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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2015, RV/5300005/2014

Zurückweisung eines nur per E-Mail fristgerecht erhobenen Einspruches

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF geb. am 19XX, whft. in A , wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes B als Finanzstrafbehörde, vertreten durch die Amtsbeauftragte AB, vom , Aktenzahl AZ, betreffend die Zurückweisung eines nicht fristgerecht erhobenen Einspruches gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG,  folgendes Erkenntnis gefällt:

I.1. Dem angefochtenen Bescheid wird nach dem Wort "wird" und vor dem Wort "zurückgewiesen" die Wortfolge "gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG als nicht fristgerecht eingebracht" hinzugefügt.

I.2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Finanzamtes B als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom , Strafnummer (StrNr.) SN , gemäß § 143 FinStrG wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn (gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG) eine Geldstrafe von € 1.000,00 und, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt. Die – vom Beschuldigten gemäß § 185 FinStrG zu tragenden – Verfahrenskosten wurden mit € 100,00 bestimmt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten nachweislich am gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG iVm den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl Nr. 200/1982 (ZustG) und jenen des dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) zugestellt.

Am , sohin (noch) innerhalb der sich gemäß § 145 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Abs. 2, 3 BAO bis zum Ablauf des erstreckenden Einspruchsfrist (siehe dazu unten), sendete der Bf. zum Betreff: „Einspruch StrNr.  ES “ eine E-Mail an den (elektronischen) Postkorb des Finanzamtes B (Post, FA ) sowie („Cc“) an die in der Strafverfügung angeführte Sachbearbeiterin, mit nachfolgendem – auszugsweise wiedergegebenen – Wortlaut:

„… erhebe ich gegen diese Strafverfügung Einspruch, da ich bereits € 7.000,00 nachzahlen musste und ich jetzt nochmals mit einer Strafe von € 1.100,00 belegt wurde. Dieses Strafmaß übersteigt nun endgültig meine finanziellen Mittel, da ich … geschieden bin und für zwei Kinder aufkommen muss. Ich bitte Sie, das Strafmaß weiter zu senken und mir eine Ratenzahlung einzuräumen.“

Nachdem dem Beschuldigten daraufhin mit Schreiben des Finanzamtes vom mitgeteilt worden war, dass ein Einspruch gemäß § 145 FinStrG nicht per E-Mail eingebracht werden könne, wurde von ihm mit dem an das genannte Finanzamt gerichteten Schreiben („Betreff Einspruch Strafbescheid“) vom (Zeitpunkt der Postaufgabe; vgl. § 108 Abs. 4 BAO) Einspruch gegen die bezeichnete Strafverfügung erhoben und, neben einer Wiederholung des Vorbringens laut E-Mail, auch darauf verwiesen, dass ihm ursprünglich die Auskunft erteilt worden sei, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung nicht nur per Post, sondern auch per E-Mail eingebracht werden könne.

Mit Bescheid des bezeichneten Finanzamtes (als Finanzstrafbehörde) vom wurde dieser Einspruch gegen die Strafverfügung vom zurückgewiesen und dabei begründend darauf hingewiesen, dass einerseits mittels E-Mail kein „Rechtsmittel“ erhoben werden könne und andererseits die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die am dem Einspruchswerber nachweislich zugestellte Strafverfügung am bereits abgelaufen, sodass der Einspruch vom daher gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene, bei der Finanzstrafbehörde eingebrachte, irrtümlich (ebenfalls) als Einspruch (gegen den genannten Zurückweisungsbescheid) bezeichnete, Beschwerde iSd. §§ 150, 152 FinStrG vom , mit der der Bf. unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens (Hinweis auf seine finanzielle bzw. persönliche, ihm die auferlegte Strafzahlung nicht ermöglichende Situation) – sinngemäß – die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom begehrte.

Über diese Beschwerde wurde erwogen:

Vorangestellt wird, dass der Verfahrensgegenstand bzw. die Sache des durch die Beschwerde vom in Gang gesetzten (Rechtsmittel-)Verfahrens gemäß §§ 150, 152 und 161 Abs. 1 FinStrG vor dem Bundesfinanzgericht durch den auf die Zurückweisung des Einspruches lautenden Spruch des (angefochtenen) Bescheides vom bestimmt ist, und im Rahmen der vom Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 FinStrG (Zurückweisung der Beschwerde) in der Sache zu treffenden (kassatorischen oder reformatorischen) Entscheidung einzig und allein dieser, nicht aber etwa auch der in der genannten Strafverfügung erfolgte Schuld- und Strafausspruch gegen den Bf., einer Überprüfung bzw. Beurteilung im Hinblick auf dessen Rechtmäßigkeit unterzogen werden kann (in diesem Sinn z. B. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 161/4, bzw. Fellner, Kommentar zum FinStrG6, §§ 161 – 164 Rz 3, mit der jeweils dort angeführten Judikatur), wobei in der Beschwerdeentscheidung – erforderlichenfalls – der gegebenenfalls beizubehaltende finanzstrafbehördliche Spruch entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen sein wird.

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann der (in einer Strafverfügung der Finanzstrafbehörde eines Finanzvergehens) Beschuldigte binnen einem Monat nach (deren) Zustellung bei der Finanzstrafbehörde Einspruch erheben und tritt durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches gemäß § 145 Abs. 2 FinStrG die (beeinspruchte) Strafverfügung außer Kraft.

§ 145 Abs. 4 FinStrG legt weiters fest, dass die Finanzstrafbehörde einen nicht fristgerecht eingebrachten Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen hat.

Der kein eigentliches Rechtsmittel im Sinne des FinStrG, sondern einen (eigenen) Rechtsbehelf besonderer Art (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 145/1) darstellende, bei rechtzeitiger Einbringung neben der Außerkraftsetzung der Strafverfügung auch ein (ordentliches) Verfahren gemäß §§ 115142 FinStrG in Gang setzende Einspruch gegen eine Strafverfügung stellt, anders als Beschwerden gemäß §§ 150 ff FinStrG, ein keinen besonderen Formerfordernissen unterliegendes Anbringen (zur Geltendmachung von Rechten) iSd. § 56 Abs. 2 FinStrG dar, für welches, da das FinStrG selbst nichts anderes bestimmt, sinngemäß u. a. die Bestimmungen der §§ 85113 BAO (= 3. Abschnitt) gelten.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der, hier nicht relevanten, Bestimmungen des Abs. 3, schriftlich einzureichen (Eingaben).

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Behörde nicht zu deren Zurückweisung, sondern ist – zuvor – deren Behebung in einem eigenen Mängelbehebungsverfahren gemäß Abs. 2 leg. cit. dem Einschreiter aufzutragen.

Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmten, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind einerseits die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (Telefaxgeräten) zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 494/1991 idF BGBl. II Nr. 447/2013, sowie andererseits die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (Finanz-Online-Verordnung 2006 [FOnV 2006], BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 93/2012).

Da ein (ausschließlich) mittels E-Mail im diesbezüglichen Wirkungsbereich der BAO eingebrachtes Rechtsmittel weder ein schriftliches Anbringen iSd. § 85 Abs. 1 BAO, noch, indem auch die FOnV 2006 eine Einbringung von Rechtsmitteln im Abgaben- bzw. im Finanzstrafverfahren im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (mittels E-Mail) nicht vorsieht, ein somit zugelassenes Anbringen iSd. § 86a BAO darstellt, gelten derartige, auf einem nicht zugelassenen Weg bei der Finanz(straf)behörde bzw. gegebenenfalls beim Bundesfinanzgericht (vgl. § 150 Abs. 3 FinStrG) eingebrachte Anbringen als nicht eingebracht (Ellinger ua., BAO3, § 86a Anm 9) bzw. sind rechtlich inexistent (Ritz, BAO5, § 86a Tz 4), die auch einem behördlichen Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO nicht zugänglich sind (vgl. , bzw. -L/12). Gleiches gilt auch für einen, per E-Mail erhobenen Einspruch gegen eine Strafverfügung iSd. § 145 FinStrG (vgl. z. B. -I/07).

Da – mangels verfahrensrechtlicher Relevanz der E-Mail vom – im Anlassfall der Bf., dem die Strafverfügung, wie oben angeführt, am mängelfrei und ordnungsgemäß zugestellt wurde (vgl. §§ 13, 22 ZustG), somit erst nach Ablauf der sich §§ 145 Abs. 1, 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Abs. 1 und 2 BAO zufolge bis zum Ablauf des erstreckenden (Monats-)Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG, und zwar mit (schriftlichem) Anbringen vom erstmals Einspruch gegen die Strafverfügung vom erhoben hat, erweist sich die von der Finanzstrafbehörde im angefochtenen Bescheid vom im Grunde des § 145 Abs. 4 FinStrG ausgesprochene Zurückweisung als nicht rechtswidrig.

Wenn der Bf. – in seinem Einspruch vom – darauf verweist, dass laut Erstaussage der Sachbearbeiterin des Finanzamtes ein Einspruch auch per E-Mail eingebracht werden könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige von der betreffenden Sachbearbeiterin, einer langjährigen und fachkundigen Mitarbeiterin der Finanzstrafbehörde, gegenüber dem Bundesfinanzgericht in Abrede gestellte Auskunft nicht nur der in Fachliteratur und Judikatur nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung, sondern auch der gängigen und allgemeinen Verwaltungsübung im Umgang mit per E-Mail eingebrachten, dazu aber nicht zugelassenen Anbringen, diametral widersprechen würde und schon allein deshalb eine derartige Fehlauskunft äußerst unwahrscheinlich erscheint. Im Übrigen könnte aber selbst angesichts dessen, dass mangels einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung von (behördlichen) Fehlauskünften der allenfalls daraus für den Einzelnen ableitbare Grundsatz von Treu und Glauben bei für alle Normunterworfenen in gleicher Weise verbindlichen Regelungen stets dem Legalitätsgrundsatz des Art. 18 Abs. 2 B-VG unterzuordnen ist (vgl. z. B. ), auch eine diesbezüglich falsche (behördliche) Rechtsauskunft nicht dazu führen, dass dadurch, und sei es auch nur für den Einzelfall, gesetzliche Verfahrensbestimmungen gleichsam außer Kraft gesetzt und dem Beschuldigten eine ihm nach der allgemeinen Rechtslage nicht zukommende Berechtigung eingeräumt werden würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde, unter Präzisierung des Spruches der Zurückweisung, als unbegründet abzuweisen.

Was das sowohl aus dem Einspruch, als auch aus der Beschwerde deutlich ersichtliche Bestreben des Bf. um die Erwirkung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich der (mit Strafverfügung) rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe angeht (§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 BAO), wird sich in weiterer Folge damit die Finanzstrafbehörde auseinanderzusetzen haben.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

B, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einspruch per E-Mail
Zurückweisung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300005.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at