Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.07.2015, RV/3100552/2014

Nachsicht von der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Zur Vorgeschichte des Falles wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0748-I/12, verwiesen. Wie sich daraus ergibt, hat die Beschwerdeführerin (Bf.) für den am geborenen Sohn A. für Oktober 2009 bis August 2011 und für den am geborenen Sohn B. für November 2010 bis August 2011 zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 8.361,20 € bezogen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Nachsicht von der Rückforderung dieses Betrages. Sie wies im Wesentlichen darauf hin, dass sie praktisch mittellos und nicht in der Lage sei, den Rückforderungsbetrag ohne Gefährdung ihres Unterhaltes und des Unterhaltes ihrer Kinder aufzubringen. Da die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Nachteil stehe, der sich für die Bf. aus der Einziehung ergebe, sei die Einhebung nach Lage des Falles unbillig. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gab die Bf. an, dass sie als Reinigungskraft durchschnittlich 610 Euro netto 14mal jährlich verdiene und für insgesamt 5 Kinder sorgepflichtig sei. Die monatlichen Kosten für die Familienwohnung beliefen sich auf 1.200 €, wovon 300 € auf die Bf. entfielen. Die weiteren Ausführungen betreffen den ehemaligen Status der Bf. und ihrer Familie als Asylwerber und die Behauptung, die Familienbeihilfe gutgläubig empfangen zu haben. Dem Finanzamt seien die Lebensumstände der Familie bekannt gewesen. Die Bf. habe nicht erkennen können, dass ihr Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe, diese „für jene Zeit, wo Anspruch bestanden hat“, zu gewähren, vom Finanzamt offenbar nicht berücksichtigt worden sei, sodass im Juli 2011 die Familienbeihilfe "unter einmal für alle Kinder" angewiesen worden sei. Da die Abgabeneinhebung unbillig sei, lägen die Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht vor. 

1.2. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Nachsicht unter Hinweis auf die sich aus § 25 FLAG ergebenden Meldepflichten, die von der Bf. verletzt worden seien, ab. Auch bei Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sei keine Nachsicht zu gewähren, wenn die Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine solche Maßnahme nicht rechtfertige. Aufgrund des Fehlverhaltens der Bf. sei die Abgabeneinhebung trotz ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation vertretbar und verhältnismäßig.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom Berufung. Darin wurde das Antragsvorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Familie der Bf. im Jahr 2003 in Österreich Asylanträge gestellt habe. Nach Beendigung der betreffenden Verfahren im Jahr 2011 seien Aufenthaltstitel in Form der "Rot-Weis-Rot-Karte-Plus" ausgestellt worden. Die Bf. sei mit ihrer Familie in einer Flüchtlingsunterkunft in I. untergebracht gewesen, wobei die Aufnahme einer Beschäftigung nicht möglich gewesen sei. Nachdem sich die Familie mehr als 60 Monate legal im Inland aufgehalten habe, sei die Familienbeihilfe beantragt und im Juli 2011 für alle Kinder gewährt worden. In der Folge sei die Bf. mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge verpflichtet worden. Der dagegen erhobenen Berufung habe der Unabhängige Finanzsenat (siehe oben) keine Folge gegeben. Aus den dargelegten Gründen sei die „Abgabeneinforderung“ sachlich und persönlich unbillig.

1.4. Mit Ersuchen um Ergänzung vom führte das Finanzamt ein Ermittlungsverfahren zur wirtschaftlichen Situation der Bf. durch. Nach den Angaben im Antwortschreiben vom beliefen sich die monatlichen Fixkosten der Bf. auf zirka 700 Euro, wozu noch Ausgaben für Nahrung und Kleidung kämen. Seit August 2013 sei die Miete auf rund 1.340 Euro gestiegen. Der die anteilige Miete der Bf. (300 Euro) übersteigende Betrag (1.040 Euro) werde abwechselnd von den mittlerweile erwerbstätigen Söhnen A. und B. bezahlt. Die Bf. lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und den Kindern A. , B. , C. , D. und E. . Außer der Bf. würden noch (zeitweise) ihr Ehemann sowie die Söhne A. und B. zu den Lebenshaltungskosten der haushaltszugehörigen Personen beitragen.

1.5. Aufgrund des Umstandes, dass das Finanzamt im Zeitraum Mai bis Dezember 2013 die zu Unrecht bezogenen Beträge gemäß § 26 Abs. 2 FLAG auf fällige Familienbeihilfen angerechnet hatte, wurde die Bf. mit weiterem Ergänzungsersuchen vom um Auskunft ersucht, wie sie im vorgenannten Zeitraum ihren Lebensunterhalt bestritten bzw. ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe. In einer schriftlichen Stellungnahme vom wurde dazu mitgeteilt dass die Bf. monatlich 600 Euro verdiene und ihr Ehegatte vom AMS pro Monat zirka 740 Euro erhalte. Sohn B. , der mit seiner Frau und Kind in der Wohnung der Bf. lebe, verdiene zirka 1.200 Euro im Monat, Sohn A. zirka 1.350 Euro. Beide Söhne trügen nach Kräften zum Familienbudget bei. Die Bf. sei nicht in der Lage, ihre eigenen Lebenshaltungskosten ohne familiäre Unterstützung zu bestreiten.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde keine Folge. Die dafür maßgeblichen Erwägungen lauten wie folgt:

„Gemäß § 236 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Löschung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller. Die Abgabenbehörde hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder eine sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Eine solche Unbilligkeit wird stets dann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet. Es genügt aber bereits, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, etwa wenn die Abgabenschuld nur durch Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert wurden (siehe Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBI II 435/2005).

Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Satz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war bereits ein Teil der Rückforderung an Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge aufgerechnet, zwischenzeitlich wurde die Rückforderung zur Gänze durch Aufrechnung getilgt.

Für die Entscheidung über die Beschwerde ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Damit hat der Gesetzgeber bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge stellt somit ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten der Abgabenbehörde verursacht worden wäre.

Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbeträge liegt daher nicht vor.

Die der Beschwerdeführerin pro Monat zur Verfügung stehenden Bezüge liegen unter dem Existenzminimum. Zwar sind die der Beschwerdeführerin gewährten Beihilfen nach der Bestimmung des § 290 EO unpfändbare Forderungen, doch ermöglicht die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG, wonach zurückzuzahlende Beträge auf fällige Familienbeihilfen angerechnet werden können, dennoch die Nichtauszahlung der Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat im Vorhaltverfahren nachgewiesen, dass sie vor Aufrechnung des nachsichtsgegenständlichen Rückstandes über keinerlei nennenswertes Vermögen verfügt hat, sie ihre Lebenshaltungskosten in Höhe von € 698,89 nur in Höhe von ca. € 600,00 aus ihrem eigenen Einkommen bestreiten konnte und der Fehlbetrag aus dem Einkommen des Gatten bzw. der beiden älteren Söhne A. und B. abgedeckt wurde.

Aus den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich zumindest die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin seit der Entrichtung des nachsichtsgegenständlichen Betrages im Wege einer Aufrechnung mit der laufenden Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge nicht verschlechtert haben. Vielmehr ist die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin gleich geblieben, da ihr Gatte und ihre beiden älteren Söhne mehr zu den Lebenshaltungskosten der Familie beigetragen haben dürften. Neben den drei noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern und dem Gatten leben im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin noch der alleinstehende Sohn A. sowie der Sohn B. mit Lebensgefährtin und Neugeborenem. Somit leben (seit ) neun Personen im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Dieser Haushalt bezieht laut den Angaben der Beschwerdeführerin gemeinsam Einkünfte in Höhe von € 3.890,00 (€ 600,00 entfallen auf die Beschwerdeführerin, € 740,00 auf ihren Gatten, € 1.200,00 auf den ältesten Sohn und € 1.350,00 auf den zweitältesten Sohn). € 1.340,14 werden von der Familie an Miete ausgegeben, € 100,00 für Strom, € 75,00 entstehen monatlich an Hortkosten, die Telefonkosten betragen € 130,00 und die Haushaltsversicherung beträgt € 62,39. Unter Nichtberücksichtigung der Lehrlingsentschädigung der Zwillinge D. und E. sowie allfälliger 13. und 14. Monatsgehälter und unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Ausgaben der Familie (z.B. weitere Telefonkosten der Kinder für Handys) bleiben der Familie zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten, somit für Essen, Kleidung, Gebrauchsartikel und Freizeitgestaltung, zwischen € 1.500,00 und € 2.000,00. Auch aus den vorgelegten Kontoinformationen zu Kontonummer .... bei der X-Bank , lautend auf die Beschwerdeführerin, für die Zeiträume vom bis (vom ) sowie für die Zeiträume vom bis (vom ) geht hervor, dass sich die Kontostände vor und während der Aufrechnung gleich entwickelten.

Auf Grund der Tatsache, dass sich die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert hat, kommt die Abgabenbehörde zum Ergebnis, dass die Aufrechnung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe mit der laufenden Familienbeihilfe nicht die seitens der Beschwerdeführerin befürchteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten (die Gefährdung des Nahrungsstandes ihrer Familie, die Existenzgefährdung sowie besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen) ausgelöst hat. Auch kann bei einem Betrag von € 1.500,00 bis € 2.000,00, der der Beschwerdeführerin und ihrer Familie für Essen, Kleidung, Gebrauchsartikel und Freizeitgestaltung zur Verfügung steht, aus der Sicht der Abgabenbehörde nicht davon gesprochen werden, dass das Aufrechnen der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge liegt daher nicht vor.

Da aber aus den dargestellten Gründen beschwerdegegenständlich weder das Vorliegen einer persönlichen noch einer sachlichen Unbilligkeit bejaht wurde und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über den Antrag auf Nachsicht nicht mehr zu erfolgen und war der Antrag schon aus Rechtsgründen abzuweisen.“

1.7. Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingebracht, der kein weiteres Sachvorbringen enthält.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß § 2 lit. a Z 1 BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder zurückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Die Familienbeihilfe stellt eine derartige Beihilfe dar (vgl. Ritz, BAO/5, § 2 Tz 1).

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Nach § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Liegt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. ).

Die in § 236 Abs. 1 BAO angesprochene Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.

2.2. Das sinngemäße Vorbringen der Bf., sie habe die Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge im guten Glauben bezogen, zielt offenbar auf eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung ab. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist gegeben, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. Ritz, BAO/5, § 236, Tz 11 m. w. N.).

Wie dazu schon in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend angemerkt wurde, stellt die im § 26 Abs. 1 FLAG geregelte Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Dabei spielen weder die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, noch ein gutgläubiger Verbrauch der Beihilfe eine Rolle. Einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stünde auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch einen Fehler des Finanzamtes verursacht worden wäre (vgl. ; ).

Hieraus erhellt, dass es sich bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe um die allgemeine Auswirkung einer generellen Norm handelt, die keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründet, weil es nicht zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis gekommen ist. Vielmehr entspricht es dem Regelungsziel und Zweck des § 26 Abs. 1 FLAG, dass die Familienbeihilfe nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusteht.

Im Übrigen ist dem Familienbeihilfenakt zu entnehmen, dass die Bf. für die Söhne A. und B. im Hinblick darauf, dass diese nicht mehr zur Schule gingen, die Familienbeihilfe nur rückwirkend („für die Zeit, wo Anspruch bestanden hat“) beantragt hat. Der Bf. muss somit bewusst gewesen sein, dass für ihre volljährigen Söhne ab der Beendigung des Schulbesuches kein Anspruch mehr bestand. Von einer Empfangnahme der Familienbeihilfe im guten Glauben kann daher nicht ausgegangen werden.

2.3. Unstrittig ist, dass der den Gegenstand der Nachsicht bildende Betrag in der Zwischenzeit durch Verrechnung gemäß § 26 Abs. 2 FLAG getilgt wurde. Zur Begründung ihres Standpunktes, wonach die Einbringung des geschuldeten Betrages die Existenz der Bf. und ihrer Familie gefährdete, wurde neben einer Darlegung der Einkommensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder vorgebracht, dass die Bf. auf die monatlichen Zahlungen des Finanzamtes angewiesen bzw. ohne Unterstützung ihrer Familie nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. Schreiben vom und ).

Dazu wurde in der Beschwerdevorentscheidung die auf den betragsmäßigen und sonstigen Sachverhaltsangaben der Bf. basierende Feststellung getroffen, dass die Tilgung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe im Wege des § 26 Abs. 2 FLAG 1967 entgegen den Befürchtungen der Bf. nicht mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage der Bf. habe sich dadurch nicht verschlechtert.

Diesen in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen, denen Vorhaltcharakter zukommt (vgl. ), ist die Bf. im Vorlageantrag in keiner Weise entgegengetreten. Auch hat sie nicht behauptet, dass die von ihr ins Treffen geführten – allenfalls für eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden – Umstände aufgrund der durch Verrechnung nach § 26 Abs. 2 leg. cit. erfolgten Tilgung des geschuldeten Betrages nicht beseitigt worden seien. Dies, obwohl in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es im Fall einer Nachsicht i. S. d. § 236 Abs. 2 BAO Aufgabe des Antragstellers sei, derartige Behauptungen aufzustellen und auf nachvollziehbare Weise zu belegen (vgl. ). 

Somit ist dem Finanzamt auch darin zu folgen, dass die Abstattung des geschuldeten Betrages  für die Bf. nicht mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden war; bzw. dass allfällige Gründe für eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung durch Anrechnung der zurückzuzahlenden Beträge auf fällige Familienbeihilfen weggefallen sind.

Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Nachsichtsgewährung nicht gegeben waren, musste die Beschwerde abgewiesen werden.

2.4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab oder fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100552.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at