Betriebsausgaben bei Vermittlung von Krediten und Versicherungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NN in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des FA XYZ vom betreffend Einkommensteuer 2006 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2006 | Einkommen | 21.899,12 € | Einkommensteuer | 4.561,33 € |
festgesetzte Einkommensteuer | 4.561,33 € |
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Angefochten sind der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006.
Verfahren
Der Beschwerdeführer erklärte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( Vermittlung von Versicherungen und Krediten) in Höhe von 15.420,24 €.
Das Finanzamt veranlagte obige Einkünfte aufgrund einer Mitteilung gemäß § 109 a EStG 1988 mit 16.419,74 € (Bescheid vom ).
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (Prüfungszeitraum 2004 bis 2006) erhöhte der Betriebsprüfer die obigen Einkünfte um folgende (beschwerderelevante) Positionen:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2006 |
Fahrtkosten (Tz 3) | 9.202,80 € |
Provisionen – M. (Tz 4) | 7.845,14 € |
K. Ltd. – Provisionsvereinbarung (Tz 5) | 4.000,00 € |
Gewinnerhöhung | 21.047,94 € |
Auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht wird verwiesen.
Das Finanzamt nahm das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und veranlagte entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 37.467,68 €; weiters setzte es die Anspruchszinsen mit 390,15 € fest (Bescheide vom ).
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung und beantragte, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie erklärt festzusetzen; gleichzeitig bekämpfte er die Festsetzung von Anspruchszinsen. Hinsichtlich der näheren Ausführungen wird auf die Berufungsschrift verwiesen.
Ebenso wird auf die zur Berufung erfolgte Stellungnahme der Betriebsprüfung vom hingewiesen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht um Beantwortung diverser Fragen und Vorlage bezugnehmender Unterlagen zu den Beschwerdepunkten.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen vom und , wie auch der zur Abklärung der Fragenbeantwortungen am bzw. abgehaltenen Besprechungen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: zu Tz 3: Liste Kfz-Aufwand Audi, Fahrtenbuch Mazda vom bis ; zu Tz 4: Liste der von M. vermittelten Kunden (mit Angabe von Namen und Adressen), Abschlussprovisionsabrechnungen für März und April 2006, Auszahlungsliste Provisionen 2006; zu Tz. 5: Gründungsurkunden der K. Ltd. (in Englisch mit beglaubigter Übersetzung in Deutsch): Beglaubigungsvermerk der ermächtigten Übersetzerin, Declaration / Deklaration, Apostille, Certificate of Incorporation of a Private Limited Company / Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Memorandum and Articles of Association / Bestimmungen zur Gesellschaftsgründung (Gesellschaftsvertrag), Accepted - Company Incorporation of a Private Limited Company / Akzeptiert - Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom , Bekanntgabe der Steuernummer vom , Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2007 vom , Provisionsabrechnung vom , Auszahlungsbestätigung vom bzw. , Liste der durch die K. Ltd. vermittelten Kunden (mit Angabe von Namen, Adressen, vermittelten Produkten mit Höhe der Beträge und entfallenden Provisionsansprüchen).
Auf den Vorhalt, die Vorhaltsbeantwortungen und die Niederschriften der Besprechungen wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zuge der Besprechung vom zurück.
Der Wahrung des Parteiengehörs wurde durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze und Beweismittel (in Kopie) des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht an das Finanzamt Rechnung getragen.
In Reaktion darauf verwies die belangte Behörde auf ihre bisherige Rechtsansicht und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Festgestellter Sachverhalt
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasst die Vermittlung von Versicherungen und Krediten.
Strittig ist die Höhe der im Rahmen der Fahrtkosten (Tz 3), der Provisionen betreffend M. (Tz 4) und der Provisionsvereinbarung betreffend die K. Ltd. (Tz 5) geltend gemachten Betriebsausgaben.
Fahrtkosten (Tz 3).
Der Beschwerdeführer hat am einen Personenkraftwagen der Marke Audi (D) A8 quattro 4,2, Baujahr 1995, zu einem Anschaffungswert von 4.000 € gekauft, am angemeldet, ins Betriebsvermögen übernommen und für dieses Fahrzeug insgesamt Betriebsausgaben in Höhe von 9.202,80 € (AfA 339,80 €, Kfz-Kosten 8.863 €) geltend gemacht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Nach der vorgelegten Liste der Tankrechnungen beläuft sich der für den Audi im Zeitraum bis erworbene Treibstoff auf 5.182,99 €.
Weiters hat der Beschwerdeführer für den auch auf ihn zugelassenen Kombinationskraftwagen der Marke Mazda 323 das amtliche Kilometergeld in Höhe von 11.280 € (30.000 Kilometer á 0,376 €) und Diäten in Höhe von 466,20 € als Betriebsausgaben abgesetzt. Das Fahrzeug wurde Anfang/Mitte Oktober 2006 um 50 € verkauft; das vorgelegte Fahrtenbuch endet am .
Die beiden Fahrzeuge wurden im Prüfungszeitraum 2006 mit einer Wechselnummer betrieben.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer ausschließlich den Mazda bis zu dessen Verkauf betrieblich genutzt; danach erfolgten die betrieblichen Fahrten mit dem Audi (betriebliche Nutzung 80 %, private Nutzung 20 %). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für den Audi steht fest.
Provisionen – M. (Tz 4):
Am schloss der Beschwerdeführer (Einzelunternehmer) mit M. (Vermittler) folgenden Kooperationsvertrag ab:
1) Der Einzelunternehmer stellt dem Vermittler seine Infrastruktur (Büro und Geschäftsräumlichkeiten), wirtschaftliches und finanztechnisches Wissen, Bankverbindungen, Verbindungen zu Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften zur Verfügung.
2) Es wird vereinbart, dass der Vermittler von seinen Erlösen aus den Bereichen Versicherungen, Veranlagungen aller Art, Finanzierungen sowie Kreditvermittlungen, Vermittlungen von Bauvorhaben, Bauprojekten, Bauberatung und Fertigteilhausverkäufen 40 % an den Einzelunternehmer für die oben genannten Leistungen abführt. Die Abrechnung und Auszahlung hat mit Ende des Monats, in dem der Vermittler den Erlös vereinnahmt, zu erfolgen. Zu Überprüfungszwecken erhält der Einzelunternehmer ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Bücher, Bilanzen, Bankkonten und Belegsammlung des Vermittlers.
3) Im Gegenzug erhält der Vermittler bei jenen Geschäften, die er über den Einzelunternehmer einreicht, 60 % der zugeflossenen Abschluss- und Folgeprovisionen. Die Abrechnung und Auszahlung von Versicherungsprovisionen erfolgt halbjährlich im Nachhinein zum 1.1. sowie zum 1.7. des jeweiligen Geschäftsjahres. Der erworbene Provisionsanspruch der letzten Abrechnungsperiode wird in sechs gleichen Monatsraten ausbezahlt. Bei Beendigung der Kooperation wird ein allfälliges Provisionsguthaben erst nach dem jeweiligen Ablauf der Stornohaftung ausbezahlt.
Die Folge- und Betreuungsprovisionen werden seitens des Einzelunternehmers an den Vermittler im Nachhinein jeweils zum 31.12. eines Geschäftsjahres abgerechnet. Die Auszahlung erfolgt in zwölf gleichen Monatsbeträgen verteilt über das folgende Geschäftsjahr.
Stornohaftung und Provisionsrückforderung: Entsteht durch Stornierung von Verträgen ein Saldo zu Lasten des Vermittlers ist dieser innerhalb von 14 Tagen durch den Vermittler auszugleichen.
Der Vermittler wird als freiberuflicher und selbständiger Vertriebspartner tätig. Mit dieser Kooperationsvereinbarung wird daher kein Anstellungs- oder Dienstverhältnis jeglicher Art begründet. Insbesondere ist der Vermittler nicht berechtigt, die Abgeltung von irgendwelchen Aufwendungen oder Kostenersätzen zu verlangen, sofern nicht eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Der Vermittler nimmt zur Kenntnis, dass er für sämtliche mit seiner Tätigkeit verbundenen öffentlichen und rechtlichen Verpflichtungen insbesondere die Bezahlung der ihm obliegenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst zu sorgen und aufzukommen hat.
Im Falle der Beendigung der Kooperation verliert der Vermittler mit dem Tag der Beendigung ersatzlos jeden Anspruch auf Folge- und Betreuungsprovisionen.
4) Die Kooperation kann von jedem Partner mittels eingeschriebenen Briefes zum Letzten des Monats mit einem Monat Kündigungsfrist aufgelöst werden.
5) Die Vertragsteile unterliegen hinsichtlich sämtlicher Belange der Kooperationsvereinbarung der Verschwiegenheitspflicht, wobei diese Verpflichtung auch nach der Aufhebung dieser Vereinbarung aufrecht bestehen bleibt.
6) Geheimhaltung von Kundendaten: Alle dem Vermittler durch seine Tätigkeit bekannt gewordenen Kundendaten unterliegen entweder dem Datenschutzgesetz, laut Bankwesengesetz dem Bankgeheimnis oder dem Berufsgeheimnis des Vermögensberaters. In Bezug auf Kundendaten ist vom Vermittler absolute Geheimhaltung zu wahren.
7) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, so vereinbaren beide Parteien den Gerichtsstand Braunau am Inn (Österreich).
Der Beschwerdeführer machte folgende Aufwendungen aus obigem Vertrag geltend; es handelt sich jeweils um Barauszahlungen (Arbeitsbogen der Betriebsprüfung S 94 ff):
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Datum | M. | Betrag |
Kilometergeld | 908,96 € | |
Kilometergeld | 736,82 € | |
Kilometergeld | 790,40 € | |
Kilometergeld | 908,96 € | |
Provisionen | 1.000,00 € | |
Provisionen | 1.000,00 € | |
Provisionen | 1.000,00 € | |
Provisionen | 500,00 € | |
Provisionen | 500,00 € | |
Provisionen | 500,00 € | |
Provisionen | 500,00 € | |
Provisionen | 1.000,00 € | |
Provisionen | 500,00 € | |
9.845,14 € |
Diese Zahlungen erfolgten auf Basis der Geschäftsabschlüsse von M. entsprechend der Provisionsaufteilung aufgrund oa. Kooperationsvertrages.
K. Ltd. – Provisionsvereinbarung (Tz 5)
Am schloss der Beschwerdeführer (Einzelunternehmer) mit der K. Ltd. (Vermittler) folgenden Kooperationsvertrag ab:
1) Der Einzelunternehmer stellt dem Vermittler seine Infrastruktur (Büro und Geschäftsräumlichkeiten), wirtschaftliches und finanztechnisches Wissen, Bankverbindungen, Verbindungen zu Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften zur Verfügung.
2) Es wird vereinbart, dass der Vermittler von seinen Erlösen aus den Bereichen Versicherungen, Veranlagungen aller Art, Finanzierungen sowie Kreditvermittlungen, Vermittlungen von Bauvorhaben, Bauprojekten, Bauberatung und Fertigteilhausverkäufen 50 % an den Einzelunternehmer für die oben genannten Leistungen abführt. Die Abrechnung und Auszahlung hat mit Ende des Monats, in dem der Vermittler den Erlös vereinnahmt, zu erfolgen. Zu Überprüfungszwecken erhält der Einzelunternehmer ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Bücher, Bilanzen, Bankkonten und Belegsammlung des Vermittlers.
3) Im Gegenzug erhält der Vermittler bei jenen Geschäften, die er über den Einzelunternehmer einreicht, 50 % der zugeflossenen Abschluss- und Folgeprovisionen. Die Abrechnung und Auszahlung von Versicherungsprovisionen erfolgt halbjährlich im Nachhinein zum 1.1. sowie zum 1.7. des jeweiligen Geschäftsjahres. Der erworbene Provisionsanspruch der letzten Abrechnungsperiode wird in sechs gleichen Monatsraten ausbezahlt. Werbungs- und Ausbildungskosten des Vermittlers können vom Provisionsanspruch abgezogen werden. Während der aufrechten Kooperation kann der Einzelunternehmer vom Vermittler eine Stornoreserve von max. 50 % des Provisionsanspruches einbehalten. Bei Beendigung der Kooperation wird ein allfälliges Provisionsguthaben erst nach dem jeweiligen Ablauf der Stornohaftung ausbezahlt.
Die Folge- und Betreuungsprovisionen werden seitens des Einzelunternehmers an den Vermittler im Nachhinein jeweils zum 31.12. eines Geschäftsjahres abgerechnet. Die Auszahlung erfolgt in zwölf gleichen Monatsbeträgen verteilt über das folgende Geschäftsjahr.
Stornohaftung und Provisionsrückforderung: Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, Ltd oder AG übernimmt der Geschäftsführer, Prokurist oder geschäftsführende Direktor die persönliche Haftung für die Provisionsrückforderungen gegenüber dem Einzelunternehmer. Entsteht durch Stornierung von Verträgen ein Saldo zu Lasten des Vermittlers ist dieser innerhalb von 14 Tagen durch den Vermittler auszugleichen.
Der Vermittler wird als freiberuflicher und selbständiger Vertriebspartner tätig. Mit dieser Kooperationsvereinbarung wird daher kein Anstellungs- oder Dienstverhältnis jeglicher Art begründet. Insbesondere ist der Vermittler nicht berechtigt, die Abgeltung von irgendwelchen Aufwendungen oder Kostenersätzen zu verlangen, sofern nicht eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Der Vermittler nimmt zur Kenntnis, dass er für sämtliche mit seiner Tätigkeit verbundenen öffentlichen und rechtlichen Verpflichtungen insbesondere die Bezahlung der ihm obliegenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst zu sorgen und aufzukommen hat.
Im Falle der Beendigung der Kooperation verliert der Vermittler mit dem Tag der Beendigung ersatzlos jeden Anspruch auf Folge- und Betreuungsprovisionen.
4) Die Kooperation kann von jedem Partner mittels eingeschriebenen Briefes zum Letzten des Monats mit einem Monat Kündigungsfrist aufgelöst werden.
5) Die Vertragsteile unterliegen hinsichtlich sämtlicher Belange der Kooperationsvereinbarung der Verschwiegenheitspflicht, wobei diese Verpflichtung auch nach der Aufhebung dieser Vereinbarung aufrecht bestehen bleibt.
6) Geheimhaltung von Kundendaten: Alle dem Vermittler durch seine Tätigkeit bekannt gewordenen Kundendaten unterliegen entweder dem Datenschutzgesetz, laut Bankwesengesetz dem Bankgeheimnis oder dem Berufsgeheimnis des Vermögensberaters. In Bezug auf Kundendaten ist vom Vermittler absolute Geheimhaltung zu wahren.
7) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, so vereinbaren beide Parteien den Gerichtsstand Braunau am Inn (Österreich).
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführender Direktor der K. Ltd. Eine operative Tätigkeit der Firma K. Ltd. konnte im Jahr 2006 nicht festgestellt werden.
Am hat der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer an die Gesellschaft eine Vorauszahlung in bar iHv 4.000 € für die Vermittlung von Versicherungen bzw. Finanzierungen im Jahr 2007 bezahlt.
Die im 1. Quartal 2007 mit der K. Ltd. abgerechneten Provisionsansprüche durch Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen betrugen 5.250 €. Nach Abzug der Vorauszahlung wurde der Restbetrag von 1.250 € am vom Beschwerdeführer an die K. Ltd. ausbezahlt.
Beweiswürdigung
Fahrtkosten (Tz 3):
Das vorgelegte Fahrtenbuch für den Mazda ( – ) ist in sich schlüssig, sodass von seiner Richtigkeit ausgegangen werden kann.
Hingegen konnte der Beschwerdeführer die gleichzeitige betriebliche Verwendung des Audi (beide Fahrzeuge wurden mit Wechselkennzeichen gefahren) nicht nachweisen. Es wurde weder ein Fahrtenbuch geführt noch Aufzeichnungen vorgelegt, die auf eine betriebliche Nutzung schließen lassen.
Zudem ist aus dem vorgelegten Fahrtenbuch des Mazdas ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug mit Ausnahme der Wochenenden und der Urlaube täglich für betriebliche Fahrten verwendet hat. Eine zusätzliche betriebliche Nutzung des Audi ist dagegen nicht glaubhaft. Es widerspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass an ein und demselben Tag von ein und derselben Person zwei verschiedene Fahrzeuge für betriebliche Fahrten benützt werden, zumal vor jedem Autowechsel das Wechselkennzeichen umgesteckt werden muss, und diese angeblich Vorgangsweise regelmäßig passiert.
Hingegen konnte der Beschwerdeführer glaubhaft dartun, dass er nach dem Verkauf des Mazdas ab Oktober den Audi im Ausmaß von 80 % für betriebliche Fahrten genutzt hat. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung hat der Betriebsprüfer in die Belege über die erfolgten Ausgaben den Audi betreffend Einsicht genommen, die Höhe ist unstrittig.
Provisionen – M. (Tz 4):
Der Beschwerdeführer hat eine Liste der von M. vermittelten Kunden (mit Angabe von Namen und Adressen) vorgelegt. Die Angaben auf dieser Liste wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Die Höhe der ausbezahlten Provisionen an M. ist durch die Abschlussprovisionsabrechnungen und die Auszahlungsliste erwiesen.
K. Ltd. – Provisionsvereinbarung (Tz 5):
Der Beschwerdeführer hat eine Liste der von der K. Ltd. vermittelten Kunden (mit Angabe von Namen, Adressen, vermittelten Produkten mit Höhe der Beträge und entfallenden Provisionsansprüchen) vorgelegt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen.
Rechtslage
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Rechtliche Erwägungen
Fahrtkosten (Tz 3):
Personenkraftwagen sind ausschließlich nach ihrer überwiegenden Nutzung dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich mit der Führung eines Fahrtenbuchs (zum Inhalt ); allerdings kommen auch andere Beweismittel in Betracht (). Die Zuordnung zum Betriebsvermögen bzw. Privatvermögen ist für jeden unter „Wechselkennzeichen“ betriebenen Pkw (gesondert) zu beurteilen (). Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugen kann das amtliche Kilometergeld nicht angesetzt werden; die Betriebsausgaben sind gegebenenfalls zu schätzen (); müssen die Aufwendungen für das Fahrzeug geschätzt werden, stellt das amtliche Kilometergeld allenfalls eine Schätzmethode dar, auf die jedoch kein Anspruch besteht () (Jakom/Marschner EStG, 2014, § 4 Rz 173).
Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Aufwendungen – eventuell gekürzt um einen Privatanteil – als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der Ansatz von Kilometergeld ist unzulässig.
Auch bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges sind grundsätzlich die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dennoch wird es vielfach mangels vorliegender Informationen über die exakte Höhe der Aufwendungen zu einer Schätzung kommen. Dabei wird die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen (). Nach der Verwaltungspraxis (EStR Rz 1613) bestehen keine Bedenken, bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat von Jahresbeginn bis Oktober 2006 den Mazda für betriebliche Fahrten verwendet, wobei sich das Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen befand. Es wurde ein Fahrtenbuch geführt, Belege hingegen nicht aufbewahrt. Es bestehen keine Bedenken, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte amtliche Kilometergeld in Höhe von 11.280 € (30.000 Kilometer á 0,376 €) als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Nach dem Verkauf des Mazda wurde der Audi ins Betriebsvermögen übernommen, sodass für den verbleibenden Zeitraum die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Es ergibt sich daher ein abzugsfähiger Betrag von 3.323,63 €, sodass im Rahmen dieses Beschwerdepunkts eine Gewinnzurechnung von 5.539,38 € zu erfolgen hat.
Provisionen – M. (Tz 4):
Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 4 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Den betrieblichen Zusammenhang der angefallenen Provisionen an M. und die Höhe der Auszahlungsbeträge hat der Beschwerdeführer nachgewiesen.
Die geltend gemachten Provisionszahlungen und Kilometergelder sind daher in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
K. Ltd. – Provisionsvereinbarung (Tz 5):
Der Beschwerdeführer hat die Vermittlung von Kunden durch die K. Ltd. nachgewiesen. Der Betrag an im 1. Quartal 2007 angefallenen Provisionen übersteigt die im Dezember 2006 durchgeführte Vorauszahlung von 4.000 €.
Der Veranlassungszusammenhang ist daher gegeben und die erfolgte Vorauszahlung zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar.
Anspruchszinsen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Abs. 2).
Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 liegt eine Abgabenforderung auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2006 zu Grunde.
Der Beschwerdeführer begehrt offenbar, keine Anspruchszinsen festzusetzen.
Er argumentiert weder damit, dass der die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid 2006 rechtsunwirksam erlassen noch dass die Höhe der Anspruchszinsen falsch berechnet worden sei.
Es stehen daher dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Die gegenständliche Anspruchszinsenbescheid hängt damit von der Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides 2006 ausgewiesenen Nachforderung ab. Zinsenbescheide setzen somit nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig ist.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Aspruchszinsenbescheid auslöst.
Dies hat zur Folge, dass dann, wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen wird.
Wegen der Bindung an den jeweiligen Abgabenbescheid ist ein Zinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abgabenänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es erfolgt also keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid (Ritz, BAO 5, § 205 Tz 34 und 35).
Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 133 Abs. 4 BV-G ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über die Höhe von Betriebsausgaben abgesprochen. Die zu erfolgende Beurteilung aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beweiswürdigungsregel dar (). Die Beweiswürdigung hat im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Es lag somit keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist demnach unzulässig.
Linz, am
NN
Richterin
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101133.2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at