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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2015, RV/3100574/2015

Auslandsstudium ist kein Verlängerungsgrund iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr , gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend die Abweisung der Familienbeihilfe ab September 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Frau A , vormals X , (= Beschwerdeführerin, Bf) hatte für die Tochter E , Studentin, geb. , laufend die Familienbeihilfe bezogen. Im Rahmen der Überprüfung des Beihilfenanspruches wurden dem Finanzamt im Oktober 2014 ein Auszug aus dem Studienbuch sowie eine Inskriptionsbestätigung der Universität   XY (Italien) vorgelegt, woraus hervorkommt:
Die Tochter betreibt seit der Inskription am an dieser Universität das Bachelorstudium "Tourismus-, Sport- und Eventmanagement" an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, offizielle Studiendauer 3 Jahre. Sie hat im Zeitraum Jänner 2012 bis September 2014 Prüfungen mit einer Anzahl von gesamt 146 "Kreditpunkten" (Mindestanzahl für Studienabschluss: 177 Punkte) abgelegt.

Das Finanzamt hat daraufhin die von der Bf beantragte Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Tochter mit Bescheid vom , SV-Nr , "ab September 2014" abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 ausgeführt: Eine Verlängerung des Anspruches wegen Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (nämlich vor bzw. zum 24. Geburtstag: Präsenzdienst, erhebl. Behinderung, Geburt eines Kindes, Studiendauer von mindestens 10 Semestern, freiwillige soziale Hilfstätigkeit). Da keiner der aufgezeigten Gründe auf die Tochter zutreffe, stehe ab September 2014, dh. nach Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter, kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr zu.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die Tochter betreibe nachweislich ein Auslandsstudium im 8. Semester, wozu auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen wurde. Das Auslandsstudium sei zur Gänze in italienischer und englischer Sprache und stelle daher erhöhte Anforderungen in Bezug auf Studienzeit und Schwierigkeitsgrad. Laut Österr. Hochschülerschaft verlängere sich diesfalls die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe. Zudem bestehe Anrecht auf ein Mobilitätsstipendium und habe die Stipendienstelle die Auszahlung um ein Toleranzsemester verlängert. Es werde daher die Verlängerung der Familienbeihilfe bis Ende Februar 2015 beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der als Vorlageantrag zu wertenden "Beschwerde" vom wurde das bisherige Beschwerdevorbringen zur Gänze wiederholt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idF BGBl I Nr. 35/2014, lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt einSemester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter ….
……
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
- aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
- bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
- cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
…."

Die in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, 4. und 5. Satz, bestimmte "Verlängerung durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium/Auslandssemester" bedeutet, dass dann, wenn ein Teil des (Inlands)Studiums im Ausland absolviert wird, eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester erfolgt, wenn das Studium im Ausland – bezogen auf ein Semester – mindestens drei Monate lang absolviert wurde. Es soll mit diesem Verlängerungssemester dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Studium im Ausland wohl nur unter erschwerten Umständen betrieben werden kann.

Von einem Auslandssemester zu unterscheiden ist allerdings ein Auslandsstudium:
Für ein – unabhängig von einem Studium im Inland – zur Gänze im Ausland absolviertes Studium kommt § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG nicht zur Anwendung. Es handelt sich nämlich um keine Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung. Damit sind die Bestimmungen über eine Verlängerung der Studienzeit nur dann relevant, wenn ein Teil des Studiums zwar im Ausland, jedoch im Rahmen eines Studiums im Inland absolviert wird (siehe zu vor: Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2 Rzn 89 - 90).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2011/16/0175, in Zusammenhalt mit einem (inländischen) Studium der Rechtswissenschaften, bei welchem am Ende bzw. im letzten Monat des zweiten Studienabschnittes ein Erasmus-Auslandsstudium in den Niederlanden begonnen wurde, zunächst ausgeführt:
Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit b fünfter Satz FLAG, wonach eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit bewirkt, sei nicht erfüllt, weil innerhalb der im Gesetz festgelegten Studienzeit (durch das Auslandsstudium) eine Studienbehinderung von lediglich einem Monat vorgelegen sei. Im Weiteren spricht der VwGH aus:
"Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, der "Verlängerungsgrund (= das nachgewiesene Auslandsstudium)" sei schon vor Ablauf der höchstzulässigen Studiendauer eingetreten, übersieht sie, dass der Verlängerungsgrund nicht allein durch das Auslandsstudium (§ 2 Abs. 1 lit b vierter Satz FLAG), sondern durch eine Studienbehinderung etwa infolge eines solchen Auslandsstudiums im Umfang von jeweils drei Monaten (§ 2 Abs. 1 lit b fünfter Satz FLAG) gegeben ist, der dann die entsprechende im Gesetz vorgesehene Verlängerung der Studienzeit jeweils um ein Semester herbeiführt."

Im Hinblick darauf, dass im Gegenstandsfalle die Tochter ihr Bachelor-Studium zur Gänze im Ausland (Italien) betreibt, sohin keine nach dem Gesetz erforderliche allfällige Behinderung eines inländischen Studiums durch das Auslandsstudium vorliegen kann, gelangt aber nach dem Obgesagten die Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG hinsichtlich des "Verlängerungsgrundes" (Auslandssemester) von vorneherein nicht zur Anwendung. Abgesehen von möglicherweise erschwerten Studienbedingungen im Ausland irrt die Bf nämlich dahin, dass das "Auslandsstudium" an sich einen Verlängerungsgrund darstelle, was der VwGH in og. Erk. dezidiert verneint.

Im Übrigen werden auch die in § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 genannten Voraussetzungen für eine Verlängerung des Beihilfenanspruches bis zum 25. Lebensjahr nicht erfüllt, da die Tochter erst nach vollendetem 21. Lebensjahr (nicht spätestens mit dem 19. Lj.) das Studium begonnen hat und dieses lediglich eine Regelstudiendauer von 3 Jahren/6 Semestern (nicht von zumindest 10 Semestern) aufweist.

In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, ob ein zur Gänze im Ausland betriebenes Studium allein schon einen Verlängerungsgrund iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG darstellt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz und ist dazu og. VwGH-Judikatur () und Schrifttum vorhanden. Aus diesem Grund liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100574.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at