Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2015, RV/7500574/2015

Zurückweisung wegen Verspätung angefochten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Preyer über die Beschwerde des Bf., vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates Wien, Magistratsabteilung 67, betreffend vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom   wurde der Beschwerdeführer (=Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Eur 300 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde mit Rückscheinbrief RSb am nachweislich zugestellt. Die Strafverfügung enthielt auf der Rückseite folgende Rechtsbelehrung:

"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, mittels E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei uns einen Einspruch zu erheben. Darin können sie sich rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise vorbringen.

Sie haben im Fall eines Einspruches folgende Möglichkeiten:

1. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft. Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, d.h. wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes.

2. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass bloß die Strafe zu hoch bemessen ist, und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung nur hinsichtlich des angefochtenen Teiles außer Kraft und wir entscheiden über die Höhe der Strafe neuerlich.

Gegen diese Entscheidung kann dann Berufung erhoben werden.

ln jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird!"

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom  erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte vor, dass er das Fahrzeug so abgestellt habe, dass es zur maßgeblichen Zeit am Tatort stand, die vorgeworfene Tat jedoch nicht begangen worden wäre. Der Parkschein Nr. 165191UXZ wäre nur einmal ordnungsgemäß entwertet und nicht manipuliert. Der Parkschein könne leider nicht mehr vorgelegt werden.

Das Problem wäre nur dadurch entstanden, dass ich - warum auch immer - kein Parkpickerl bekomme.

Vom 5.9. bis befand ich mich nicht an der Abgabestelle, sondern im allgemeinen Krankenhaus. Erst am sei das Schriftstück abgeholt worden und nicht bekannt gewesen, dass es nicht erst mit der Abholung als zugestellt gilt, sondern bereits mit dem ersten Tag der Abholfrist bzw. mit dem Tag als ich erstmals von der Zustellung Kenntnis erlangen konnte. Eine Aufenthaltsbestätigung vom Krankenhaus könne bei Bedarf vorgelegt werden.

Mit Vorhalt vom hielt die belangte Behörde dem Bf. die verspätete Einbringung des Einspruches vor und gab ihm Gelegenheit, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und für den Fall des Vorliegens eines Zustellmangels diesen innerhalb der gleichen Frist durch Belege glaubhaft zu machen.

Die Zustellung dieses Vorhalts wurde vom Bf. nachweislich am übernommen und wie folgt begründet:

Der Einspruch wäre zu spät abgegeben worden, jedoch hätte der Bf. wenige Tage zuvor eine schwere Operation gehabt, wo der Bauch vom Nabel bis zur Hüfte zweimal geöffnet wurde. Der Bf. sei heute noch schwer gehbehindert und nicht getan, was man ihm vorwerfe. Der Bf. hätte bereits dreimal ein Parkpickerl für den 14. Bezirk beantragt, wäre bisher jedoch zweimal verwehrt worden, mit der Begründung, dass er keinen Führerschein hätte und die Chauffeurinnen nicht bei ihm gemeldet seien bzw. nicht möglich sei, da seine ungarische Lebensgefährtin ebendort mit Hauptwohnsitz gemeldet wäre. Deren Wohnsitz sei eine Eigentumswohnung in der Lstrasse. Dies sei ein Teufelskreis. Der Bf. sei schwer erkrankt und erhalte vom Bundessozialamt und Pensionsversicherungsanstalt lediglich Eur 809 monatlich.

Zum Nachweis legte der Bf. Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt vom 5. bis vor.   

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch als verspätet zurück und führte zur Begründung aus, dass der Bf. zwar vom 5. bis und damit auch zum relevanten Hinterlegungszeitpunkt der Strafverfügung von der Abgabestelle nicht anwesend gewesen, weswegen die Hinterlegung mit der Bereithaltung zur Abholung am nicht die rechtliche Wirkung einer Zustellung hatte. Somit galt die Zustellung erst mit dem ersten, der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Werktag, der noch innerhalb der Abholfrist liegt, also mit dem als bewirkt. Da die Zustellung der Strafverfügung erst am erfolgte, begann die Einspruchsfrist ebenfalls am und endete am . Es sei daher nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, ein Zustellungsmangel liege somit nicht vor. 

In der innerhalb offener Beschwerdefrist erhobenen Beschwerde gegen die Zurückweisung wegen Verspätung - im Rahmen einer niederschriftlichen Vernehmung des Beschuldigten - führte der Bf. auszugsweise aus, er erhebe Beschwerde, da er die Übertretung (Manipulation des Parkscheines) nicht begangen habe, sondern seine in Ungarn wohnende Lebensgefährtin.

Der Bf. hätte sich vom 5. bis im Allgemeinen Krankenhaus befunden und anschließend im darauffolgenden Zeitram bettlägrig gewesen. Seine Lebensgefährtin und auch seine Tochter wären in diesem Zeitraum nicht anwesend gewesen bzw. hätten keine Zeit für ihn gehabt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt dann als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

Nach dem im Akt aufliegenden Empfangsschein erfolgte die Zustellung am durch Frau V. innerhalb der Abholfrist und gilt damit als bewirkt.

Der Bf. war im Zeitraum 5.9. bis nicht an der Abgabestelle anwesend, weswegen die Hinterlegung mit der Bereithaltung zur Abholung am nicht die rechtliche Wirkung einer Zustellung hatte. Die Zustellung gilt daher erst mit dem ersten, der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Werktag als bewirkt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte somit am mit rechtlicher Wirkung, damit begann die Einspruchsfrist erst  und endete erst am .

Ergänzend wird festgestellt: Für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang ().

Auf Gründe für die Verspätung kommt es daher bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht an.

Mit Ablauf des ist die Strafverfügung daher formell in Rechtskraft erwachsen. Der Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgte erst mit niederschriftlichen Einvernahme am und war somit verspätet. Die belangte Behörde hat den Einspruch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ist ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG erfolgt ist oder nicht. Die Rechtzeitigkeit des Einspruches war aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig zu verneinen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache -eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und -keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und -überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500574.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at