheid den darin enthaltenen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Art 236 Abs 2 UA 2 ZK als unbegründet ab und den Erlassantrag als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Die gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht eingebrachte Berufung führte nicht zum gewünschten Erfolg. Sie wurde vom Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom legte die wiederum anwaltlich vertretene A-GmbH. beim Zollamt Wien form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend führt sie darin aus, durch die stattgebende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom im fortgesetzten Verfahren zur ursprünglichen Abgabenvorschreibung [vom , Zl. 100/0000/2003] wäre dem Nachtragsbescheid [vom , Zl. 100/0000/2003-8] der materielle Rechtsgrund entzogen worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Bf) stellt die in dieser Entscheidung des UFS vorgenommene Korrektur der Rechtsansicht des Zollamtes zweifellos ein unvorhersehbares Ereignis dar. Aus diesen und anderen genannten Gründen beantragt die Bf daher in der Beschwerde vom abschließend, dem Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben zu entsprechen, indem der Berufung vom gegen die Entscheidung des Zollamtes Wien stattgegeben wird.
Übergangsbestimmungen
Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen
Gemäß § 2 Abs 1 ZollR-DG gilt unter anderem das im § 1 leg cit genannte gemeinschaftliche Zollrecht auch für die Erhebung von sonstigen Eingangsabgaben und anderen Geldleistungen, soweit im ZollR-DG oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Die A-GmbH. hat in ihrem Antrag vom auf Erlass von Einfuhrabgaben die Bestimmung des Art 236 ZK als Rechtsgrundlage genannt, die wie folgt lautet:
"Artikel 236
(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.
Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt."
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Zollschuldner gemäß Art 236 Abs 2 UA 1 des Zollkodex die Erstattung von Einfuhrabgaben nur dann erwirken kann, wenn er vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an ihn einen Antrag bei der zuständigen Zollstelle stellt. Die Mitteilung der betreffenden Abgaben erfolgte verfahrensgegenständlich am durch die nachweislich erfolgte Zustellung des Abgabenbescheides vom , Zl. 100/0000/2003-8. Der Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben vom erweist sich somit als verspätet. Dieser Umstand ist auch nicht strittig. Strittig ist hingegen, ob ein Grund für eine Fristverlängerung nach Art 236 Abs 2 UA 2 ZK vorliegt.
Gemäß Art 236 Abs 2 zweiter Satz ZK kann die Frist nur dann verlängert werden, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höhere Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Dem Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses kommt keine eigenständige Bedeutung zu, es handelt sich dabei um ein Element der höheren Gewalt.
Zur Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt im Zollrecht hat der EuGH in seinem Urteil vom , C-533/10, CIVAD, Folgendes festgehalten:
"27 Im Kontext der Zollregelung sind unter höherer Gewalt grundsätzlich ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom , Kommission/Italien, C-334/08, Slg. 2010, I-6865, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, umfasst der Begriff der höheren Gewalt demgemäß ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (Urteil Société Pipeline Méditerranée et Rhône, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung)."
Im vorliegenden Fall ist weder das objektive noch das subjektive Merkmal gegeben.
Im Tenor zum oa Urteil judizierte der EuGH, dass Art 236 Abs 2 UA 2 ZK dahin auszulegen ist, dass die Rechtswidrigkeit einer EU-Verordnung keinen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der es erlaubt, die Frist von drei Jahren, binnen deren ein Einführer die Erstattung nach dieser Verordnung entrichteter Einfuhrabgaben beantragen kann, zu verlängern. Unter Randnummer 30 meint der Gerichtshof, es liege in der Natur der Sache des Rechts der Union, dass bestimmte Normen, die es bilden, für nichtig erklärt werden können.
Diese Argumentation kann auch auf den verfahrensgegenständlichen Fall angewendet werden. Wenn der EuGH feststellt, dass die Rechtswidrigkeit einer EU-Verordnung, einer generellen Norm, keinen Fall höherer Gewalt im Sinne von Art 236 Abs 2 UA 2 ZK darstellt, dann muss das Gleiche auch für einen Bescheid als individuelle Norm gelten. Demnach kann die Rechtswidrigkeit eines Bescheides - so sie überhaupt vorliegt - nicht als ungewöhnlicher Umstand betrachtet werden. Das objektive Merkmal von höherer Gewalt ist somit im streitgegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Und was das subjektive Merkmal betrifft, hätte die Bf genauso wie zur Abgabenvorschreibung vom , Zl. 100/0000/2003, auch zum verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheid vom , Zl. 100/0000/2003-8, den Rechtszug ausschöpfen können. Dadurch hätte sie mit dem relativ einfachen Mittel der Bescheidbeschwerde geeignete Maßnahmen treffen können, um sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen. Da der zweitgenannte Bescheid nach dem erstgenannten ergangen ist, hätte das Verfahren wohl zum selben Ergebnis, nämlich letztendlich zur Aufhebung der im Administrativverfahren ergangenen Entscheidungen, geführt.
Auch soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei den behördlichen Erledigungen zu Zl. 100/0000/2003 und Zl. 100/0000/2003-8 um zwei eigenständige Abgabenbescheide handelt. Der Bescheid zu Zl. 100/0000/2003-8, den die Bf in ihren Eingaben stets als "Nachtragsbescheid" bezeichnete, steht somit nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem in dieser Causa zuerst ergangenen Abgabenbescheid.
Darüber hinaus steht nicht fest, dass die Abgabenschuld zu Zl. 100/0000/2003, geschweige denn zu Zl. 100/0000/2003-8, gesetzlich nicht geschuldet war. Das ist jedoch der erste und wichtigste, eine Erstattung oder einen Erlass begründende Tatbestand. Gesetzlich geschuldet sind Abgaben, für die eine Zollschuld nach den Art 201 bis 206 ZK entstanden ist. Im ersten Rechtsgang zu Zl. 100/0000/2003 war strittig, unter welchen Tatbestand (Art 201 oder Art 204 ZK) der Sachverhalt fällt, im zweiten Rechtsgang erfolgte die Aufhebung durch den UFS wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung; der VwGH wies die dagenen erhobene Beschwerde dann wegen res iudicata als unbegründet ab. Somit ist die Frage, ob die strittigen Abgaben gesetzlich geschuldet sind, weder im Administrativverfahren noch in einem höchstgerichtlichen Verfahren geklärt worden.
Auch ist unstrittig, dass der zweite Fall für eine Erstattung oder einen Erlass nach Art 236 ZK, die nachträglich buchmäßige Erfassung entgegen Art 220 Abs 2 ZK, nicht vorliegt.
Ob im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung das Erlassverfahren erfolgreich gewesen wäre, ist deshalb mehr als zweifelhaft.
Da verfahrensgegenständlich kein Fall von höherer Gewalt im Sinne des Art 236 Abs 2 UA 2 ZK vorliegt, war der Erlassantrag als verspätet eingebracht zu beurteilen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung ist im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 236 des Zollkodex ergangen. Das Vorliegen einer ungelösten Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme ist daher zu verneinen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 236 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | , CIVAD |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200157.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAC-08143