Beschwerde betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit Verschulden bei verspäteter Banküberweisung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der A , in B , vertreten durch C , in D , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend die Vorschreibung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird in der Form abgeändert, dass ein Säumniszuschlag nicht festgesetzt wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurden der Beschwerdeführerin (Bf)
A erste Säumniszuschläge in Höhe von zusammen € 1.032,44 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer 08/2012 in Höhe von € 48.502,49 und die Lohnsteuer 09/2012 in Höhe von
€ 3.119,48 nicht bis zum (Fälligkeitstag) entrichtet wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung, welche aufgrund des Übergangs auf das BFG als Beschwerde zu werten ist.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Unternehmen regelmäßig per Mail die Oberbank zur Durchführung der Überweisung beauftrage. Das E-Mail werde monatlich direkt an die zuständige Sachbearbeiterin geschickt (siehe Beilage 1). Leider war diese zu diesem Zeitpunkt in Urlaub und kein Kollege war informiert, auch die Bf wurde darüber nicht informiert. Als Folge wurde die Überweisung nicht gemacht.
Nach Kontrolle der Bankumsätze sei die Bf aufmerksam geworden, dass die Abgaben an das Finanzamt nicht überwiesen worden waren. Die Bezahlung wurde sofort per 19. Oktober (Anm. 2012) nachgeholt (siehe Beilage 2).
Es werde daher um Aufhebung der Säumniszuschläge ersucht, da die Bezahlung gemäß § 217 Abs. 5 BAO innerhalb der 5 Tages-Frist durchgeführt worden sei, nachdem die Säumnis entdeckt worden wurde. Weiters habe die Bf ihre Abgaben in der Vergangenheit fristgerecht bezahlt.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Auf die Ausführungen betreffend § 217 Abs. 1 BAO sowie auf die objektive Säumnisfolge eines Säumniszuschlages, wird verwiesen.
Die Beauftragung zur Überweisung per Email direkt an eine Bankangestellte berge immer ein Risiko, weil ausschließlich die Empfängerin der Email informiert werde und diese – auch unvorhergesehen wie z.B. durch Krankheit – abwesend sein kann und dann die Transaktion – wie geschehen – nicht durch geführt wird.
Zur ausnahmsweisen Säumnis gem. § 217 Abs. 5 BAO wurde ausgeführt, dass diese Begünstigung nicht zur Anwendung gelangen konnte, weil schon ein Teil der Lohnabgaben für Juni 2012 mit Fälligkeit zu spät entrichtet worden war und deshalb die zweite Säumnis innerhalb von sechs Monaten vorliege.
Daraufhin beantragte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen (Finanzonline) vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung werde noch der Antrag gem.
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt, den Säumniszuschlag in diesem Fall nicht festzusetzen, als die Bf an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe.
Aus den bereits vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Bank rechtzeitig informiert wurde die Zahlungstransaktion durchzuführen. Diese Vorgangsweise war im Geschäftsverkehr mit der Bank üblich und die Überweisungen wurden in der Vergangenheit korrekt und pünktlich durchgeführt, selbst wenn die zuständige Bank-Sachbearbeiterin nicht anwesend war. Die Ausnahme bilde die Überweisung der USt-Zahllast August 2012 und die Lohnabgaben September 2012. Aus dem E-Mail Schriftverkehr, Unterlage bereits der Berufung beigelegt, gehe auch die korrekte Anweisung der Zahlung hervor. Wie bereits erwähnt, wurde die Nichtdurchführung der Zahlung unverzüglich nach Bekanntwerden behoben und die Zahlung unverzüglich veranlasst.
Die 2 Teilzahlung der Lohnabgaben Juni 2012 war veranlasst durch eine Aufrollung der Gehaltsabrechnung, auch diese Abgaben wurden unverzüglich an das Finanzamt bezahlt.
Anlässlich der Vorlage der Berufung führte das Finanzamt aus, dass nach seiner Sicht jedenfalls eine unmittelbare Kontrollpflicht seitens der Abgabepflichtigen bestehe, da es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass eine Sachbearbeiterin einer Bank auf Urlaub ist und die entsprechende Vertretungsregelung nicht eingerichtet wurde.
Rechtslage und Erwägungen
» § 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO dem Finanzamt beizupflichten, dass eine Säumnis innerhalb der letzten sechs Monate durch verspätete Entrichtung der Teil-Lohnabgaben für 06/2012 (am ; fällig am ) eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, dadurch kein Säumniszuschlag ausgelöst wurde.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass seitens des BFG, vergleichbar mit dem UFS, auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen hat.
Das BFG konnte daher über den erst im Vorlageantrag gestellten Antrag - der hinsichtlich des Sachverhaltes ohnedies bereits in der Beschwerde offen gelegt wurde - im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO absprechen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob in einer aufgrund Krankheit der Bankbediensteten unterbliebenen Überweisung, welche seitens der Bf rechtzeitig mittels E-Mail über den Auftrag verständigt wurde, grobes oder leichtes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO darstellt.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Kein grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die
Überweisung einer Abgabe eines idR verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 217, Tz. 46).
Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen Auftrag an das Kreditinstitut ().
Im gegenständlichen Fall hat sich die Bf eines bis dahin verlässlichen für Geldüberweisungen zuständigen Dienstleisters bedient. Aufgrund des rechtzeitig erteilten Auftrages vom , die gegenständlichen Abgaben am Fälligkeitstag, dem , zu überweisen, kann ein grobes Verschulden der Bf an der Säumnis, bei erstmaliger Fehlleistung des Dienstleisters, nicht erkannt werden.
Die von der Bf angeführte – somit gut funktionierende - interne Kontrolle, welche den Fehler bereits am erkannte und daraufhin zur Überweisung der Beträge führte, ändert jedoch nichts an der eingetretenen Säumnis.
Dem Finanzamt kann nicht gefolgt werden, wenn es eine unmittelbare Kontrollpflicht der Bf annimmt, da eine solche gegenüber einem Dienstleister, wie hier der Bank, betreffend seiner internen Organisation in vergleichbarer Weise wie bei Vertretern, nicht besteht.
Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher aufgrund des festgestellten zugrunde liegenden Sachverhalts grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100020.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at