Ausscheiden des Kommanditisten aus KG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Finanzamt vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Hinweis:
Das Erkenntnis hat Wirkung gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom TTMM 2008 wurde die oben genannte Kommanditgesellschaft (KG) von zwei natürlichen Personen gegründet. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) übernahm die Stellung des Kommanditisten und leistete einen Kapitalanteil in selber Höhe wie der Komplementär (Pkt. 5 des Gesellschaftsvertrages). Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernahm der Komplementär (Pkt. 6), wofür ihm eine jährliche Vergütung von 13.000,00 € zugesagt wurde (Pkt. 7).
Ansonsten wurde die Aufteilung von Gewinn und Verlust zwischen den beiden Gesellschaftern entsprechend dem Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile, somit 1:1 vereinbart (Pkt. 12 iVm Pkt. 5).
Auf Verlangen ist dem Kommanditisten die Überprüfung des ihm übermittelten Jahresabschlusses zu ermöglichen (Pkt. 14).
Am wurde die Erklärung der Einkünfte der KG beim Finanzamt mit FinanzOnline elektronisch eingebracht. In dieser Erklärung sind ein Gewinnanteil des Kommanditisten und Komplementärs von je 8.969,57 € und beim Komplementär zusätzlich Sonderbetriebseinnahmen von 17.900,00 € und Sonderbetriebsausgaben von 3.032,55 € ausgewiesen. Für beide Gesellschafter wurde ein Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von je 1.166,04 € geltend gemacht.
Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt gemäß § 188 BAO Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG für das Jahr 2010 in Höhe von 30.474,52 € und je unter Berücksichtigung des beantragten Grundfreibetrages von 1.166,04 € anteilige Einkünfte des Bf als Kommanditist von 7.803,53 € und solche des Komplementärs von 22.670,99 € fest.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bf Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2010 vom und beantragte sinngemäß für ihn keinen Anteil an den Einkünften festzustellen, weil er seit nicht mehr an der KG ("am Unternehmen") beteiligt sei.
Über Vorhalt des Standes des Firmenbuches, wonach die KG weiterhin besteht, und der Berufungsausführungen durch das Finanzamt vom an die KG zu Handen des Komplementärs vom bestätigte der Komplementär, dass die KG weiterhin besteht.
Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt dem Bf vor, dass die KG laut Firmenbuch und Komplementär weiterhin besteht und forderte den Bf auf, Stellung zu nehmen und das Gegenteil durch geeignete Unterlagen zu beweisen, widrigenfalls die Berufung abgewiesen werde.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 legte der Bf hierauf eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse über seine Abmeldung als Dienstnehmer der KG vom und einen Lohnzettel der KG für seine Tätigkeit bei dieser vom 19. Jänner bis vor und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Bf sei ab Gründung der KG im Jahr 2008 bei diesem Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Mit August 2009 sei das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden (Hinweis auf Abmeldung bei der GKK). Auch der von der KG ausgestellte Lohnzettel gehe nur bis (Hinweis auf Beilage).
Weswegen bis dato noch keine Korrektur beim Firmenbuch erfolgte, sei dem Bf nicht bekannt. Durch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei gleichzeitig die Kündigung der Kommanditistenstellung des Bf und sein Austritt aus der KG ("Unternehmen") erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Die beiden Gesellschafter vertreten unterschiedliche Standpunkte zum Bestehen bzw. der Beendigung der Gesellschaft. Unterlagen über eine Beendigung der Gesellschaft seien nicht vorgelegt worden. Die Gesellschaft sei weiterhin im Firmenbuch eingetragen. Es sei daher von einem Fortbestehen der Gesellschaft auszugehen.
Mit nicht unterfertigtem Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag und kündigte an, die ergänzende Begründung hinsichtlich seines Austritts (Kündigung) aus der Gesellschaft im Kalenderjahr 2009 nachzureichen.
Im Vorlagebericht vom bezeichnete das Finanzamt als Streitpunkt den Zeitpunkt des Ausscheidens des Bf aus der KG und wies darauf hin, dass der Bf nach der angeschlossenen Urkunde des Firmenbuchgerichtes (Antrag auf Eintragung eines Gesellschafterwechsels), deren zugrunde liegende Vereinbarung auch vom Bf unterfertigt ist, erst am 30. November aus der Mitunternehmerschaft ausgeschieden sei.
Mit Beschluss vom forderte das erkennende Gericht den Bf zur Behebung des formellen Mangels der fehlenden Unterschrift des Vorlageantrages binnen zwei Wochen und zur Stellungnahme zu folgendem Vorhalt binnen eines Monats auf:
Der Bf möge die im Vorlageantrag angekündigte Begründung seines Austrittes (Kündigung) aus der Gesellschaft 2010 nachreichen.
Die Berufung sei lediglich damit begründet, der Bf sei seit nicht mehr an der KG beteiligt. Dem stehe Folgendes entgegen:
Laut Firmenbuch sei der Bf als Kommanditist der KG erst am gelöscht worden und habe seine Haftsumme 5.000,00 € betragen.
Aus dem vom Bf mitunterschriebene Antrag an das Handelsgericht auf Eintragung eines Gesellschafterwechsels (s. Beilage) gehe hervor, dass der Bf mit dem Komplementär und dessen Gattin am vereinbart habe, dass der Bf als Kommanditist zum ausscheide und seine Kommanditeinlage von der G attin des Komplementärs übernommen wird.
Im Gesellschaftsvertrag vom habe der Bf mit dem Komplementär unter Pkt. 5 eine Pflichteinlage als Kommanditist in gleicher Höhe wie die Bareinlage des Komplementärs vereinbart. Die Gewinnverteilung sei in Pkt. 15 im Verhältnis der festen Kapitalanteile somit in gleicher Höhe (50:50) vereinbart worden. Nach Pkt. 7 stehe dem Komplementär jedoch ein Vorwegbezug in Höhe von 13.000,00 € für Geschäftsführung und Vertretung der KG zu.
Die von der KG erklärten (s. Beilage) und im bekämpften Bescheid vom für den Bf festgestellten anteiligen Einkünfte in Höhe von 7.803,53 € dürften demnach richtig und die Berufung des Bf demnach nicht berechtigt sein.
Am legte der Bf eine am selben Tag von ihm unterfertigte Kopie des Vorlageantrages vor.
Den weiteren Aufforderungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom , binnen eines Monats die angekündigte Begründung des Austritts (Kündigung) aus der KG und eine Stellungnahme zum Vorhalt vom vorzulegen, hat der Bf nicht entsprochen.
Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Die KG wurde 2008 vom Bf als Kommanditist und einer zweiten natürlichen Person als Komplementär mit einem Kapitalanteil beider in selber Höhe gegründet. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernahm der Komplementär gegen eine jährliche Vergütung von 13.000,00 €. Ansonsten wurde die Aufteilung von Gewinn und Verlust zwischen den beiden Gesellschaftern im Verhältnis 1:1 vereinbart.
Der Bf hat mit dem Komplementär und dessen Gattin am vereinbart, dass der Bf als Kommanditist zum ausscheidet und seine Kommanditeinlage von der G attin des Komplementärs übernommen wird.
Im Firmenbuch wurde der Bf als Kommanditist der KG am gelöscht.
Seitens der durch den Komplementär vertretenen KG wurden für das Jahr 2010 ein Gewinnanteil des Kommanditisten und Komplementärs von je 8.969,57 € und beim Komplementär zusätzlich Sonderbetriebseinnahmen von 17.900,00 € und Sonderbetriebsausgaben von 3.032,55 € ausgewiesen. Für beide Gesellschafter wurde ein Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von je 1.166,04 € geltend gemacht.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Finanzamtsakt erliegenden Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug und beim Handelsgericht am eingebrachten Antrag auf Eintragung eines Gesellschafterwechsels der KG sowie dem Ausdruck der mit FinanzOnline eingebrachten Erklärung der Feststellung gem. § 188 BAO für das Jahr 2010.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (abgesehen von offenkundigen und gesetzlich vermuteten Tatsachen nach Abs. 1) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht auf Grund der festgestellten Fakten entgegen den gegenteiligen Beteuerungen des Bf kein Zweifel, dass der Bf 2010 noch an der KG als Kommanditist beteiligt gewesen ist. Gegen die Wahrheit der Behauptung des Bf spricht auch, dass er trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom keine Unterlagen, die eine Erklärung des Austritt bzw. der Kündigung im Jahr 2009 belegen, vorgelegt und auch zum Vorhalt des erkennenden Gerichts keine Stellungnahme abgegeben hat.
Erwägungen
Gem. § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, festgestellt.
Gegenstand der Feststellung gemäß § 188 Abs. 1 ist nach Abs. 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 sind Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
Nach obigen Feststellungen war der Bf an der KG 2010 noch das ganze Jahr als Kommanditist beteiligt.
Nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag war der Bf kein bloßer Arbeitsgesellschafter. Die Beendigung eines eventuell nach Sozialversicherungsrecht bestehenden Dienstverhältnisses im Jahr 2009 vermag daher am Fortbestehen seiner Stellung als Kommanditist nichts zu ändern (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2014, § 23 Rz 197 unter Hinweis auf ).
Auf Grund des Gesellschaftsvertrages (Pkt. 12 iVm Pkt. 5) hatte er 2010 nämlich, abgesehen vom Vorwegbezug des Komplementärs für die Geschäftsführung (Pkt. 7) Anspruch auf die Hälfte des verbleibenden Gewinnes. Dieser Regelung entspricht auch der vom Komplementär für die KG elektronisch übermittelten Erklärung der Einkünfte, die das Finanzamt erklärungsgemäß im bekämpften Bescheid vom gemäß § 188 BAO festgestellt hat. Das durchgeführte Beschwerdeverfahren bietet keinen Anlass, an der Richtigkeit des bekämpften Bescheides und der darin enthaltenen gesonderten Feststellung der anteiligen Einkünfte des Bf zu zweifeln, zumal der Bf im Abgaben- und im Beschwerdeverfahren nachweislich die Unwahrheit hinsichtlich seiner Beteiligung an der KG gesagt hat. Auf den Widerspruch zwischen seiner Behauptung, an der KG seit 2009 nicht mehr beteiligt zu sein ("Austritt" bzw. "Kündigung"), und seiner im Antrag an das Firmenbuch dokumentierten Vereinbarung vom , mit aus der KG auszuscheiden, wird neuerlich hingewiesen.
Deshalb konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Unzulässigkeit der Revision
Da bei Entscheidung des gegenständlichen Falles keine grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100385.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at