NoVA-Zuschlag und Malus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19/ Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2011 zu Recht erkannt:
Der Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 10/2011 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) gab am eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab. Sie legte der Selbstberechnung für einen gebrauchten PKW Jaguar XY eine Bemessungsgrundlage von € 10.000,00 und einen Steuersatz von 16%, somit € 1.600,00 zu Grunde. Ferner berechnete sie einen Malus gemäß § 6a NoVAG 1991 iHv € 1.156,25 und eine Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 iHv € 551,25 (20%). Die selbst berechnete NoVA betrug daher insgesamt € 3.307,50. Diesen Betrag zahlte sie am beim Finanzamt (FA) ein. Mit demselben Datum wurde vom FA ein Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2011 auf Grund der Vorsprache der Bf erlassen, welcher nicht von der Selbstberechnung der Bf abwich.
Mit legte die Bf form- und fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2011 vor. Es wurde von Seiten der Bf begehrt, die vorgeschriebene NoVA ohne Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 festzusetzen. Begründet wurde dies mit dem , Weigel/Weigel, welches darlegen würde, dass die Erhebung der Zusatzabgabe iSd § 6 Abs 6 NoVAG 1991 im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat durch eine Privatperson mit Artikel 90 EG nicht vereinbar sei. Aus diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund sei der 20% Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs 6 NoVAG 1991 außer Ansatz zu lassen.
Das FA legte die Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne Erlassung einer BVE dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bf erwarb am in Italien einen gebrauchten PKW Jaguar XY. Die Bemessungsgrundlage betrug € 10.000,00.
Das Kfz war vor dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet erstmals zum Verkehr zugelassen.
Die Bf importierte das Kfz unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland.
Beweiswürdigung:
Der Erwerb des Kfz in Italien ist durch die vorgelegte Rechnung vom erwiesen.
Die Bemessungsgrundlage ist unbestritten.
Die Zulassung des Kfz im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor dem ist aus dem von der Bf vorgelegten italienischen öffentlichen Fahrzeugregister wie auch aus dem Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank (Eigenimport) ersichtlich.
Der Import des Kfz unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geht aus der Rechnung und dem Vorbringen der Bf zweifelsfrei hervor.
Rechtliche Würdigung:
Die, im ggstdl Fall vorliegende, erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland unterliegt gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe.
Die Bemessungsgrundlage nach § 5 NoVAG 1991 ist zwischen den Parteien unstrittig. Gesetzeskonform wurde dafür der Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuerkomponente iHv € 10.000,00 herangezogen.
Der Steuersatz beträgt gemäß § 6 Abs 3 NoVAG 1991 höchstens 16% der Bemessungsgrundlage. Dieser Satz ist unstrittig im vorliegenden Fall anzuwenden.
Strittig ist der Zuschlag gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991.
NoVA-Zuschlag:
§ 6 Abs 6 NoVAG 1991 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:
"Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%."
Das BFG und der UFS haben schon in mehreren Entscheidungen die Rechtskonformität dieses Paragrafen erläutert (; ; , RV/3439-W/11; , RV/0748-W/11; , RV/0313-W/12; , RV/1330-W/11).
Aus der Formulierung des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 geht hervor, dass der Gesetzgeber ursprünglich der Ansicht war, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne. Der Gesetzgeber wollte also entweder die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die Normverbrauchsabgabe erhöhen oder den NoVA-Zuschlag verhängen. Wenn sich nunmehr aufgrund des , Kommission/Österreich herausgestellt hat, dass die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers (Normverbrauchsabgabe erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) unzutreffend ist, ändert dies nichts an der Intention des Gesetzgebers, in Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, den NoVA-Zuschlag vorzuschreiben.
Nach der einhelligen Rechtsprechung des UFS, der sich das BFG anschließt, erhöht sich die NoVA stets um 20%, also auch in jenen Fällen wie dem vorliegenden, in denen es keine Bemessungsgrundlage für die (österreichische) Umsatzsteuer gibt, wie beim Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder beim Übersiedlungsgut.
Die NoVA ist nach dem Gesetzeswortlaut in Beachtung des Erkenntnisses des EuGH, C-433/09, stets und daher auch im ggstdl Fall inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben.
Dieser Beurteilung steht auch das , Weigel und Weigel, nicht mehr entgegen. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der – auf Grund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten – Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei.
Da nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, trifft dies nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge oder von Übersiedlungsgut mehr eintritt.
Damit ist die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 unionsrechtskonform.
Da die NoVA nach Gemeinschaftsrecht nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, ist die ursprünglich als Ausnahmebestimmung konzipierte 20%-Zuschlagsregel innerstaatlich ihrem Wortlaut nach zur generellen Norm mutiert.
Die Erhöhung des Abgabenbetrages um den 20%igen Zuschlag nach § 6 Abs 6 NoVAG 1991 ist daher zu Recht erfolgt.
Dass die NoVA selbst gemeinschaftsrechtskonform ist, hat der EuGH bestätigt.
Der Beschwerde (vormals Berufung) konnte daher in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Bonus/Malus:
Das mit dem Ökologiegesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, in § 6a NoVAG geregelte Bonus-Malus-System gilt ab dem . Danach erhöht sich die Steuerschuld für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist (im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung BudBG 2011, BGBl. I 2010/111). Für aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importierte und dort vor dem zum Verkehr zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ist im Inland bei der Erhebung der NoVA der in § 6a NoVAG festgesetzte Malusbetrag außer Ansatz zu lassen, da auch bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland vor dem kein Malusbetrag im Sinne der genannten Bestimmung angefallen wäre (vgl. RV/0232-K/11). Diese Rechtsauslegung berücksichtigt das Ion Tatu, C-402/09, wonach es einem Mitgliedsstaat verboten ist, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig am in Italien zum Verkehr zugelassen. Bei einer an diesem Tag erfolgten Zulassung zum Verkehr in Österreich wäre (weil vor dem erfolgt) kein Malusbetrag angefallen. Die Vorschreibung des Malusbetrages in Höhe von € 1.156,25 widerspricht dem Gemeinschaftsrecht und ist daher rechtswidrig.
Daher ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz, dass in Fällen wie dem vorliegenden kein NoVA-Malusbetrag festzusetzen ist. Da die Bemessungsgrundlage niedriger ist, vermindert sich auch die Abgabenerhöhung des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 von 20% entsprechend.
Der Bescheid des FA ist daher entsprechend abzuändern.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision wird zugelassen, weil es zur Rechtsansicht, dass die NoVA nach dem Gesetzeswortlaut in Beachtung des Erkenntnisses des , stets und daher auch in Fällen wie dem vorliegenden inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben ist, keine Judikatur des VwGH gibt und daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Die NoVA berechnet sich wie folgt:
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Bemessungsgrundlage | 10.000,00 EUR |
NoVA-Satz 16% | 1.600,00 EUR |
Zuschlag § 6 Abs 6 NoVAG | 320,00 EUR |
Zu entrichtende NoVA | 1.920,00 EUR |
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | NoVA NoVA Zuschlag NoVA Malus Eigenimport eines gebrauchten Kfz aus dem Gemeinschaftsgebiet |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103289.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at