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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.05.2015, RV/5100706/2012

Erwerbsteuer bei Erwerb eines neuen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes vom (St.Nr. xxx/xxxx), betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und Umsatzsteuer 2007 zu Recht erkannt:

Die Berufung/Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Umsatzsteuerbescheid 2007 vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 erklärungsgemäß festgesetzt.

Mit Schreiben vom  seitens der Großbetriebsprüfung Standort A wurde dem Beschwerdeführer folgende Darstellung hinsichtlich der Verwendung eines ausländischen Kennzeichens übermittelt:
Im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion D vom wurde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit einen Audi A4 Allrad mit dem deutschen Kennzeichen xxx im Inland verwenden würde. Da der Hauptwohnsitz seit 1995 im Inland sei, gelte die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass das verwendete Auto seinen dauernden Standort im Inland hätte.
Wenn diese gesetzliche Standortvermutung nicht durch einen erfolgreichen Gegenbeweis widerlegt werden könne, wobei unbewiesene Behauptungen dazu nicht geeignet sind, sei die deutsche Zulassung einen Monat nach der erstmaligen Verwendung dieses Autos im Inland erloschen. Der Beschwerdeführer würde also derzeit nach inländischem Recht ein Auto ohne gültige Zulassung fahren und hätte die Kennzeichen und Zulassungspapiere schon längst an die zuständige inländische Zulassungsbehörde abliefern müssen. Die Polizei sei nach dem Erkenntnis des jederzeit berechtigt, die Kennzeichen abzumontieren, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer laufend gegen die inländische Zulassungsverpflichtung verstoße.
Zwischenzeitige Auslandsfahrten würden nicht dazu führen, dass die Toleranzfrist des § 82 Abs. 8 KFG neu zu laufen beginne. Auch die überwiegende Verwendung des gegenständlichen Autos im Ausland sei für sich alleine noch kein ausreichender Beweis für einen konkreten dauernden Fahrzeugstandort im Ausland.
Das Auto sei schon seit langer Zeit zulassungspflichtig. Diese inländische Zulassungsverpflichtung hätte wiederum die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer zur Folge.
Es werde daher ersucht, das beigelegte Formular "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe" ausgefüllt zu retournieren und Unterlagen mitzusenden, die alle jene Informationen enthalten würden, die für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer erforderlich seien (Kaufvertrag, Rechnung, Zulassungsbescheinigung, u.ä.).

Mit Eingabe vom wurden hierzu folgende Informationen übermittelt:
"1. Ich habe bereits bei der von ihnen angeführten Kontrolle durch die Polizeiinspektion D angegeben, dass das Auto sich in Ummeldung befindet, was nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen auch mit erfolgt ist. Insofern wurden dem Finanzamt auch alle von ihnen erwähnten Unterlagen bereits zur Verfügung gestellt.
2. Ich habe anlässlich der Abgabe der NOVA-Erklärung alle Fragen betreffend der bis dahin erfolgten Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen beantwortet und es wurde ein entsprechender Aktenvermerk angefertigt. Im Einzelnen habe ich erläutert, warum ich nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund meines deutschen Hauptwohnsitzes und Nutzungsverhaltens davon ausgegangen bin, dass das Auto keinen dauernden Standort in Österreich hat und in der Folge auch § 79 KFG wirksam wird.
3. Anlässlich einer (wegen Vergabe eines Strafmandats rekonstruierbaren) Polizeikontrolle am wurde ich von den beiden Beamten zu meinem Nutzungsverhalten befragt. Da dieses nicht beanstandet wurde, konnte ich auch zu diesem Zeitpunkt noch guten Glaubens sein, dass ich gegen keine Vorschriften verstoßen habe.
4. Die Ummeldung des KFZ ist zu dem Zeitpunkt erfolgt, als sich mein Nutzungsverhalten so geändert hat, dass von einem dauernden Standort in Österreich auszugehen war und somit auch in Österreich die entsprechenden Abgaben zu entrichten sind."

In einem Schreiben vom führte die Betriebsprüfung zu dieser Darstellung aus, dass im Zuge der Kontrolle durch die Polizeiinspektion nicht angegeben worden sei, dass sich das Auto in Ummeldung befinden würde, sondern, dass auch in  L ein Hauptwohnsitz vorhanden und es nicht nachvollziehbar sei, warum dieses Auto in Österreich nicht mit deutschem Kennzeichen benützt werden dürfe.
Die Behauptung, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle bereits in Ummeldung befunden hätte, werde als Schutzbehauptung angesehen:
Die Polizeikontrolle hätte am stattgefunden. Die Eintragung in der Genehmigungsdatenbank sei jedoch erst am 13. Oktober erfolgt. Da Eintragungsverfahren erfahrungsgemäß kaum länger als eine Woche dauern und den ersten Schritt zur Erlangung einer inländischen Zulassung darstellen würden, könne nicht davon gesprochen werden, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle bereits "in Ummeldung" befunden hätte.
Der Beschwerdeführer sei unbestritten seit 1995 im Inland mit einem Hauptwohnsitz angemeldet. Es seien keine Argumente vorgebracht worden, warum dieser Wohnsitz nur ein Nebenwohnsitz sein sollte. Dem Finanzamt sei bekannt gegeben worden, dass der Beschwerdeführer jeweils von Donnerstag bis Montag in L sein würde, um seine kranke Mutter zu pflegen. Für diese Behauptung würde es keine Beweise geben. Außerdem sei dies nicht glaubwürdig, da dies pro Jahr rund 46.000 km sein würden; dies würde im Widerspruch zum derzeitigen Km-Stand stehen. Wenn die Mutter so pflegebedürftig sei, dass der Beschwerdeführer diesen unglaublichen Aufwand auf sich nehmen würde, stelle sich die Frage, wer die Mutter in der restlichen Zeit pflegen würde. Warum würde diese Pflegemöglichkeit nicht auch für die restliche Zeit bestehen. Aber selbst wenn diese Angaben stimmen würde, seien sie noch nicht geeignet, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in L zu begründen, da auch die Gattin und Kinder in A wohnen würden und laut ständiger Rechtsprechung gelte als Mittelpunkt der Lebensinteressen (=Hauptwohnsitz) immer der gemeinsame Familienwohnsitz.
Das "Nutzungsverhalten" der angeblichen Fahrten nach L, sei kein erfolgreicher Beweis gegen die gesetzliche Kfz-Standortvermutung aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes. Es würde sich hierbei nur um eine unbewiesene Behauptung handeln.

 < Km-Stand am : 90.000 km
 < Entfernung A – L: 446,5 km

Mit Eingabe vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits anlässlich der Fragen im Zuge der Abgabe der NOVA-Erklärung konzediert hätte, dass es keinen Beweis in der von der Finanzbehörde verlangten Art geben könne. Da die persönliche Situation des Beschwerdeführers aus der Sicht der Behörde keine Rolle spielen würde, werde auch nicht weiter auf die "Gegenargumente" eingegangen.
Es werde nochmals darauf verwiesen, dass er selbst im Mai 2010 aufgrund der erwähnten Polizeikontrolle noch guten Glaubens sein hätte können, gegen keine Vorschriften verstoßen zu haben.

Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 vom wurde das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom durch die Vorlage einer Kopie der Rechnung vom offen gelegt hätte, dass er im Juli 2007 - obwohl er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt hätte – einen Audi A6 mit einem KM-Stand von 4.400 in Deutschland erworben hätte. Dieser erwerbsteuerliche Vorgang sei jedoch in der bisherigen Umsatzsteuererklärung 2007 nicht ausgewiesen worden.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2007 vom wurde nunmehr ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Ausmaß von 44.453,78 € mit dem Normalsteuersatz von 20% versteuert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 in Deutschland einen Audi A6 Avant mit einem Kilometerstand von 4.400 km erworben hätte. Wegen Unterschreitens der 6.000 Kilometer Grenze (Art. 1 Abs. 9 Z 1 UStG) sei dies ein Erwerb eines neuen Fahrzeuges.
Der Erwerb dieses neuen Fahrzeuges sei deshalb ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich, weil es bei der Lieferung an den Beschwerdeführer vom Gebiet Deutschlands in das Gebiet Österreichs gelangt sei (Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 2 Z 1 UStG 1994).
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs würde im Sinne des Bestimmungslandprinzips grundsätzlich dort liegen, wo die Verwendung des Fahrzeuges bestimmungsgemäß weit überwiegend erfolgen würde.
Dies hätte zur Folge, dass für diesen Erwerb im Inland 20% Erwerbsteuer zu entrichten sei (Art. 1 ff Binnenmarktregelung).

Mit Eingabe vom wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 jeweils vom erhoben.
In der am nachgereichten Begründung wurde dargestellt, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger sei und in L über eine Wohnung verfügen würde, die von ihm auch regelmäßig genutzt werde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch in Österreich wohnhaft ( Al ).
Beim Erwerbstatbestand betreffend neuer Fahrzeuge würden die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 erfüllt sein müssen. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb würde demnach nur dann vorliegen, wenn der PKW bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Mitgliedsstaat (Deutschland) in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (Österreich) gelangen würde.
Das Fahrzeug sei am vom Autohaus S, L in Deutschland, an den deutschen Wohnsitz des Beschwerdeführers entgeltlich geliefert und dort auch entsprechend zugelassen worden. Entgegen der Annahme in der Bescheidbegründung sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Lieferung nicht nach Österreich gelangt. Es würde somit eine Lieferung im Inland (Deutschland) vorliegen und keine Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in einen anderen Mitgliedsstaat.
Die Annahme in der Bescheidbegründung, dass das Fahrzeug weit überwiegend in Österreich verwendet werde, sei nicht zutreffend. Das Fahrzeug sei in Deutschland erworben und zugelassen worden, weil absehbar gewesen sei, dass das Fahrzeug überwiegend für Fahrten in Deutschland benutzt werden würde, bedingt durch häufige und regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers am deutschen Wohnsitz in L.
Die Voraussetzungen für eine Erwerbsbesteuerung im Zeitpunkt der Lieferung würden in diesem Fall nicht vorliegen.
Darüber hinaus werde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.

Aus der beigefügten Meldebescheinigung der Stadt L ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit in L gemeldet sei.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Richters aufgefordert, weitere Daten nachzureichen.

1.) Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2007:
Es werde um Darlegung der Gründe ersucht, warum eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 als nicht zulässig erachtet werde. Eine derartige Begründung sei aus der eingereichten Berufung/Beschwerde nicht ersichtlich.

2.) Umsatzsteuer 2007:
 < Gründe für die Änderungen des Nutzungsverhaltens ab 10/2011?
 < Beschreibung der familiären Verhältnisse in Österreich:
 - Wohnsituation (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum, ...)
 - berufliche Tätigkeit der Gattin (auch Angabe wann die Gattin allenfalls eine berufliche Tätigkeit ausübt bzw. ausgeübt hat - ersuche um genaue zeitliche Angaben).
 - Besitzt Gattin ein eigenes Fahrzeug?
 - Angaben zu den Kindern (Schulbesuch, Kindergarten, Hort, ...). Auch hier wird um zeitliche Angaben dieser Tätigkeiten ersucht. - Geburtsorte der Kinder?

 < Beschreibung der Wohnverhältnisse in Deutschland:
 - Größe und Ausstattung (Zimmereinteilung) dieser Wohnung
 - werde dort ein eigenes Zimmer oder eine eigene Wohnung bewohnt?
 - wer wohnt noch in dieser Wohnung

 < Es wurde angegeben, dass die Fahrten nach Deutschland notwendig gewesen seien, da die Mutter die Pflege durch den Beschwerdeführer beansprucht hätte.
Wer würde die Mutter während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich (Mo-Do) pflegen?
Es werde diesbezüglich um entsprechende Nachweise (Pflegeaufwand, ...) ersucht.

 < Werde der Beschwerdeführer üblicherweise von der Familie begleitet?
Wenn ja, wie lasse sich dies mit der beruflichen Tätigkeit der Gattin bzw. den Schulbesuchen, Kindergarten, ... der Kinder vereinbaren?

Im Sinne des Bestimmungslandprinzips würde der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes grundsätzlich am Ende der Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes liegen. Das Besteuerungsrecht werde damit jenem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die Beförderung oder Versendung ende.
Wesentlich sei auch, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstandes grundsätzlich beabsichtigt sei. Dabei werde wohl auf den Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes vom Verkäufer an den Käufer abzustellen sein.

Bei Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, sei bis zum Gegenbeweis ein dauernder Standort im Inland (also Österreich) anzunehmen.
Als Hauptwohnsitz sei hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen (im Allgemeinen die Familie) anzusehen.

Lt. Rechtsprechung des UFS (vgl. RV/0174-S/08) könne angenommen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort eines Fahrzeuges wohl der gemeinsame Wohnsitz sein werde. Dort sei sicherlich der Familienwohnsitz anzunehmen.
Warum sollte, wenn nicht der Wohnsitz der Familie, der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Deutschland sein?
Es werde um Stellungnahme hierzu ersucht.

Mit Eingabe vom wurde hierzu folgende Stellungnahme übermittelt:

"1. Familiäre Verhältnisse in Österreich:
- Wohnsituation: Der
Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Frau und seinen beiden Kindern seit April 2009 ein Eigenheim in Al, Weg 5; davor eine Mietwohnung in A, Straße 35.
- Bis zum Umzug nach Al wurden von der Familie
Y in A vorwiegend öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Im März 2009 wurde von der Familie Y ein weiteres Fahrzeug angeschafft (Zulassung auf Frau Mag. N Y, Kennzeichen:
UU ).
- Die Gattin von Herrn
Beschwerdeführer war bis zur Geburt des zweiten Kindes (Juni 2007) als Senior Consultant in einer Werbeagentur in A teilzeitbeschäftigt; seit Oktober 2007 ist Frau Mag. Y ebenfalls wieder berufstätig (anfangs jedoch nur in geringfügigem Ausmaß).
- Die beiden Kinder
B (geb. 10/2002) und C (geb. 6/2007) wurden in A geboren; Kindergarten/Schule: A/ Al .

2. Wohnverhältnisse L (Deutschland)
Die Wohnung von Herrn
Beschwerdeführer in L, Wegx 71 A, ist im Haus seiner Mutter gelegen. Es handelt sich hier um eine Einliegerwohnung mit ca. 50 m² Wohnfläche und eigenem Zugang. Diese Wohnung stand ausschließlich Herrn Beschwerdeführer und seiner Familie zur Verfügung. Da das Haus seit 2002 nur von seiner Mutter bewohnt wurde, stand Familie Y daher neben der Einliegerwohnung auch das gesamte Haus zur Verfügung.

3. Regelmäßige Aufenthalte in L (Deutschland):
Die Mutter von Herrn
Beschwerdeführer ist an Alzheimer erkrankt. Die Latenzzeit dieser Erkrankung, bevor diese sicher diagnostiziert werden kann, ist sehr lang (zwischen 5 und 10 Jahren). Die ersten Veränderungen treten einhergehend mit Orientierungsschwierigkeiten auf. In weiterer Folge wird zunehmend die Erledigung von komplexeren Aufgaben, wie z.B. Einkäufe, Bankgeschäfte etc., schwierig und die Selbständigkeit lässt immer mehr nach. Erst im dritten Stadium kommt es zu einem Verlust der Alltagskompetenz, die Patienten werden vollkommen von fremder Hilfe abhängig.
Die ersten Veränderungen traten bei Frau Y etwa im Jahr 2004 auf. Seit dieser Zeit ist Herr
Beschwerdeführer regelmäßig nach L gefahren und hat die Aufenthalte in L sukzessive ausgedehnt (in weiterer Folge zumeist Donnerstag/Freitag bis Montag), um seine Mutter in vielen Belangen zu unterstützen (Einkäufe, Bankgeschäfte, Beaufsichtigung von Handwerkern usw.). Diese Tätigkeiten wurden von Herrn Beschwerdeführer in seine Anwesenheitszeit terminisiert, eine tägliche Anwesenheit war nicht erforderlich.
Herr
Beschwerdeführer konnte dies mit seiner Tätigkeit U insofern vereinbaren, als an diesen Tagen keine Lehrveranstaltungen abzuhalten waren und er seine (wissenschaftliche) Tätigkeit etc. auch an seinem Wohnsitz in L erledigen konnte. Herr Beschwerdeführer benützte für die Fahrten zwischen L und A neben dem PKW auch die Bahn, um die Zeit auch für seine berufliche Tätigkeit zu nutzen, und garagierte den PKW in diesen Fällen auch in L. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung seiner Gattin und dem Vorschulalter seiner Kinder war auch seine Familie teilweise in L, so dass das „Familienleben" auch in L stattgefunden hat.
Der Zustand verschlechterte sich jedoch im Jahr 2011 zusehends und Frau Y bedurfte einer umfassenderen Betreuung und „permanenteren Überwachung". Dies konnte Herr
Beschwerdeführer und seine Familie nicht mehr gewährleisten, so dass ab Herbst 2011 die Sozialstation L die regelmäßige/tägliche Betreuung übernommen hat.
Diese einschneidende Veränderung bezeichnete Herr
Beschwerdeführer als „Änderung im Nutzungsverhalten", da er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in dieser Intensität und Regelmäßigkeit in L aufgehalten hat.
Herr
Beschwerdeführer hat somit zu beiden Wohnsitzen eine enge persönliche Verbindung. Auch wenn der Wohnsitz in Österreich als Familienwohnsitz und damit als Mittelpunkt der Lebensinteressen angesehen werden kann, muss dieser nicht zwangsläufig der dauernde Standort des Fahrzeuges sein. Das Fahrzeug wurde aufgrund obiger Ausführungen überwiegend in Deutschland verwendet, ebenso ist das Fahrzeug nie über die in § 82 Abs. 8 KFG normierte Frist von einem Monat hinausgehend in Österreich verblieben oder verwendet worden.
Nach dem X, C-S4/09, hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters eines Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist. Für die endgültige umsatzsteuerliche Beurteilung ist somit maßgeblich, in welchem Mitgliedstaat der Verbrauch des Gegenstandes beabsichtigt ist bzw. stattfindet, da dort die Besteuerung erfolgen soll. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an den Käufer abzustellen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich u.E. unzweifelhaft, dass Herr
Beschwerdeführer im Kaufzeitpunkt und somit im Zeitpunkt der Lieferung im Juli 2007 aufgrund der Umstände die jedenfalls überwiegende Nutzung des Fahrzeuges in Deutschland beabsichtigte. Daher wurde der PKW an den deutschen Wohnsitz von Herrn Beschwerdeführer entgeltlich (mit deutscher Umsatzsteuer) geliefert und entsprechend in Deutschland angemeldet und versichert.
Unter Berücksichtigung der Umstände ist im Zeitpunkt des Erwerbs von der Absicht einer dauerhaft überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland auszugehen, so dass das Besteuerungsrecht in Deutschland als Bestimmungsland verbleibt. Die Voraussetzungen für eine Erwerbsbesteuerung in Österreich im Zeitpunkt der Lieferung liegen daher nicht vor."

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurückgezogen.

ENTSCHEIDUNG:

A) Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt:

a) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

Erst im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion am wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen besitzt und (auch) in Österreich verwendet.

Diese Tatsache bzw. dieser Umstand war der Abgabenbehörde im Zeitraum der Bescheiderlassung am nicht bekannt und konnten demnach auch nicht einer entsprechenden Würdigung unterzogen werden.

b) Zur Umsatzsteuer:

Zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Österreich einer Erwerbsbesteuerung zu unterziehen ist, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu unten) wesentlich, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt seines Erwerbes dauerhaft im Inland verwendet werden sollte, ob also der Ort der Endverwendung des Fahrzeuges im Inland liegt.

Unstrittig ist, dass es sich gegenständlich um ein sog. neues Fahrzeug (Unterschreiten der 6.000 Kilometer Grenze; erste Inbetriebnahme liegt nicht mehr als sechs Monate zurück) handelt.  Dies ergibt sich insbesondere auch aus der  Rechnung Fa.  Z vom (Km-Stand bei Kauf: 4.400 km; Zulassung am ; Erste Zulassung am ; Kaufpreis 44.453,78 € - zuzüglich 19% USt).

Laut vorgelegten Meldebestätigungen hat der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland (L: Meldebescheinigung der Stadt L: seit dem laut Melderegister in alleiniger Wohnung gemeldet) als auch in Österreich (A bzw. Al: - ZMR: bis : HWS A; seit : HWS Al) einen Hauptwohnsitz gemeldet. 

Auch die Gattin sowie die Kinder sind an diesen Hauptwohnsitzen gemeldet.

Auszugehen ist aber davon, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an seinen jeweiligen österreichischen Wohnsitzen hatte. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden festgestellten Tatsachen:

Die Gattin des Beschwerdeführers war bis zur Geburt des zweiten Kindes (Juni 2007) in A teilzeitbeschäftigt; seit Oktober 2007 in geringfügigem Ausmaß beschäftigt.

Vor dem Bezug des Eigenheimes in Al wohnte die Familie des Beschwerdeführers in einer Mietwohnung in A.

Die beiden Kinder des Beschwerdeführers (geb. 10/2002 und 6/2007) wurden in A geboren und besuchen bzw. besuchten den Kindergarten/die Schule in A bzw. Al (nach den Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom ).

Auch der Beschwerdeführer hatte seinen Arbeitsplatz im streitgegenständlichen Zeitraum in der Nähe seiner österreichischen Wohnsitze.

Unter diesen Gegebenheiten ist zweifelfrei von einem Familienwohnsitz der Familie des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Grundsätzlich entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort anzunehmen ist, wo auch der Familienwohnsitz ist.

Im Schreiben vom bestätigte dies der Beschwerdeführer auch, indem der anmerkte, " …. zu beiden Wohnsitzen eine enge persönliche Verbindung. Auch wenn der Wohnsitz in Österreich als Familienwohnsitz und damit als Mittelpunkt der Lebensinteressen angesehen werden kann, …".

Der Senat geht auch davon aus, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend im Inland genutzt wurde. Zunächst wurde diese Verwendung in Österreich  bei Polizeikontrollen am und am festgestellt.

Die oben angeführte Ausführungen hinsichtlich Meldung, Familienwohnsitz, Arbeitsplätze des Beschwerdeführers und seiner Gattin und Mittelpunkt der Lebensinteressen lassen zudem darauf schließen, dass in Österreich die Endverwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges war und ist.

Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges für Fahrten zu seinem Wohnsitz bzw. zu seiner pflegebedürftigen Mutter in Deutschland stützen sich ausschließlich auf nicht belegte bzw. nachgewiesene Behauptungen. 

Trotz erfolgter Aufforderung konnten seitens des Beschwerdeführers keine konkreten Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges vorgelegt werden.

Das Fahrzeug war im streitgegenständlichen Zeitraum überdies das einzige Fahrzeug der Familie des Beschwerdeführers. Erst im Jahr 2009 (Übersiedlung nach Al) wurde ein zweites Fahrzeug angeschafft, welches auf die Gattin des Beschwerdeführers zugelassen wurde.

Der Beschwerdeführer hat auch dargestellt, dass er auch öfters mit der Bahn gefahren sei. Das Fahrzeug sei dabei in L garagiert gewesen. Ein nachprüfbarer Nachweis dieser Behauptung wurde nicht vorgelegt (Bahntickets, …).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erscheint diese Darstellung eher unglaubwürdig. Das Fahrzeug würde also längere Zeit ungenutzt in Deutschland stehen. Hier wäre der umgekehrte Fall eher glaubwürdig, nämlich dass der Beschwerdeführer mit der Bahn nach L gefahren wäre  und das Fahrzeug für allfällige Nutzung der Gattin in Österreich belassen werde.

Das jüngste Kind der Familie des Beschwerdeführers wurde unmittelbar vor dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges geboren (6/2007). Es ist also nicht davon auszugehen, dass mit diesem Kind zahlreiche derart lange Fahrten unternommen wurden; bzw. dass sich die Familie oftmals in L aufgehalten hätte. Zumal auch die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Krankheit nicht zum Beispiel Aufsichtsperson für die Kinder in Betracht gezogen werden kann.

Auch wenn der Beschwerdeführer darstellt, dass in Österreich vorwiegend öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, so ist es doch nicht glaubhaft, dass das einzige Fahrzeug der Familie ungenutzt in L abgestellt wird.

Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass der Zeitpunkt des Erwerbes maßgeblich für die Einstufung der Nutzung sei. Im Kaufzeitpunkt erachtete der Beschwerdeführer die überwiegende Nutzung in Deutschland als gegeben. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem Wohnsitz seiner Mutter in Deutschland und dem ebenfalls im selben Haus gelegenen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland.

Auch dieser „Einschätzung“ ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unglaubwürdig, durch keinerlei Unterlagen belegt und überdies rechtlich unrichtig.

Obwohl nach den dargestellten Erkenntnissen der wesentliche Aspekt zur Feststellung des Bestimmungsortes eines innergemeinschaftlichen Erwerbes der Ort der beabsichtigten überwiegenden Verwendung ist, ist doch auch auf die weiters angeführten Aspekte dieser Erkenntnisse einzugehen.

Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes zwischen Kauf und Beförderung an den Bestimmungsort in Österreich ist nach den oben dargestellten Feststellungen davon auszugehen, dass das neue Fahrzeug als einziges Fahrzeug der in Österreich ansässigen Familie unmittelbar nach seiner Anschaffung nach Österreich befördert/gefahren wurde.

Lt. Schreiben vom wurde das Fahrzeug an den deutschen Wohnsitz geliefert und dort entsprechend zugelassen. Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt der Lieferung nicht nach Österreich gelangt. ….

Aufgrund der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers erscheint allerdings die Annahme gerechtfertigt, dass zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges jedenfalls eine tatsächliche endgültige Verwendung in Österreich sein werde.

Der Ort der Registrierung des Fahrzeuges in Deutschland könnte zwar grundsätzlich für die Rechtsanschauung des Beschwerdeführers sprechen. Hier geht aber das erkennende Gericht davon aus, dass aus dem Ort der Zulassung keine wesentlichen Schlüsse gezogen werden dürfen, da der Ort der Zulassung nicht zwingend auch der Ort der Nutzung sein muss.

Hinsichtlich des Bestehens von Verbindungen zum Lieferstaat Deutschland wird zugestanden, dass dort die Mutter des Beschwerdeführers lebt und diese vermutlich auch zumindest fallweise besucht wurde. Es ist aber davon auszugehen, dass die Verbindungen zur Gattin und den beiden Kindern am Familienwohnsitz wesentlich stärker waren. Ebenso spricht der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers am österreichischen Wohnsitz für die stärkere Verbindung zum inländischen Wohnsitz. Gegenteiliges (z.B. der tatsächlich überwiegender Aufenthalt mit dem Fahrzeug in Deutschland, die tatsächliche Pflegebedürftigkeit der Mutter und die erfolgte Pflege durch den Beschwerdeführer) wurde in keiner Weise nachgewiesen.

B) Rechtliche Würdigung:

a) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2007 vom wurde die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festgesetzt.

Aufgrund der oben dargestellten bei einer Polizeiinspektion am neu hervor gekommenen Tatsachen ist jedenfalls von der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auszugehen.

Unter diesen Gegebenheiten war der Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens der Erfolg zu versagen.

b) Zur Umsatzsteuer

Gemäß Art 2 Abs. 1 lit. b Z  ii der ab in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG (MWStSystRL) unterliegt der Mehrwertsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch Steuerpflichtige, nichtsteuerpflichtige juristische Personen oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (neben anderen Voraussetzungen) vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangt. 

Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen "privaten" Erwerber ist dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich, wenn es bei der Lieferung an ihn vom Gebiet Deutschlands in das Gebiet Österreichs gelangt (Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 2 Z 1 UStG 1994).

Im Sinne des Bestimmungslandprinzips liegt der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs grundsätzlich am Ende der Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes. Das Besteuerungsrecht wird damit jenem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die Beförderung oder Versendung endet (vgl. zur deutschen Rechtslage Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer63, § 1a Rz 8) und in dessen Gebiet damit die Verwendung des Fahrzeuges erfolgt (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Anm. 3 zu Art. 3 Abs. 8).

Voraussetzung ist, dass zwischen der (erstmaligen) Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug und dessen Bewegung von Deutschland nach Österreich ein innerer Zusammenhang besteht. Das unterscheidet den innergemeinschaftlichen Erwerb vom innergemeinschaftlichen Verbringen. Güterbewegungen, die nach einer Lieferung und ohne inneren Zusammenhang mit ihr erfolgen, stellen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar (vgl. Ruppe, UStG3, Art. I BMR Tz 15).

Nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung ( „X“) hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht der Erwerberin zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an die Käuferin abzustellen.

Im Detail führte der EuGH in seinem Erkenntnis, auf welches auch der VwGH seine Entscheidung vom , 2009/15/0177 stützte,  aus:

"22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, die durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) eingeführt worden ist, auf der Einführung eines neuen Steuertatbestands, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, beruht, der es ermöglicht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt, zu verlagern (…).

24 Was insbesondere die Regeln für die Besteuerung des Erwerbs von neuen Fahrzeugen betrifft, geht aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112, der den Inhalt des elften Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/680 übernimmt, hervor, dass diese Regeln neben der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse außerdem noch das Ziel verfolgen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze ergeben können, vorzubeugen. In Ermangelung einer Übergangsregelung würde sich der Vertrieb neuer Fahrzeuge nämlich zulasten anderer Mitgliedstaaten und ihrer Steuereinnahmen auf Mitgliedstaaten mit niedrigem Mehrwertsteuersatz beschränken. Wie die Generalanwältin in Nr. 34 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2006/112 den  Erwerb  neuer Fahrzeuge nicht nur durch Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, sondern aufgrund u.a. des hohen Wertes und der leichten Transportierbarkeit dieser Güter auch durch Privatpersonen besteuert.

(…)

40 Um dem vorlegenden Gericht gleichwohl eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben, ist zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen der  Erwerb  eines neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson, die beabsichtigt, den betreffenden Gegenstand in einem bestimmten Mitgliedstaat zu verwenden, als innergemeinschaftlicher  Erwerb  einzustufen ist.

(….)

43 Zum einen lässt sich insoweit die Beförderung neuer Fahrzeuge von deren Benutzung nur schwer unterscheiden. Zum anderen ist die Einstufung des Umsatzes deshalb schwierig, weil die auf diesen Umsatz entfallende Mehrwertsteuer auch von einer nichtsteuerpflichtigen Privatperson zu entrichten ist, für die die Erklärungs- und Rechnungslegungspflichten nicht gelten, so dass sich eine spätere Überprüfung dieser Person als unmöglich erweist. Im Übrigen kann die Privatperson als Endverbraucher selbst dann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn ein erworbenes Fahrzeug weiterverkauft wird, und hat deshalb ein größeres Interesse daran, sich der Besteuerung zu entziehen, als ein Wirtschaftsteilnehmer.

Zu diesen Umständen, denen eine gewisse Bedeutung zukommen kann, gehören neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands unter anderem der Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort der Erwerberin sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die die Erwerberin zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält (RNr. 45). Ausschlaggebend ist, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs stattfinden wird (RNr. 50).

Kernpunkt der erwerbsteuerlichen Beurteilung ist also, in welchem Staat das Fahrzeug - im Verhältnis zu den anderen Staaten - überwiegend verwendet werden soll.  Das Besteuerungsrecht wird dem Mitgliedsstaat zugewiesen, in dessen Gebiet die weitere Verwendung des Gegenstandes erfolgt (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz. 3 zu Art. 3 Abs. 8 UStG 1994).

Aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die strittige und für die Entscheidung wesentliche Endverwendung des Fahrzeuges in Österreich erfolgen sollte. Damit ist nach der angeführten Judikatur des EuGH und des VwGH davon auszugehen, dass das Fahrzeug vom Mitgliedstaat Deutschland in den Mitgliedstaat Österreich gelangte und aufgrund der unstrittig erfüllten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland zu versteuern und die Beschwerde abzuweisen war.

Hinsichtlich der nach der Judikatur des EuGH und VwGH auch zu bedenkenden Aspekte des zeitlichen Ablaufes, des Ortes der Registrierung des Fahrzeuges und des Bestehens von Verbindungen des Beschwerdeführers zum jeweiligen Staat wird auf die bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung getroffenen Ausführungen verwiesen.

Bezüglich einer eventuell eintretenden Doppelbesteuerung ist anzumerken, dass Österreich sein Besteuerungsrecht im Sinn der unionsrechtlichen Bestimmungen (siehe Erkenntnis des EuGH) wahrnehmen kann. Wenn der Unionsbürger aufgrund seiner Angaben gegenüber seinem Lieferanten im anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls zu Unrecht ebenfalls besteuert wurde, muss er sich im anderen Mitgliedstaat um eine Erstattung bemühen oder die Folgen seiner dort getätigten Angaben tragen. Keinesfalls kann Österreich nur deshalb auf eine zustehende Besteuerung verzichten, weil bereits eine unrichtige Besteuerung in einem anderen Land erfolgte.

Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 115 Tz. 10 und die dort angeführte Rspr.).

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ).

Das Gericht geht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der nicht belegte Ausführungen des Beschwerdeführers davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug bereits im Zeitpunkt des Kaufes weitaus überwiegend in Österreich verwendet werden sollte. Die überwiegende Nutzung des Fahrzeuges wird wohl dort sein, wo sich der Beschwerdeführer und auch seine Familie überwiegend aufhalten (da es zu diesem Zeitpunkt das einzige Fahrzeug war).

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entsprechend den Erfordernissen der gesetzlichen Bestimmungen ist gegenständlich weder in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens noch in Bezug auf den folgenden Umsatzsteuerbescheid eine Revision zuzulassen.
Wesentlich ist der hier vorliegende Sachverhalt, dass aufgrund der tatsächlichen (End)verwendung) in Österreich eine Erwerbsbesteuerung ausgelöst wird (vgl. hierzu ). Das Erkenntnis war also im Wesentlichen von der Sachverhaltsfrage abhängig, an welchem Ort nach den Absichten des Erwerbers die Endverwendung des Fahrzeuges stattfinden soll.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100706.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at