Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2015, RV/7103685/2015

Umsatzsteuerpflicht betreffend einen vom Ehegatten übernommenen LKW

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Umsatzsteuer 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte die Umsatzsteuererklärung für 2008 wie folgt ein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2008 für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Eigenverbrauch
8.070,33 €
Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz 022:
7.896,26 €
Umsatzsteuer
1.579,25 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern 060
 
-482,16 €
Zahllast 095
 
1.097,09 €

Das Finanzamt richtete folgenden Bedenkenvorhalt an die Bf.:
Sie geben unter der KZ 000 einen Betrag von € 8.070,33 an. Da Sie unter der KZ 022 nur einen Betrag von € 7.896,26 angeben, ergibt sich ein Differenzbetrag von € 174,07. Sie werden um Stellungnahme ersucht.

Das Schreiben beantwortete die Bf. wie folgt:
174,07 war eine Gutschrift von der KFZ-Versicherung und deshalb steuerfrei!

Die Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2008 wurde von der Bf. eingereicht wie folgt:
Abgabepflichtige/Abgabepflichtiger (Firma, Familien- und Vorname)
Fa. S..., (Name und Anschrift der Bf.)
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Behördliches Kennzeichen
Anzahl der Tage /
30
Kraftfahrzeugsteuer
W-4...GT
0
0
LKW war
still gelegt!
 
 
 
 
Summe 0

Das zweite Schreiben des Finanzamtes an die Bf. lautet:
Bitte um Bekanntgabe, ob außer den offenen Umsatzsteuerbeträgen noch andere offene Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit vorhanden waren (z.B. offene Sozialversicherungsbeiträge, offene Steuerberatungskosten). Wenn ja, in welcher Höhe? Diese Beträge wären als Übergangsverlust im Zeitpunkt der Einstellung zu berücksichtigen.
Weiters wird um Bekanntgabe ersucht, welcher Verwertung das Anlagevermögen (LKW, Kran) zugeführt wurde. Bei Verkauf wird um Nachreichung der Rechnungen ersucht. Bei Überführung in das Privatvermögen ist ein Eigenverbrauch zu verusten.
Bitte um Stellungnahme bzw. Nachreichung der Unterlagen.

Die nachgereichten Unterlagen waren folgende:
Kaufvertrag:

Wien, am

KAUFVERTRAG
für Kraftfahrzeuge

Verkäufer: Herr/Frau (Name und Anschrift der Bf.)
verkauft
Käufer: Herr/Frau/Firma C... (Name des Ehegatten der Bf. und idente Anschrift wie die Bf.)
das verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeug:
Fahrzeug: LKW + Kran / Marke: MAN ... / Type: 3 Achs Kipper
Motor-Nr.: [blank] / Fahrgestell-Nr.: WMAN2...1
Datum der Erstzulassung: / nächster Begutachtungstermin [blank]
Zahl der Vorbesitzer: 2 / km-Stand: 176339
Preis: zum Preis von € 68.498,46 exkl. Mwst.
Gewährleistung: Käufer und Verkäufer vereinbaren den Ausschluss der Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist (= Klagsfrist) wird von 2 Jahren auf 0 Monate, wie besichtigt und Probe gefahren festgesetzt.
Erklärung des Verkäufers: Ich habe alle fälligen Steuer- und Versicherungsbeträge entrichtet.
Alle wesentlichen Änderungen am Fahrzeug sind zulässig bzw. genehmigt.
Ich garantiere den km-Stand und die Vorschadenfreiheit des Fahrzeuges.
Übergabe: Vereinbartes Übergabe-Datum: ...2008 / Anzahl der KFZ-Schlüssel: 1
Letztes Gutachten § 57a KFG übergeben: ja
Typenschein: ja
Folgendes Zubehör verbleibt im Fahrzeug: ...
Zahlungsbedingungen: Übernahme des Darlehens ab , von der Frau S... (Familienname wie die Bf.), von der Frau I... und der Frau C... .
Darlehen beträgt: I...: € 32.086,63 (zweiunddreißig...)
S...: € 23.311,83
C...: € 12.500,--
Verkäufer: Unterschrift der Bf. / Käufer: (unleserliche) Unterschrift

Betreff: Darlehen-Vereinbarung C.:

Wien, am

Betreff: Darlehen-Vereinbarung

Hiermit bestätige ich, C... (Name des Ehegatten der Bf. und idente Anschrift wie die Bf.), die Kreditrate von der Frau I... und ihren Lebensgefährten, B..., ab laut meinen Kaufvertrag mit der Frau (Bf.) übernehmen werde.
Das gesamte Darlehen von der Frau I... und Herrn B..., beträgt ab :
€ 32.686,63
mit 8% Effektivzinssatz
Lebensversicherung pro Person monatlich € 16,--
Monatsrate: € 477,18

Betreff: Darlehen-Vereinbarung S.:

Wien, am

Betreff: Darlehen-Vereinbarung

Hiermit bestätige ich, C... (Name des Ehegatten der Bf. und idente Anschrift wie die Bf.), die Kreditrate von der Frau S..., ab laut meinen Kaufvertrag mit der Frau (Bf.) übernehmen werde.
Das gesamte Darlehen von der Frau S... beträgt ab :
€ 23.311,83
mit 8,1% Effektivzinssatz
Lebensversicherung monatlich € 16,--
Monatsrate: € 237,53

Betreff: Darlehen-Vereinbarung

Hiermit bestätige ich, C... (Name des Ehegatten der Bf. und idente Anschrift wie die Bf.), die Kreditrate von der Frau B..., ab laut meinen Kaufvertrag mit der Frau (Bf.) übernehmen werde.
Das gesamte Darlehen von der Frau S... beträgt ab :
€ 12.500,00

Das Finanzamt erließ den Umsatzsteuerbescheid 2008 wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen
64.978,31 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
64.978,31 €
Davon sind zu versteuern mit:
20% Normalsteuersatz
64.978,31 €
Umsatzsteuer
12.995,66 €
Summe Umsatzsteuer
 
12.995,66 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
 
-482,16 €
Zahllast
 
12.513,50 €

Begründung:
Der Verkauf des LKW + Kran laut Kaufvertrag vom unterliegt der 20%igen Umsatzsteuer (€ 68.498,46 brutto - € 57.082,05 netto, 20% Umsatzsteuer).
Laufender Umsatz 2008 € 7.896,26 + Veräußerungserlös € 57.082,50 = € 64.978,31.

Das Rechtsmittel der Berufung wurde erstattet wie folgt:
Der LKW mit dem Kran wurde von meinem Mann mit den Schulden übernommen. Da es kein verkauf war, sondern nur eine Übertragung der Firma, samt den Schulden, wurde auch keine Rechnung mit USt ausgestellt.
Mein Mann, ..., war bereits bei Ihnen persönlich und hat die ganzen notwendigen Unterlagen bei Hr. ... abgegeben. Auch im nachhinein wurden diese Unterlagen nochmals an Sie per Post zugesandt.
Somit bitte ich Sie um Nullstellung!

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde mit nachstehender Begründung erlassen:
Sie haben im Rahmen Ihrer Beschwerde geltend gemacht, dass eine Umsatzsteuer deshalb nicht anfällt, weil es sich nicht um einen Verkauf, sondern um eine Firmenübernahme handelt. Nun ist es aber so, dass sich im uns vorliegenden Steuerakt ein Kaufvertrag vom über eben diesen LKW befindet.
Es wird nicht bestritten, dass Sie als Gegenleistung für den LKW Schulden im Ausmaß von € 68.498,46 von Ihrem Mann übernommen haben. Die Schuldenübernahme stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar. Eine Unternehmensübergabe bzw. der Verkauf eines Unternehmens sind zwar nicht umsatzsteuerpflichtig, der vorliegende Vertrag trägt jedoch unzweideutig die Bezeichnung "Kaufvertrag für Kraftfahrzeuge" und der auch im Vertragsinhalt wird ausschließlich auf den verkauften LKW und nicht auf das Unternehmen Ihres Gatten Bezug genommen.

Der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2008 eine Umsatzsteuernachforderung von € 12.469,42 festgesetzt.
Bei Berechnung der Umsatzsteuer wurde im Kalenderjahr 2008 nicht berücksichtigt, dass es sich nur um eine Betriebsübergabe und nicht um einen Verkauf handelt. Der Kaufvertrag wurde von mir mit dem Vermerk "Schuldenübernahme" auf Wunsch von einem Finanzbeamten ausgestellt worden, damit die Bearbeitung beim Finanzamt fortgeführt werden konnte. Doch über eine Versteuerung war nicht die Rede. Wie es erscheint, haben wir uns missverstanden!
Sehr geehrte Frau ..., für diese Betriebsübergabe wurde keine Rechnung ausgestellt und auch keine Vorsteuer geltend gemacht. Dieser Kaufvertrag ist durch ein Missverständnis abgeschlossen worden der meinen Ehemann und mich, zu irregeführt hat. Somit bitte ich Sie, diesen Kaufvertrag nicht geltend zu machen und beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides unter Berücksichtigung, dass es sich nur um eine Betriebsübergabe handelt.

Das aktenkundige Schriftstück "Betriebsübergabe/Betriebsübernahme" lautet wie folgt:
Betriebsübergabe/Betriebsübernahme
zwischen Frau
(Name und Geburtsdatum der Bf.) - nachstehend bezeichnet als Übergeber
und der Herr
(Name und Geburtsdatum des Ehegatten der Bf.), mit Sitz in (Anschrift des Ehegatten der Bf. und der Bf.) - nachstehend bezeichnet als Übernehmer
Der Übergeber beabsichtigt, sein Unternehmen, die Firma (Name der Bf.) mit Sitz in Anschrift der Bf. und des Ehegatten der Bf.), durch die Übergabe an den Übernehmer zu übertragen.
Wien, am
Unterschrift der Bf. / Unterschrift des Ehegatten der Bf.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. übergab und ihr Ehegatte übernahm am einen im Betriebsvermögen des Unternehmens der Bf. befunden habenden LKW samt Kran und zwar gegen Übernahme der in Höhe von € 68.498,48 aushaftenden Schulden dreier Darlehensverträge.
Diese Feststellung beruht auf dem Inhalt des vorgelegten "Kaufvertrages" und den damit übereinstimmenden drei Schriftstücken "Betreff: Darlehen-Vereinbarung". Wenngleich die Bf. im Zusammenhang mit dem vorgelegten "Kaufvertrag" Irreführung geltend macht und die Nichtberücksichtigung des "Kaufvertrages" fordert, dies zu dem Zweck anstelle eines Verkaufes des LKWs samt Kran eine Betriebsübergabe zu beanspruchen, ist unbestritten, dass die Übergabe und die Übernahme des LKWs samt Kran gegen Übernahme der in Höhe von € 68.498,48 aushaftenden Schulden dreier Darlehensverträge erfolgte.

§ 4 Abs. 7 UStG 1994 bestimmt:
Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.

Nach § 17 Abs. 7 UStG 1994 finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auf die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 4 Abs. 7) keine Anwendung. Diese Bestimmung regelt somit, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ausgeschlossen ist, sondern die Besteuerung stets nach dem Sollprinzip erfolgt.

Nach § 17 Abs. 7 UStG 1994 iVm § 19 UStG 1994 entsteht bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen die Steuerschuld stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Geschäftsveräußerung erfolgt ist (Ruppe, UStG, § 17 Tz 64).

Ein Betrieb ist endgültig und abschließend aufgegeben, wenn dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind bzw. der Aufgabezeitpunkt jener ist, in dem die Aufgabehandlungen so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind (vgl. in diesem Sinne  und ).

Eine Betriebsveräußerung setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten.

Steuerbar sind nach § 1 Abs. 1 Z 1 nur entgeltliche Geschäftsveräußerungen, d.h. solche, bei denen es dem Unternehmer um die Erzielung einer Gegenleistung geht, nicht hingegen solche, bei denen das Handeln der Beteiligten vom Motiv der Unentgeltlichkeit bestimmt ist bzw. die "Gegenleistung" des Abnehmers nicht als spezielles Entgelt gerade für die Unternehmensübertragung gewertet werden kann.

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsveräußerung ist maßgeblich, ob ein Unternehmerwechsel infolge Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen stattgefunden hat (vgl. ).
Die Bf. spricht selbst ausdrücklich von einer Betriebsübergabe.

Da die Bf. die wesentlichen Grundlagen ihres Betriebes gegen Übernahme von Schulden dreier Darlehensverträge durch den Übernehmer des LKWs samt Kran übertragen hat, handelte es sich im Beschwerdefall um eine Betriebsveräußerung.

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist gemäß § 4 Abs. 7 UStG Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.

Das Entgelt für den übernommenen LKW samt Kran waren die übernommenen Schulden dreier Darlehensverträge.

Dem Antrag der Bf. auf "Nullstellung" konnte somit nicht gefolgt werden.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man - wie die Beschwerdevorentscheidung - dem Inhalt des Kaufvertrages folgt, welcher die Bezeichnung "KAUFVERTRAG für Kraftfahrzeuge" trägt und gemäß dessen Inhalt der mit Fahrgestellnummer, Datum der Erstzulassung und Kilometerstand konkretisierte LKW samt Kran den Kaufgegenstand zum Preis von € 68.498,46 bildet. Somit waren Kaufgegenstand und Preis eindeutig bestimmt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103685.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at