außergewöhnliche Belastung - Besuchskosten durch Gattin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B gegen die Bescheide des FA Grieskirchen Wels vom , betreffend Einkommensteuer 2009 und 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
2009:
zu versteuerndes Einkommen: 37.013.01 €
Einkommensteuer: 10.318,17 €
festgesetzte Einkommensteuer: -408,56 €
Abgabengutschrift: 34,05 €
2012:
zu versteuerndes Einkommen: 39.697,38 €
Einkommensteuer: 11.501,49 €
festgesetzte Einkommensteuer: -368,00 €
Abgabengutschrift: 7,00 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Beschwerdeführer (= Bf) brachte rechtzeitig Berufung (= Beschwerde) gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2012 (ANV) ein:
Er beantragte weitere außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, die ihm anlässlich seiner Krankenhausaufenthalte und Kuren 2009 (Hüftkopfnekrose) und 2012 (Schlaganfall) entstanden waren, und zwar:
2009: 10 km x 2 x 2 = 40 km x 0,42 € = 16,80 €.
Besuchsfahrten seiner Gattin ins Krankenhaus: 10 km x 2 x 12 Tage = 240 km x 0,42 € = 100,80 €.
Pauschale Telefonkosten = 24,00 €.
Besuchsfahrten seiner Gattin in die Kuranstalt: 70 km x 2 x 2 Tage = 280 km x 0,42 € = 117,60 €.
Pauschale Telefonkosten = 38,00 €.
2012: Besuchsfahrten seiner Gattin ins Krankenhaus: 10 km x 2 x 8 Tage = 160 km x 0,42 € = 67,20 €.
Pauschale Telefonkosten: 16,00 €.
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidungen der Berufung teilweise statt, indem die beantragten pauschalen Telefonkosten als außergewöhnliche Belastung qualifiziert wurden; die der Gattin des nunmehrigen Bf's anlässlich ihrer Krankenbesuche erwachsenen Kosten wurden nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der nunmehrige Bf im Wesentlichen aus, dass in Rz 902 EStR angeführt sei, dass Besuchsfahrten der Angehörigen abgesetzt werden können. Er verweise dazu auf VwGH 85/14/0181 und 85/14/0128, wonach die Besuchsfahrten in der Steuererklärung der besuchten Person abgesetzt werden können. Gattin, Tochter und Sohn besuchten ihn 2009 "mehrmals täglich im Krankenhaus, um ihm körperlich weiterzuhelfen und seelisch eine Stütze zu sein. Aus sittlichen Gründen und die eheliche Beistandspflicht mitdenkend", halte er das in Anbetracht seines Gesundheitszustandes auch für angemessen. Die Zwangsläufigkeit stehe außer Frage, vor allem da nicht klar war, ob die Nekrose durch die Operation eingedämmt werden könne.
Ähnlich war die Sachlage 2012, als er einen Schlaganfall hatte: Die Familie stützte sein Erinnerungsvermögen und half ihm, sich wieder zurecht zu finden – dafür sei jedenfalls eine Fahrt pro Tag für seine Gattin als angemessen zu sehen, zumal die Besuche ohnehin mehrmals täglich stattfanden.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass dem Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Es ist nun grundsätzlich zu untersuchen, ob die gegenständlich zu behandelnden Kosten, das sind die beantragten Fahrtkosten, die entstanden durch Besuchsfahrten der Gattin des Bf's anlässlich seiner krankheitsbedingt entstandenen stationären Aufenthalte, als außergewöhnlich zu qualifizieren sind.
Gemäß § 34 Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Laut herrschender Literatur (v.a. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 90) unter Beachtung der herrschenden Judikatur sind Aufwendungen für Besuche von nahen Angehörigen sowie für sonstige Formen der Kontaktpflege (Telefongespräche) i.d.R. nicht außergewöhnlich. Dies auch dann, wenn Angehörige erkrankt bzw. pflegebedürftig sind und Fahrten in kürzeren Abständen oder über größere Entfernungen erfolgen (-K/09).
Ausnahmen gelten u.a. dann, wenn Besuchsfahrten getätigt werden ausschließlich zum Zweck der Heilung bzw. Linderung eines Leidens (). – Es ist dazu wesentlich festzuhalten, dass dabei die Kosten behandelt werden, die einem Abgabepflichtigen entstanden bei von ihm durchgeführten Besuchsfahrten seiner erkrankten Angehörigen: Dem beschwerdegegenständlichen Fall vergleichbare Fälle, wo der Abgabepflichtige Besuchsfahrten, die seinen Angehörigen entstanden anlässlich deren Besuchsfahrten zu ihm während seines stationären Aufenthalts, als außergewöhnliche Belastung geltend macht, sind dabei nicht behandelt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bf angeführten EStR keine steuerrechtliche Norm darstellen. Um nun doch den vom Bf besprochenen Punkt inhaltlich zu behandeln, ist darauf hinzuweisen, dass in den LStR unter der vom Bf angeführten Rz 902 zu "§ 34 Krankheitskosten" zur Überschrift "Liegt eine Krankheit vor, so sind abzugsfähig" unter einigen Punkten auch angeführt ist: Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person – mit Hinweis auf die vom Bf zitierten VwGH-Erkenntnisse.
Diese VwGH-Erkenntnisse betreffen folgende Sachverhalte:
: Der Abgabepflichtige selber machte Besuche bei seiner Gattin im Krankenhaus.
: Der Abgabepflichtige – der einen Alleinverdienerabsetzbetrag hatte – wurde anlässlich seines Krankenhausaufenthaltes von seiner Gattin besucht.
Es ist i.d.F. wesentlich darauf hinzuweisen, dass lediglich das VwGH-Erkenntnis vom , 85/14/0128 einen dem beschwerdegegenständlichen Fall insoweit ähnlichen Sachverhalt behandelt, als Kosten, die entstanden durch Besuchsfahrten der Gattin des Abgabepflichtigen zu ihm ins Krankenhaus vorliegen: Diese Kosten wurden beim Abgabepflichtigen laut o.a. VwGH-Erkenntnis als außergewöhnliche Belastung qualifiziert – es ist jedoch wesentlich darauf hinzuweisen, dass diese Kosten auch von ihm zu tragen waren, da seine Gattin offenkundig über kein eigenes (entsprechendes) Einkommen verfügte, andernfalls der Abgabepflichtige keinen Alleinverdienerabsetzbetrag gehabt hätte.
Im beschwerdegegenständlichen Fall nun ist entscheidungswesentlich auszuführen, dass zwar unbestritten die geltend gemachten Kosten entstanden durch Besuchsfahrten der Gattin des Bf's zu ihm anlässlich seiner stationären Aufenthalte, doch hat der Bf in den beschwerdegegenständlichen Jahren keinen Alleinverdienerabsetzbetrag, d.h. die geltend gemachten Fahrtkosten seiner Gattin treffen nicht ihn, sondern seine Gattin, die offenkundig in den beschwerdegegenständlichen Jahren über entsprechende Einkünfte verfügte (andernfalls der Bf in diesen Jahren einen Alleinverdienerabsetzbetrag gehabt hätte). – Es sind daher grundsätzlich Kosten durch die Krankenbesuche des Bf's entstanden, jedoch nicht bei ihm, sondern seiner Gattin, weshalb eine weitere Überprüfung des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts hinsichtlich der Qualifizierung als außergewöhnliche Belastung beim Bf obsolet ist, da diese Überprüfung bei der betroffenen Abgabepflichtigen, also der Gattin des Bf's, geführt werden müsste.
Es war i.d.F. wie in der BVE zu entscheiden.
Eine Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfrage im Gesetz eindeutig geklärt ist sowie dort, wo es möglich war, die o.a. VwGH-Judikatur angewendet wurde.
2 Beilagen
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fahrtkosten der Gattin durch Besuche beim Pflichtigen im Krankenhaus sind keine außergewöhnliche Belastung wenn Pflichtiger keinen AVAB hat |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100970.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at