Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.06.2015, VH/7100005/2015

Keine Verfahrenshilfe im Familienbeihilfeverfahren, aber allenfalls Sachwalterbestellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
VH/7100005/2015-RS1
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen (vgl. ; ).
VH/7100005/2015-RS2
Sieht sich ein Antragsteller auf Grund einer aktenkundigen geistigen Beeinträchtigung selbst nicht in der Lage, sich vor Behörden und Gerichten zu vertreten, ist beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen, von Amts wegen gemäß § 268 ABGB die Beigebung eines Sachwalters zu prüfen.
VH/7100005/2015-RS3
Für einen gesetzlich nicht vorgesehenen Antrag auf Verfahrenshilfe im Familienbeihilfeverfahren sieht das Gesetz, anders als etwa im Revisionsverfahren nach § 25a Abs. 2 Z 2 VwGG, keinen ausdrücklichen Ausschluss einer Revision vor. In Bezug auf die Verfahrenshilfe liegt auch kein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG vor. Das Verwaltungsgericht hat daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über den Antrag des A B, Adresse, vom ihm im Beschwerdeverfahren betreffend seine zu RV/7102791/2015 protokollierte Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im März 1994 geborenen A B ab November 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, Verfahrenshilfe zu gewähren, beschlossen:

I. Der Antrag des Beschwerdeführer A B auf Verfahrenshilfe für das beim Bundesfinanzgericht anhängige Verfahren betreffend Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wird abgewiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht ersucht das Bezirksgericht Schwechat als zuständiges Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer A B gemäß § 268 ABGB von Amts wegen ein Sachwalter zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe infolge Behinderung beizugeben ist.

III. Die Entscheidung über das hier anhängige Beschwerdeverfahren zu RV/7102791/2015 wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Schwechat gemäß § 271 BAO ausgesetzt.

IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) A B vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab November 2014 ab.

Aktenkundig ist unter anderem ein ärztliches Sachverständigengutachten des damaligen Bundessozialamtes und nunmehrigen Sozialministeriumservice vom 7./, wonach der Bf an einer Persönlichkeitsstörung (Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.3) leide.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , unterfertigt vom Bf und dem Leiter der Wohngemeinschaft C, erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und gab unter anderem an, vom Leiter der Wohngemeinschaft C beim Verfassen der Beschwerde unterstützt worden zu sein, da er selbst dazu nicht in der Lage sei.

Mitteilung vom

Auch in einem Schreiben vom an das Finanzamt, unterfertigt vom Bf und dem Leiter der Wohngemeinschaft C, gab der Bf neuerlich an, vom Leiter der Wohngemeinschaft C beim Verfassen unterstützt worden zu sein, da er selbst dazu nicht in der Lage sei.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde "vom " gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab.

Vorlageantrag

Mit Fax vom stellte der Bf eigenhändig Vorlageantrag und gab an:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich nutze hiermit fristgerecht meine Rechtsmittel.

Ich bin mit ihrer Entscheidung in dieser Form nicht einverstanden.

Ich verstehe den Inhalt schlecht und benötige eine Verfahrenshilfe für das Bundesfinanzgericht.

Ich bin außerstande, wie sie meiner Vorgeschichte entnehmen können, für meinen Unterhalt dauerhaft selbst zu sorgen.

Bitte um Bekanntgabe der nächsten Schritte.

Hochachtungsvoll

A B

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 313 BAO lautet:

§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 268 ABGB lautet:

„Sechstes Hauptstück“

„Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht“

„Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators“

„a) für behinderte Personen;“

„§ 268. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.“

„(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.“

„(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen“

„1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,“

„2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,“

„3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.“

„(4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.“

§ 271 BAO lautet:

„16. Aussetzung der Entscheidung“

„§ 271. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.“

„(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

„(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.“

Verfahrenshilfe

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen (vgl. ; ).

Daher kann im Verfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes und vor dem Bundesfinanzgericht in Abgaben- und in Familienbeihilfensachen Verfahrenshilfe nicht gewährt werden (vgl. etwa ).

Eine § 40 VwGVG, § 35 VfGG, § 61 VwGG oder § 63 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung ist in der Bundesabgabenordnung nicht enthalten.

Unionsrecht ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden, sodass auch Art. 47 Abs. 3 GRC nicht zum Tragen kommt.

Der Antrag des Bf vom auf Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen.

Sachwalter

Nach der Aktenlage (ärztliches Sachverständigengutachten des damaligen Bundessozialamtes und nunmehrigen Sozialministeriumservice vom 7./) leidet der Bf an einer Persönlichkeitsstörung (Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.3). Nach seinen Eingaben im Verwaltungsverfahren sieht sich der Bf selbst nicht in der Lage, sich vor Behörden und Gerichten zu vertreten.

Seitens des Bundesfinanzgerichts ist daher beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen, von Amts wegen gemäß § 268 ABGB die Beigebung eines Sachwalters zu prüfen.

Aussetzung der Entscheidung

Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist die Entscheidung im hier anhängigen Beschwerdeverfahren RV/7102791/2015 gemäß § 271 BAO auszusetzen, um im Fall der Bestellung eines Sachwalters diesem die Erstattung eines ergänzenden Schriftsatzes zum Vorlageantrag zu ermöglichen.

Nichtzulassung der Revision

Für einen gesetzlich nicht vorgesehenen Antrag auf Verfahrenshilfe im Familienbeihilfeverfahren sieht das Gesetz, anders als etwa im Revisionsverfahren nach § 25a Abs. 2 Z 2 VwGG, keinen ausdrücklichen Ausschluss einer Revision vor. In Bezug auf die Verfahrenshilfe liegt auch kein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG vor. Das Verwaltungsgericht hat daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, ob im Anwendungsbereich der BAO Verfahrenshilfe zu gewähren ist, von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 25a Abs. 2 Z 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 25a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 268 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:VH.7100005.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at