NoVA bei widerrechtlicher Verwendung eines Kfz im Inland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 05/2012, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Von der Finanzpolizei wurde mit Schriftsatz vom eine Anzeige wegen Verdachts der Nichtabfuhr der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (FA) weitergeleitet. Laut dieser Anzeige war der Beschwerdeführer (Bf) Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen Bulgarien XYZ . Der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Bf bei einer gemeinsamen Kontrolle der FinPol 3/11 und der Polizei am angehalten wurde. Der in Wien wohnende Lenker gab an, dass er das Kfz seit 3 Wochen in Österreich fahre und das Fahrzeug sonst von anderen Leuten gefahren werde. Weiters wird angemerkt, dass eine Jahresvignette 2012 am Fahrzeug angebracht ist.
Am wurde beim Bf eine Nachschau gemäß § 144 Abs 1 BAO durch das FA vorgenommen.
Am wurde vom FA ein Bescheid über die Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 05/2012 in Höhe von EUR 2.505,25 erlassen. In der Begründung wurde (neben rechtlichen Erwägungen) ausgeführt, dass der Aufforderung vom , die abverlangten Beweise der Behörde vorzulegen, nicht Folge geleistet worden sei; daher sei die NoVA wie im Spruch des Bescheides vorzuschreiben gewesen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) wandte der Bf ein, er hätte das Fahrzeug nur vorübergehend im Inland in Gebrauch; das Fahrzeug habe seinen dauernden Standort in Sofia, Bulgarien. Das Fahrzeug werde dort vom Bruder seiner bulgarischen Lebensgefährtin verwendet, welcher sie manchmal mit dem Fahrzeug in Wien besuchen komme. Dann lasse dieser den Bf manchmal damit fahren, ein ganzes Monat sei das Fahrzeug jedoch nie in Wien gewesen.
Zum Beweis wurde beantragt:
- Einvernahme der Lebensgefährtin des Bf
- Einholung einer eidesstattlichen Erklärung des Bruders der Lebensgefährtin des Bf
- Einvernahme des Bf
Das FA ersuchte in einem Ergänzungsauftrag vom , die in der Beschwerde (vormals Berufung) angeführten Beweise vorzulegen:
1) Einvernahme der Lebensgefährtin AB
2) Eidesstattliche Erklärung von BG , Sofia
3) eigene Einvernahme
Das FA ersuchte in einem weiteren Ergänzungsauftrag vom um eine Bestätigung der bulgarischen Zulassungsbehörde darüber, welche Fahrzeuge seit dem Jahr 2007 in Bulgarien auf den Bruder der Lebensgefährtin des Bf, Herrn BG, zugelassen waren und um eine Kopie des Serviceheftes für das gegenständliche Fahrzeug.
Der Bf gab an, dass Herr G. nicht Zulassungsbesitzer, sondern nur Halter des Fahrzeuges sei und die verlangte Bestätigung deshalb nicht erbracht werden könne. Auch eine Kopie des Serviceheftes könne er nicht aushändigen, weil dieses verloren gegangen sei. Zur Glaubhaftmachung, dass der regelmäßige Verwendungsort des Fahrzeugs in Bulgarien liege, könne er jedoch bulgarische Reparatur- und Servicerechnungen des Fahrzeugs vorlegen; diese bekomme er allerdings erst zugesendet.
Das FA legte die Beschwerde (vormals Berufung) ohne Erlassung einer BVE dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor.
Im Verfahren vor dem UFS überreichte der Bf einige Unterlagen. Daraus ging hervor, dass Versicherungsnehmerin des ggstdl Kfz Fr E. mit Wohnsitz in Sofia, Bulgarien, ist. Weiters wurden – in bulgarischer Sprache und vom Bf übersetzt – Rechnungen einer bulgarischen Autowerkstatt vom und über an diesem Kfz durchgeführte Arbeiten sowie eine Bestätigung über die laufende bulgarische Haftpflichtversicherung, die bulgarische Versicherungsplakette und die Kostenübernahme von Schäden durch die bulgarische Versicherung im Jahr 2012 vorgelegt. Hr G. gab eine beglaubigte Erklärung ab, dass er noch niemals ein Fahrzeug besessen oder geleast habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim UFS anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:
Der Bf brachte im April 2012 einen PKW der Marke Lexus MNO mit bulgarischem Kennzeichen in das Inland ein. Nach der Einbringung verwendete der Bf das Kfz mehr als einen Monat ausschließlich im Inland. Während dieses Zeitraums erfolgte keine Verbringung des Kfz in das Ausland.
Auf dem Fahrzeug war eine österreichische Jahresvignette für das Jahr 2012 angebracht.
Der Bf, ein österreichischer Staatsbürger, ist in Wien geboren und hat dort auch seinen Hauptwohnsitz.
Das Kfz ist auf CDE , der Tante des Herrn BG, zugelassen.
Der gemeine Wert des Kfz beträgt € 8.654,09.
Das Kfz war vor dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet erstmals zum Verkehr zugelassen.
Der Bf brachte das Kfz unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland ein.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
Die Verwendung des ggstdl Kfz seit April 2012 durch den Bf ist durch die polizeiliche Kontrolle am und die Aussage des Bf, er fahre das Fahrzeug seit 3 Wochen im Inland, erwiesen. Die Anbringung der österreichischen Jahresvignette 2012 ist durch ein im Zuge der Kontrolle aufgenommenes Foto dokumentiert. D ie Aussage des Bf, das Fahrzeug sei nie ein Monat lang in Wien gewesen, ist unglaubwürdig. Die Aussage des Bf bei der polizeilichen Kontrolle, er fahre das Kfz seit 3 Wochen im Inland, lässt – iZm der angebrachten österreichischen Jahresvignette – darauf schließen, dass das Kfz auch noch länger im Inland verwendet wurde. Würde der Bruder der Lebensgefährtin, wie vom Bf behauptet, nur manchmal nach Wien zu Besuch mit dem Kfz kommen, würde sich eine Jahresvignette nicht lohnen.
Das BFG geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf das Kfz nicht nur 3 Wochen, sondern jedenfalls länger als 1 Monat seit der Einbringung im Bundesgebiet verwendet hat und dass das Kfz während dieses Zeitraums nicht in das Ausland verbracht wurde. Für eine Verbringung des Kfz in das Ausland gibt es keinen Anhaltspunkt. Die vorgelegten Rechnungen einer bulgarischen Autowerkstatt datieren vom und und sind daher für den Zeitraum ab April 2012 irrelevant; ebenso besagen die Bestätigung über die laufende bulgarische Haftpflichtversicherung, die bulgarische Versicherungsplakette und die Kostenübernahme von Schäden durch die bulgarische Versicherung im Jahr 2012 nichts über besagten Zeitraum.
Der inländische Hauptwohnsitz des Bf ist durch eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister erwiesen. Die Zulassungsdaten des Kfz wurden vom Bf nachgewiesen.
Der gemeine Wert des Kfz wurde vom FA im Schätzungsweg ermittelt und blieb unbestritten.
Dass das Kfz vor dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet erstmals zum Verkehr zugelassen war, ergibt sich aus den im Finanzamtsakt erliegenden Unterlagen.
Die unmittelbare Einbringung des Kfz aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ist unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder 2 NoVAG 1991 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist, der NoVA. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Auch bei Kraftfahrzeugen, die ein ausländisches Kennzeichen führen, kann der Tatbestand einer widerrechtlichen Verwendung vorliegen. Für den Fall entscheidend ist, ob die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind.
Dazu lauten die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des KFG 1967 auszugsweise:
"§ 40. Verfahren bei der Zulassung
(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt
.....
§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.
.....
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass eine widerrechtliche Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges dann vorliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.
Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs 1 KFG 1967 genannten Internationalen Übereinkommens) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs 1 KFG 1967). Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, – was nach § 82 Abs 8 KFG 1967 erster Satz bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist – ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Monatsfrist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG 1967 (vgl ). Es kommt daher darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs 1 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs 8 KFG 1967 zum Tragen.
§ 82 Abs 8 KFG 1967 normiert für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Dazu muss das Fahrzeug, entgegen der gesetzlichen Vermutung, seinen dauernden Standort im Ausland haben. Es sind Feststellungen bezüglich Ort sowie Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen (; ).
Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.
Die dauernde Verwendung des Kfz im Inland wird vom Bf bestritten, es ist ihm aber nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, dass das Kfz den dauernden Standort im Inland hatte, zu entkräften.
Der Bf legt als Gegenbeweis zwei Rechnungen einer bulgarischen Autowerkstatt, Kopien der bulgarischen Autoversicherung und eine eidesstattliche Erklärung des Bruders seiner Lebensgefährtin vor.
Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde – abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs 1 dieser Bestimmung – unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl ). Die Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl Ritz, BAO³,Tz 8 zu § 167).
In Anbetracht aller gegebenen Umstände ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass ein Gegenbeweis zur inländischen Standortvermutung nicht erbracht wurde. Die Rechnungen der bulgarischen Autowerkstatt vermögen es nicht, den dauernden Standort des Fahrzeuges in Bulgarien zu beweisen. Diese Arbeiten können ohne weiteres anlässlich eines Besuches in Bulgarien in Auftrag gegeben worden sein.
Genau so wenig sagen die vorgelegten Dokumente der bulgarischen Kraftfahrzeugversicherung und die Bestätigung der Kostenübernahme von festgestellten Mängeln am Fahrzeug durch diese Versicherung etwas darüber aus, in welchem Land das Kraftfahrzeug überwiegend verwendet wurde.
Auch die notarielle Beglaubigung des Bruders der Lebensgefährtin des Bf, nie ein Fahrzeug besessen oder geleast zu haben, kann die gesetzliche Standortvermutung nicht entkräften.
Tatsache ist, dass auf dem Fahrzeug eine österreichische Jahresvignette angebracht war, was für die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich spricht und die Aussage des Bf, das Fahrzeug sei nie ein Monat lang in Wien gewesen, unglaubwürdig erscheinen lässt. Würde der Bruder der Lebensgefährtin, wie vom Bf behauptet, nur manchmal nach Wien zu Besuch kommen, würde sich eine solche Vignette nicht lohnen.
Die Aussage des Bf bei der polizeilichen Kontrolle, er fahre das Kfz seit 3 Wochen im Inland, lässt – iZm der angebrachten Jahresvignette – darauf schließen, dass das Kfz auch noch länger im Inland verwendet wurde.
Auch die Behauptung, dass die vom FA angeforderte Kopie des Serviceheftes nicht erbracht werden kann, weil das Heft verloren gegangen sei, ist unglaubwürdig.
Sonstige Nachweise über die regelmäßige Verwendung des Kfz im Ausland (zB Fahrtenbuch, Serviceheft, relevante Aussagen in beglaubigter Übersetzung etc) wurden trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei ausländischen Sachverhalten wird hingewiesen.
Die gesetzliche Vermutung, dass sich der Standort dieses Kfz im Inland befindet, wurde vom Bf somit nicht widerlegt. Da sich der Standort des Kfz also im Inland befindet, kommt § 79 KFG 1967 mit seiner Jahresregel nicht zum Tragen, sondern die Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG 1967, sodass nach Ablauf der Monatsfrist dem Kfz die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung fehlte, wodurch es sich bei der Weiterverwendung um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug handelte, bei dem der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt wurde.
Unter dem " Verwender " ist die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Dies ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt.
Im ggstdl Fall hat der Bf das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im April 2012 in das Bundesgebiet eingebracht und im Inland nicht nur vorübergehend genutzt. Er hat einen Hauptwohnsitz im Inland. Es besteht daher nach § 82 Abs 8 KFG 1967 die gesetzliche Vermutung, dass es sich um ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland handelt. Der Gegenbeweis ist dem Bf nicht gelungen. Die gesetzliche Vermutung konnte nicht widerlegt werden.
Der Bf hätte somit innerhalb der Frist von 1 Monat (bzw in einem begründeten Ausnahmefall innerhalb von 2 Monaten) ab Einbringung in das Bundesgebiet das Kfz gemäß § 37 KFG 1967 auf seinen Namen zulassen müssen.
Nach den Feststellungen im Sachverhalt wurde die in § 82 Abs 8 KFG 1967 normierte Einmonatsfrist seit der Einbringung in das Inland im April 2012 (drei Wochen vor der polizeilichen Kontrolle) nicht unterbrochen, da während dieses Zeitraums keine Verbringung des Kfz in das Ausland erfolgte, sodass nach , der gesetzliche Tatbestand des § 82 Abs 8 KFG 1967 erfüllt ist.
Derjenige, für den das Kfz nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zuzulassen wäre, im vorliegenden Fall der Bf, ist nach § 4 Z 2 NoVAG 1991 iVm § 1 Z 3 NoVAG 1991 Abgabenschuldner der NoVA.
Der Bf ist daher Abgabenschuldner der NoVA.
Die NoVA ist eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO. Im ggstdl Fall ist die Anmeldung nicht eingereicht worden. Die NoVA ist daher festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 5 Abs 2 NoVAG 1991 der gemeine Wert. Dieser wurde vom FA im Schätzungswege ermittelt, ist sachgerecht und blieb unbestritten. Der NoVA Grundbetrag 16% der Bemessungsgrundlage wurde vom FA richtig festgesetzt.
Bezüglich des NoVA-Malusbetrags gemäß § 6a NoVAG 1991 ist festzustellen:
Nach dem , Ioan Tatu, ist Art 110 AEUV (früher Art 90 EGV) dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat (MS) verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kfz bei deren erstmaliger Zulassung in diesem MS erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen MS erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem MS erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Der Gerichtshof hat ausgeführt (Rz 40 des Urteiles), dass die in einem MS entrichtete Umweltsteuer (im Vorlagefall die rumänische Zulassungssteuer) Teil des Fahrzeugwertes wird. Wenn also ein in dem betreffenden MS zugelassenes Gebrauchtfahrzeug anschließend in demselben MS als Gebrauchtfahrzeug veräußert wird, entspricht dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassung enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeuges bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Wertes. Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeuges den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges zuverlässig widerspiegeln.
Im ggstdl Fall wurde das Kfz vor dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet zum Verkehr zugelassen. Bei einer Zulassung zum Verkehr zum genannten Tag im Inland wäre daher (weil vor dem erfolgt), kein NoVA-Malus angefallen.
Verwiesen wird auf die entsprechende Judikatur des BFG (Erkenntnisse des ; , RV/7101087/2011; , RV/7101765/2011) sowie auf die gleichlautende Rechtsmeinung des BMF (s Erlass vom , MF-010220/0133-IV/9/2013).
Es ist daher im ggstdl Fall kein NoVA-Malus festzusetzen.
Der NoVA-Zuschlag des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 iHv 20% ist anzupassen.
Zulässigkeit einer Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil die rechtliche Beurteilung unstrittig ist und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl ; ; , 95/11/0378 ).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Normverbrauchsabgabe berechnet sich wie folgt:
Bemessungsgrundlage EUR 8.654,09
Steuersatz 16%
NoVA Grundbetrag EUR 1.384,65
Abgabenerhöhung 20% EUR 276,93
Summe NoVA EUR 1.661,58
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103040.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at