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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.08.2015, RV/7400067/2015

Vorschreibung der Parkometerabgabe neben bereits bezahlten Organstrafmandaten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elfriede Murtinger in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführer, Adresse-Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen vom , MA 6/DII/R2-V-561/2015 betreffend Vorschreibung der Parkometerabgabe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Parkometerabgabe dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig vorgelegten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Der Bf wurde mit Zahlungsaufforderung vom aufgefordert, für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort, vom , 11:05 Uhr bis , 10:48 Uhr die Parkometerabgabe in der Höhe von 20 Euro zu entrichten. In der Zahlungsaufforderung wurde die Berechnung des Abgabenbetrages dargestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das genannte Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe mit gültigen Parkscheinen gesorgt worden sei. Bei der Vorschreibung handle es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um die Nachverrechnung der Parkgebühr.

Auf diese Zahlungsaufforderung reagierte der Bf per Mail und teilte darin mit, dass für diesen Zeitraum zwei Organstrafverfügungen erlassen worden seien, welche er bereits beglichen habe. Er sehe daher keinen Anlass, dieser Zahlungsaufforderung nachzukommen. Die angeführte Rechtsgrundlage sei bereits mit diesen beiden Zahlungen abgedeckt.

Nachdem keine Zahlung bei der belangten Behörde einlangte, erließ sie am den angefochtenen Bescheid, mit dem die in der Zahlungsaufforderung errechnete Parkometergebühr vorgeschrieben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein Abgabenbemessungsverfahren handle. Da der Bf den Abgabentatbestand verwirklicht habe, sei der Abgabenanspruch entstanden. Die vom Bf geleisteten Zahlungen beträfen jedoch von der MA 67 verhängte Verwaltungsstrafen. Der Straf- und der Abgabenanspruch bestünden nebeneinander. Dies bedeute, dass die Abgabe zusätzlich zur verhängten Strafe zu entrichten sei. 

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf Beschwerde erhoben. Der Bf führte aus, dass die Begründung des Bescheides abgelehnt werde und er die Angelegenheit daher als erledigt betrachte. Er könne keinen Grund für diese willkürliche Einhebung weiterer Gebühren feststellen.

Die belangte Behörde entschied über die Beschwerde mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sei für jedes mehrspurige Fahrzeug, das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt werde, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Da der Tatbestand - Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht worden sei, bestehe der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung. Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handle es sich um zwei unterschiedliche voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund sei die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Geldstrafe verhängt worden sei. 

Der Bf beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Wie bereits mehrmals erwähnt, habe der Bf die Verwaltungsstrafe gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabe bezahlt. Er werde somit für ein und dasselbe Vergehen zweimal zur Kasse gebeten. Diese Vorgangsweise sei unverständlich, weil ihm kein Vorfall bekannt sei, bei dem nachträglich die Gebühr mit der gleichen Begründung eingehoben worden sei. Er sähe daher keine Gleichbehandlung bei anderen Fällen. Durch diese Vorgangsweise fühle sich der Bf ausgeliefert und bedroht und er stelle sich die Frage, ob diese Vorgangsweise nach der Bezahlung ein Ende habe oder mit erneuten Kosten zu rechnen sei. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort am um 11:05 abgestellt und es bis , 10:48 Uhr an diesem Abstellort belassen, ohne es mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde erwogen:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45 vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 29/2013 vom ), eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entstanden ist.

Gemäß § 1 Abs 3 Parkometergesetz 2006 erfolgt die Vorschreibung der Abgabe durch formlose Zahlungsaufforderung. Wird die Abgabepflicht bestritten, ist ein Abgabenbescheid zu erlassen (§ 1 Abs 4 Parkometergesetz 2006).

Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, im Zeitpunkt des Beginnes des Abstellens Parkscheine zu verwenden oder elektronische Parkscheine für die Dauer des Abstellens zu aktivieren und damit die Abgabe zu entrichten. Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Bf sein Fahrzeug im angegebenen Zeitraum ohne gültigen Parkschein abgestellt hat. Er hat damit den Abgabentatbestand des § 1 der Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 BAO verwirklicht. Mangels Verwendung eines Parkscheines hat der Bf die Parkgebühr nicht entrichtet. Im weiteren Verfahren ist der Bf der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, sodass der Behörde die Vorschreibung der Abgabe mittels Abgabenbescheides oblag. 

Gegen die Höhe der Vorschreibung hat der Bf nichts vorgebracht. Es steht diese in Übereinstimmung mit § 2 Parkometerabgabeverordnung.

Vor diesem Hintergrund steht der Abgabenbescheid in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Das Bundesfinanzgericht kann in der Erlassung des Bescheides mit dem genannten Inhalt somit keine Rechtswidrigkeit erblicken.

Wenn der Bf nun vorbringt, er habe die mit diesem Abstellvorgang in Zusammenhang stehenden Organstrafmandate bereits bezahlt, so vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit der Verhängung der Geldstrafe verfolgt die Behörde die begangene Verwaltungsübertretung, der entstandene Abgabenanspruch bleibt davon unberührt. Mit der Entrichtung der Verwaltungsstrafe erfolgt somit keine Entrichtung der Abgabe, sodass der Bf weiterhin Schuldner der Abgabe bleibt.

In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass ein Lenker eines Fahrzeuges, der ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, ohne die Abgabe mittels Parkschein zu entrichten, mehrere Tatbestände verwirklicht:

  • den Abgabentatbestand: Es wird die Entrichtung einer Parkometerabgabe fällig.

  • den Verwaltungsstraftatbestand:  Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006. Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Durch die Unterlassung des Ausfüllens eines gültigen Parkscheines hat der Bf die Parkgebühr verkürzt und damit eine Verwaltungsübertretung begangen, die eine Verhängung einer Geldstrafe nach sich zieht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu klären, weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG  die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400067.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400067.2015

Fundstelle(n):
AAAAC-08111