Familienbeihilfen-Gewährung nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres eines Kindes, wenn es sein Studium erst im 22. Lebensjahr beginnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom , betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind B. für den Zeitraum Jänner 2012 bis Juni 2012, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit der Mitteilung vom informierte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) davon, dass für ihr Kind B. durch eine gesetzliche Änderung nur mehr bis einschließlich Dezember 2011 ein Beihilfenanspruch bestehe. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Verlängerungstatbestände - nämlich bis zur Vollendung des 25. Lj. des Kindes - listete das Finanzamt in diesem Schreiben der Bf. entsprechend auf. Den im Anschluss von der Bf. übermittelten Schriftsatz vom deutete die Abgabenbehörde als Antrag auf Beihilfengewährung für ihr bereits zuvor genanntes Kind bis einschließlich Juni 2012, demnach über die Vollendung des 24. Lj. des Kindes hinausgehend bis zum voraussichtlichen Abschluss des von ihm betriebenen Studiums. In der Folge wies das Finanzamt mit Bescheid vom der Bf. die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter B. (geb. am 0.0.1987) für den Zeitraum Jänner 2012 bis Juni 2012 ab. Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass durch eine erfolgte Gesetzesänderung ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres eines Kindes bestehe. Lediglich unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes möglich. Diese Verlängerungsmöglichkeiten seien der Bf. bereits im Schreiben des Finanzamtes vom mitgeteilt worden. Die Voraussetzungen dafür würden jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, sodass eine Weitergewährung von Jänner bis Juni 2012 nicht zulässig wäre.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Bf. vom . Darin bringt sie sinngemäß im Wesentlichen vor, dass es vom Finanzamt bereits eine Zusage für eine Gewährung der Beihilfe bis Juni 2012 gegeben hätte. Die rechtlichen Bestimmungen vor der nunmehrigen Gesetzesänderung, mit der eine Herabsetzung der Altersgrenze für einen Bezug der Beihilfe durchgeführt worden sei, habe eine Beihilfengewährung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein studierendes Kind ermöglicht. Gerade aus diesen Gründen sei vor Beginn des Studiums von ihrer Tochter ein Auslandsaufenthalt in C. absolviert worden, da von B. die Absicht bestanden hätte, eine englischsprachige Fachhochschule zu besuchen. Sowohl die Bf. als auch ihr Gatte seien in Pension und auf die Familienbeihilfe angewiesen. Im Übrigen betreibe B. ihr Studium zielstrebig und habe aus Vernunftsgründen lediglich später mit dieser Ausbildung begonnen. Dadurch würde auch bei einer Gewährung der Beihlfe dem Staat kein Schaden entstehen. Außerdem seien von den Eltern pro Semester eine Studiengebühr in Höhe von 384 € sowie zusätzlich die Wohnungskosten für die Tochter im Studienort D. zu bezahlen. Das Finanzamt möge daher nochmals prüfen, ob es in derartigen Fällen nicht zu einer Ausnahme komme, die den Weiterbezug der Beihilfe auch nach Vollendung des 24. Lj. für B. ermögliche.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zusammengefasst stützt sich die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung darauf, dass eine Verlängerung der Beihilfe bis zur Vollendung des 25. Lj. eines Kindes lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen der Gesetzesbestimmungen des § 2 Abs. 1 lit g) bis l) FLAG idF des BGBl 111/2010 möglich sei. Diese würden jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
In ihrer Eingabe vom 25. Okotber 2011 beantragte die Bf. eine Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. In der Folge übermittelte das Finanzamt dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) den gegenständlichen Beihilfenakt.
II. Rechtslage:
Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) trat mit an die Stelle des UFS als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010),
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Sachverhalt:
Die Tochter der Bf. ist am 0.0.1987 geboren und begann ihr Studium an der FH D. im Septermber 2009. Die gesetzlich vorgegebene Studienzeit für diese Ausbildung der Studienrichtung "Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft" (Studienkennziffer 0311) an der Fachhochschule umfasst sechs Semester.
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der obenstehende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht auch in keinem Widerspruch zu den bisherigen Vorbringen der Bf.
Bereits mit BGBl 111/2010 setzte der Gesetzgeber mit Inkrafttreten die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herab. Als genereller Hintergrund dieser Abänderungen findet sich in den parlamentarischen Erläuterungen, dass auch im Bereich des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Konsolidierungsmaßnahmen zu setzen seien. Verlängerungstatbestände die eine Beihilfengewährung über das vollendete 24. Lj. des Kindes hinaus ermöglichen, finden sich im Wesentlichen in den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit g) bis l) FLAG in der hier anzuwendenden Fassung. Über diese gesetzlich verankerten Verlängerungsmöglichkeiten setzte das Finanzamt die Bf. einerseits bereits in der Mitteilung vom , aber auch in der ergangenen Berufungsvorentscheidung vom umfassend in Kenntnis. Dass ihre Tochter einen dieser Verlängerungstatbestände erfüllen würde, bringt die Bf. im gesamten bisherigen Verfahren nicht vor bzw. ergibt sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus der vorliegenden Aktenlage. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass nach § 115 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) zwar grundsätzlich eine amtswegege Verpflichtung besteht, abgabenpflichtige Fälle zu erforschen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, dies jedoch eine Abgabenpflichtige oder einen Abagenpflichtigen keinesfalls von der Mitwirkungspflicht in einem Verfahren entbindet. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen - somit bei Gewährung einer Beihilfe - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. Erkenntnis ;). Insbesondere gilt für antragsgebundene Verfahren - somit gemäß § 10 Abs. 1 FLAG in der hier anzuwendenden Fassung auch für eine Familienbeihilfengewährung - eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei. Es wäre demnach an der Bf. gelegen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung eines etwaigen Verlängerungstatbestandes im Hinblick auf die ihr vom Finanzamt mitgeteilten gesetzlichen Bestimmungen im anhängigen Verfahren entsprechend darzulegen. Zu der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 lit j) FLAG ist ergänzend auszuführen, dass die sublit aa) bis cc) durch "und" verbunden sind und folglich die darin aufgezählten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Im anhängigen Verfahren steht jedoch ohnedies außer Streit, dass die Tochter der Bf. im Jahr 2006 ihr 19. Lebensjahr vollendete und ihr Studium im Jahr 2009 begonnen hat. Folglich liegt zweifelsfrei die bereits unter sublit aa) normierte Voraussetzung des genannten Verlängerungstatbestandes nicht vor. Auch erfüllt das von der Tochter der Bf. betriebene Studium nicht die in lit bb) leg cit festgesetze Mindestdauer.
Wenn die Bf. sinngemäß vorbringt, dass in einem vorhergehenden "Bescheid" des Finanzamtes bereits eine Anspruchsdauer der Beihilfe für ihre Tochter bis Juni 2012 festgelegt worden sei, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass es sich bei der von ihr angesprochenen "Entscheidung" um keinen Bescheid iS der Bestimmungen der §§ 92 und 93 BAO, sondern um eine "Mitteilung" nach § 12 Abs. 1 FLAG handelt. Dieser Mitteilung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb aus dieser auch keine Rechtsansprüche über die voraussichtliche Dauer abgeleitet werden können (vgl. auch UFS, RV/1047-W/13). Vielmehr erging auf Grund der gesetzlichen Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze bezüglich der Behilfengewährung auf das vollendete 24. Lj. des Kindes den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 FLAG entsprechend eine neue Mitteilung über die voraussichtliche Einstellung der Beihilfe für das genannte Kind mit Dezember 2011. Lediglich in jenen Fällen, in denen einem Antrag nicht oder nicht vollständig entsprochen wird hat von der Abgabenbehörde gemäß § 13 FLAG eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen.
Der vom Finanzamt erlassene und von der Bf. angefochte Bescheid vom entspricht daher der hier anzuwendenden Gesetzeslage. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn dieses von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet worden ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob für ein studierendes Kind nach Vollendung seines 24. Lebensjahres noch ein Familienbeihilfenanspruch besteht, ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.
Linz, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101325.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at