Formelle Voraussetzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , mit dem der in der Rückstandsanzeige des Finanzamtes FaDt vom angeführte Abgabenrückstand in Höhe von 63.531,23 € gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
In einem Vollstreckungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt FaDt unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, das Finanzamt FA um Beitreibung in einer Rückstandssache vom selben Tag ausgewiesener Abgaben in Höhe von insgesamt 63.531,23 €. Die Rückstandsanzeige enthielt die Bestätigung des Finanzamtes FaDt vom : "Der in der Rückstandsanzeige ausgewiesene Anspruch im Gesamtbetrag von 63.531,23 € ist vollstreckbar und unanfechtbar. Ausreichende Vollstreckungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bestehen nicht." Das Bayerische Landesamt für Steuern bescheinigte am die Zuständigkeit des Finanzamtes FaDt zur Ausstellung der Bestätigung.
Daraufhin wurde mit Bescheid des Finanzamtes FA vom der in der Rückstandsanzeige des Finanzamtes FaDt angeführte Abgabenrückstand gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht. Zur Begründung wurde vom steuerlichen Vertreter im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Rückstandsanzeige über 63.531,23 € 36.636,94 € an Säumniszuschlägen, Verspätungszuschlägen und Zinsen enthalten seien. Der Abgabenschuldner habe weder Bescheide über Abgabenrückstände, noch über Zinsen und Säumniszuschläge zugestellt erhalten. Eine Umsatzsteuer- oder sonstige Abgabenschuld bestehe nicht. Der Abgabenschuldner sei im Jahr 2002 wiederum nach Österreich unter seiner nunmehrigen Adresse verzogen. Er habe sich ordnungsgemäß abgemeldet und seinen neuen Wohnort mitgeteilt. Der Abgabenschuldner wäre während seiner selbständigen Tätigkeit durch eine Steuerberatungskanzlei vertreten worden. Die auf dem Bescheid angeführte Steuernummer sei ihm gänzlich unbekannt. Mangels Zustellung der Bescheide an den Abgabenschuldner könnten weder Bescheide, noch Rückstandsanzeigen vollstreckbar und unanfechtbar geworden sein. Die auf der Rückstandsanzeige angeführte Bestätigung vom sei somit unrichtig. Die Voraussetzungen des bilateralen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und die Rechtshilfe in Abgabensachen würden nicht vorliegen, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben und die erklärte Anerkennung- und Vollstreckbarkeitserklärung der Rückstandsanzeige seien für nichtig zu erklären. Zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens werde beantragt, den zur Rückstandsanzeige Aktenzahl bezughabenden Steuerakt des Abgabenschuldners beizuschaffen oder dem Finanzamt FaDt aufzutragen, die Zustellnachweise zu den Bescheiden und Rückstandsanzeigen vorzulegen. Ein Ersuchen der Rechtsvertretung des Abgabenschuldners vom sei ohne Ergebnis geblieben. Auch diesbezügliche Telefonate der Kanzlei des Rechtsvertreters des Abgabenschuldners mit dem Finanzamt FaDt hätten nicht zum Erfolg geführt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt FA die Berufung vom als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Höhe und die mangelnde Zustellung von Bescheiden durch das Finanzamt FaDt bekämpfen würde, sondern insbesondere die für die Vollstreckung in Österreich maßgebliche Bestätigung der Rückstandsanzeige vom , wonach der ausgewiesene Gesamtanspruch vollsteckbar und unanfechtbar wäre. Diese Vollstreckbarkeitserklärung sei durch die zuständige Berufungsinstanz einer Überprüfung zu unterziehen, da die Voraussetzungen für diese Erklärung tatsächlich nicht vorliegen würden.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Zuständigkeit:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren geht auf das Bundesfinanzgericht über (vgl. Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtgesetz). Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind Berufungen und Devolutionsanträge, die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig waren, vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten und dem Parteienvorbringen.
Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBL. Nr. 249/1955 lautet:
(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.
(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6 bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 2. bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2009/16/0113, ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Behörde nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (, vom , 2002/13/0197, und vom , 2000/15/0092).
Nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hat das Finanzamt FaDt im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen vom die Unanfechtbarkeit der in der Rückstandsanzeige vom ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten (Einkommen- und Umsatzsteuer samt Nebengebühren und Zuschlägen 1994 bis 2001) im Gesamtbetrag von 63.531,23 € bestätigt. Das Bayerische Landesamt für Steuern bescheinigte die Zuständigkeit des Finanzamtes FaDt (Abteilung Erhebung) zur Ausstellung dieser Bestätigung.
Damit waren aber die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages erfüllt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht etwa den maßgeblichen Sachverhalt, welcher der Abgabenvorschreibung des Finanzamtes FaDt zu Grunde lag, zu überprüfen. Es ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht von Bedeutung, ob die zugrunde liegenden Abgabenbescheide dem Beschwerdeführer zugestellt wurden oder nicht. Die Überprüfung und Beurteilung derartiger Fragen ist vielmehr nach den Bestimmungen des Vertrages den Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0166, vom , 84/14/0167, und vom , 93/14/0120). Der Beschwerdeführer hat lediglich die Möglichkeit, sich mit der um Vollstreckungsrechtshilfe ersuchenden Behörde (gegenständlich das Finanzamt FaDt) in Verbindung zu setzen, um eine Zurücknahme des Rechtshilfeersuchens zu erreichen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101456.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at