Eine Rückzahlung setzt rückzahlbares Guthaben voraus.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb gegen den Bescheid des Finanzamtes FA zu Steuernummer 123/4567 vom , betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Beschluss des Landesgericht Ried im Innkreis vom , 12S456, wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf.) der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 12S456 005 wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches der Konkurs aufgehoben.
Mit elektronisch eingebrachten Antrag vom beantragte die Bf. die Rückzahlung eines auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens in Höhe von 27.085,30 Euro.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Rückzahlungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestehe. Weiters wurde auf zugegangene Buchungsmitteilungen verwiesen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit der Begründung, dass die belangte Behörde angehalten gewesen wäre zu begründen, weswegen sich kein Guthaben auf dem Abgabenkonto befinde. Eine pauschale Verweisung auf angeblich zugegangene Buchungsmitteilungen sei nicht ausreichend. Zudem wurde ausgeführt, dass sich selbst aus den Buchungsmitteilungen nicht entnehmen lasse, weswegen sich auf dem Abgabenkonto der Bf. kein Guthaben befinde, da hier Buchungen vorgenommen worden wären, die für die Bf. nicht nachvollziehbar wären. Es werde vermutet, dass Vorsteuern, welche auf Grund einer Betriebssonderprüfung im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bf. festgestellt und als Konkursforderungen angemeldet waren, mit einem Steuerguthaben, welches nach Aufhebung des Konkursverfahrens entstanden sei, aufgerechnet worden wäre. Dies sei jedoch nach § 149 KO unzulässig. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde anzuweisen, das Guthaben an die Bf. auszuzahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach Konkursaufhebung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 2008, die Prämien für Forschung und Bildung 2008 auf dem Abgabenkonto gebucht worden wären. Auf dem Abgabenkonto bestand ein Guthaben in Höhe von 42.391,82 Euro, welches gegen offene Konkursforderungen aufgerechnet worden wäre.
Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Am erfolgte die Vorlage des Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat.
Das Rechtsmittel blieb unerledigt und ging daher an das Bundesfinanzgericht über. Die Beschwerdesache war der Gerichtsabteilung A. der Einzelrichterin X. zur Entscheidung zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung A. abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung B. (Einzelrichter R.) im Wege des Aktenverteilungsprogrammes (AVS) neu zugeteilt.
Aus der dem Gericht vorliegenden Abfrage der Buchungen vom bis vom ergibt sich, dass am ein Guthaben in Höhe von 27.085,30 Euro auf dem Abgabenkonto der Bf. bestanden hat. Dieses wurde aber am mit einem als Geschäftsfall "96" bezeichneten Vorgang vom Abgabenkonto abgebucht. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am bestand kein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf.
Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
§ 239 BAO lautet:
"(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."
Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist "bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen … für jeden Abgabepflichtigen … die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen".
Erwägungen
§ 213 BAO stellt damit die gesetzliche Grundlage für die Führung von Abgabenkonten dar (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 213 Rz 1), auf denen "für jeden Abgabepflichtigen" die Gebarungs(Buchungs)vorgänge zu erfassen sind. Das Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen dient der Abbildung seines individuellen gebarungstechnischen Verhältnisses zum Abgabengläubiger.
Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (vgl. ; ; ; ).
In Wahrheit spricht die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdevorbringen, wonach Buchungen vorgenommen worden wären, die nicht nachvollziehbar seien, einen Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto an. Ein derartiger Streit ist aber nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen (vgl. ; ). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit nicht aufgezeigt.
Vor diesem Hintergrund war im Beschwerdefall die Abweisung des Rückzahlungsantrages mangels eines Guthabens am Abgabenkonto durch die belangte Behörde letztlich nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Durch die (allenfalls rechtswidrige) Abbuchung des Abgabenguthabens war das Abgabenkonto tatsächlich auf Null gestellt und konnte dem Rückzahlungsantrag daher kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100577.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at