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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2015, RV/5200121/2010

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließendes innergemeinschaftliches Verbringen)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch RA. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. 000, betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung
zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt
A) Verfahrensgang
Das Zollamt teilte der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom , Zl.  000 , für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit insgesamt 15 Anmeldungen im Zeitraum vom bis (laut Anlage zum angefochtenen Bescheid) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführt wurden, gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer (insgesamt 439.123,99 Euro) mit und schrieb ihr gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 109.527,13 Euro vor, da in diesen Fällen jeweils die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) - Anhang Binnenmarktregelung nicht vorgelegen seien.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, nunmehr Bescheidbeschwerde gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 - FinVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, vom .
Die Bf. brachte darin sinngemäß vor, dass für sie eine betrügerische Absicht des in den Anmeldungen genannten Empfängers „ EE. , StrNr , IT-Ort “(im Folgenden abgekürzt auch:   E. ) zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, weshalb eine Ausdehnung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre unzulässig sei.
Die Bf. habe aus nachstehend angeführten Gründen ihre Sorgfaltspflichten erfüllt:

  • Die Abfrage der UID-Nr. der E. nach Stufe 2 habe deren Gültigkeit ergeben.

  • Die Zahlungen durch E. an eine Filiale der Bf. in CH-Ort seien über ein Jahr lang regelmäßig erfolgt.

  • E. sei bei der Handelskammer in IT-X. als aktives Unternehmen geführt worden.

  • Aus dem geografischen Leitungsweg der Sendungen allein könne noch keine Betrugsabsicht abgeleitet werden. Auch seriöse Unternehmen würden diesen Leitungsweg wählen, um ihre liquiden Mittel zu schonen.

Im zollbehördlichen Prüfbericht vom , Zl.  111 , werde zudem bestätigt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des UStG gegeben seien. Da inzwischen keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, die nicht schon bei der Prüfung im Jahr 2008 bekannt gewesen seien, erscheine eine gegenteilige Beurteilung ohne rechtliche Grundlage.

Das Zollamt als Berufungsbehörde erster Stufe (nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FinVwGG 2012 am ) wies in der Folge die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen brachte die Bf. fristgerecht eine als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO idF des FinVwGG 2012 zu wertende Beschwerde nach § 85c Abs. 1 ZollR-DG ein. Darin wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
a) In der bekämpften Entscheidung würden sämtliche Feststellungen darüber fehlen, dass die Bf. Anmelderin im Sinne des § 71a ZollR-DG bzw. Art. 6 UStG sei.

b) Bekämpft werde die Feststellung, dass der Empfänger betrügerisch gehandelt habe oder zumindest wissen hätte müssen, dass die vorgenommenen Aktivitäten zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen und den Warenbewegungen keine echten Handelsgeschäfte zugrunde liegen würden. Das Verfahren sei jedenfalls mangelhaft.
Ad „betrügerisches Handeln":
Aus dem Akt selbst ergebe sich an keiner Stelle, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Art. 6 Abs. 3 UStG ein betrügerischer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Sohin könne auch keine Haftung der Bf. gegeben sein. Vielmehr habe die Bf. auf die erfolgte Bekanntgabe der UID-Nummer durch die Behörde auf deren Bestand und Richtigkelt vertrauen können. Zudem habe die Bf. auf die Mitteilung der Behörde vertrauen können, wonach nach einem Amtshilfeersuchen durch die italienischen Finanzbehörden bestätigt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gegeben seien. Daran könne auch der Hinweis der Behörde in der bekämpften Berufungsvorentscheidung nichts ändern, wonach ein solcher Prüfbericht keinen Bescheid, sondern lediglich einen Aktenvermerk darstelle. Nicht die Art der Erledigung sondern allein die Kenntnis dieses Umstandes durch eine mündliche Mitteilung der Behörde an die Bf. bzw. allein die tatsächliche Kenntnis dieses Umstandes, nämlich der gegebenen Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen genüge.
Eine Sorgfaltsverletzung auf Seiten der Bf. sei jedenfalls nicht vorgelegen. Zu keiner Zeit sei für die Bf. ein betrügerisches Handeln der Fa.  E. erkennbar gewesen bzw. hätte sie ein solches Handeln erkennen können.
Zu Recht könne sich die Bf. daher auf die Vertrauensschutzbestimmung des Art. 7 UStG berufen. Zu diesem Punkt werde auch gerügt, dass die Behörde zu keiner Zelt tatsächlich überprüft habe, ob durch die Fa. E. oder durch Dritte nicht tatsächlich eine korrespondierende Abgabenabfuhr erfolgt sei. Insofern werde nochmals eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.

Ad „Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“:
Aus den Akten würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Steuerhinterziehung bzw. eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung erfolgt sei. Es werde daher auch in diesem Punkt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt und ausdrücklich die entsprechende Verfahrensergänzung durch Anfrage bei der zuständigen Finanzbehörde und die Einvernahme des Zeugen ZG. beantragt.

Ad „echte Handelsgeschäfte“:
Aufgrund des Akteninhaltes ergebe sich eindeutig. dass echte Handelsgeschäfte vorgelegen seien. So würden insbesondere alle Ablieferungsnachwelse vorliege. Es seien auch keine Warenbewegungen zum Schein vorgelegen. An dieser Stelle werde zudem gerügt, dass die Tatbestände aller 15 verfahrensgegenständlichen Einfuhranmeldungen in der bekämpften Berufungsvorentscheidung nicht beschrieben worden seien. Der Bf. sei es daher nicht möglich, konkret Stellung zu nehmen und insbesondere weitere Beweismittel anzuführen. Auch in diesem Punkt wird daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Jedenfalls werde die ergänzende Einvernahme des Zeugen ZG. im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertreter beantragt.

c) Die Fa. E. sei Unternehmer iS der Gesetze und es seien die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 iVm Art. 7 Abs. 1 Z. 2a UStG vorgelegen. Auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei mehrfach hingewiesen worden und es würden alle bisher gestellten Beweisantrage in diesem Punkt wiederholt. Durch diese Beweise könne die Bf. belegen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach der genannten Vorschrift vorgelegen sei, daher die Bf. keinerlei Haftung treffe.

d) Die Bf. habe alle erdenklichen und zumutbaren Nachforschungen bezüglich der Fa.  E. angestellt und es sei ihr keine Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit vorwerfbar. Die Vertretereigenschaft der Bf. werde nach wie vor bestritten:
- Sie habe in allen verfahrensgegenständlichen Fällen mehrfach UID-Abfragen durchgeführt;
- Ihr sei zudem die Bestätigung der italienischen Finanzbehörden vorgelegen, dass bei der Fa.  E. die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen gegeben seien, auf welche die Bf. habe vertrauen können.
- Sie habe aber auch die übrigen gesetzlich geforderten Nachweise buchmäßig vollständig erbracht.

e) Zur Verjährung:
Es würden keine Feststellungen vorliegen, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine Handlung vorliegend gewesen sei, die zum Zeitpunkt als sie begangen worden sei, strafbar gewesen sei. Jedenfalls sei diese Handlung in der bekämpften Berufungsvorentscheidung nicht angeführt worden. Die entscheidungsbedeutende Relevanz sei gegeben, da nur durch die Beschreibung dieser Handlung das Vorliegen der Verjährung beurteilt werden könne. Zum nunmehrigen Zeltpunkt sei nach Ansicht der Bf. eine Sanierung nicht mehr möglich und sei daher tatsächlich von einer Verjährung auszugehen.

In ihrem Schriftsatz vom (Beschwerdeergänzung) brachte die Bf. ergänzend vor:

a) Die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , ZRV/0032-Z2L/10 und ZRV/0130-Z2L/10, seien für das verfahrensgegenständliche Verfahren weder anwendbar noch richtungsweisend, da der dort in den beiden Verfahren festgestellte Sachverhalt wesentlich und erheblich vom vorliegenden Sachverhalt abweiche, schon gar nicht sei in vorliegendem Verfahren ein betrügerischer Sachverhalt vorliegend:

b) Die „Missing Trader-Eigenschaft“ sei zum Zeitpunkt der Anmeldungen für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen - diese Eigenschaft sei erst durch die nachträglichen, viel späteren Erhebungen der Behörde im Nachhinein bekannt geworden. Ein betrügerisches Handeln sei der Antragstellerin nicht erkennbar gewesen.

c) Das sei auf vorliegendes Verfahren bzw. Sachverhalt nicht anwendbar. In allen vorliegenden Fällen hätten für die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Gründe zu der Annahme bestanden, dass der mit den fraglichen Lieferungen zusammenhängende Erwerb im Bestimmungsland der Mehrwertsteuer entgehen könnte. Für die Antragstellerin sei dies zu den Anmeldungszeitpunkten nicht erkennbar gewesen und habe sie dies auch nicht erkennen müssen oder können. Dass im Rahmen der zeitlich viel später durchgeführten Amtshilfeersuchen zu Tage gekommen sei, dass im Bestimmungsland die Zahlung der Mehrwertsteuer entgangen sei, könne nach Ansicht der Antragstellerin kein Verschulden und keine wie immer geartete Haftung für die Antragstellerin nach sich ziehen.

d) Die Unternehmereigenschaft des Abnehmers sei unzweifelhaft gegeben und es hätten sich für die Bf. keine Anhaltspunkte ergeben, dass es sich um nicht existierende Unternehmen oder Geschäfte mit dem Ziel der Verschleierung und des Steuerbetrugs handle: Auf die unzweifelhaften Urkunden in den Akten werde ausdrücklich verwiesen. Zum Zeitpunkt der Anmeldungen und Lieferungen seien aktive Unternehmen vorgelegen, welche jedenfalls erst viel später „verloren gegangen seien". Es seien auch keine ungewöhnliche Handels- und Transportwege vorgelegen. Diesbezüglich werde auf die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummern durch die Behörde hingewiesen. Auch die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem anderen EU-Mitgliedstaat sei gegeben. Eine Verpflichtung zur Überprüfung dieser Steuerbarkeit habe für die Bf. nicht bestanden.

e) Es würden alle formellen Voraussetzungen vorliegen: Die Erfordernisse der nach der VO 1996/401 erforderlichen Nachweise würden allesamt vorliegen (siehe dazu die in den Akten erliegenden Urkunden). Aufgrund des Vorliegens aller materiellen und formellen Voraussetzungen sei die Steuerfreiheit für die vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferungen gegeben. Entgegen den Ausführungen der Behörde könne sich die Bf. jedenfalls und zudem auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG berufen. Trotz Anwendung äußerster kaufmännischer Sorgfalt seien für die Bf. im Zeitpunkt aller Anmeldungen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar gewesen bzw. hätte sie solche erkennen müssen, dass die beteiligten Firmen die Lieferungen in betrügerischer Absicht oder mit dem Ziel von Steuerhinterziehung durchführen würden. Dieser Umstand sei erst lange Zeit später im Zuge behördlicher Ermittlungen zu Tage getreten. Es seien in allen Fällen zudem echte Handelsgeschäfte vorgelegen. Alle vorliegenden notwendigen Versendungsbelege seien unbedenklich und nicht geeignet, irgendwelche Zweifel hervorzurufen.

f) Das , führe ausdrücklich aus, dass einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerbefreiung zu versagen sei, wenn der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert habe, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen. In den verfahrensgegenständlichen Fällen seien weder Scheinrechnungen vorgelegt worden, noch unrichtige Angaben übermittelt noch sonst irgendwelche Manipulationen zur Verhinderung von Erhebung von Steuern gesetzt worden. Da sämtliche Voraussetzungen vorliegen würden, sei die Steuerfreiheit gegeben.

g) Die Frage. ob eine Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer aus Vertrauensschutzgründen zu unterbleiben habe, sei in vorliegenden Fällen nicht anhand der zollrechtlichen Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 ZK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen, da gerade in vorliegenden Fällen die sachliche Rechtfertigung fehle: Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an die Bf. würde zu einer echten Abgabenbelastung bei der Bf. und zu einem effektiven Zufluss an Einfuhrumsatzsteuer führen. Diese könne jedoch die Bf. nicht als Vorsteuer absetzen, weil diese Einfuhrumsatzsteuern nicht mit ihren betrieblichen Leistungen zusammenhängen würden. Zudem liege eine weitere sachliche Ungerechtfertigkeit vor, da bei allen vorliegenden Fällen die Bf. eine ordnungsgemäße Verzollung vorgenommen habe und die Einfuhrumsatzsteuern von damals noch existenten Unternehmen bzw. Warenempfängern als Vorsteuer abgezogen werden hätte können. Im Ergebnis würden daher die vorliegenden Abgabenvorschreibungen zu einer zusätzlichen Einnahme an Umsatzsteuer führen und ist dies mit dem System der Einfuhrumsatzsteuer nicht vereinbar. Diese beiden sachlichen Ungerechtfertigkeiten könnten weder Intention des europäischen Gesetzgebers noch der Rechtsprechung des EuGH sein.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der Bf. die Sachverhaltsannahmen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

Die Bf. brachte daraufhin in Ihrer Stellungnahme vom Folgendes ergänzend vor:
1.) Die Bf. sei gesetzmäßig vorgegangen. Der erforderliche Buchnachweis liege vor. Alle Erfordernisse einer ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 UStG seien gegeben. Die Bf. habe als Unternehmerin die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert. Die Unternehmereigenschaft der Abnehmerin sei gültig durch die UID nachgewiesen. Eine weitere Prüfung der Unternehmereigenschaft darüber hinaus sei der Bf. nicht zumutbar gewesen. Die Lieferung sei daher im Empfängerstaat steuerbar. Damit seien sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Zu diesem Ergebnis sei auch das Zollamt im Rahmen der Betriebsprüfung Zoll gekommen, und zwar im Prüfbericht vom . Auch über Auskunftsersuchen der Steuerfahndung gemäß Art. 5 der VO 1789/03 sei dies seitens der Finanzbehörde bestätigt worden.
Die Vorgänge bei der Bf. seien sohin von der zuständigen Finanzbehörde eingehend geprüft und im Jahre 2008 für in Ordnung befunden worden. Schon daraus folge, dass es keine Auffälligkeiten gegeben habe bzw. die Bf. nachweislich die Sorgfalt einer verständigen Wirtschaftstreibenden beachtet habe und alle ihr zu Gebot stehenden Maßnahmen ergriffen habe.
2.) Die UID-Abfragen der Stufe 2 seien regelmäßig durchgeführt worden und diese seien positiv gewesen. Allfällige Unrichtigkeiten in Namen oder Adressen hätten zu einem negativen Ergebnis in der Abfrage führen müssen. Daraus folge, dass allfällige Unregelmäßigkeiten der Bf. weder auffallen hätten können, noch müssen. Da die UID-Nummer von den italienischen Behörden erteilt werde, seien allfällige Fehler ganz offensichtlich von der italienischen Behörde, die das Steuermelderegister (Finanzamt) führe, zu vertreten. Zu einer Firmenbuchabfrage in Italien bzw. zu weitergehenden Nachforschungen sei die Bf. nicht verpflichtet gewesen. Auch sei nicht auszuschließen, dass die Firmenbucheintragung fehlerhaft sei, zumal mit der von der italienischen Empfängerin bekannt gegebenen Kontaktdaten mühelos eine UID-Abfrage der Stufe 2 hätte durchgeführt werden können. Jedenfalls vermöge der Umstand, dass im Straßennamen ein Buchstabe im Firmenbuch anders stehe, keinen Verdacht der Bf. auf Ungereimtheiten zu begründen, zumal dies auch einer unterschiedlichen internationalen Schreibweise geschuldet sein könne.
3.) Die Geschäftsbeziehung der Bf. zur Fa.  EE. habe im Jahr 2004 begonnen und bis 2006 gedauert. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung und zahlreicher Liefervorgänge habe die Bf. auch keinen Grund gehabt, Misstrauen gegenüber der Fa. EE. zu hegen, zumal die Geschäftsbeziehung reibungslos gelaufen sei. Zudem hätten laut Untersuchungsergebnisse die italienischen Behörden ja selbst bestätigt, dass das Unternehmen im Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2006 in Italien operativ tätig gewesen sei. Das Unternehmen habe existiert, über eine gültige UID-Nummer verfügt und offensichtlich die Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet in Empfang genommen.
4.) Die Bf. hafte nur als Anmelderin, nicht aber für die Einfuhrumsatzsteuer selbst. Für die Nichteinreichung der vorgeschriebenen Steuererklärungen bzw. die Durchführung einer ordnungsgemäßen Veranlagung könne die Bf. nicht haftbar gemacht werden.
5.) Die Bf. habe alle Maßnahmen ergriffen, die zu Ergreifen vernünftig erschienen seien, um sicher zu gehen, dass sie sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteilige.
6.) Einer Berufung auf den Vertrauensschutz des Art. 7 Abs. 4 UStG bedürfe es nach Ansicht der Bf. nicht, zumal es keine unrichtigen Angaben gegeben habe, die auffallen hätten müssen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hätte jedenfalls eine innergemeinschaftliche Lieferung passieren dürfen. Die Steuerbefreiung sei sohin nicht unberechtigt in Anspruch genommen worden. Die Gutgläubigkeitsregel sei hier sohin nur hilfsweise anzuziehen.
7.) Als Beilage zu diesem Schriftsatz werde eine Abfragebestätigung betreffend UID in Vorlage gebracht. Aus dieser Bestätigung sei ersichtlich, dass die Bf. die UID nach Stufe 2 am durchgeführt habe. Diese UID sei bis zum gültig gewesen. Es handle sich hiebei um den gesamten Abfertigungszeitraum (siehe Beilage).

Es werde auch ausdrücklich der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.

B) Sachverhalt
Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beschwerdeführende S-GmbH , ein in AT-Ort , ansässiges Speditions- und Transportunternehmen (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Bf.), beantragte mit den hier gegenständlichen 15 Anmeldungen im Zeitraum vom bis (laut Anlage zum angefochtenen Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. 000) beim Zollamt  ZA , die Überführung verschiedener Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Befreiung der Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Binnenmarktregelung-BMR), indem im Feld 37 der Anmeldungen der Verfahrenscode „4200“ eingetragen wurde.
In den Anmeldungen war als „Versender/Ausführer“ „ V-USA “ erklärt. Als Empfänger wurde „ EEE. , StrNr , IT-Ort “ mit der UID-Nr.  IT00000 , als Versendungsland-/Ausfuhrland-Code in Feld 15 „US“ und als Bestimmungsland-Code in Feld 17 „IT“ angegeben.

Die Waren wurden in der Folge von Österreich nach Italien verbracht. Der Transport der Waren erfolgte in allen Fällen von CH-Ort1 zum Speditionsunternehmen SP-GmbH in Wien , wobei die Zollabfertigung beim Zollamt ZA , AT-Adr. , durchgeführt wurde. Von Wien erfolgte der Weitertransport an die A-S.R.L. ,   IT-Ort1 .
Zu einem Importfall, die Anmeldung WE-Nr. 00000000 vom betreffend, konnte kein Beförderungs- oder Versendungsnachweis vorgelegt werden. Für diese Sendung fehlt der Nachweis, dass die Waren unmittelbar im Anschluss an die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr innergemeinschaftlich nach Italien verbracht wurden.
Für alle anderen hier gegenständlichen Sendungen wurde die Verbringung der Waren nach Italien belegmäßig nachgewiesen.

Die Bf. beantragte die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung als indirekte Vertreterin des in den Zollanmeldungen angeführten Empfängers EEE. (richtig wohl: EE. ), StrNr , IT-Ort , unter Verwendung der ihr erteilten Sonder-UID, wobei die Beauftragung nicht direkt über EE. selbst erfolgte, sondern über die X-SA in CH-Ort2 .

Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer teilte die zuständige Behörde der Italienischen Republik in einem nach der genannten Verordnung vorgesehenen, an die zuständige österreichische Behörde gerichteten Auskunftsersuchen (Vordruck „SCAC 2004“ mit der Bezeichnung xxxxx ) mit, dass sich herausgestellt hat, dass „der Inhaber der Fa. EE. ein reiner Strohmann ist und die Fa. in einen Karussellbetrug verwickelt ist.

Anlässlich der im Gefolge dieses Auskunftsersuchens durchgeführten Ermittlungen der Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Z. gelangte der Prüfer im Prüfungsbericht vom , Zl.  111 , zu folgenden Feststellungen (auszugsweise):
„Auf Grund des im Betreff angeführten Prüfungsauftrages waren Einfuhren mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahrenscode 4200-0) zu überprüfen, welche im Zeitraum 2005 bis 2006 vom Speditionsunternehmen S-GmbH im vereinfachten Verfahren unter Verwendung der Sonder-UID-Nr. ATU  0000000 (nur für Zoll) für die EE. , StrNr , IT-Ort (UID-Nr.  IT00000 ), durchgeführt wurden.
Insgesamt wurden 13 Importsendungen festgestellt, mit welchen diverse Armbanduhren, Fantasieschmuck und Füllfedern sowie Kugelschreiber drittländischen Ursprungs für die
EE. eingeführt wurden. Die Anmeldungen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft erfolgten im Wege der indirekten Vertretung durch die S-GmbH im vereinfachten Verfahren unter Verwendung der Sonder-UID-Nr. ATU 0000000 (nur für Zoll). Die Lieferungen der Waren erfolgten von der V-USA . In den Importrechnungen ist immer die EE. , StrNr ,   IT-Ort , als Rechnungsempfänger angeführt. Für sämtliche Importsendungen wurden die Kopien der zugehörigen Beförderungspapiere vorgelegt, auf welchen die Lieferung der eingeführten Waren nach Italien ersichtlich ist.

Die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen ergab keine Hinweise auf allfällige Unregelmäßigkeiten. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des UStG 1994 Anhang-Binnenmarktregelung, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7, sind gegeben.“

Unter Bezugnahme auf den in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgesehenen Informationsaustausch teilte in der Folge die zuständige italienische Behörde in einem Vordruck mit der Bezeichnung xxxxxx Nachstehendes mit:
Die gegen die Einzelfirma „ EE. “ durchgeführten Ermittlungen haben Folgendes ergeben:
- Die Firma hat ihre Tätigkeit im November 2004 begonnen und im Dezember 2006 eingestellt;
- Sie hat die vorgeschriebenen Jahreserklärungen für die in Rede stehenden Jahre nicht eingereicht;
-
EX. , geboren in IT-L. am Datum1 , Inhaber der Firma, ist in IT-X. , StrNr1. , wohnhaft, jedoch in Wirklichkeit dort nicht aufzufinden;
- Der angegebene Sitz in
IT-X. , StrNr , entspricht der Kanzlei des Steuerberaters SB . Dieser hat schriftlich erklärt, dass er  EX. im Jahre 2005 zufällig kennengelernt und für ihn die notwendigen Förmlichkeiten zur Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt habe. Die Unterlagen habe er ihm bei der Löschung der Umsatzsteuernummer zurückgegeben;
- Die Abfrage des Steuermelderegisters ergab, dass die Firma zahlreiche innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren getätigt hat, die für den Weiterverkauf bestimmt waren; Jahr 2004: 573.214 €; Jahr 2005: 1.962.908 € und Jahr 2006: 201.074 €. Die vorgeschriebenen Steuer- bzw. Umsatzsteuererklärungen wurden nicht eingereicht und es wurden keine Steuern entrichtet;
- Im Jahr 2007 hat die Kompanie-Dienststelle der Guardia di Finanza in
IT-Ort3 Ermittlungen durchgeführt, die zur Einleitung des Strafverfahrens Nr.  1234 bei der Strafanwaltschaft in IT-X. führten. Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass die Einzelfirma „ EE. “ de facto von XY. , geboren in IT-X.  am  Datum2 , betrieben wurde;
- Eine Abfrage des Steuermelderegisters ergab Folgendes:
a) Der Letztgenannte war vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2011 Inhaber der Umsatzsteuernummer 
000xxx , die für den Großhandel von Uhren und Uhrwerken erteilt worden war;
b) Die Einzelfirma
XY. verfügte über den gleichen Steuerberater der Fa. „ EE. “ und zwar  SB ;
c) Im Jahr 2006 wurde bei der Einzelfirma vom Finanzamt eine Kontrolle durchgeführt, die zur Feststellung von nicht erklärten Einnahmen in Höhe von 872.986,00 € führte.

II.) Rechtslage

Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG sind die mit Ablauf des bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten unter Anwendung der am in Kraft tretenden Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten die dort genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO).

Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UStG 1994 ist Inland das Bundesgebiet.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Zollämter zuständig.

Gemäß § 29 Abs. 8 UStG 1994 gelten bis auf weiteres als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der EU die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 (BMR) sind innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7) steuerfrei.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Art. 7 UStG 1994 über die innergemeinschaftliche Lieferung lautet:
"(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1)
...

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten."

Gem. Art. 3 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 gilt als Lieferung gegen Entgelt:
Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.

Die Steuerfreiheit des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 beruht auf Art 28c Teil D der im Beschwerdefall noch maßgebenden Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABlEG Nr. L 145 vom , in der Fassung der Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom , ABlEG Nr. L 269 vom , (im Folgenden: Sechste MwSt-RL).

Nach Art. 2 Z 2 der  Sechsten MwSt-RL unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer.
Eine Einfuhr eines Gegenstands liegt nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Sechsten MwSt-RL vor, wenn ein Gegenstand, der nicht die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllt oder wenn ein Gegenstand im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Gemeinschaft verbracht wird.

Liegt der Ort, von dem aus der Gegenstand versandt oder befördert wird, in einem Drittlandsgebiet, so gelten der Ort der Lieferung, die durch den Importeur im Sinne des Art. 21 Abs. 4 bewirkt wird, sowie der Ort etwaiger nachfolgender Lieferungen gem. Art. 8 Abs. 2 der Sechsten MwSt-RL als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Gegenstände eingeführt werden.

Werden Gegenstände, die von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert wurden, in einen anderen Mitgliedstaat als den eingeführt, in dem die Versendung oder Beförderung endet, so befreien die Mitgliedstaaten gem. Art. 28c Teil D der  Sechsten MwSt-RL diese Einfuhr, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den Importeur im Sinne des Art. 21 Abs. 4 bewirkt wird und gemäß den Bestimmungen des Art. 28c Teil A steuerbefreit ist.
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen dieser Befreiung fest, um eine korrekte und einfache Anwendung zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbrauch zu verhüten.

Art. 28c Teil A der  Sechsten MwSt-RL lautet:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen:
a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt.
...
d) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Art. 28a Abs. 5 Buchstabe b), für die die vorstehende Steuerbefreiung gelten würde, wenn sie für einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden wären.“

Nach Art. 28a Abs. 5 Buchstabe b) Satz 1 der Sechsten MwSt-RL ist die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt. Dabei gilt als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht jeder körperliche Gegenstand, der vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft für andere Zwecke seines Unternehmens als für die Zwecke einer der in dieser Gesetzesstelle näher beschriebenen Umsätze versandt oder befördert wird.

Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden (Art. 21 Abs. 4 in der Fassung des Art. 28g der Sechsten MwSt-RL).

Art. 10 Abs. 3 der  Sechsten MwSt-RL bestimmt:
„Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen nach Artikel 7 Absatz 3, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesen Regelungen nicht mehr unterliegen.
Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen.
In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner dieser gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, wenden die Mitgliedstaaten die für Zölle geltenden Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch an.“

Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994) gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Art. 204 Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1 (ZK) lautet:
„Abs. 1:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Abs. 2:
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

Abs. 3:
Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.“

Gemäß § 71a ZollR-DG schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.

Der Abgabenbetrag ist gem. Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann nach Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.

Dazu ausführend bestimmt § 74 Abs. 2 ZollR-DG in der seit (BGBl. I Nr. 61/2001) geltenden Fassung:
„Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.“

Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist gem. § 2 Abs. 3 ZollR-DG die Fristenverordnung, Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom , ABlEG Nr. L 124 vom , S 1) anzuwenden.

Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder im Fall einer Zollschuldnacherhebung gemäß Art. 220 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG werden Säumniszinsen je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn sie Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats.

Gemäß § 5 ZollR-DG hat derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

III.) Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Zollamt vorgelegten Akten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf.
Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das Verfahren sei hinsichtlich der Feststellung, dass der Empfänger betrügerisch gehandelt habe oder zumindest wissen hätte müssen, dass die vorgenommenen Aktivitäten zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen und den Warenbewegungen keine echten Handelsgeschäfte zugrunde liegen würden, mangelhaft geblieben, ist ihr zu entgegnen, dass sich die oben näher dargestellten Sachverhaltsannahmen auf Ermittlungsergebnisse und Feststellungen der zuständigen Behörde der Italienischen Republik gründen, deren Unrichtigkeit auch von der Bf. nicht behauptet wird. Im Übrigen stellt auch die Bf. nicht in Abrede, dass es sich bei dem von ihr indirekt vertretenen Warenempfänger um einen „Missing Trader“ handelt, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom beispielsweise (unter Punkt b) ausführt, „die Missing Trader-Eigenschaft“ sei zum Zeitpunkt der Anmeldungen für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen - diese Eigenschaft sei erst durch die nachträglichen, viel späteren Erhebungen der Behörde im Nachhinein bekannt geworden. Ein betrügerisches Handeln sei der Antragstellerin nicht erkennbar gewesen.“

Von der Aufnahme beantragter Beweise ist u.a. dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind (z.B. ).
Da die der Bf. zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen und das Ergebnis der Beweisaufnahme von ihr im Ergebnis nicht bestritten wurden, konnte von der beantragten Einvernahme des Zeugen ZG. Abstand genommen werden, weil entweder - wie in der Beschwerdeergänzung vom - kein konkretes Beweisthema angeführt wird oder in Anbetracht des unbestrittenen Sachverhaltes das Beweisthema eine unerhebliche Tatsache bzw. eine Tatsache darstellt, deren Klärung auch nicht mittelbar dazu beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche Tatsache zu gewinnen.

Die Waren gelangten im Zuge von Einfuhren gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 von einem Drittlandsgebiet ins Inland. Die Bf. beantragte als Anmelderin mit den hier strittigen Zollanmeldungen jeweils die Befreiung der in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994. Sie gab in Feld 14 der Zollanmeldungen ihre Sonder-UID an und erklärte in Form der Angabe „E/ID“, als indirekte Vertreterin iSd Art. 5 Abs. 2 Zollkodex, sohin im eigenen Namen, aber auf Rechnung des von ihr in Feld 8 der Anmeldungen bezeichneten Empfängers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu handeln.

Die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 findet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für den Fall Anwendung, dass die Waren im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar innergemeinschaftlich verbracht werden, da gem. Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 auch das einer Lieferung (Art. 7 Abs. 1 UStG 1994) gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes iSd Art. 3 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 als innergemeinschaftliche Lieferung gilt.

Nach der zuletzt angeführten Bestimmung handelt es sich dabei um ein Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.

Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn der Empfänger der Lieferung die Verfügungsmacht über den Gegenstand bereits im Drittland mit Beginn der Beförderung oder Versendung übertragen bekommen hat, die Ware zur Einfuhr anmeldet und unmittelbar anschließend die Ware zu seiner eigenen Verfügung in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Einfuhr verbringt (Mairinger in AW-Prax 1995, 68).

Art. 28a Abs. 5 Buchstabe b der  Sechsten MwSt-RL normiert, dass ein körperlicher Gegenstand, der vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft für Zwecke seines Unternehmens versandt oder befördert wird, als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht gilt.
„Für Zwecke des Unternehmens“ bedeutet, dass der verbrachte Gegenstand vom Beginn bis zum Ende der Versendung oder Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet sein muss (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 430).

Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde der Italienischen Republik festgestellt, dass der Inhaber des Einzelunternehmens „EE.“ ein „reiner Strohmann“ gewesen ist, die „EE. “ de facto von einer anderen Person ( XY. ) betrieben worden ist, das Unternehmen in einen Karussellbetrug verwickelt gewesen ist und zahlreiche innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren getätigt hat, die vorgeschriebenen Steuer- bzw. Umsatzsteuererklärungen jedoch nicht eingereicht und auch keine Steuern entrichtet worden sind.
Der in den Zollanmeldungen als Empfänger angeführte Einzelunternehmer hat nach vorliegender Sach- und Beweislage somit als „Strohmann“ nur zum Schein im eigenen Namen gehandelt.

Im Beschwerdefall liegt daher ein als innergemeinschaftliche Lieferung geltendes Verbringen der Gegenstände im Sinn des Art. 7 Abs. 2 iVm Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, sohin eine von „ EE.“ vorgenommene Verbringung der Gegenstände dieses Einzelunternehmens in einen anderen Mitgliedstaat im Sinn des Art. 28c Teil D iVm Art. 28a Abs. 5 der Sechsten MwSt-RL nicht vor, weil die in Rede stehenden Waren nicht zur Verfügung (Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) und nicht für Unternehmenszwecke des von der Bf. indirekt vertretenen, in Feld 8 der jeweiligen Zollanmeldungen genannten Empfängers „EE.“ in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind.

Die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen gem. Art. 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 sind bei dieser Sach- und Beweislage nicht erfüllt.

Werden Waren für ein bestimmtes, in Feld 8 der Zollanmeldung als Empfänger bezeichnetes Unternehmen eingeführt und stellt sich heraus, dass dieser Empfänger im Anschluss an die Einfuhr ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht tätigte, so ist auch die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nach dem Wortlaut des letzten Satzes dieser Bestimmung nicht anzuwenden. Die Steuerbefreiung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist nämlich an das kumulative Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. Fehlt auch nur eines der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Tatbestandsmerkmale, so ist die Steuerfreiheit zu versagen.

Der Gesetzgeber geht in solchen Fällen von einem Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK aus, wie aus der Bestimmung des § 71a ZollR-DG ersichtlich ist (vgl. insbesondere die Materialien zu dieser durch die 3. ZollR-DG - Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 eingefügten Bestimmung; RV 916 BlgNR, 20. GP; ).

Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdefall die Anmelderin der in Rede stehenden Waren und damit Gesamtschuldnerin. Dies ergibt sich aus ihren Angaben und Erklärungen in den hier gegenständlichen Zollanmeldungen.

Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner, zum Beispiel infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens, uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor ().

Nach der sich nunmehr darstellenden Sach- und Beweislage, war daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Heranziehung der Bf. im Hinblick darauf, dass es sich bei dem in Betracht kommenden weiteren Gesamtschuldner „EE.“ nach Auskunft der Behörden in Italien um einen „Missing Trader“ handelt, welcher bereits im Dezember 2006 seine Tätigkeit eingestellt hat, geboten.

Die Tatsache, dass ein Anmelder in gutem Glauben, mit Sorgfalt und in Unkenntnis einer Unregelmäßigkeit gehandelt hat, die die Erhebung von Zöllen verhinderte, die er ohne diese Unregelmäßigkeit nicht hätte entrichten müssen, ist auf seine Eigenschaft als Zollschuldner ohne Einfluss, die ausschließlich auf den Rechtswirkungen beruht, die an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft sind (, „Ilumitrónica“, Rn 33). Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Anmelder der Ware mit der Begleichung der Zollschuld zu belasten, auch wenn dieser gutgläubig gehandelt hat (, „Pascoal & Filhos Ld.“, Rn 20).

Diese zum Zollrecht ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist aus folgenden Gründen auch auf die Einfuhrumsatzsteuer übertragbar:

Aus der Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Sechsten MwSt-RL ergibt sich, dass der europäische Gesetzgeber einen im Kern übereinstimmenden Zoll- und Einfuhrumsatzsteuertatbestand bezweckt. Zudem geht aus der Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit der Sechsten MwSt-RL auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Falschgeld hervor, dass der Zolltatbestand und der Mehrwertsteuertatbestand sowie die Zollschuld und der Mehrwertsteueranspruch hinsichtlich solcher Fälle im Kern die gleichen sind. Beide Regelungen sind insofern hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale vergleichbar, als die Tatbestände durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (, Rn 91 unter Bezugnahme auf die Urteile vom , Einberger, 294/82, sowie vom , Witzemann, C- 343/89).

Die Parallelität wird dadurch bestätigt, dass nach Art. 10 Abs. 3 der Sechsten MwSt-RL die zollrechtlichen Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch selbst auf solche eingeführte Gegenstände, die keinen gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, anzuwenden sind.

Aufgrund dieser engen Verknüpfung des Einfuhrumsatzsteuerrechts mit dem Zollrecht, die durch die Sechsten MwSt-RL zwingend und ohne Ausnahme angeordnet wird, widerspräche es der Intention des europäischen Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung des EuGH, die Entstehung und Erhebung der Zollschuld und der Einfuhrumsatzsteuerschuld unterschiedlich zu beurteilen.

Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann sich daher die Bf. in diesem Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe als Anmelderin in gutem Glauben, mit Sorgfalt und in Unkenntnis einer Unregelmäßigkeit gehandelt.
Das damit in Zusammenhang stehende bisherige Vorbringen der Bf. mag in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG von Relevanz sein.

Auch die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 greift bei dieser Sachlage nicht, weil es im Falle einer innergemeinschaftlichen Verbringung an einem Abnehmer mangelt, welcher unrichtige Angaben geliefert hätte ().

Die Bf. kann sich auch nicht auf den Prüfungsbericht der Zollbehörde vom , Zl.  111 , erfolgreich berufen, weil Vertrauensschutzgesichtspunkte in diesem Zusammenhang nur insoweit berücksichtigt werden könnten, als die Bf. ihre Dispositionen danach eingerichtet und sie als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hätte (z.B. ; ; ).
Da die Anmeldungen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Zeitraum vom bis erfolgt sind und der Prüfungsbericht erst im Jahr 2008 ergangen ist, sind solche im Vertrauen auf diesen Bericht vorgenommene Dispositionen der Bf. mit Relevanz für den Beschwerdefall nicht vorstellbar. Im Übrigen behauptet auch die Bf. nicht, dass solche Dispositionen im Gefolge des in Rede stehenden Prüfungsberichtes vorgenommen worden wären oder das steuerliche Verhalten danach ausgerichtet worden wäre.

Die behauptete Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem in den Zollanmeldungen angeführten Empfänger „EE.“ mag - wie bereits oben ausgeführt - in einem Verfahren auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG zu prüfen sein, welches zum Erlöschen der Zollschuld auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner führen kann, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. ). Ein Eingehen auf das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Bf. in ihren bisherigen Schriftsätzen konnte daher unterbleiben.

Im Beschwerdefall ist losgelöst vom jeweiligen bzw. bisherigen Vorbringen der Parteien die Rechtsfrage zu klären, ob zum relevanten Zeitpunkt der Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der beschwerdegegenständlichen Abgabenschuld am (Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom ) hinsichtlich derselben bereits Verjährung eingetreten ist.

Diese Mitteilung durch das Zollamt erfolgte jedenfalls nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (mit der Annahme der jeweiligen Anmeldungen im Zeitraum zwischen vom bis ) und wäre verjährt, falls im Beschwerdefall nicht die die zehnjährige Verjährungsfrist gem. Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden ist.

§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der geltenden Fassung knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist an das Vorliegen hinterzogener Eingangs- oder Ausgangsabgaben. "Hinterzogen" bedeutet hier, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. „Hinterzogen" bedeutet hier, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Die Verjährung ist eine den Abgaben und nicht eine differenziert den einzelnen beteiligten Personen anhaftende Eigenschaft (vgl. z.B. -Z3K/08). Es kann bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ein beteiligter Gesamtschuldner die Abgaben hinterzogen haben und der andere nicht, dennoch betrifft die durch die Hinterziehung hervorgerufene längere Verjährungsfrist beide Personen (). Die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkt auch zu Lasten des redlichen Abgabenschuldners ( verb. Rs. C-124/08 und C-125/08).

Im verfahrensgegenständlichen Fall war für die Verjährungsfrist damit die Frage von Bedeutung, ob ein vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorliegt.

Vom Gesetzgeber wird nicht gefordert, dass es bereits zu Verfolgungshandlungen und damit zu Anzeigen an den Spruchsenat oder an ein Gericht gekommen sein muss.

Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen oder Verbände.

Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern gemäß § 11 FinStrG auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Nach den in den Sachverhaltsannahmen dargestellten und der Bf. zur Kenntnis gebrachten Auskünften der Behörden in Italien im Rahmen von Amtshilfeersuchen stehen die verfahrensgegenständlichen Einfuhren in Zusammenhang mit einem Karussellbetrug, in dem auch der von der Bf. indirekt vertretene Warenempfänger als „Missing Trader" beteiligt war. Eine oder mehrere hinter diesem „ vorgeschobenen Strohmann“ stehende Person oder Personen („Hinterleute“) stellten der Bf. jene Angaben zur Verfügung, die dazu führten, dass die gesetzlich geschuldeten Einfuhrumsatzsteuerbeträge nicht erhoben wurden, sodass die in § 35 Abs. 2 FinStrG normierten objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Der Vorsatz, die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zu vereiteln, folgt zwingend aus der Tat selbst (dolus ex re), mithin daraus, dass der oder die Täter der Bf. für Zwecke der Einfuhr Unterlagen zur Verfügung stellten, die auf einen als „Strohmann“ vorgeschobenen Einzelunternehmer lauteten, obwohl diese Person - wie oben dargestellt - die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht erfüllte.
Auch die in § 53 FinStrG für eine Gerichtszuständigkeit festgelegten Wertbeträge sind überschritten.
Da es sich gegenständlich somit um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG handelt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden.
Im Beschwerdefall sind daher die mit der Annahme der Zollanmeldungen im Zeitraum vom bis entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschulden durch die Erlassung des Nachforderungsbescheides vom (zugestellt am ) rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden.

Hinsichtlich der unbestritten gebliebenen Höhe der vorgeschriebenen Abgabenerhöhung sowie deren Bemessungsgrundlagen und Berechnung wird auf den angefochtenen Abgabenbescheid vom und die diesem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird.

Im als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom stellte die Bf. folgende Anträge:
a) Vorab dem unter II.) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bewilligen
b) ohne Weiteres dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufheben und der Berufung der Beschwerdeführerin vom vollinhaltlich stattgeben und das Verfahren einstellen;
in eventu
c) die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufheben und der Berufung der Beschwerdeführerin vom vollinhaltlich stattgeben und das Verfahren einstellen;
in eventu
d) eine Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Berufungsvorentscheidung ersatzlos aufheben und der Berufung der Beschwerdeführerin vom vollinhaltlich stattgeben und das Verfahren einstellen;
in eventu
e) dieser Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Zollamt Z. die Verfahrensergänzung und die neuerliche Entscheidung auftragen.

Die Bf. stellte somit einen (Haupt-)Antrag und Eventualanträge. Das Wesen eines Eventualantrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos (vgl. ; , 90/05/0214).

Wird „in eventu“ die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt, handelt es sich nur um eine bedingte Prozesserklärung. Bedingte Verhandlungsanträge sind auch dann iS des § 274 Abs. 1 BAO unwirksam, wenn die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (GRC) fällt, sodass von der beantragten Verhandlung in diesem Fall abgesehen werden kann ( bis 256).

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt auch einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw. des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO.
Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz, BAO5, § 274 Tz 2 und 3; ; , 2006/13/0069; , 2008/13/0098, 0188; , 2008/13/0148).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund begründete auch der erst in der Stellungnahme vom gestellte Antrag der Bf. keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen.

IV.) Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, die die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen gem. Art. 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 als nicht erfüllt ansah. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere , sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 2 Z 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 10 Abs. 3 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 21 Abs. 4 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 28a Abs. 5 Buchstabe b 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 28c Teil A 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 71a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 28c Teil D 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200121.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at