Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2015, RV/7500205/2014

Parkometer, Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom  zur Geschäftszahl 1 , betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs 1 VwGG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom zur Geschäftszahl 1   das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien am um 16:31 Uhr ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein an, da der Parkschein mit der Nummer 48472ODG neben den tatsächlichen Entwertungen , 16:00 Uhr entfernte Entwertungen in den Rubriken Tag: 11, Stunde: 11 und Minute: 45 aufwies und verhängte dafür über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 300 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden.

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, per E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei uns eine Berufung einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Übergangsrecht: § 3 Abs.1 VwGbk-ÜG

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit Ende des noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab geltenden Fassung beim Verwaltungsgericht erheben.

Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen. Falls Sie nicht innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt haben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des die Beigebung eines Verteidigers beantragen. In diesem Fall beginnt die vierwöchige Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt dir vierwöchige Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behaupting der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.   

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Zu beachten ist, dass Sie (falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht) auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übetragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit Ende des noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt Berufung erhoben haben, so gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab geltenden Fassung."       

Das Erkenntnis wurde mit RSb-Brief versendet und gemäß der vorliegenden Übernahmebestätigung von der Mutter - Mitbewohnerin - des Bf. am persönlich übernommen.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bf. mit e-Mail vom  eine Beschwerde ein, deren Inhalt mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben wird.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

§ 32 Abs 2 AVG lautet:

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 16 Abs 1 ZustG lautet:

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß Abs 2 leg cit kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

Gemäß dem vorliegenden Rückschein wurde das Straferkenntnis dem Bf. am  zugestellt (Ersatzzustellung an Mitbewohnerin). Der Bf. hat mit der gegenständlichen Beschwerde, trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses, kein Vorbringen erstattet, dass er sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte bzw. wegen seiner Ortsabwesenheit die Zustellung dieses Erkenntnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und somit seine Beschwerde rechtzeitig wäre.

Den o.a. Bestimmungen zufolge begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde am  (Donnerstag) und endete mit dem Ablauf von Donnerstag, dem , d.h. um 24:00 Uhr des .

Die Beschwerde vom wurde daher verspätet eingebracht.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittefrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Feststellung der Fristversäumnis ist eine Sachverhaltsfrage. Die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde für den Fall der verspäteten Einbringung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500205.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at