Bestätigung der Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt bei davor sich entwickelten Krankheiten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Schwarz & glp Steuerberatungs GmbH, Hafenstraße 2a, 4020 Linz gegen den Bescheid des FA Linz vom , betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Bf. bezog im gegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus V und V.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wurde rechtzeitig Berufung (i.d.F. Beeschwerde) eingebracht, indem eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2009 beigelegt wurde, in der außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) bei Behinderung, mit einem 30 %igen Grad der Behinderung in Form des pauschalen Freibetrags wegen Magenkrankheit geltend gemacht wurde. Beigelegt wurde die Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach die Bf. wegen streng einzuhaltender Magen- und Darmdiät außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sei und die daraus resultierende Erwerbsminderung seit 2007 30 % betrage.
In einem Vorhalt an die nunmehrige Bf. verwies die Abgabenbehörde erster Instanz auf § 35 Abs. 2 EStG 1988, wonach das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig sei, die Tatsache und den Grad der Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen: Erst bei Vorlage dieser Bestätigung könne die mit der Erwerbsminderung in Zusammenhang stehende Diät wie beantragt anerkannt werden.
Laut ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales, Landesstelle Oberösterreich, nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom fand eine Erstbegutachtung der nunmehrigen Bf. am statt und wurde festgestellt:
1. Arterielle Hypertonie seit Jahren, bekannte Aortenklappenstenose ……. Rahmensatz 50 %
2. chronisch obstruktive Lungenerkrankung ……. Rahmensatz 30 %
3. bekannte Spinale Muskelatrophie Typ IV ….… Rahmensatz 50 %
4. Zustand nach Gallenblasenoperation mit Verdauungsstörungen und chronischer Gastritis bei gutem Ernährungszustand ……. Rahmensatz 20 %
5. mäßige Varikositas mit geringgradigen Beinödemen ….…. Rahmensatz 20 %.
Daraus wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % seit 2010 festgestellt und ausgeführt, dass eine rückwirkende Bestätigung des Gesamtgrads der Behinderung über 2010 hinaus nicht möglich ist. Die Magenkrankheit oder andere innere Krankheit bedingt einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 20 % ab 2010.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ in der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bf. aus, dass "jeder etwas medizinisch geschulte Mensch feststellen wird", dass ihre Krankheiten laut Gutachten des Bundesamts für Soziales "nicht von heute auf morgen entsteht, sondern schon Jahre vorher beginnt. Nur weil ich nicht früher, weil ich nichts von einem Behindertenpass wusste, der bei Berechnung der Einkommensteuer hilft, wird mir das jetzt zum finanziellen Verhängnis".
Das BFG forderte die Bw. auf, ein Gutachten des Bundesamts für Soziales vorzulegen, wonach die gegenständlichen Krankheiten schon vorher (mit Beschreibung seit wann) vorgelegen seien und dass bei Antragstellung ab diesem Zeitpunkt auch derselbe Prozentsatz der Behinderung (bzw. welcher) auch schon ab diesem Zeitpunkt vorgelegen wäre.
Die Bf. teilte telefonisch mit, dass sie es nicht schaffe, dieses Gutachten zu erhalten und gab sie dem BFG die Ermächtigung, eine Anfrage in diesem Sinn zu stellen.
Aus der entsprechenden Mitteilung des Bundesamts für Soziales geht hervor, dass für die Beantwortung der Frage, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung bei der Bf. vorliege, die vorhandenen Vorbefunde berücksichtigt wurden. Nach diesen Vorbefunden könne jedoch eine gesicherte Aussage zum Gesamtgrad der Behinderung der Bw. erst ab 2010 getroffen werden und für Zeiträume davor keine gesicherte Aussage gemacht werden.
Diese Mitteilung wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht. Sie wiederholte ihre Beschwerdeausführungen.
Gemäß § 35 Abs. 1,1. TS EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen, wenn er außergewöhnliche Belastungen hat durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und er keine pflegebedingte Geldleistung erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 zu.
Gemäß § 35 Abs. 2, Z 2, 3.TS leg.cit. bestimmt sich die Höhe des Freibetrags nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) ……. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle (wenn es sich nicht um Opferrenten gemäß § 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes bzw. Berufskrankheiten oder Berufsunfälle von Arbeitnehmern handelt) ist auch bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40ff des Behindertengesetzes zu bescheinigen.
Laut Jakom/Baldauf EStG 2013, § 35 Rz 11 sind der Entscheidung der Abgabenbehörde die jeweils vorliegenden Daten zugrunde zu legen (unter Verweis auf ). Eine rückwirkende Feststellung ist grundsätzlich nicht möglich. Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (wie etwa Unfall) so gilt laut der Verwaltungsübung der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses. In Ausnahmefällen kann das Bundesamt feststellen, dass ein bestimmter Grad der Behinderung schon ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestanden hat.
Laut Hofstätter/Reichel/Fuchs, EStG, § 35 Rz 3 ist eine rückwirkende Berücksichtigung der Pauschbeträge nach §35 Abs. 3 für Kalenderjahre, die vor dem in einer Bescheinigung nach § 35 Abs. 2 angegebenen Zeitraum liegen – etwa mit dem Hinweis, die Behinderung habe schon früher bestanden – wegen der Bindungswirkung nicht möglich. Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung im Sinne des § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen.
Wie auch die Bf. in ihrer Beschwerde ausführt, haben sich ihre beschriebenen Krankheiten im Laufe der Jahre soweit negativ weiterentwickelt, bis vom Bundesamt für Soziales festgestellt werden konnte, dass seit 2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % besteht: " …… jeder etwas medizinisch geschulte Mensch wird feststellen, dass meine Krankheiten nicht von heute auf morgen entstehen, sondern schon Jahre vorher begannen ……. ".
Es geht nun aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervor, dass die gegenständlichen Krankheiten der Bf. nicht auf einem punktuellen Ereignis beruhen (wie etwa eingetretener Unfall mit Querschnittlähmung als Folge), sondern sich schleichend entwickelten bis zu dem ab 2010 festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Wie auch aus der Mitteilung des Bundesamts für Soziales hervorgeht, könne nach den vorliegenden Vorbefunden hinsichtlich eines Gesamtgrads der Behinderung der Bf. für Zeiträume vor 2010 keine gesicherte Aussage gemacht werden.
Da i.d.F. ein gesicherter Beweis für das Vorliegen einer gemäß § 35 Abs. 2 leg.cit. vorliegenden Behinderung mit einem vom Bundesamt für Soziales festgestellten Grad dieser Behinderung zumindest schon für 2009 nicht vorliegt, konnte ein Freibetrag gemäß § 35 leg.cit. für 2009 nicht gewährt werden. – Dies weder für eine Behinderung, die (wie ab 2010 festgestellt) 70 % beträgt noch für eine Behinderung wie beantragt für einen Prozentsatz von 30 %, da – w.o.a. – für 2009 eine gesicherte Aussage zum Gesamtgrad einer Behinderung vom Bundesamt für Soziales nicht getroffen werden kann. Die Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin ist als Beweismittel für die Angaben der Bw. nicht zu beachten, da – w.o.a. – die Tatsache der Minderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen ist, die im gegenständlichen Fall w.o.a. das Bundesamt für Soziales ist.
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision ist nicht zulässig, da zum einen die Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig geklärt ist, dass die Möglichkeit der Auslegung angewendet wurde, sowie dort, wo es möglich war, der o.a. VwGH-Judikatur gefolgt wurde.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Zeitpunkt Bestätigung Behinderung vorher entwickelte Krankheit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100206.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at