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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2015, RV/5100392/2013

Reiseaufwendungen und Arbeitszimmer einer Vortragenden (Kreativbereich)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Berfungsvorentscheidung vom ).

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt (BVE) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von Betriebsausgaben in Höhe von 7.759,34 € (Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Visagistin).

In einem Vorhalt vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, die beantragten Betriebsausgaben aufzulisten.

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen entsprochen und dargestellt, dass im Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von 6.334,00 € erzielt worden seien.
Weiters wurden die hier streitgegenständlichen Aufwendungen wie folgt dargestellt:
 - Februar 2011: Karneval Venedig (235,00 €)
 - Oktober bis Dezember 2011: Arbeitszimmer (83,90 € pro Monat)

Nach Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit Bescheid vom neu festgesetzt.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit einem Betrag von - 614,74 € berücksichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig seien, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde. Aus der Aufstellung der Einnahmen würde hervorgehen, dass diese überwiegend außerhalb der Wohnung erzielt werden würden (bfi; Festivals; TV; etc.).
Die Ausgaben für das Arbeitszimmer seien daher nicht anzuerkennen.

Bei den Telefonkosten sei ein Privatanteil von 40% ausgeschieden worden.

Reisen seien nur dann absetzbar, wenn sie von Privatreisen eindeutig abgegrenzt werden können. Der Karneval in Venedig sei von allgemeinem Interesse und würde kein Fortbildungsprogramm enthalten. Die dafür angesetzten Ausgaben würden daher nicht anerkennt werden können.

Mit Eingabe vom wurde Berufung/Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom eingereicht.

 < Wohnungsbeschaffung:
Die Kosten für die Wohnungsbeschaffung (Lawog: 396,52 €) seien richtig unter der Kennzahl 456 in der Einkommenssteuererklärung eingetragen worden. Nur der Betrag sei im Bescheid falsch ausgedruckt worden.
Die Beschwerdeführerin hätte eine Kopie bereits persönlich bei Frau Mag. F abgegeben, die diesen Irrtum beweisen würde.

 < Telefonkosten:
Bei den Telefonkosten sei bereits der %uelle Aufwand berücksichtigt worden. Es sei ein monatlicher Pauschalbetrag von 50,00 € herangezogen worden (nicht genau die 60%); dies sei eine Abweichung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es seien also nur die 67,60 € zu korrigieren:
 - Handy- und Festnetzkosten gesamt: 887,33 €
 - davon 60%: 532,398 €
 - Aufwandkorrektur: 67,60 €

 < Fortbildungskosten:
 - Venedig:
„Fortbildungskosten liegen dann vor, wenn Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verbessern.
Der Karneval in Venedig ist eine Fundgrube für jeden Maskenbildner und viel mehr als nur ein allgemeines Interesse. Eine der größten Hochburgen des Karnevals bietet eine Fülle von Anregungen, Vorbilder und Bereicherung der Kreativität, die ich selber und mit den Schülerinnern im BFI umsetze. Venedig ist mit einem Messebesuch zu vergleichen (was nach Aussage von Fr. Mag. F akzeptiert wird). In gewissen Abständen muss man sich erkunden, was es Neues gibt, wo die Trends liegen, was kann ich kaufen, um zu Hause Fortschritte zu machen.
Ich machte am ersten Tag eine Menge von Bildern und am 2. Tag waren mein Freund und ich in von mir angefertigten venezianischen Masken als eigener Werbeträger 12 Stunden gekleidet.
Und im gleichen Jahr waren wir am "Venezianischen Ball" im Schloss Traun (Eigenwerbung).
Ich kaufte auch die Gesichtsmasken (Rohling weiß) für das, bereits in Arbeit, nächste Kostüm.

 - Theater- und Musicalbesuche:
Was in den gleichen Bereich (Fortbildung u. allgemeines Interesse) fällt und ich für die nächste Einkommenssteuererklärung 2012 vorwegnehmen möchte, sind die Theater- u. Musicalbesuche.
Hier habe ich auch kein direktes Fortbildungsprogramm und es ist ein allgemeines Interesse da. Aber für die Maskenbildnerin steckt mehr dahinter, da er dies mit ganz anderen Augen sieht. Ich sitze immer mit einem kleinen Fernglas auf meinem Platz und sehe mir das Make-up, die Haare und die Kostüme sehr genau an.
Hätte ich dies nicht getan (Zauberflöte), wäre ich nie von der Volksoper vor einigen Jahren als Maskenbildnerin für die Sommerfestspiele in Steyr gebucht worden. Ich nehme von jeder Vorstellung etwas Wichtiges für meine Praxis von solchen Profivorstellungen mit.

Ganz egal, was man heranzieht. Ist es "Tanz der Vampire" - die perfekte Darstellung eines Un-Toten oder einen jüngeren Mann auf alt zu schminken; ist es "Tarzan"- wie Menschen als Affen dargestellt werden oder auch einer der schönsten Märchen von Disney "Die Schöne und das Biest" - die Figuren mit ihren verschiedenen verzauberten Personen und Charakterdarstellungen.
Ein perfektes Beispiel war die Show von Michel Jackson letztes Jahr in Wien. Es wurde Thriller mal völlig anders dargestellt. Dies ist hilfreich für mich, da die Schule - Frau  D mich angesprochen hat, ob ich ihr nicht helfe, mit ihren Schülern heuer Thriller zu gestalten.
Da wir auch Travestie-Make-up machen, muss man sich mal eine Live-Show anschauen.
Das berühmte "Pulverfass" in Hamburg ist hervorragend. In Österreich sollt man sich die ,,Herrlichen Damen" mal ansehen.
Vieles ist doch nicht im Internet, man muss es "live" sehen und die Möglichkeit haben, sich die Programmhefte mit dem Bildband zu kaufen."

 < Arbeitszimmer:
Grundsätzlich seien die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Die Beurteilung erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung und orientiert sich am typischen Berufsbild.
Der VwGH hat unlängst entschieden, dass Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer einer Opernsängerin steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind.
Er begründet dies - unter Verweis auf seine Vorjudikatur - damit, dass die Basis des Berufs nicht in den Auftritten zu sehen ist, sondern im täglichen intensiven und ausdauernden Üben. Dieses erfolgt im Arbeitszimmer, das demnach als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist.
Daher sind auf das Arbeitszimmer entfallende Aufwendungen als beruflich veranlasst abziehbar ().

Unterschieden wird zwischen:
 < Berufsbildern, deren Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt.
Bei diesen Tätigkeiten überwiegt die Komponente der Tätigkeit, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet. Der andere Teil der Tätigkeit bleibt unberücksichtigt.
z.B.: Richter, Lehrer, Politiker, Dirigent, darstellender Künstler, Vortragende und Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis, etc.).

 < Berufsbildern, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt.
Die Tätigkeit wird entweder ausschließlich oder zu einem nicht unwesentlichen Teil im Arbeitszimmer ausgeübt.
z.B.: Gutachter, Schriftsteller, Maler, Heimarbeiter, Teleworker, Komponisten und neuerdings auch Opernsänger

Da ich viele Vorbereitungs- Ergänzungs-, Entstehungsarbeiten und Recherchen machen muss, um meine Tätigkeiten außerhalb ausüben zu können, brauche ich meinen. Arbeitsraum.
Meine Tätigkeiten
1. Kursunterlangen erstellen – textmäßig
2. Workshop-Unterlagen (für Berufsschulen - Kosmetiker und Friseure, Modeschule)
3. Recherchieren im Internet:
 - Bilder für Vorlagen zum Nachschminken und Ideensammlung (derzeit mehr als 1000 Bilder)
 - Bilder für Theater Aufführungen
 - Bericht zu gewissen Themen (z.B. Lebensgeschichten von Persönlichkeiten- EVITA - Make-up-Meisterschaften).
4. Probe- und Übungs-Make-ups Neukreationen (Beteiligung an den Make-up Meisterschaften)
5. Erstellung der Kleider und Kopfbedeckungen für Fotos für meine Internetseite
6. Lagerung der Kostüme (38 Kleider- indisch, ägyptisch, venezianisch, Rokoko mit Reifrock, Mittelalter usw.
7. Lagerung von ca. 15 Perücken in Schuhschachteln
8. Vorbereitung und Durchführung (mit Fotograf oder alleine) von Fotoshootings für Werbezwecke.
9. Bearbeitung von Fotos für meine Internetseite und Fotos für Werbungszecke (z.B. Programmheft für das Schülermusical in der Schule1 )
10. allgemeine erforderlichen Büroarbeiten (Einnahmen-Ausgabenrechnung, Fahrtenbuch, Ablage, Unterlagen sortieren der gesuchten und ausgedruckten Bilder für den BFI-Unterricht usw.
11. Da ich die Maskenverantwortliche bei den Festspielen bin, habe ich die Organisation der "Maske" über, die Reinigung der Schminksachen und frisieren der Perücken nach jeder Vorstellung und lagere aller Make-up-Sachen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert.

„1. Besuch des Karnevals in Venedig:
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().
Beim Karneval in Venedig handelt es sich grundsätzlich schon um keine Bildungsmaßnahme, die eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Visagistin vermittelt. Vielmehr bietet der Karneval laut den Angaben in der Berufung "eine Fülle von Anregungen, Vorbilder und Bereicherung der Kreativität, die ich selber und mit den Schülerinnen im BFI umsetze". Das bedeutet, dass die Eindrücke und Ideen, welche beim Karneval gesammelt wurden, mit den vorher im Rahmen einer Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten umgesetzt werden.
Daher können die durch den Besuch des Karnevals in Venedig entstandenen Aufwendungen nicht als Fortbildungskosten anerkannt werden.

2. Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer:
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gemäß § 20 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. , ).
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist.
Bei Tätigkeiten deren Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, bestimmt (prägt) die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit auch verbundene (Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich.
Beispiele:
Lehrer (vgl. auch , sowie , , , ), Richter, Politiker, Dirigent, darstellender Künstler, Vortragender, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis usw.; ).

Im vorliegenden Fall wurden in der Berufung folgende Angaben zu den Tätigkeitskomponenten die im Arbeitszimmer ausgeübt werden, gemacht:
"Da ich viele Vorbereitungs-, Ergänzungs-, Entstehungsarbeiten und Recherchen machen muss, um meine Tätigkeiten außerhalb ausüben zu können, brauche ich meinen Arbeitsraum.

Meine Tätigkeiten:
1. Kursunterlangen erstellen – textmäßig
2. Workshop-Unterlagen (für Berufsschulen - Kosmetiker und Friseure/Modeschule)
3. Recherchieren im Internet:
 - Bilder für Vorlagen zum Nachschminken und Ideensammlung (derzeit mehr als 1000 Bilder)
 - Bilder für Theater-Aufführungen
 - Bericht zu gewissen Themen (z. B. Lebensgeschichten von Persönlichkeiten - EVITA; Make-up-Meisterschaften)
4. Probe- und Übungs-Make-ups Neukreationen (Beteiligung an den Make-up Meisterschaften)
5. Erstellung der Kleider und Kopfbedeckungen für Fotos für meine Internetseite
6. Lagerung der Kostüme (38 Kleider - indisch ägyptisch, venezianisch, Rokoko mit Reifrock, Mittelalter usw.
7. Lagerung von ca. 15 Perücken in Schuhschachteln
8. Vorbereitung und Durchführung (mit Fotograf oder alleine) von Fotoshootings für Werbezwecke.
9. Bearbeitung von Fotos für meine Internetseite und Fotos für Werbungszecke (z.B. Programmheft für das Schülermusical in der Schule1)
10. allgemeine erforderlichen Büroarbeiten (Einnahmen-Ausgabenrechnung, Fahrtenbuch Ablage, Unterlagen sortieren der gesuchten und ausgedruckten Bilder für den BFI-Unterricht usw.
11. Da ich die Maskenverantwortliche bei den Festspielen bin, habe ich die Organisation der "Maske" über, die Reinigung der Schminksachen und frisieren der Perücken nach jeder Vorstellung und lagern aller Make-up-Sachen. "

Betrachtet man den Inhalt der angeführten Tätigkeiten kann man folgende Zusammenfassung erstellen:
Pkt. 1-2 stehen im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit
Pkt. 3- 4 stehen zumindest teilweise auch im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit
Pkt. 5, 8-10 dienen der Werbetätigkeit bzw. Bürotätigkeit, die jede selbständige Betätigung mit sich bringt
Pkt. 6-7,11 umfassen nur die Lagerung von Kostümen, Perücken und Schminksachen und eventuelle Reinigungsarbeiten

Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden liegt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen selbst erfolgt ().
Die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten prägen das Berufsbild einer Visagistin nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung nicht typischerweise. Vielmehr handelt es sich um Nebentätigkeiten, die für die Beurteilung des Berufsbildes einer Visagistin typischerweise nicht wesentlich sind.
Daher können die geltend gemachten Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht anerkannt werden.

3. Anmerkung zu den Folgejahren: Theater- und Musicalbesuche:
Gemäߧ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 19-88 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. ; , 96/15/0198) sowie der Verwaltungspraxis ergibt sich aus dieser Bestimmung das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung (gemischt veranlasste Aufwendungen) nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 10f zu § 20).

Unzweifelhaft ist nach Lehre und Rechtsprechung, dass der Besuch von Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung gehört ( betreffend die Nichtanerkennung von Aufwendungen für den Besuch von Opern-, Theater und Kinoveranstaltungen eines Kabarettisten, Schauspielers und Autors; , 90/13/0030; , 1727/53; Hofstätter/Reichel, Tz. 5 zu§ 20 EStG 1988, Stichwort "Theaterbesuche"). Es entspricht nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass über die beruflich notwendige Auseinandersetzung mit Theater auch noch ein privates Interesse an Theateraufführungen besteht.“

Mit Eingabe vom wurde Einspruch (Vorlageantrag) gegen den Bescheid vom eingereicht.
Da ich in Ihren Begründungen immer wieder lesen muss, dass diese oder jenes nicht zum Berufsbild der Visagistin gehört, denke ich, dass es einer Beschreibung dieses Berufsbildes bedarf. Die Aufgabengebiete des Visagisten haben sich in den letzten Jahren (gefördert natürlich durch die Medien- TV "Austria oder Germany next Model" usw.) wesentlich verändert und erweitert.
Lt. Beilage (Zeugnis - Ausbildung zum Visagisten) können Sie entnehmen, dass der Visagist 3 große Teilbereiche beinhaltet - Beauty Bereich – Haarstyling - Maskenbilden.
ln meinem Fall, arbeite ich sehr viel im Bereich des "Maskenbilden" und unterrichte dies auch seit einigen Jahren (BFI und ab heuer WIFI - Maskenbilden-Lehrgang; Meisterprüfung Kosmetiker).
ln der Beilage sehen Sie einen Stundenplan von meinem Unterricht mit sämtlichen Lehrinhalten. Ich habe Ihnen auch sämtlich Sachen vermerkt, die ich als Accessoires von mir mitnehme (Hüte, Perücken usw.). Diese sind unbedingt notwendig, um den Schülerinnen das richtige Verständnis nahe zu bringen und ihnen zu lehren, auf was es ankommt.
Das beste Beispiel für die richtige Beschreibung für einen Visagisten sind die österreichischen bzw. in Folge auch die internationalen MAKE-UP-MEISTERSCHAFTEN in Salzburg bzw. München. Dort werden Themen vorgegeben (z.B.: Rock me Rokoko oder 83. Jahre neu oder wie es heuer ist Bollywood). Dann muss man sich von Kopf bis Fuß (Haare, Make-up, Outfit) eine Kreation einfallen lassen und diese in 1 Stunde umsetzen können. Es wird alles benotet, sogar ob man den richtigen Menschentyp für diese Thema gefunden hat und wie diese Damen sich in dieser Kreation/Maske präsentieren.
Ich habe 2011 (83er Jahre) teilgenommen und wurde Vizemeisterin. Ich bin heuer wieder unter den 8 Teilnehmerinnen von ganz Österreich, die mitmachen dürfen. Qualifikation war Einreichung von professionellen Fotografenfotos im kompletten Outfit (in diesem Fall im Sari, Haar, Schmuck und indisches Make-up).
Was nun die Bildungsmaßnahmen für einen Visagisten betrifft, reicht es nicht aus, diesen oder jenen Lehrgang zu machen (was im Übrigen kaum angeboten wird, da sehr wenig Maskenbilder unterrichten) sondern er verbessert seine Kenntnisse, in dem er zu gewissen, markant für seinen Bereich, Veranstaltungen geht. Da gehört die Hochburg Venedig alle 3 Jahre und 2 bis 3 Theater-Musical-Kabarettaufführungen dazu. Ansonsten bleibt der Visagist auf einem Niveau stehen und entwickelt sich nicht weiter (nur ev. Bilder aus dem Internet oder Zeitschriften ist zu wenig und zu den schönen Programmhefen habe ich keinen Zugang). Wo soll der Visagist denn sonst sehen, wie Kollegen oder Profis Masken kreieren oder Themen umsetzen?
Ich denke, dass 1 Venedig Reise in 3 Jahren und 2 bis 3 Vorstellung als Werbungskosten für Weiterbildung realistisch ist, auch wenn der VwGH Beschlüsse (wo es die heute Definition des Visagisten noch nicht gab) anders entschieden hat. Ich finde es in diesem Fall ungerecht, wenn mir diese Art der Fortbildung bzw. Möglichkeit der Abschreibung verwehrt wird.

Von den Anforderungen der Meisterschaft ausgehend, bin ich bei dem Thema „Arbeitszimmer im Wohnungsverband".
Ich lehre sehr gerne das Maskenbilden und versuche mit jedem Lehrgang mein Wissen und Können immer wieder an die Anforderungen der Realität anzugleichen. Daher falle ich auch nicht in Ihrer Begründung angegeben "allgemeinen Maßstab der Verkehrsauffassung". Hier muss ich auf meinen 1. Einspruch zurückgreifen und festhalten:
 < Berufsbildern, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt:
Die Tätigkeit wird entweder ausschließlich oder zu einem nicht unwesentlichen Teil im Arbeitszimmer ausgeübt.

Ich bin eine Visagistin mit dem Schwerpunkt "Maskenbilden". Die Dinge, die ich in meinem Arbeitszimmer ausübe, sind keine NEBENTÄTITKEITEN, sondern sie stehen im direkten Bezug zu meiner Lehrtätigkeit. Denn ich gehe in den Unterricht mit einem Rokokokleid, mal mit einem Sari, mit einem Mittelalterkleid oder im Outfit der 83er Jahre. Ich habe auch am Faschingsdienstag in meinem neuen venezianischen Kostüm unterrichtet."

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

In einem Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weiter Angaben/Unterlagen nachzureichen (belegmäßige Nachweise diverser Aufwendungen).

In einer persönlichen Vorsprache am wurde diesem Ersuchen entsprochen und vor allem darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Punkte (Venedigreise, Arbeitszimmer) für die Tätigkeit notwendig seien.
Vor allem das Arbeitszimmer (erst seit dem Ausziehen der Tochter) werde für einen neuen Tätigkeitbereich genutzt. Nunmehr würden Kunden „vor Ort“ beraten bzw. gestylt (Make-up; Beauty-Beratung). Dies werde nunmehr in diesem Arbeitszimmer gemacht.

Mit Eingabe vom wurden diese Angaben nochmals schriftlich festgehalten und die genaueren Umstände näher dargelegt.
Die Aufwendungen hinsichtlich des Arbeitszimmers seien auf den Zeitraum bis 12/2012 beschränkt; anschließend sei das Arbeitszimmer nicht mehr ausschließlich für diese Tätigkeiten zur Verfügung gestanden (Zimmer der Tochter).

Mit E-Mail vom wurden diese Darstellungen auch der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail vom gab die Amtsvertreterin hierzu bekannt, dass die übermittelten Ausführungen zu keiner Änderung der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes führen würden.
Von den angeführten Tätigkeiten würden folgende Tätigkeiten jedenfalls keine Tätigkeiten mit Mittelpunkt im Arbeitszimmer darstellen, da der Zweck in der Erlangung von Bekanntheit und dem Erhalt von Aufträgen liegen würde:
 - das Probeschminken für dei Teilnahme an den österr. Make-up Meisterschaften
 - das Foto Make-up mit Kostüm für Werbezwecke.
Die geringe Anzahl der Aufträge, die tatsächlich im Arbeitszimmer abgewickelt worden seien, würden nicht darauf schließen lassen, dass der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit im Arbeitszimmer liegen würde.

ENTSCHEIDUNG

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin erzielt einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die verschiedenen Einkunftsarten stehen nicht in Beziehung zueinander.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen sich auf die Tätigkeit als Visagistin (aus Fragebogen Verf24).
Diesbezüglich wurden im streitgegenständlichen Jahr unter anderem Aufwendungen für eine Reise zum Karneval in Venedig sowie für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Das häusliche Arbeitszimmer wird als Vorbereitungsraum für ihre Vortragstätigkeit (im Wesentlichen Einrichtung im Erwachsenenbildungsbereich) und auch für Beratung und Schminke (Beauty-Make-up) genutzt.

B) Rechtliche Würdigung:

a) Venedig-Reise:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
….
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.

Im Spannungsfeld dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen ist dieser Aufwand zu würdigen.

Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie angibt, dass diese Reise eine Fundgrube für jede Maskenbildnerin ist. Für sie ist dieser Besuch weit mehr als nur ein allgemeines Interesse.
Dieser Ansicht kann hier auch nicht widersprochen werden. Doch ist dieser Aufwand ganz klar der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen.
Dieser Aufwand ist ganz klar zu trennen von einem Besuch einer einschlägigen Messe. Der Karneval in Venedig ist nicht bloß Anziehungspunkt einer eingrenzbaren Berufsgruppe. Er zieht alljährlich unzählige Schaulustige und Interessierte an; und nicht nur Visagisten/innen bzw. Maskenbildner/innen.

Damit ist aber die Entscheidung schon gefallen. Auch wenn ein derartiger Aufwand für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls förderlich ist, so kann auch ein allenfalls vorliegendes „privates“ Interesse nicht ausgeschlossen werden.
Durch die angeführte gesetzliche Bestimmung soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seiner Tätigkeit eine Verbindung zwischen beruflichen (betrieblichen) und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (vgl. ) Eine Berücksichtigung würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Bei Aufwendungen, die auch den Kreis der privaten Lebensführung betreffen können, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. ).

Die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch des Karnevals in Venedig sind demnach nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

b) Arbeitszimmer:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände dieser Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind also nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt „der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ der Beschwerdeführerin bildet. Die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers muss nach der Art der Tätigkeit erforderlich und notwendig sein. Der Raum muss tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Diese betriebliche Nutzung scheint im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich gegeben zu sein.
Es ist aber weiters Voraussetzung, dass dieser Raum nicht nur gelegentlich betrieblich genutzt wird. Da die Beschwerdeführerin allerdings die weitaus überwiegenden Einnahmen aus ihrer Vortragstätigkeit erzielt, welche nicht in diesem Arbeitszimmer getätigt wird, ist diese Voraussetzung zweifellos nicht gegeben.
Hier hat die Rechtsprechung unmissverständlich ausgesprochen, dass bei der hier vorliegenden Art der Tätigkeit (Vortragstätigkeit) der Mittelpunkt dieser Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt, sondern dort wo das Wissen vermittelt wird (vgl. ; ).
Die Tätigkeit als Vortragende kann als keinesfalls die Abzugsfähigkeit des streitgegenständlichen Arbeitszimmers vermitteln.

Als zweiter Tätigkeitsschwerpunkt wurde noch die Tätigkeit als Visagistin angeführt. Diese Tätigkeit wird unmittelbar in diesem Arbeitszimmer ausgeführt (Make-up; Beauty-Beratung).

Hierzu ist aber doch auch anzumerken, dass diese Tätigkeit eng verbunden ist mit der übrigen Tätigkeit. Auch die nachgewiesenen Einnahmen (knapp 500,00 €) stehen in keiner Relation zu den übrigen Einnahmen (knapp 6.000,00 €) welche nicht im Arbeitszimmer „verdient“ werden. Auch konnte das Vorliegen einer diesbezüglichen nachhaltigen und maßgeblichen Einkunftsquelle nicht nachgewiesen werden. Nach Auskunft der Beschwerdeführer wurde dieser Bereich auch wieder aufgegeben, da nunmehr (ab 2013) kein Raum mehr zur Verfügung stand. Grundsätzlich ist auf den materiellen Schwerpunkt der einzelnen Tätigkeiten abzustellen.

Unter diesen klaren Gegebenheiten waren auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen war den Darstellungen der Berufungsvorentscheidung zu folgen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der ausgewiesenen klaren Rechtslage bzw. Rechtssprechung (u.a. ) ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen zur Berechtigung einer Revision zu erkennen.

Linz, am

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ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100392.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at