Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.02.2015, RV/5100454/2014

Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R

in der Beschwerdesache BF ,

gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom zu VNR1 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind K, VNR2, betreffend den Zeitraum Juli 2013 bis August 2013 beschlossen:

Der angefochtene Bescheid vom und die in der gegenständlichen Beschwerdesache ergangene Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Nachdem das am geborene und damit das 21. Lebensjahr erst am vollendende Kind der Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des Finanzamtes am eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG beendet hatte, wurden mit Bescheid vom die für die Monate Juli und August 2013 bezogenen Beträge an erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 698,80 € zurückgefordert.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass das Kind für den sogenannten ersten Arbeitsmarkt nicht geeignet sei. Dies gehe aus einem der Berufung angeschlossenen arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ Linz vom , dem Bericht des Vereins zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung FAB Pro.Work Arbeitsbegleitung vom und dem Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservice Braunau vom hervor.

Daraufhin forderte das Finanzamt am eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich) im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG an.

Im ärztlichen Gutachten der Dr. X vom , in welchem die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen zur Berufung als vorgelegte relevante Befunde Berücksichtigung fanden, wurde nach einer am durchgeführten Untersuchung des Kindes festgestellt:

Anamnese:
Berufung. VGA 06/12 mit 50 % wg. EWR und Epilepsie, die Auszahlung der Familienbeihilfe wurde v. FA eingestellt. Letzter Epi-Anfall mit 11 Jahren, dzt. anfallsfrei ohne Medikation. Er hat die Sonderschule besucht, besitzt ein FS für Moped. Seit Juni 2013 wird von FAB Pro.Work betreut, war in versch. Bereiche eingesetzt. Er kann am 1. Arbeitsmarkt nicht eingesetzt werden, er ist für die Arbeitsbegleitung auch unreif, deshalb wurde eine Beschäftigung in der geschützte Werkstätte empfohlen. Lt. Mutter ist eine begleitende Arbeit als Ofenbauer ab Mitte Januar 2014 vorgesehen. Die Konzentrationsfähigkeit ist eingeschränkt, geringe Selbstständigkeit, bedarf Beaufsichtigung bei der Arbeit.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine

Untersuchungsbefund:
19 1/2 jähriger Mann, 170 cm, 85 Kg, AZ und EZ gut, organisch gesund, orthopädisch und grobneurologisch unauffällig;

Status psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert, Antrieb normal, Stimmung hell; psychomotorische Retardierung

Relevante vorgelegte Befunde:
2013-11-04 FAB PRO.WORK BRAUNAU: Durchschnittliches Sonderschulniveau, laufende Betreuung und Beaufsichtigung erforderlich; geschützten Werkstätte befürwortet, für eine Arbeitsbegleitung unreif

2013-07-03 BBRZ DR. LAUBER: Für leichte und mittelschwere körperliche Arbeit uneingeschränkt einsetzbar, vermehrter Anleitungs- und Unterweisungsbedarf zu erwarten

2013-11-05 AMS BRAUNAU: kein Dienstverhältnis am freien Arbeitsmarkt, eine Unterbringung im FAB ist anzustreben

Diagnose(n):
Entwicklungsverzögerung; Epilepsie

Richtsatzposition: 030202 Gdb: 050% ICD: F84.0

Rahmensatzbegründung:
Sonderschulabsolvent, mittelgradige Intelligenzminderung, seit 2002 anfallsfrei

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Nachreifung wird erwartet, dzt. am 1. Am nicht einsetzbar, eine begleitende Arbeit wird ab 01/14 versucht

Aufgrund der daraufhin erstellten Bescheinigung im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG wies das Finanzamt die Berufung gemäß § 323 Abs. 37 BAO mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, da das Kind voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dagegen richtet sich der eingehend begründete Vorlageantrag vom , in dem insbesondere eine Gutachtensergänzung zur Frage der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit beantragt wurde. Mit Eingabe vom wurden ergänzend weitere Unterlagen zum bisherigen Werdegang des Kindes vorgelegt.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

§ 278 BAO normiert:

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Rechtliche Erwägungen

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (in diesem Sinne auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mit weiteren Judikaturnachweisen; ebenso z.B. ; ).

Auch die Gutachten der Ärzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. in diesem Sinn mwN). Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall der Beihilfenbehörde ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten ( mit Hinweis auf , und ).

Das vorliegende Gutachten des Sozialministeriumservice genügt diesen Anforderungen nicht. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsfähigkeit wurde nur mit einem Satz "begründet". Zunächst wurde ausgeführt dass "eine Nachreifung erwartet" wird, ohne auch nur ansatzweise näher zu begründen, welche Umstände aus ärztlicher Sicht eine derartige Annahme stützen würden. Diese "Feststellung" erschöpft sich daher tatsächlich in einer bloßen Behauptung, die nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Vielmehr bedürfte es entsprechender Ausführungen über den voraussichtlichen Verlauf der Behinderung unter Bedachtnahme auf allenfalls denkbare Therapiemöglichkeiten, um die Annahme rechtfertigen zu können, das Kind der Beschwerdeführerin werde voraussichtlich einen Beruf ausüben können, der es ihm gestatte, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (). Im Übrigen war im Bericht des FAB Work.Pro vom , der auch diesem Gutachten zugrunde gelegt wurde, ausgeführt worden, dass das Kind für eine Arbeitsbegleitung noch zu kindlich naiv erscheine und "eine Nachreifung erforderlich" sei, nicht dass eine solche "erwartet werde".

Ferner wurde im Gutachten ausdrücklich festgestellt, dass das Kind "derzeit am ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar" sei. Besteht aber eine wirtschaftlich verwertbare Erwerbsfähigkeit nur auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte, so spricht dies regelmäßig gegen eine voraussichtlich dauernde Erwerbsfähigkeit. Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG ist entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen ( mit Hinweis auf ; vgl. auch ). Das monatliche Einkommen des Kindes, welchem in diesem Zusammenhang ebenfalls entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. ) wurde aus seinen bisherigen Tätigkeiten "im geschützten Bereich" mit rund 400 € angegeben. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann in diesem Fall keine Rede sein.

Schließlich wurde im Gutachten zur Begründung der voraussichtlich dauernden Erwerbsfähigkeit noch ausgeführt, dass "ab 01/14 eine begleitende Arbeit versucht" werde. Auch mit diesem Hinweis auf einen "Versuch" wird aber eine ausreichend gesicherte Annahme, dass das Kind voraussichtlich erwerbsfähig wäre, nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt erkannt, dass selbst tatsächliche Beschäftigungsverhältnisse nicht in jedem Fall als Nachweis der Erwerbsfähigkeit anzusehen sind (z.B. ).

Insgesamt gesehen wäre daher die belangte Behörde (hier das Finanzamt) im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen, eine Ergänzung der unzureichenden Bescheinigung des Sozialministeriumsservice einzuholen (vgl. auch dazu ). Da dies nicht der Fall war, wurden Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO).

Der , 66 5002/6-VI/6/02 betreffend Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens, ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor.

Das Bundesfinanzgericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt veranlassen müssen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten gehabt, das Gericht hierzu das Parteiengehör zu wahren gehabt und allenfalls hätte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer ().

Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren eine Ergänzung des Gutachtens des Sozialministeriumservice zu veranlassen haben. Diesem sind dabei der gegenständliche Beschluss, der Vorlageantrag sowie alle von der Beschwerdeführerin bisher vorgelegten Urkunden in Kopie oder als PDF zur Kenntnis zu bringen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at