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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.08.2014, RS/7100066/2014

Entscheidungspflicht unerledigter UVA wird mit Einlangen der USt-Jahreserklärung sachlich überholt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100066/2014-RS1
Die Entscheidungspflicht zu den Umsatzsteuervoranmeldungen eines bestimmten Jahres ist mit Einlangen der den Voranmeldungszeitraum mitumfassenden Umsatzsteuererklärung als sachlich überholt anzusehen. Eine auf Erlassung eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides gem § 21 Abs. 3 UStG 1994 abzielende Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 1 BAO) ist folglich ab Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung als unzulässig geworden zu betrachten und zurückzuweisen (-W/05).
RS/7100066/2014-RS2
Ein Bescheid erlangt erst mit Bekanntgabe (§ 97 BAO) rechtliche Wirksamkeit. Ist ein Bescheid gemäß § 284 Abs. 2 BAO von der säumigen Abgabenbehörde nachzuholen, wird der Entscheidungspflicht erst mit Bekanntgabe des nachgeholten Bescheides entsprochen (arg Wortlaut von § 284 Abs. 1 BAO ... "bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden"). Erst mit Bekanntgabe (Zustellung) ist ein Bescheid erlassen. Die säumige Behörde hat mit dem nachgeholten Bescheid daher auch immer einen Zustellnachweis vorzulegen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln bezüglich folgender Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2013 beschlossen:

Die als Säumnisbeschwerden anzusehenden Devolutionsanträge

  • vom , idF des ergänzenden Schriftsatzes vom , betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2013, persönlich eingebracht beim FA 9/18/19 Klosterneuburg am ;

  • vom , betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2013, eingebracht beim FA 9/18/19 Klosterneuburg am ;

  • vom , betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2013, eingebracht beim FA 9/18/19 Klosterneuburg am , und

  • vom , betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2013, eingebracht beim FA HKT am

werden zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Mit den gegenständlichen Säumnisbeschwerden rügt der Beschwerdeführer (Bf) die Verletzung der Entscheidungspflicht verschiedener Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2013. Am langt die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2013 beim entscheidungsbefugten FA Hollabrunn Korneuburg Tulln (HKT) als belangte Behörde ein; in zwei der betroffenen Fälle teilt die belangte Behörde (belBeh) mit Berichten vom mit, dass sie am heutigen Tag, also am  den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 erlassen habe.

In sämtlichen Berichtsaufträgen wurde um Vorlage des nachgeholten Bescheides samt Zustellnachweis ersucht. Den Berichten vom sind weder Kopien des Zustellnachweises angeschlossen noch werden diese in den Berichten erwähnt.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. [...]

Gemäß § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen [...].

Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden  Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit a leg.cit bei schriftlichen Erledigungen, [...], durch Zustellung.

Gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. [...]

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1988 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. [...] Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.

[...]

Erwägungen:

1. zum Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 :

Ein Bescheid erlangt erst mit Bekanntgabe (§ 97 BAO) rechtliche Wirksamkeit. Ist ein Bescheid gemäß § 284 Abs 2 BAO von der säumigen Abgabenbehörde nachzuholen, wird der Entscheidungspflicht erst mit Bekanntgabe des nachgeholten Bescheides entsprochen (arg Wortlaut von § 284 Abs 1 BAO ... "bekanntgegeben (§ 97) werden"). Erst mit Bekanntgabe (Zustellung) ist ein Bescheid erlassen. Die säumige Behörde hat mit dem nachgeholten Bescheid daher auch immer einen Zustellnachweis vorzulegen.

Die Pflicht einer säumigen Abgabenbehörde, mit der Ablichtung eines gemäß § 284 Abs 2 BAO nachgeholten Bescheides auch den Zustellnachweis vorzulegen, ergibt sich aus dem Verweis in § 284 Abs 1 BAO auf § 97 BAO. Auch ohne gesonderte Aufforderung hat die säumige Behörde aufgrund gesetzlicher Anordnung mit der Bescheidablichtung den Zustellnachweis vorzulegen.

Da die belBeh keinen Zustellnachweis vorgelegt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 rechtswirksam geworden ist.

Die Sache ist dennoch entscheidungsreif.

2. zum Vorwurf der Säumigkeit:

Sachverhaltsbezogen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 bei der belBeh eingelangt ist.


Ein Umsatz­steuerfestsetzungs­bescheid (§ 21 Abs 3 UStG 1994) hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahres­bescheides außer Kraft gesetzt wird (zB ; ); nach Wirksamkeit des Jahres­bescheides ergehende Beschwerdeerledigungen hinsichtlich des Voraus­zahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (zB ; , 95/14/0024 ; , 2000/13/0011 ). Auch nach Ansicht des VfGH treten bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatz­steuervoraus­zahlungen mit Erlassung des Jahres­bescheides außer Kraft (zB ; , B 2557/96 ).

Der Jahres-Umsatz­steuerbescheid ( § 21 Abs 4 UStG 1994) stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschulden dar ( ). Im Verfahren betreffend Umsatz­steuer-Voraus­zahlungen gibt es kein Prozessthema, das nicht im Verfahren betreffend den Jahres­bescheid abgehandelt werden kann ( ).

Fraglich ist daher ausschließlich, ob die Entscheidungspflicht iSd § 284 Abs. 1 BAO bezüglich unerledigter Umsatzsteuervoranmeldungen als subjektives Recht für den Abgabepflichtigen auch dann noch mit Säumnisbeschwerde durchsetzbar ist, wenn eine den Voranmeldungszeitraum mitumfassende Umsatzsteuer-Jahreserklärung bei der entscheidungsbefugten Behörde eingelangt ist, wodurch ab diesem Zeitpunkt in ein und derselben Sache die Entscheidungspflicht doppelt bestünde.

In einer den Bf betreffenden Entscheidung vom , Zlen, UFS RD/0009-W/05, UFS RD/0041-W/04 und UFS RD/0009-W/05, hat der UFS oben dargelegte Rechtsfrage bei deversen UVA des Jahres 2003 verneint, woraufhin der Bf den Bescheid mit Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anfechten wollte, wofür er einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hat. Der Bf erblickte eine Rechtswidrigkeit darin, dass der UFS seiner Ansicht nach die Rechtswirkungen eines bereits ergangenen Veranlagungsbescheides mit jenen der bloßen Einreichung der Jahresumsteuererklärung verwechselt hätte.

Mit Beschluss vom , VH 2005/13/0006, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Nach Ausführungen zur Mutwilligkeit der gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 63 Abs. 1 ZPO führt der hohe Gerichtshof aus, dass Mutwilligkeit jedenfalls für den Versuch der Verfolgung einer sachlich bereits überholten Entscheidungspflicht zu bejahen sei.

Ein Erkenntnis als Entscheidung in der zu Grunde liegenden Sache ist seitens des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Sache daher nicht ergangen.

So wie es auf Normenebene Kollisionen geben kann, liegt bei vorliegender Sachlage eine Kollision von Anbringen vor, die unter Rechtsschutzaspekten zu lösen ist. Da auch in ein und derselben Sache nur eine Entscheidungspflicht bestehen kann, zumal in ein und derselben Sache nur eine Entscheidung zulässig ist, ist die Kollision zu Gunsten nur eines Anbringens zu lösen. Die Kollision ist zu Gunsten der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu lösen, weil ihre bescheidmäßige Erledigung bisher erlassenen Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheiden (Monatsbescheiden) formell und materiell derogiert. Weiters ist dabei beachtlich, dass die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Abgabepflichtigen auch die Möglichkeit bietet, allenfalls von in seinen Umsatzsteuervoranmeldung gemachten Erklärungen aus eigenem Willen abzuweichen, sie daher jedenfalls den aktuellen Parteiwillen widergibt.

Die Entscheidungspflicht zu den Umsatzsteuervoranmeldungen eines bestimmten Jahres ist mit Einlangen der den Voranmeldungszeitraum mitumfassenden Umsatzsteuererklärung als sachlich überholt anzusehen. Eine auf Erlassung eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides gem § 21 Abs3 UStG1994 abzielende Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs 1 BAO) ist folglich ab Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung als unzulässig geworden zu betrachten und zurückzuweisen (-W/05).
 

Soweit der Bf die Ansicht vertritt, § 210 Abs. 1 BAO würde die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 284 Abs. 1 BAO auf einen Monat verkürzen, so gleicht der Beschwerdefall hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den das BFG mit seinem  BFG RS/7100105/2014, entschieden hat. Da jener Beschluss am an den Bf durch Übernahme rechtswirksam ergangen ist, kann aus Vereinfachungsgründen auf dessen Gründe verwiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich das BFG bei der Lösung der Frage, ob die Erlassung eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides auch nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung als subjektives Recht im Wege einer Säumnisbeschwerde durchsetzbar ist auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte und dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu kommt, war die Revision auszuschließen. Die weitere Aufzählung in Art 133 Abs 3 B-VG ist nur demonstrativ (arg. ... insbesondere).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

-W/05


ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100066.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at