Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2015, RV/5200153/2011

Erstattung gemäß Artikel 239 Zollkodex; Zurechenbarkeit des Verhaltens weiterer Beteiligter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. 000, betreffend Erstattung einer Zollschuld gemäß Artikel 239 Zollkodex (ZK) zu Recht erkannt:

Der Bescheidbeschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der  X-GmbH vom auf Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl.  001 , buchmäßig erfassten und mitgeteilten Einfuhrabgabe Zoll in Höhe von € 10.613,61 und der festgesetzten Abgabenerhöhung nach § 108 Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Höhe von € 142,03 gemäß Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Absatz 1 erster Anstrich Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Absatz 1 ZollR-DG stattgegeben wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 17.  Mai 2011, Zl.  001 , wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) eine auf Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 2 ZollR-DG gegründete Eingangsabgabenschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) im Ausmaß von 18.687,74 Euro sowie eine Abgabenerhöhung gem. §108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von 142,03 Euro festgesetzt.
Zur Begründung führte die Zollbehörde an, die Bf. habe eine Ware mit einem Gesamtwert von 69.776,10 Euro am 7.  April 2011 der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Ware sei der Zollstelle ZS1 nicht gestellt worden.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Antrag auf Erstattung des Zolles sowie der Abgabenerhöhung nach Art. 239 ZK.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Fahrer, welcher die Zollanmeldung vorlegen hätte sollen, sei der Meinung gewesen, dass die Zollabwicklung nach Abgabe der Zollpapiere am schweizerischen Zollschalter erledigt gewesen sei und er deshalb weder die Zollanmeldung noch den Laufzettel der österreichischen Zollbehörde vorgelegt habe.
Zum Zeitpunkt des Grenzübertritts sei jedoch eine Zollrechnung mit gültiger Ursprungserklärung des ermächtigten Exporteurs vorgelegen.

Mit Bescheid vom , Zl.  000 , wies das Zollamt in der Folge den Antrag gemäß Art. 239 ZK als unbegründet ab.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, nunmehr Bescheidbeschwerde gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 - FinVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, vom , die das Zollamt als Berufungsbehörde erster Stufe (nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FinVwGG 2012) mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl.  002 , als unbegründet abwies.
Die für den Erstattungsantrag vorgebrachten Gründe würden zwar den Tatbestand des Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO erfüllen, jedoch verlange Art. 899 Abs. 1 erster Gedankenstrich ZK-DVO, dass weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege. Die Bf. sei durch grob fahrlässiges Handeln an der Entziehung beteiligt gewesen, wohlwissend, wie in der Berufung ausgeführt werde, dass der Fahrer fremdsprachig sei und sich zum ersten Mal an der konkreten Zollstelle befunden habe. Genau hier liege das grob fahrlässige Handeln der Bf. Sie habe es geradezu in Kauf genommen, dass der Fahrer die Zollformalitäten nicht erfüllt habe. Die Bf. hätte es in der Hand gehabt, dass die Zollanmeldung abgegeben worden wäre. Wenn sie nun vorbringe, sie könne nicht jeden Fahrer zum Schalter begleiten, liege das ausschließlich in der Sphäre des Anmelders. Er trage somit das wirtschaftliche Risiko. Die Bf. sei gemäß Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO „Beteiligter“ im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK, da sie Anweisungen an den Fahrer gegeben habe, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten notwendig gewesen seien. Dem Fahrer sei nicht bekannt gewesen, dass die Einfuhrzollformalitäten bei der Zollstelle zu erledigen gewesen wären, obwohl er laut den Angaben der Bf. Anweisungen erhalten habe.

Die Bf. brachte dagegen fristgerecht eine (Administrativ)Beschwerde ein.

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei der dem Zollamt Z. zugeordneten Zollstelle ZS1 handelt es sich um eine auf dem Staatsgebiet der Schweiz liegende Gemeinschaftszollstelle mit der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Die Bf., ein Speditionsunternehmen, beantragte am mit der hier gegenständlichen Anmeldung im Informatikverfahren („e-zoll“) beim Zollamt Z. , Zollstelle ZS1 , in direkter Vertretung für die Y-GmbH , Adr. , die Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Mit der Nachricht EZ906 erhielt sie die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung. Der Lkw-Fahrer des mit der Warenbeförderung beauftragten Transportunternehmens verließ nach der Ausfuhrzollabfertigung mit den angemeldeten Waren den Amtsplatz der Zollstelle ohne die Überlassung der Waren durch die Einfuhrzollbehörde abzuwarten.
Die Waren wurden nach Passieren der Strecke zwischen der Zollstelle ZS1 und der Zollstelle ZS2 in die Union verbracht. Der Laufzettel, der den Aus- und Einfuhrabfertigungsvorgang begleiten sollte, wurde der Zollstelle ZS2 anlässlich der Einreise nicht vorgewiesen. Weder die Belehrungen seines Arbeitgebers noch die Anweisungen durch die Bf. oder die Hinweise auf dem Laufzettel haben vom beteiligten Lkw-Fahrer eine entsprechende Beachtung erfahren.

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Akten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf. und des mit der Warenbeförderung beauftragten Transportunternehmens.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der Bf. die Sachverhaltsannahmen sowie die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die Bf. äußerte sich dazu nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gem. Art. 4 Nr. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) ist Anmelder die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird.

Gemäß Art. 203 ZK entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 ZK sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Gem. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:

„Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."

§ 98 Abs. 1 und 3 ZollR-DG lauten:
„(1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
...
3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108
...
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. ..."

Ihren Erstattungsantrag vom gründete die Bf. auf Art. 239 ZK.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"Artikel 239
(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; ...."

Art. 899 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) bestimmt hierzu:
"(1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 ZK beantragt worden ist, fest
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;
- dass, die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

(3) Als „Beteiligte(r)" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn dieses Artikels gelten die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.
..."

Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o) ZK-DVO lautet:
„Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind.“

Nach Art. 899 ZK-DVO hat die Zollbehörde einen Antrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK in folgender Reihenfolge zu prüfen (Witte, Zollkodex6, Art. 239 Rz 5):
"- Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der in Art. 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände und liegt keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, ist zu erstatten oder zu erlassen (Art. 899 erster Anstrich ZK-DVO). Liegt dagegen betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, ist der Antrag abzulehnen.
- Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der Tatbestände des Art. 904 ZK-DVO, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen (Art. 899 zweiter Anstrich ZK-DVO).
- Erfüllt der im Antrag vorgetragene Sachverhalt die Billigkeitsgeneralklausel des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, ohne dass betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegen und liegt der betreffende Abgabenbetrag unter 500.000,00 Euro, erstattet oder erlässt die Zollbehörde die Abgaben. Liegt betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, lehnt die Zollbehörde den Antrag ab.
…"

Da der vorliegende Sachverhalt nach Ansicht der beteiligten Parteien (vgl. die Ausführungen der Zollbehörde in der Berufungsvorentscheidung vom , Zl.  002 ) den objektiven Tatbestand des Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO erfüllt und ein Ausschließungstatbestand des Art. 904 ZK-DVO nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob im Verhalten des Beteiligten eine offensichtliche Fahrlässigkeit zu erblicken ist.

Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , C-48/98, Söhl & Söhlke, ist das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (RN 52).

In dem genannten Urteil hat der EuGH zur Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinn des Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorliegt, ausgeführt, dass hiebei insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssen (aaO RN 56). Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt (aaO RN 57). Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (aaO RN 58). Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Beurteilungskriterien zu untersuchen, ob offensichtliche Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers vorliegt (aaO RN 59).

Wie der EuGH in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - entschieden hat, ist im Hinblick auf eine Erstattung nach Art. 239 ZK die Prüfung, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorlag, bei jedem der Gesamtschuldner unter Berücksichtigung der besonderen, für die Entstehung seiner Zollschuld maßgebenden Umstände sowie seiner beruflichen Erfahrung und eigenen Sorgfalt in Bezug auf den ihm vorgeworfenen und seine gesamtschuldnerische Haftung begründenden Tatbestand vorzunehmen (RN 52).

Ein mögliches betrügerisches oder offensichtlich fahrlässiges Verhalten anderer Beteiligter (hier beispielsweise das Verhalten des Lkw-Fahrers) kann danach der Bf. nicht zugerechnet werden (vgl. FG Baden-Württemberg vom , Az. 11 K 5876/08; Witte, Zollkodex6, Art. 239 Rz 31).

Nach der auf das zuletzt zitierte Urteil des EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des VwGH, kann ein Verfahren auf Erlass oder Erstattung nach Art. 239 ZK zum Erlöschen der Zollschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen (vgl. z.B. ).

Der angefochtene Bescheid vom enthält keine tragfähige Begründung für die von der Zollbehörde ausgesprochene Abweisung der von der Bf. beantragten Erstattung. Abgesehen davon, dass das Zollamt im Gegensatz zur Berufungsvorentscheidung vom das Vorliegen eines sog. „Katalogfalles“ noch verneinte, sind die Ausführungen in der Bescheidbegründung, wonach eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Anmelders gegeben sei und die Entrichtung der Einfuhrabgaben als indirekte Vertreterin des Importeurs eine Auswirkung der geltenden Rechtslage sei, anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Denn aus den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Bf. im Rahmen des Informatikverfahrens (Art. 222 ZK-DVO) als direkte Vertreterin der Y-GmbH Waren zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anmeldete. Daher war die Bf. weder Anmelderin, noch hat sie Einfuhrabgaben als indirekte Vertreterin des Importeurs entrichtet. Ohne nähere Begründung blieb auch die Annahme, die Bf. sei durch grob fahrlässiges Handeln an der Entziehung beteiligt gewesen.

Auch die (unter Pkt. 1. dargestellten) allgemein gehaltenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom nehmen keinen Bezug auf die vom EuGH in seinem Urteil vom , C-48/98, Söhl & Söhlke, dargestellten Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob „offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK vorliegt.

Dass ein Lkw-Fahrer ohne die Überlassung abzuwarten, den Amtsplatz verlässt ist regelmäßig nicht vorhersehbar (vgl. Witte in Aw-Prax 2014, 58 f). Allein aus der Tatsache, dass das Verhalten des mit dem Warentransport befassten Fahrers zur Entstehung der Zollschuld führte, kann nicht auf das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit auf Seiten der Bf. geschlossen werden.

Das Zollamt führte in der Begründung der Berufungsvorentscheidung ins Treffen, es liege ausschließlich in der Sphäre des Anmelders, der somit das wirtschaftliche Risiko trage, Fahrer nicht zum Schalter einer Zollstelle zu begleiten.

Dem ist entgegnen, dass zum einen die Bf. - wie oben dargestellt - nicht Anmelderin war und zu anderen nicht ersichtlich ist, inwieweit die Bf. bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung in irgendeiner Weise Kenntnis von Umständen gehabt hätte, die das Vertrauen in die zollrechtliche Kompetenz des mit der Warenbeförderung beauftragten Transportunternehmens oder des Lkw-Fahrers hätte erschüttern können. Allein die Fremdsprachigkeit ist kein Hinweis, dass eine im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzte Person mit der Erfüllung der Zollformalitäten überfordert wäre. Auch aus der im vorgelegten Akt erliegenden Stellungnahme des mit der Warenbeförderung beauftragten Transportunternehmens geht lediglich hervor, dass der Fahrer nicht zur Einfuhrzollbehörde gegangen sei, weil er das Fehlen des Stempels der Einfuhrzollstelle nicht bemerkt habe. Dies kann jedoch nicht der Bf. vorgeworfen werden.

Im Übrigen räumte auch das Zollamt in der Berufungsvorentscheidung vom ein, dass die Bf. als „Beteiligte“ gemäß Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO und Art. 239 Abs. 1 ZK Anweisungen an den Fahrer gegeben habe, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten notwendig gewesen seien. Andere Gründe, die dafür sprechen könnten, dass die Bf. als direkte Vertreterin des Anmelders ihren Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen wäre, wurden von der Zollbehörde nicht angeführt.

Bei dieser Sach- und Beweislage kann der Bf. keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Da von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten wird, dass ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis vorliegt und die sonstigen Voraussetzungen des Art. 890 ZK-DVO erfüllt sind, war der gegenständlichen Beschwerde daher Folge zu geben.

Ob im Beschwerdefall bereits die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Art. 236 ZK vorgelegen wären, muss dahingestellt bleiben, weil es dem Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) verwehrt ist, den Gegenstand des Verfahrens auszutauschen und über einen Antrag nach Art. 236 ZK meritorisch zu entscheiden, über den keine Entscheidung einer Zollbehörde erster Instanz und keine Entscheidung einer Zollbehörde über einen Rechtsbehelf auf erster Stufe ergangen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, welche das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit auf Seiten der Bf. verneinte. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt ().

Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen des Erkenntnisses wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.

Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200153.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at